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David Jungbluth

3 Klausuren im Portal
Friedrich-Schiller-Universität Jena. Rechtswissenschaftliche Fakultät

Klausuren

3 Klausuren
JA 20161. Staatsexamen

Krumme Geschäfte im Gerichtssaal

Die Klausur befasst sich mit den verfassungsrechtlichen Implikationen der Verständigung im Strafprozess gemäß § 257c StPO. Gegenstand ist die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde gegen ein strafgerichtliches Urteil, das auf einer Verständigung beruht. Es sind insbesondere die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen und der praktischen Handhabung der Verständigung mit dem Grundgesetz zu prüfen.

David Jungbluth· JA 2016, 440· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeAllgemeine GrundrechtslehrenStrukturprinzip Rechtsstaat+1 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Der Fall Gustl M. – Wahn oder Sinn?

Die Klausur behandelt einen Prüfungsfall im Kontext einer Unterbringung nach § 63 StGB und ihrer Fortdauer nach § 67 e StGB. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts und den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Gegengutachtens.

David Jungbluth· JURA 2015, 1242
VerfassungsbeschwerdeStrukturprinzip RechtsstaatLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Umweltrechtliche Verbandsklage und Bodenschutz

Die Klausur thematisiert die umweltrechtliche Verbandsklage im Kontext des Bodenschutzes und des Umweltschadensgesetzes. Im Mittelpunkt stehen Abgrenzungsfragen zwischen verschiedenen Umweltfachgesetzen sowie das behördliche Ermessen und die Störerauswahl. Aktuelle europarechtliche Vorgaben werden im Zusammenhang mit dem Umweltschadensgesetz aufgegriffen.

David Jungbluth· JURA 2012, 234
Umweltrecht+1 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von David Jungbluth prüfen besonders häufig Strukturprinzip Rechtsstaat (2×), Verfassungsbeschwerde (2×), Allgemeine Grundrechtslehren (1×), Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) (1×) und Umweltrecht (1×).