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Jurafuchs
Strafrecht

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)

Der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) knüpft an Regelbeispiele an, die beim Diebstahl (§ 242 StGB) die Tat typischerweise als strafschärfend erscheinen lassen. Zentral sind das Eindringen in umschlossene Räume mit falschem Schlüssel oder Einsteigen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1), Diebstahl aus verschlossenen Behältnissen oder mithilfe besonderer Sicherungen (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2). Examensrelevant: Definition 'falscher Schlüssel', Geringwertigkeit (§ 243 II), und Abgrenzung zu einfach qualifizierenden Diebstählen.

Zu diesem Thema haben wir 189 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: „Ein frevelhaftes Unterfangen“

Im Mittelpunkt des Falls steht ein gemeinsamer Diebstahlsplan von A und B, die versuchen, den Opferstock einer Dorfkirche zu entwenden. Während des Versuchs werden sie von Pfarrer P überrascht, woraufhin B den Pfarrer niederschlägt und in den Kofferraum sperrt. Anschließend bedroht B seinen Komplizen A mit einem Schraubenzieher, übernimmt das Fluchtfahrzeug und fährt mit dem gefesselten Pfarrer davon. Die strafrechtliche Würdigung bezieht sich unter anderem auf versuchten Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und die strafbare Freiheitsberaubung.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der Mitternachtsclub

Im Mittelpunkt des Falls steht M, der mit seiner Freundin K auf dem Weg zu einem nächtlichen Treffen eines Tuning-Clubs mehrfach gegen Verkehrsregeln verstößt und dabei hohe Geschwindigkeiten trotz schlechter Sicht riskiert. Der Fall thematisiert vor allem Straßenverkehrsdelikte, insbesondere gefährliche Fahrweisen und die daraus resultierende potenzielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Nach dem Treffen plant M, mit Unterstützung von Y, einen Geldautomaten gewaltsam zu öffnen, was schließlich scheitert. Im Fokus stehen somit neben den Verkehrsdelikten auch versuchte Diebstahls- und Beteiligungskonstellationen, einschließlich der Frage nach Mittäterschaft und Teilnahmeformen.

Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGB+5 weitere
JA 2026Anfänger:innenFortgeschrittene

Die Gauner und der Geldspeicher

Die Klausur behandelt eine strafrechtliche Fallkonstellation zur Jagd auf einen Wolf, bei der zwei Jäger beteiligt sind. Wesentliche Aspekte sind der Versuch und Rücktritt vom Versuch, Rechtfertigungsgründe sowie insbesondere das subjektive Rechtfertigungselement. Der Prüfungsfokus liegt auf dem Verhalten des J gegenüber N und dem Wolf, unter Ausschluss einer Prüfung des § 303 StGB.

Prof. Dr. Michael Soiné, Joseph Holte, Dr. Annalena Gras· JA 2026, 379· 120 Min Bearbeitung
RechtfertigungsgründeAllgemeiner TeilVersuch und Rücktritt+13 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Die Reise ins Gericht: Wenn der Einbruch nach hinten losgeht

T bricht in ein fremdes Haus ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen, und nimmt Schmuck im Wert von 2.500 € mit. Dabei geht T davon aus, das Haus sei noch bewohnt, obwohl die Eigentumsverhältnisse aufgrund des Todes der Bewohnerin bereits gewechselt haben. S, ein flüchtiger Bekannter von T, beobachtet den Einbruch und wird später als Zeuge geladen. T versucht, S vor dessen Aussage vor Gericht zur Falschaussage zu bewegen; S folgt zunächst, korrigiert aber in der Verhandlung seine Aussage. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Strafbarkeit von T im Zusammenhang mit Diebstahl und Einbruch sowie die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Beeinflussung des Zeugen S.

Maximiliane Aust· ZJS 2026, 172
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
JA 2026Anfänger:innen

„Verhängnisvolle Eifersucht“

Die Klausur thematisiert einen tödlich verlaufenen BDSM-Vorfall, bei dem die Täterin nach objektiver Sorgfaltswidrigkeit und dem maßgeblichen Gefahrenzusammenhang für eine fahrlässige Tötung verantwortlich sein könnte. Es sind zudem Fragen der Einwilligung, Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB sowie der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung zu prüfen. Die Fallbearbeitung verlangt eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen einverständlicher Fremd- und Selbstgefährdung im Kontext sadomasochistischer Handlungen.

Betrug (§ 263 StGB)Schwere Brandstiftung, § 306a StGB Schwere Körperverletzung, § 226 StGB+13 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Rund um die WG-Party

Bianca plant eine WG-Party und entwendet dazu Lebensmittel und eine Sporttasche aus einem Supermarkt, indem sie die Spirituose aus einem verschlossenen Schrank mit einer Büroklammer öffnet und die Ware unbezahlt in die Tasche steckt. Sie hat vor, die Sporttasche am nächsten Tag zurückzubringen, verzichtet jedoch nach der Party und behält sie, da sie verschmutzt ist. Nach der Party versucht Alexandras Freund Fabian auf Alexandras Wunsch hin, den wertvollen Pudel Mephisto eines Rentners gezielt mit dem Auto zu überfahren, was jedoch misslingt. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragestellungen rund um Diebstahl, Umgang mit fremdem Eigentum sowie das Verhalten beim Versuch, einem Tier vorsätzlich Schaden zuzufügen.

Anne Schneider, Florian Nazli· ZJS 2025, 736
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)+5 weitere
ZjS 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Kriminologie: Jugendkriminalität in Parks

Im Mittelpunkt des Falls steht der Jugendliche D, der in Berlin zunächst Opfer von Schulhofkriminalität ist und später unter dem Einfluss einer Gruppe jugendlicher Straftäter mehrere Diebstähle und Raubüberfälle in einem Park begeht. Thematisiert werden die Entwicklung vom Opfer zum Täter sowie die Auswirkungen von Gruppendruck und Sozialisation. Die Klausur fordert eine kriminologische Analyse von D und seinen Taten, die Darstellung verschiedener Erklärungsansätze für seine Straffälligkeit sowie eine kritische Diskussion der Rolle von Gewaltdarstellungen in Medien. Zusätzlich ist ein Konzept zur Prävention von Jugendkriminalität in öffentlichen Parks zu entwerfen und auf Probleme kriminologischer Forschung im Bereich Jugendkriminalität unter Mitschüler:innen einzugehen.

Marlen Luu Graf· ZJS 2025, 550
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Raub (§ 249 StGB)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das falsche Holster

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Security-Mitarbeiter, der aufgrund eines vermeintlichen Bedrohungsszenarios eine Person mit seiner Dienstwaffe anschießt. Es geht um die Frage, ob der Schuss als zulässige Notwehrhandlung oder aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums gerechtfertigt war. Weiterhin ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten zu prüfen, der den Security-Mitarbeiter zur Tat psychisch bestärkt hatte. Zentrale Schwerpunkte bilden Probleme der Notwehr, des Erlaubnistatbestandsirrtums sowie der Teilnahme durch psychische Beihilfe.

Martin Heuser· ZJS 2025, 534
RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Mord, § 211 StGB+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Ungebetener Gast

A und B brechen gemeinsam in das Haus von Q und R ein, um Wertgegenstände und Bargeld zu stehlen. Während des Einbruchs trifft A im Schlafzimmer überraschend auf T, die dort übernachtet, und überwältigt sie gewaltsam, um ungestört weitersuchen zu können. Am Ende verlassen A und B das Haus mit Beute, ohne zu wissen, dass T inzwischen Alleinerbin ist, da Q und R verstorben sind. Im Mittelpunkt stehen die strafrechtliche Bewertung des (qualifizierten) Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie die Einordnung der Gewaltanwendung gegenüber T.

Pascale Fett· ZJS 2025, 312
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBDiebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

Assessorexamensklausur – Strafrecht: Revisionsgutachten – „I brie-lieve in you“

Die Klausur im Assessorexamen stellt ein Revisionsgutachten im Strafrecht mit Schwerpunkt auf der Begründetheit unter Einbeziehung der Sachrüge und der Zulässigkeit der Revision. Es werden prozessuale und materiell-rechtliche Fragen geprüft, um die typischen Anforderungen an eine Revisionsklausur im zweiten Staatsexamen zu simulieren. Die Bearbeitung orientiert sich eng an den examensrelevanten Standards der strafprozessualen Rechtsmittelprüfung.

Dr. Georg Bischoff, Carolin Carle· JuS 2025, 63· 300 Min Bearbeitung
Begründetheit der Revision: EinführungBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Zulässigkeit der Revision+7 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Die verrückten Fußballfans

Im Fokus des Falls steht die Strafbarkeit zweier Fußballfans, die durch Einbruch das Maskottchen-Kostüm ihres Vereins sowie einen Mitarbeiterausweis entwenden, um sich damit Zugang zum Stadion zu verschaffen. Die zentrale Fallkonstellation betrifft den Diebstahl und das Fälschen von Ausweisdokumenten, wobei beide gemeinsam und arbeitsteilig agieren. Schwerpunkte liegen auf dem Wohnungseinbruchdiebstahl, den Urkundendelikten und der Prüfung von Mittäterschaft nach dem Allgemeinen Teil des StGB. Es geht zudem um die Abgrenzung relevanter Qualifikationsmerkmale und den Umgang mit gefälschten Zutrittsausweisen zum Stadion.

Paul Friedrich· ZJS 2024, 1358
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)+5 weitere
JuS 2024Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Strafrecht: Betrogene Kunstdiebe

Die Examensklausur aus dem Strafrecht behandelt Fragen aus dem Bereich Eigentums- und Vermögensdelikte, insbesondere Diebstahl und Betrug. Im Mittelpunkt stehen die Strafbarkeit von Kunstdieben, die ihrerseits Opfer eines Betruges werden, sowie mögliche Tatbeteiligungen Dritter. Die Aufgabenstellung eignet sich besonders zur Wiederholung der Vermögensdelikte sowie der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.

Professor Dr. Andreas Ransiek, Beatrice Kock, Lisa Menke· JuS 2024, 1048· 300 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+7 weitere
ZjS 2024Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: Liebesbeweis mit rasanten Folgen – mit Exkurs zu § 315d StGB

Bei diesem Fall begehrt B von A, eine Sachbeschädigung und einen Diebstahl in der Wohnung bzw. im Büro des Ex-Freundes C zu begehen, was A teilweise umsetzt. Anschließend verabreden B und C ein illegales Autorennen, bei dem B als Fahrer und A als Beifahrer gegen C antreten; dabei kommt es zu einem Unfall mit tödlichem Ausgang für den unbeteiligten D. Die zentrale Fallkonstellation betrifft Delikte gegen fremdes Eigentum, Beteiligungsformen, sowie strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) und dadurch verursachte Folgen. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere auf den Straftatbeständen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, den Beteiligungsregelungen sowie den Gefährdungsdelikten im Straßenverkehr.

Anne Schneider, Florian Nazli· ZJS 2024, 1040
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der rasende Helfer

Im Mittelpunkt des Falls steht F, ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, der auf dem Weg zu einem vermeintlichen Einsatz mit überhöhter Geschwindigkeit und riskantem Überholen einen Unfall mit einem Porsche verursacht. F fährt trotz des Unfalls weiter, da er den Feuerwehreinsatz für wichtiger hält und auf das Verständnis des Porschefahrers vertraut. Nach Feststellung eines Fehlalarms kehrt F ohne weitere Maßnahmen an seinen Arbeitsplatz zurück. Der Fall behandelt strafrechtliche Straßenverkehrsdelikte sowie Fragen der Rechtfertigung und Entschuldigung, einschließlich Einwilligung und mutmaßlicher Einwilligung.

Paul Friedrich· ZJS 2024, 810
RechtfertigungsgründeUnterlassene Hilfeleistung, § 323c StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
ZjS 2024Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: „In Äppler Veritas“? Von EU Geldern und Finanznöten eines Apfelwinzers

Ein Apfelwinzer aus Hessen befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten und sucht nach Fördermöglichkeiten zur Rettung seines Betriebs. Er entdeckt ein EU-gefördertes Programm zur Innovation im Apfel- und Weinanbau mit einer erheblichen Fördersumme, wobei die Mittel aus Haushalten der Europäischen Union stammen. Die Förderbedingungen erfordern insbesondere den Nachweis von Investitionen, etwa in Solaranlagen zur CO2-Reduktion, und eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Die Fallkonstellation thematisiert vor allem den Umgang mit EU-Fördermitteln, strafrechtliche Aspekte wie Betrugsdelikte zum Nachteil des europäischen Haushalts (sog. PIF-Delikte) und Bezüge zum europäischen Strafrecht und den Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Der große Wurf

Die Klausur befasst sich mit einer grenzüberschreitenden Drogentat zwischen Deutschland und Frankreich. Im Mittelpunkt stehen J, die eine größere Menge Fentanyl von F erhält, einsammelt und schließlich verkauft, sowie T, die aus Rache im alkoholisierten Zustand versucht, F mit dem Auto zu überfahren, dabei aber eine andere Person tödlich verletzt. Es geht um die Strafbarkeit von J und T nach deutschem Strafrecht, insbesondere wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Beihilfeshandlungen sowie Fragen zum vorsätzlichen und fahrlässigen Handeln im Zusammenhang mit einer Tötung. Zusätzlich wird thematisiert, ob eine Aussage von F bei der Polizei im Verfahren gegen J verwertbar ist.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Strafrecht: Eigentums- und Vermögensdelikte – Grand Theft E-Scooter

Die Klausur behandelt Eigentums- und Vermögensdelikte am Beispiel eines E-Scooter-Diebstahls. Geprüft werden insbesondere die Straftatbestände des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs sowie des Betrugs. Weitere Aspekte wie besonders schwere Fälle und geringwertige Sachen werden am Rande gestreift.

Christian Liefke, Nils L. Stahnke· JuS 2024, 151· 300 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Betrug (§ 263 StGB)+8 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Dubioser Welpenkauf mit besonders schwerer Folge

Im Mittelpunkt des Falls steht ein betrügerischer Welpenverkauf durch die Geschäftsfrau G, die gefälschte Impfpässe und Ahnennachweise über einen befreundeten Tierarzt T nutzt. Die Kundin K kauft einen vermeintlich reinrassigen und geimpften Hundewelpen, der tatsächlich ein nicht geimpfter Mischling ist. Als K nach Entdeckung des Betrugs ihren Hund auf den Nachbarn N anstachelt, kommt es zu einem tödlichen Tollwutvorfall. Die strafrechtliche Relevanz erstreckt sich auf Betrug, Urkundenfälschung und Körperverletzungsdelikte mit Todesfolge nach dem StGB.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die lieben Mitbewohner

Im Mittelpunkt des Falls stehen A und sein Mitbewohner B, die wiederholt Streit haben. A schließt B absichtlich für eine Stunde im Keller ein, wobei B beim Versuch zu entkommen schwer verletzt wird. Die rechtlichen Schwerpunkte betreffen Freiheitsdelikte, Körperverletzung und Beleidigungsdelikte. Außerdem nutzt A ein mobiles Kartenlesegerät, um durch kontaktloses Abbuchen im Bus Geld von fremden Konten zu erlangen, was strafrechtlich im Kontext des elektronischen Taschendiebstahls und Kartenmissbrauchs zu prüfen ist. Zusätzlich wird die strafprozessuale Durchsicht von digitalen Speichermedien behandelt.

Alexander Bechtel· ZJS 2023, 1339
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Unterlassen+5 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

»Guter Rat ist nicht teuer«

Die Klausur behandelt vornehmlich strafrechtliche Probleme des Besonderen Teils, darunter das Akzessorietätsproblem aus § 28 StGB bei gekreuzten Mordmerkmalen. Thematisiert werden zudem Aspekte des besonders schweren Diebstahls bei bewusstlosen Opfern sowie Straftatbestände wie Totschlag, Mord, Aussetzung und gefährliche Körperverletzung. Im Mittelpunkt stehen das gemeinsame Vorhaben zur Tötung und die anschließende Wegnahme von Wertgegenständen durch einen Dritten.

Mord, § 211 StGBTotschlag, § 212 StGBDiebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Bad Influence(r)

A möchte als Influencer Erfolg erlangen und kauft für einen neuen Instagram-Account 50.000 Fake-Follower, um einen Werbevertrag mit dem Unternehmen U über B zu erhalten. Nach Ausbleiben des Werbeerfolgs kündigt U den Vertrag nach vier Wochen und zahlt bisher 4.000 €. In einem zweiten Tatkomplex entwenden C und D gemeinsam ein Armband aus dem Auto des A, wobei D zusätzlich ein Portemonnaie an sich nimmt. Bei der Flucht droht C A mit einer angeblichen Bombe, um das Armband behalten zu können. Die Klausur fragt nach der Strafbarkeit von A, C und D, insbesondere im Bereich des Vermögensstrafrechts und bei Diebstahlsdelikten.

Lucas Tomiak· ZJS 2023, 1112
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Unter Strom

Im Mittelpunkt des Falls steht Thilo (T), der versucht, in einem Juweliergeschäft mittels eines Elektroschockgeräts und Pfeffersprays Schmuck zu entwenden und dabei Gewalt gegen die Inhaberin anwendet. Nachdem er fluchtartig ohne Beute das Geschäft verlässt, erschleicht er sich durch eine List ein Smartphone von Helmut (H) und entwendet dieses. Als T auf der Flucht einer Polizeibeamtin begegnet, setzt er Pfefferspray gegen sie ein, um sich im Besitz des Diebesguts zu halten. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, das Verhältnis von Sachbetrug und Trickdiebstahl sowie der Waffenbegriff und das 'Betroffensein' im Sinne des § 252 StGB.

Mathis Schwarze· ZJS 2023, 1088
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur für ausländische Studierende: Eine unerfüllte Liebe

Alfonso (A) ist unglücklich verliebt und möchte aus Frust dem Partner von Martina (M) eine Lektion erteilen. In einer Kneipe kommt es zunächst zu einer unbeabsichtigten Körperverletzung eines anderen Gastes (X) beim Sturz, anschließend verpasst A der Begleitung von M einen gezielten Schlag, wobei er irrtümlich den Bruder von M (L) trifft und eine Verletzung verursacht. Später stößt A auf einer Brücke den echten Partner (P) absichtlich von der Brüstung, wodurch P infolge eines Genickbruchs stirbt. Der Fall thematisiert die strafrechtlichen Aspekte von Körperverletzungsdelikten sowie Fragen rund um Vorsatz, Irrtum, objektive Zurechnung und den Kausalverlauf.

Ruben Doneleit· ZJS 2023, 1079
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonderer TeilAllgemeiner Teil+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Die Lügen des „Finder-Schwindlers“

Im Mittelpunkt des Falls stehen Betrugshandlungen eines Mannes, der sich über eine Dating-App unter falscher Identität das Vertrauen und Geld einer Influencerin erschleicht. Die Geschädigte entnimmt daraufhin als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH ohne Gesellschafterbeschluss einen erheblichen Bargeldbetrag aus dem Firmenvermögen und übergibt ihn dem Täter. Zentral sind die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens als Betrug, insbesondere unter dem Aspekt des sogenannten Dreiecksbetrugs, sowie Fragen rund um den reformierten Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) einschließlich der Selbstgeldwäsche. Die Klausur behandelt zudem das Problem, ob ein Vermögensschaden entfällt, wenn das Opfer eines Betrugs durch eigene Täuschung einen Ausgleich des Schadens versucht.

Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Klimakleber“ – Mit Exkurs zur Zurechenbarkeit eines Todeserfolges durch die Hinderung von Rettungskräften infolge einer Straßenblockade

A und B, Mitglieder der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“, blockieren eine Berliner Stadtautobahn durch Festkleben an einer Schilderbrücke und verursachen einen erheblichen Stau. Während des Staus verzögern sich Verkehr und Rettungskräfte, wobei einige Fahrer keine Rettungsgasse bilden. Kurz darauf wird eine Radfahrerin nach einem Unfall lebensgefährlich verletzt; der zur Bergung benötigte Rüstwagen der Feuerwehr kommt wegen des Staus verspätet am Unfallort an. Die Klausur behandelt strafrechtliche Fragestellungen zur Zurechenbarkeit eines Todeserfolgs bei Behinderung von Rettungskräften, die rechtliche Einordnung von Straßenblockaden im Rahmen der Rechtfertigungsdogmatik sowie grundsätzliche Aspekte der Nötigung.

Finn-Lauritz Schmidt· ZJS 2023, 875
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Rechtfertigungsgründe+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Ein Wettstreit unter Kollegen mit Folgen

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Wettstreit zwischen den Arbeitskollegen A und B, wer den Arbeitsweg mit dem Pkw schneller zurücklegen kann. Dabei hält A die Verkehrsregeln ein, möchte aber durch geschicktes Verhalten B übertreffen, während B rücksichtslos mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt und einen Fußgänger gefährdet. Später fährt B trotz entzogener Fahrerlaubnis auf der Autobahn und versucht, einer Polizeikontrolle durch eine Flucht mit stark überhöhter Geschwindigkeit zu entkommen. Die Übungsklausur thematisiert zentrale Fragen zu strafrechtlichen Verkehrsdelikten, insbesondere zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Tamina Preuß· ZJS 2023, 857
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBMord, § 211 StGB+5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Wohnt hier wer?

Die Klausur behandelt strafrechtliche Probleme der Eigentumsdelikte, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und der Brandstiftungsdelikte. Laura verschafft sich Zugang zu einem vermeintlich unbewohnten Haus, trifft jedoch auf den Eigentümer und wird später von Polizeibeamten festgehalten, gegen die sie Widerstand leistet. Martin, der neue Eigentümer, entscheidet sich das Haus in Brand zu setzen, um die Versicherungssumme zu kassieren, zieht den Antrag jedoch zurück.

Prof. Dr. Aziz Epik· JA 2023, 823· 240 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Nötigung, § 240 StGB+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Alles nur geklaut“

Der Fall behandelt verschiedene strafrechtliche Vermögensdelikte rund um den chronisch mittellosen Freddy (F), der durch mehrere Beutezüge seinen Lebensunterhalt sichern will. Zunächst nutzt F einen Störsender, um das Wohnmobil der A unbemerkt zu betreten und Bargeld sowie Kfz-Kennzeichen zu stehlen. Anschließend dringt er zusammen mit Kumpel Konstantin (K) in das Haus der W ein, wobei F mit Wertsachen flieht und gegenüber der Bewohnerin ein Messer einsetzt. Schließlich versucht F, bei der Rentnerin R einzubrechen, wobei sein Plan fehlschlägt, da R nicht anwesend ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen bei Diebstahl, besonders schweren Fällen, Raub, Versuch und strafbarer Teilnahme.

Meike Koch· ZJS 2023, 613
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Legalitätsprinzip und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen

Die Klausur behandelt das Legalitätsprinzip und seine Abgrenzung zum Opportunitätsprinzip sowie die Pflicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei Anfangsverdacht. Sie vertieft die rechtlichen Voraussetzungen und Abläufe strafprozessualer Zwangsmaßnahmen (insbesondere Blutprobeentnahmen und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) und stellt Bezüge zur juristischen Methodik her.

Dr. Erik Weiss· JA 2023, 462· 120 Min Bearbeitung
Ermittlungsverfahren 4: AbschlussRaub (§ 249 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Knacken sie den »Monetenbunker«?

In dieser Fortgeschrittenenklausur werden strafrechtliche Probleme rund um den Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls, den Einsatz von Werkzeugen und Qualifikationstatbeständen thematisiert. Zusätzlich werden Fragen zur Mittäterschaft und zum Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten behandelt.

Richard Schröder· JURA 2023, 356
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Täterschaft und TeilnahmeVersuch und Rücktritt+4 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Cum-Cum des kleinen Mannes

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JuS 20232. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Strafrecht: Vollendung und Beendigung des Diebstahls und weitere Vermögensdelikte

In der Klausur steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Vorschlaghammer als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1a StGB anzusehen ist und wie die Wortlautgrenze bei der Auslegung zu erfassen ist. Ferner wird behandelt, wie die sukzessive Mittäterschaft in der Beendigungsphase eines Diebstahls zu beurteilen ist, insbesondere in Bezug auf das Gewicht des Tatbeitrags. Zudem geht es um die Abgrenzung und den Schutz des Vermögens im Zusammenhang mit Diebesgut. Die Bearbeitung umfasst damit zentrale Fragen zu Qualifikationstatbeständen und Beteiligungsformen bei Eigentums- und Vermögensdelikten.

Mitsch· JuS 2023, 57
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
JA 2022Fortgeschrittene

Alles eine Frage der Vorbereitung

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit der Beteiligten an einer mit einer Rohrbombe begangenen Erpressung unter besonderer Berücksichtigung des Vorbereitungsstadiums, der Täterschaft und Teilnahme sowie des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge. Geprüft werden u.a. die Voraussetzungen der (versuchten) räuberischen Erpressung, die Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigung (ausgenommen), Konkurrenzen und der Umgang mit Abstandnahmebemühungen. Es handelt sich um eine fortgeschrittene Übung, die auf einschlägigen BGH-Entscheidungen aufbaut.

Dr. Nina Schrott· JA 2022, 902· 180 Min Bearbeitung
Aussetzung, § 221 StGBSachbeschädigung (§ 303 StGB)Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur Strafrecht: Nur Bares ist Wahres!

In diesem Fall verlangen Ali (A) und Erika (E) von Oskar (O) die Rückzahlung eines Darlehens sowie eine Entschädigungszahlung, nachdem O zuvor finanzielle Vorteile auf Kosten von A und E erlangt hatte. Um die Zahlungen durchzusetzen, setzen A und E O unter Anwendung von körperlicher Gewalt und unter Androhung mit einer Schreckschusspistole unter Druck, bis O ein „Ehrenwort“ zur Zahlung abgibt. Der Fall legt den Schwerpunkt auf die Delikte der Erpressung, Nötigung und Körperverletzung, insbesondere im Hinblick auf den tauglichen Nötigungserfolg, den Zusammenhang zwischen Zwang und Vermögensverfügung sowie die Waffenqualifikation einer Schreckschusspistole. In einem weiteren Teil geht es um eine Beleidigung eines Jobcenter-Mitarbeiters und die Wirksamkeit eines Strafantrags per Onlineanzeige.

Dr. Nina Schrott· ZJS 2022, 896
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: "Bruderliebe" im kriminellen Milieu

Die Klausur setzt sich mit der strafrechtlichen Bewertung von Regelbeispielen auseinander, insbesondere am Beispiel eines Störsenders als nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug sowie unbenannten besonders schweren Fällen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem Tankvorgang als Wegnahme im Rahmen des Diebstahls und den damit verbundenen Problemfeldern wie Gewahrsamsenklave und der Lehre vom bedingten Einverständnis. Zudem werden die Abgrenzung zwischen Beihilfe zum Diebstahl und zur Hehlerei sowie die Zurechnung von Regelbeispielen thematisiert. Das zeitliche Verhältnis zwischen Hehlereihandlung und Vortat (Perpetuierungstheorie) bildet einen weiteren zentralen Prüfungspunkt.

Rönnau, Özcan· JuS 2022, 843
Diebstahl (§ 242 StGB)Hehlerei (§ 259 StGB)Unterschlagung (§ 246 StGB)+4 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Große und kleine Finanzgeschäfte

Im Mittelpunkt des Falles stehen die Vorstände der H-AG, die zum Zwecke einer Bilanzaufbesserung ein riskantes Millionengeschäft mit der X-Bank ohne eingehende Prüfung der Vertragsunterlagen abschließen und dadurch dem Unternehmen einen erheblichen finanziellen Schaden verursachen. Nach ihrer Entlassung nutzt einer der Vorstände, A, sein technisches Wissen, um mittels kontaktlosen EC-Kartenzahlungen unbemerkt Geldbeträge von Dritten zu stehlen. Die Klausur thematisiert insbesondere strafrechtliche Verantwortlichkeiten nach dem StGB im Kontext von Untreue im Unternehmensbereich sowie Betrug durch missbräuchliche Nutzung elektronischer Zahlungssysteme. Ein Bezug zu § 93 AktG und der HSH-Nordbank-Entscheidung des BGH ist gegeben.

Dr. Stephan Christoph· ZJS 2022, 761
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Übungsfall: Das Abfalldilemma

Im Mittelpunkt des Falls steht der Geschäftsführer einer Lackfabrik, der aus Kostengründen auf eine vorgeschriebene umweltrechtliche Genehmigung verzichtet und in der Folge giftige Produktionsabfälle unsachgemäß entsorgt. Durch das Vergraben und spätere Versenken von Fässern mit Chemikalien kommt es zu erheblichen Umweltschäden, darunter die Verunreinigung des Bodens, das Absterben von Pflanzen und Tieren sowie die Beeinträchtigung eines Badesees. Außerdem kommt es zu einer tödlichen Körperverletzung, als ein Badegast versehentlich von einem Fass getroffen wird. Der Fall behandelt die zentralen Fragen nach der Strafbarkeit der handelnden Personen insbesondere im Umweltstrafrecht (§§ 324a, 330 StGB) und geht zudem auf gemeinschaftsgefährdende Delikte des Allgemeinen Teils ein.

Täterschaft und TeilnahmeSchwere Körperverletzung, § 226 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Übungsfall: Schlüssel zum Glück

B findet nach der Scheidung von S einen Schlüssel zur Villa der Ex-Schwiegermutter O, behält ihn absichtlich und überlässt ihn später ihrem neuen Freund A. A verschafft sich mit dem Schlüssel Zutritt zum Haus der O und entwendet dort Wertsachen, wobei es zu einer Gewalttat mit Todesfolge an O kommt. Im Raum stehen insbesondere strafrechtliche Prüfungen bezüglich Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Körperverletzungs- und Tötungsdelikten sowie einer möglichen Beteiligung von B. Der Erblasserstatus von S und strafprozessuale Aspekte wie Strafanträge werden thematisiert.

Johannes Weigl, Tobias Gafus· ZJS 2022, 598
Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geldabheben mit Hindernissen

Im Mittelpunkt des Falls steht W, der mithilfe einer präparierten Metallblende am Geldautomaten versucht, zurückgehaltene Geldscheine zu entwenden (sog. Cash-Trapping). Nach dem Scheitern dieses Plans manipuliert W einen weiteren Kunden während des Abhebevorgangs und entnimmt diesem unter Ablenkung Bargeld. Zudem verwendet W das erlangte Geld für ein Restaurantessen mit seiner Freundin B, die anschließend einen Teil des Geldes mit Kenntnis der Herkunft annimmt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Strafbarkeit von W und B nach dem StGB, insbesondere zum Versuch des Diebstahls, zur Wegnahme aus Automaten nach Eingabe der PIN und zur Teilnahme an Hehlerei.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Unterlassen+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Die missglückte Hauptverhandlung

Die Klausur behandelt typische Verfahrens- und Sachrügen im Rahmen einer strafprozessualen Revision unter besonderer Berücksichtigung des richtigen Umgangs mit Verfahrensfehlern (etwa Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO oder Besetzungseinwand wegen Mutterschutz) sowie materiell-rechtlich insbesondere Vermögens- und Eigentumsdelikte (Raub u.a.). Schwerpunkt ist die Analyse fehlerhafter Verfahrensgestaltung und deren Auswirkungen auf den Bestand eines Urteils.

Lukas Semmelmayer, Philipp Semmelmayer· JA 2022, 585· 300 Min Bearbeitung
Totschlag, § 212 StGBBegünstigung (§ 257 StGB)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Heidelheimer Betrügereien

In dieser Fortgeschrittenenklausur werden verschiedene Vermögens- und Eigentumsdelikte rund um Manipulationen im Sportwettenumfeld und ein Hoteldiebstahl geprüft. Gegenstand sind unter anderem die versuchte Spielmanipulation durch Bestechung eines Schiedsrichters und der Diebstahl von Bargeld unter Einsatz eines Hotelschlüssels unter falschem Namen sowie die dabei verursachte schwere Körperverletzung mit Todesfolge. Die §§ 211–231 StGB (insb. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) sind laut Angabe ausgenommen.

Prof. Dr. Charlotte Schmitt-Leonardy, Philipp Weng· JA 2022, 560· 150 Min Bearbeitung
Mord, § 211 StGBSchwere Brandstiftung, § 306a StGB Schwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Gambling auf Abwegen“

Der Fall behandelt die Manipulation einer E-Sport-Wette durch den Sportwagenliebhaber B, der gemeinsam mit dem Berufsspieler A eine Spielniederlage abspricht, um vom Wettanbieter C einen Gewinn zu erzielen. Der Gewinn wird nach Hinweis nicht ausgezahlt, obwohl B einen hohen Betrag eingesetzt hat. Im Anschluss versucht B, nach einer polizeilichen Kontrolle durch gefährliches Fahrverhalten zu entkommen. Der Fall wirft strafrechtliche Fragen zum Sportwettbetrug (§§ 263 ff. StGB) und zu Straßendelikten im Kontext eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens auf. Zentrale Schwerpunkte sind die Strafbarkeit von A und B nach dem Strafgesetzbuch.

Miguel Veljovic, Meike Koch· ZJS 2022, 436
UnterlassenWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
JuS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur – Strafrecht: Aktivismus in der Klimakrise

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung von Klimaaktivismus mit einem Fokus auf die Anwendung des Notstandsrechts im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Zentrale Schwerpunkte sind darüber hinaus die Frage, ob ein Bolzenschneider als gefährliches Werkzeug gemäß § 244 I Nr. 1 Buchst. a StGB anzusehen ist sowie die Problematik des Beisichführens eines solchen Werkzeugs bereits im Versuchsstadium. Außerdem wird der Rücktritt von der Qualifikation nach Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals und die analoge Anwendung des § 24 I 1 StGB thematisiert.

Esser, Wasmeier· JuS 2022, 421
RechtfertigungsgründeDiebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+3 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Containern für den Hunger der Welt

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung des sogenannten 'Containerns', also der Entnahme entsorgter Lebensmittel aus Müllcontainern eines Supermarkts. Geprüft wird insbesondere, ob sich die Beteiligten dabei wegen Diebstahls, besonders schwerem Fall des Diebstahls, Betrugs und/oder Hehlerei gemäß StGB strafbar gemacht haben. Im Mittelpunkt stehen die Eigentumslage an den entsorgten Lebensmitteln, das Tatbestandsverständnis sowie mögliche Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

Laura Fanzutti, Michael Huff· JA 2022, 383· 120 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

All Profs are ...

In dieser strafrechtlichen Übungsklausur wird ein komplexer Sachverhalt rund um eine beleidigende Randbemerkung in einer studentischen Klausur, den Versuch, diese Klausur aus dem Besitz der Universität zu entwenden, sowie die Erpressung des Dozenten bezüglich einer gestohlenen Ausarbeitung bearbeitet. Thematisiert werden insbesondere der strafrechtliche Schutz des Hausrechts, die Qualifikation des Diebstahls, Beleidigungsdelikte und nachfolgende Anschlussdelikte. Die Aufgabe verlangt eine genaue Prüfung und Abgrenzung relevanter Delikte im Zusammenhang mit studentischem Fehlverhalten im Hochschulkontext.

Dr. Matthias Fahrner· JA 2022, 291· 180 Min Bearbeitung
Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Kriminalwissen-schaften: Von Krawallnächten, Einhörnern und Stromausfällen

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Strafverfahren gegen einen 18-jährigen Angeklagten (A), der sich in einer sogenannten Krawallnacht an Ausschreitungen beteiligt hat und deswegen unter anderem wegen Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Es werden verschiedene strafrechtliche Fragestellungen thematisiert, wie die Öffentlichkeit von Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, mögliche Diversionsmaßnahmen, die Einbeziehung früherer Jugendstrafen und die Anrechnung von Untersuchungshaft. Weiterhin behandelt der Fall die strafrechtlichen Sanktionen im Kontext einer Bewährung sowie die Bildung einer Gesamtstrafe und den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund erneuter Straftaten. Der Sachverhalt bezieht sich schwerpunktmäßig auf Jugendstrafrecht und Bewährungsfragen.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Dr. C & Co – Praxis für den Menschen

Die Klausur behandelt strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit alternativen Heilmethoden. Hauptpunkte sind die Abgrenzung von Tun und Unterlassen, die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit, sowie die Rechtswidrigkeit ärztlichen Handelns abseits der Schulmedizin bei Einwilligung. Es werden außerdem Vermögensschäden im Zusammenhang mit § 263 StGB (Betrug), mittelbare Täterschaft bei Selbsttötung und ein Sich-Bereiterklären zum Mord diskutiert.

Dr. Daria Bayer· JA 2022, 122· 300 Min Bearbeitung
UnterlassenBetrug (§ 263 StGB)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB+5 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Die etwas andere Diebestour

Die Klausur thematisiert eine Diebestour, bei der zwei Personen in das Haus eines Verstorbenen einsteigen, dort durch Aufhebeln der Terrassentür Uhren entwenden und die Beute anschließend teilen. Dabei geht es insbesondere um Fragen des Diebstahls, des besonders schweren Falls des Diebstahls und die Zurechnung der Tatbeiträge im Rahmen einer Mittäterschaft.

Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die etwas andere Schnäppchenjagd

A nutzt im Supermarkt S ein neuartiges Selbstscannersystem, um beim Einkauf mehrere technische Produkte zu unterpreisigen Konditionen zu erwerben. Er manipuliert Preisetiketten und versteckt ein Smartphone in einer Nudelpackung, die anschließend im Einkaufswagen einer anderen Kundin (D) landet. Nach dem Einkauf versucht A, die manipulierte Ware zurückzutauschen und greift D dabei körperlich an, nachdem diese ihn durch Gewalthandlung von ihrer Tasche fernhält. Der Fall thematisiert insbesondere strafrechtliche Aspekte wie Diebstahl, Betrug und Körperverletzung im Zusammenhang mit dem Einkaufsvorgang und den Manipulationen.

Elena Hilgers· ZJS 2022, 82
RechtfertigungsgründeWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2022Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Ein Taxifahrer auf Abwegen

Die Klausur behandelt mehrere strafrechtliche Delikte im Rahmen einer Anklageschrift sowie das Prüfungssetting einer Hauptverhandlung inklusive Verständigung. Im Mittelpunkt stehen Sportwettenbetrug, Brandstiftung, Verkehrsdelikte, Urkundendelikte und Körperverletzung. Die Aufgaben betreffen materielles sowie prozessuales Strafrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Revision und Verteidigung.

Dr. Tobias Kulhanek· JA 2022, 58· 300 Min Bearbeitung
Totschlag, § 212 StGBTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

*"Nicht ohne meine Kutte!

Die Klausur behandelt die Frage, ob und wie das Urteil gegen den Metal-Fan R wegen Verstoßes gegen das Kennzeichenverbot nach dem Vereinsgesetz erfolgreich im Wege der Revision angegriffen werden kann. Der Schwerpunkt liegt auf prozessualen Aspekten, insbesondere der Zulässigkeit und dem Verfahren der Revision. Sachlich-rechtliche Fehler sind ausdrücklich ausgeschlossen; zu prüfen ist ausschließlich das Revisionsrecht.

Prof. Dr. Sönke Florian Gerhold, Thure Erik Höft· JA 2021, 994· 180 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)SchuldBesondere Verfahren+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Maskendeal

In der Klausur 'Maskendeal' werden strafrechtliche Vermögensdelikte rund um den Verkauf von minderwertigen Masken im Rahmen der Corona-Krise geprüft. Im Fokus stehen insbesondere Betrug im besonders schweren Fall und Untreue, ergänzt um Fragen zum individuellen Schadenseinschlag und zur Anfechtung des Vertrages. Es erfolgt eine umfassende Prüfung der Strafbarkeit der Beteiligten nach dem StGB.

Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Richard Schröder· JA 2021, 917· 180 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die missglückte Berufung

Die Klausur behandelt eine strafrechtliche Revisionsklausur im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Im Mittelpunkt stehen sowohl materiell-rechtliche als auch prozessuale Fragen zur Wirksamkeit und Handhabung von Berufung und Revision, insbesondere im Hinblick auf Zustellungsmängel und Verfahrensrechte.

Philipp Lauer· JA 2021, 763· 300 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Totschlag, § 212 StGBBeleidigung, § 185 StGB+5 weitere
ZjS 2021Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: „Graffiti-Arts“ oder: „FUCK“

In diesem Fall begeben sich Anna und Berta in ein Graffiti-Geschäft, um Spraydosen zu entwenden, und werden dabei von dem Eigentümer überrascht, woraufhin es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit folgenschwerem Unfall kommt. Später trifft das Duo auf einen bekannten Sprayer, dessen Kunstwerk sie übermalt vorfinden, und entreißt ihm unter Gewaltandrohung seine Farben, um sich für das Übermalen ihres eigenen Bildes zu rächen. Thematisiert werden strafrechtliche Fragen zu Diebstahl, räuberischem Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge sowie zur Abgrenzung von Raub und strafloser Sachentziehung. Außerdem stehen der Umgang mit fremden Kunstwerken und die Besonderheiten von legalen Graffiti-Flächen im Mittelpunkt.

Liane Wörner, Daniel Goll· ZJS 2021, 644
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Schmerzliche Trennung

Die strafrechtliche Urteilsklausur 'Schmerzliche Trennung' befasst sich mit einer gemeinschaftlich begangenen Tat zweier Beschuldigter, die im Rahmen eines Wohnungseinbruchs mittels Gewalt und Drohungen eine bewegliche Sache entwendeten und anschließend eine weitere vermögensrelevante Handlung durch Nötigung erreichten. Die Sachverhaltsanalyse konzentriert sich auf Raub, räuberische Erpressung und Körperverletzung im Zusammenspiel mit Täterschaft und rechtlichen Zusammenhängen aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafrechts.

Dr. Georg Bischoff, Sarah Kothe· JA 2021, 591· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die Raser von der Laube

Der Fall behandelt die Strafbarkeit eines illegalen Straßenrennens innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit tödlichen Folgen für einen unbeteiligten Verkehrsteilnehmer und einer Körperverletzung des Beifahrers. Im Zentrum stehen Strafrecht Allgemeiner Teil sowie Verkehrs- und Tötungsdelikte. Die Prüfung umfasst insbesondere das Verhalten der Fahrerin und die einschlägigen Normen des StGB sowie der StVO.

Prof. Dr. Liane Wörner, Aleksandar Zivanic· JA 2021, 554· 180 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Fernweh

A bucht mit den Zahlungsdaten des C auf der Website der F-GmbH eine Busreise von Hannover nach Berlin, wodurch das Konto des C zunächst belastet wird. Die Konstellation betrifft die mögliche Strafbarkeit der A nach den §§ 242, 243, 263, 263a StGB, insbesondere im Bereich Vermögensstrafrecht. Zudem ist zu klären, ob bei der automatisierten Buchung ein Datenverarbeitungsprozess im Sinne des Computerbetrugs (§ 263a StGB) vorliegt oder ob ein Betrug (§ 263 StGB) durch Täuschung eines Mitarbeiters erfolgt. Schwerpunkt der Prüfung sind die Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug sowie die Anwendung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes hinsichtlich der Bearbeitung des Buchungsvorgangs.

Jennifer Hedel· ZJS 2021, 531
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)UnterlassenBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Misslungene Auseinandersetzung

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung der Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks durch eine GbR. Im Fokus stehen vermögensbezogene Delikte wie der Umgang mit einer Maklerprovision sowie das Verhalten der Beteiligten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Zudem wird auf Drohungen und das Verhalten im Zivilverfahren eingegangen.

Prof. Dr. Claudius Petzold· JA 2021, 413· 60 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Übungsklausur: „Als die Tiere den Stall verließen“

Umweltaktivist U verschafft sich Zugang zu einem Schweinemastbetrieb, um Beweismaterial für tierschutzwidrige Zustände zu sammeln, statt die Behörden zu informieren. Durch das Öffnen eines Gatters flüchten 80 Schweine auf die nahe Autobahn A2. Zeitgleich verursacht S, die alkoholisiert einen Geländewagen fährt, einen Unfall mit den auf die Fahrbahn gelangten Schweinen, wodurch Sachschäden entstehen und M verletzt wird. Die Klausur thematisiert strafrechtliche Aspekte des Hausfriedensbruchs, der tierschutzrechtlichen Rechtfertigung, und Straßenverkehrsdelikte mit Alkohol. Im Fokus steht die gutachterliche Prüfung der Strafbarkeit von U und S nach dem StGB.

RechtfertigungsgründeTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Wohnungseinbruchdiebstahl und Kraftfahrzeugrennen

In diesem Fall geht es um mehrere strafrechtliche Fragestellungen. Die Tochter entwendet nach dem Tod ihres Vaters einen Geldschein aus dessen Haus. Ein Dritter verschafft sich nach Einsicht in Todesanzeigen Zutritt zu einem fremden Haus und stiehlt ein wertvolles Bild. Anschließend entwendet er nach ähnlichem Muster ein Auto und flieht mit hoher Geschwindigkeit vor der Polizei. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Wohnungseinbruchdiebstahl nach Tod des Inhabers sowie zur Strafbarkeit eines Fluchtfahrens als verbotenes Kraftfahrzeugrennen.

Marco Rehmet, Nils Ströle· ZJS 2021, 359
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Boxkampf mit Folgen“

Im Rahmen eines vom Preisspender S organisierten Boxturniers wird Profiboxer T zum Sieger erklärt, nachdem er regelkonforme Schläge gegen seinen Kontrahenten G ausführt, wodurch G eine dauerhafte Gesichtsverletzung erleidet. Kurz nach dem Turnier wird bekannt, dass T das Dopingmittel Stanozolol von seiner Sportärztin A erhalten hat, was einen Verstoß gegen die Wettkampfregeln darstellt. T wird daraufhin disqualifiziert und G zum Sieger erklärt. Die Klausur fokussiert auf die strafrechtlichen Aspekte des Dopingeinsatzes, insbesondere die Einwilligungsdogmatik sowie Vermögensdelikte. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A und T nach dem StGB.

Maximilian Nussbaum· ZJS 2021, 350
Täterschaft und TeilnahmeSchwere Körperverletzung, § 226 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Wer stört, verdient (nicht)

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit eines Supermarktkunden, der durch Manipulation des Strichcodes und Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs eine Zeitschrift unrechtmäßig erwirbt sowie später mittels Funk-Störsender die Verriegelung eines Fahrzeugs verhindert, um darin eine größere Geldsumme zu entwenden. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung der Vermögensrelevanz beim Datenbetrug, die Konkurrenzen von Diebstahl und Betrug als Nachtat sowie die besonders schweren Fälle des Diebstahls durch technische Manipulation.

Dr. Christopher Penkuhn, Luca Alexander Petersen· JA 2021, 206· 120 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Totschlag, § 212 StGB+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die Drei aus dem Stübchen

In der Klausur "Die Drei aus dem Stübchen" geht es um eine gemeinschaftlich begangene Diebstahlstat von drei Bekannten, die sich zusammenschließen, um wiederholt gemeinschaftliche Ladendiebstähle zu begehen. Schwerpunkt bildet die strukturierte Prüfung verschiedener Beteiligungsformen und Qualifikationen im Rahmen eines organisierten Diebstahls, einschließlich dem Mitführen einer Waffe.

Dr. Sven Großmann, Jonathan Wehrstein· JA 2021, 113· 180 Min Bearbeitung
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Corona-Dilemmata

Die Klausur behandelt strafrechtliche Fragen im Kontext einer Triage-Entscheidung während der Corona-Pandemie: Ein Arzt entscheidet, welche von zwei Patientinnen das letzte Intensivbett erhält, wobei Anstiftung durch einen Krankenpfleger sowie die Themen Notwehr, Nötigung und das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag zu prüfen sind. Weiterhin geht es um eine Auseinandersetzung im Supermarkt, bei der es um Toilettenpapier, eine Wegversperrung und einen Faustschlag geht. Geprüft werden verschiedene Delikte einschließlich versuchtem Tötungsdelikt durch Unterlassen, Anstiftung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung.

Prof. Dr. Robert Esser, Anna Wasmeier· JA 2020, 668· 120 Min Bearbeitung
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGBMord, § 211 StGBNötigung, § 240 StGB+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Fortgeschrittenen- und Examensklausur: Ein mitleidiger Einbrecher

Im Mittelpunkt des Falles steht Hubert Hampel (H), der aus dem Haus des Otto Olm (O) Wertgegenstände entwenden will. Während des Einbruchs trifft H auf den bereits getöteten O und bricht sein Vorhaben aus Mitleid ab bzw. verlässt im Abwandlungsfall panikartig das Haus mit einem Laptop, der Thea (T), der Tochter des O, gehört. Zentral sind strafrechtliche Fragen zu Versuch, Rücktritt vom Versuch sowie zur Qualifikation der Tat (§§ 249, 250 StGB), insbesondere im Hinblick auf Raub, Diebstahl und mögliche Rücktrittsvoraussetzungen. In der Abwandlung spielen außerdem Eigentumsverhältnisse am Diebesgut und der ausschließliche Gewahrsam Dritter eine Rolle.

Wolfgang Mitsch· ZJS 2020, 634
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Seeteufel à l‘ancienne

Im vorliegenden Fall besucht die Foodbloggerin F das Restaurant von R und bemerkt dort einen Widerspruch zwischen der Speisekarte ("fangfrischer" Fisch) und tatsächlich verwendeter Tiefkühlware. Nach einer Konfrontation droht F dem R implizit mit einem Veröffentlichungsdruck, der zu einer unentgeltlichen Bewirtung führt. Später täuscht R gegenüber seiner Lieferantin L, um an preisgünstigere Ware zu gelangen. Abschließend bittet R seinen Freund A, F zu töten, wobei der Tötungsversuch jedoch scheitert. Die Prüfung umfasst mögliche Straftatbestände bezüglich Betrug, Erpressung, Täuschung und versuchtem Tötungsdelikt nach dem Strafgesetzbuch.

Dr. Yao Li, Sebastian Kürten· ZJS 2020, 269
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Kinder des Himmels

Im Fall 'Kinder des Himmels' steuert Peter, ein Sektenmitglied und Pilot, mit dem Vorsatz, die Flugzeuginsassen zu töten, ein Flugzeug absichtlich in den Tod. Eine Sektenkollegin unterstützt ihn psychisch. Zu prüfen sind Tötungs- und Körperverletzungsdelikte bezüglich ihrer Strafbarkeit nach dem StGB.

Prof. Dr. Kai Cornelius, Dominik Birner· JA 2020, 188· 120 Min Bearbeitung
Mord, § 211 StGBBesonderer TeilTotschlag, § 212 StGB+5 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Alles eine Frage der Zurechnung

Die Klausur behandelt verschiedene Konstellationen strafrechtlicher Zurechnung im Rahmen des Allgemeinen Teils (Aberratio ictus, manipulierter error in persona, Mittäterexzess) sowie Fragen zu Täterschaft und Teilnahme. Im zweiten Sachverhaltsteil geht es um die Strafbarkeit im Kontext einer gemeinschaftlichen Tat (Bande) und um Kausalität bei Gremienentscheidungen, insbesondere hinsichtlich Rücktritt und misslungener Warnung. Die Prüflinge sollen die Strafbarkeit von A, B, E und F umfassend nach dem StGB analysieren.

Dr. Markus Abraham· JA 2020, 105· 300 Min Bearbeitung
Täterschaft und TeilnahmeAussetzung, § 221 StGBFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Spendenbecher

Im Mittelpunkt des Falles steht A, der ein Benefizfestival ohne Entrichtung des Eintrittspreises betritt, indem er sich einen Eintrittsstempel fälscht und unbefugt auf das Gelände gelangt. Dort entwendet er aus versiegelten Spendeneimern eine Vielzahl von Bechern, die als Nachweis für getätigte Spenden dienen, und gibt diese an einer Bar mit einer falschen Behauptung gegen Auszahlung von Geld ab. Die Klausur prüft die Strafbarkeit des A nach dem StGB und fokussiert auf Vermögensdelikte, insbesondere Urkundenfälschung und den Umgang mit den Bechern als möglichem Tatobjekt. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Vorliegen von Täuschungshandlungen und die Zueignungsabsicht im Zusammenhang mit den entnommenen Spendenbechern.

Dennis Klein· ZJS 2020, 70
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Über Umwege zum Ziel

Im Mittelpunkt des Falls steht D, der aus finanziellen Nöten Geld von seinem Konkurrenten K entwendet, indem er mit einem Schlagstock in dessen Gartenhütte eindringt und zwei Geldtaschen stiehlt. Nach seiner erfolgreichen Flucht plant D gemeinsam mit A und B einen weiteren Überfall auf einen Taxifahrer, bei dem sie mittels einer Pistole dessen Tageseinnahmen rauben. Zentral sind die strafrechtlichen Fragen rund um Diebstahl, besonders schwere Diebstahlsfälle, Abgrenzungen zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Beteiligungsformen von Täterschaft und Teilnahme. Der Bearbeitervermerk schränkt die zu prüfenden Delikte gemäß StGB gezielt ein.

Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Die Qual der Wahl

Die Klausur behandelt eine Revision in einem Strafverfahren unter anderem wegen Diebstahls und Trunkenheit im Verkehr. Prüfungsrelevant sind hier die Wahlfeststellung, Befangenheit eines Schöffen, Fragen zur Verwertung von Beweismitteln nach Polizeirecht, Beschränkungen und Grenzen der Revision sowie Besonderheiten bei der Gesamtstrafenbildung und der Zurückverweisung an ein Gericht niedrigerer Ordnung.

Dr. Jörg Burmeister· JA 2019, 614· 300 Min Bearbeitung
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGBTotschlag, § 212 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB+5 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Die Poststelle

Die Klausur behandelt eine Fallgestaltung, in der einer Zeugin in einer Poststelle die Brieftasche samt Sparbuch entwendet wird. Der mutmaßliche Täter fordert für die Rückgabe der verlorenen Gegenstände von den Geschädigten 100 Euro. Die Klausur behandelt insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte sowie mögliche bloße Fundunterschlagung.

Dr. Georg Bischoff, Alexander Heil· JA 2019, 538· 60 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
ZjS 2019Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Zuständig? Selbständig? Irrig?

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob A als Geschäftsführerin und B als faktischer Geschäftsführer einer GmbH zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet waren. Die GmbH betreibt ein Callcenter und beschäftigt Telefonistinnen, die als Selbständige ausgewiesen sind, de facto jedoch wie Arbeitnehmer eingegliedert wurden. Im Raum steht eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Relevant sind dabei insbesondere die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung sowie die damit verbundenen Melde- und Zahlungspflichten.

Scarlett Jansen· ZJS 2019, 503
UnterlassenFalsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Aus dem Weg – ich bin LKW-Fahrer!

Im Mittelpunkt des Falls steht der LKW-Fahrer L, der beim Rangieren in der Osnabrücker Altstadt einen parkenden PKW erheblich beschädigt und die Unfallstelle verlässt, ohne den Schaden zu bemerken oder sich darum zu kümmern. Ein Zeuge macht ihn später darauf aufmerksam, woraufhin L weiterhin untätig bleibt. Wenige Wochen darauf verursacht L unter Alkoholeinfluss einen weiteren Verkehrsunfall mit seinem LKW und setzt trotz Kenntnis des Schadens seine Fahrt fort, flieht vor der Polizei und gefährdet einen Polizeibeamten an einer Straßensperre. Die Klausur thematisiert schwerpunktmäßig Straßenverkehrsdelikte, insbesondere das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, Gefährdung im Straßenverkehr, sowie strafrechtliche Aspekte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte samt Konkurrenzen hierzu.

Marie Louise Hohmann· ZJS 2019, 403
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBTätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Ein folgenschwerer Einbruch

Die Klausur behandelt einen Einbruch in ein Wohnmobil mit schlafenden Insassen und einen weiteren Einbruchversuch in ein polizeilich präpariertes Wohnmobil, gefolgt von einem Messerangriff auf eine vermutete Zeugin. Es werden strafrechtliche Fragestellungen sowohl des allgemeinen als auch des besonderen Teils thematisiert, insbesondere Wohnungseinbruchdiebstahl und schwere Körperverletzung.

Momme Buchholz· JURA 2019, 211
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGBVersuch und Rücktritt+5 weitere
ZjS 2019Examensklausur1. Staatsexamen

(Original-)Examensklausur: Selbst bedienen: gern – aber selbst zahlen?

Im Fall betreibt V ein Selbstbedienungsrestaurant, in dem Gäste Speisen und Getränke über eine Chipkarte bestellen und beim Verlassen bezahlen. A entnimmt unbemerkt die Chipkarte des P, bestellt damit ein Gericht und legt die Karte danach zurück. P zahlt bei Verlassen des Restaurants unwissentlich auch für die Bestellung des A. Im Zentrum stehen die strafrechtlichen Fragestellungen nach Betrug und möglicher Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem Verhalten des A.

Scarlett Jansen· ZJS 2019, 132
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)Ausspähen von Daten, § 202a StGB+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

* "Von Eigenbedarf, Nikoläusen und Ungebühr

Die Klausur befasst sich mit der Strafbarkeit wegen Vortäuschens von Eigenbedarf beim Abschluss eines Wohnraumvergleichs, den Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters/Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit sowie der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Ordnungsmitteln gegen einen Verteidiger wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung.

Bernd Piper· JA 2018, 750· 60 Min Bearbeitung
Schwerer Hausfriedensbruch (§ 124 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Hauptverfahren 1: Vorbereitung & Ablauf+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Beziehung mit schwerer Folge

Die Klausur behandelt zahlreiche Straftatbestände aus dem besonderen Teil des StGB im Kontext einer Beziehung, die in Nachstellungen, Drohungen, Beleidigungen, Erpressungen und Sachbeschädigungen mündet. Der Sachverhalt prüft zudem eine Erfolgsqualifikation durch eine schwere Folge (Suizid der Geschädigten) infolge psychischer Belastungen. Es geht um die rechtliche Bewertung der Handlungen des Täters aus Sicht des Strafrechts.

Dr. Gerwin Moldenhauer· JA 2018, 670· 300 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Untreue (§ 266 StGB)Bedrohung, § 241 StGB+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Das getäuschte Opfer als Täter“

Im vorliegenden Fall nutzt Anton die Gutgläubigkeit von Benedikt aus, indem er sich als Bankmitarbeiter ausgibt und vorgibt, Benedikts Konto durch die Herausgabe von Bankkarte und PIN vor einem angeblichen Virus schützen zu müssen. Nachdem Benedikt die Karte und die PIN übergibt, gibt Anton die Karte reumütig zurück. Im zweiten Teil versucht Benedikt, ohne oder nur teilweise zu bezahlen, an ein Virenschutz-Programm in Franziskas Geschäft zu gelangen und wendet dabei verschiedene Täuschungs- und Verbergungsstrategien an. Im Fokus stehen strafrechtliche Fragestellungen zum Betrug (§ 263 StGB), insbesondere zum Vorliegen eines Irrtums und Gefährdungsschadens, sowie die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug (§§ 242, 263 StGB).

Kai Cornelius, Dominik Birner· ZJS 2018, 604
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

Jede Leidenschaft hat ihren Preis

Im Fall sammelt der Student T hochwertige Mobiltelefone und verschafft sich aus finanzieller Not eines durch Täuschung und Wegnahme von einem Passanten. Die Klausur thematisiert dabei insbesondere die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug am konkreten Beispiel sowie das Vorgehen des Täters bei der anschließenden Flucht. Es werden zwei Lösungswege diskutiert: Diebstahlslösung und Betrugslösung.

Gunnar Duttge, Arnd Burghardt· JURA 2018, 515
Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Raub (§ 249 StGB)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne

B betreibt ein Computerfachgeschäft und bewirbt einen PC im Schaufenster mit falschen Angaben über dessen Betriebsfähigkeit, um Kunden anzulocken. A kauft den PC aufgrund der versprochenen Mehrplatzfähigkeit, stellt jedoch später fest, dass diese nicht besteht, und erklärt die Anfechtung des Kaufvertrags sowie die Rückforderung des Kaufpreises. B erhält daraufhin einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit, legt Einspruch ein, und das Verfahren wird nach einem richterlichen Hinweis zum möglichen Betrug in ein Strafverfahren übergeleitet. Der Fall behandelt Fragen zur Täuschung im Geschäftsverkehr, Rückabwicklung nach Anfechtung, Ansprüche aus Betrug und die Wechselwirkungen zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.

Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBUnterlassen+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

* "Mit dem Handy auf der Flucht

Die Klausur behandelt die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug unter besonderer Berücksichtigung der Zueignungsabsicht, prüft verschiedene Straßenverkehrsdelikte sowie Aspekte der Sachbeschädigung. Zudem wird die prozessuale Zulässigkeit einer Gerichtsbesetzung im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und Mutterschutzvorschriften im Strafprozessrecht thematisiert.

Diane Wolf-Doettinchem· JA 2018, 432· 240 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonderer Teil+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

* "Die konventionswidrige Tatprovokation und ihre Folgen

Die Klausur behandelt die revisionsrechtliche Überprüfung einer strafrechtlichen Verurteilung nach vorangegangener polizeilicher Tatprovokation. Im Zentrum stehen die Zulässigkeit und Begründetheit einer Revision speziell vor dem Hintergrund einer konventionswidrigen Tatprovokation, der Fristwahrung bei Revisionseinlegung sowie prozessuale und materielle Auswirkungen der provokativen Ermittlungsmaßnahmen.

Saber Meglalu· JA 2018, 342· 180 Min Bearbeitung
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2018Anfänger:innen

Ein hundsgemeiner Coup

Im Sachverhalt entwendet T einen entlaufenen Hund aus einem Park, obwohl für ihn nicht klar erkennbar ist, ob der Hund herrenlos ist. Am nächsten Tag entwendet T in einem Fachgeschäft einen Ball, entscheidet sich jedoch an der Kasse spontan, den Diebstahl nicht zu vollenden und legt den Ball doch noch zum Bezahlen aufs Band. Zu prüfen ist unter anderem Diebstahl, Versuch und Unterschlagung.

Annabell Blaue· JA 2018, 113· 120 Min Bearbeitung
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Übungsfall: „Tod auf Rezept?“

Die Klausur thematisiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Arztes, der einer Patientin mit nicht tödlicher, aber unheilbarer Krankheit bei der Selbsttötung hilft, indem er ihr ein tödlich wirkendes Schlafmittel verschreibt, besorgt, Dosierung erklärt und ein weiteres Medikament injiziert. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen strafbarer geschäftsmäßiger Sterbehilfe, Tötung auf Verlangen und anderen Beteiligungsformen sowie Fragen zur Relevanz einer Patientenverfügung und zum Umgang mit Beweismitteln.

Täterschaft und TeilnahmeTötung auf Verlangen, § 216 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Der geschäftstüchtige Kunststudent

Der Fall handelt vom US-amerikanischen Kunststudenten Gaffrey (G), der in Berlin eine Fälschung eines verschollenen van Gogh-Gemäldes anfertigt und signiert, um diese auf dem Schwarzmarkt über den Mafioso Alba (A) gewinnbringend zu verkaufen. G bietet das gefälschte Gemälde dem Kunstsammler Rudolph (R) als angebliches Original an, was nach mehrfacher Täuschung zu einem Verkauf für 10 Millionen Euro führt. Zusätzlich versucht G, nach seinem Abtauchen auf die Cayman Islands mithilfe einer gefälschten Sterbeurkunde die Auszahlung einer Lebensversicherung zugunsten seiner Freundin Charlotte (C) zu bewirken. Im Mittelpunkt stehen Vermögens-, Urkunden- und Kunstfälschungsdelikte sowie strafrechtliche Aspekte des Versicherungsbetrugs. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von G, A und R nach dem StGB.

Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei (§ 260 StGB)+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

ORIGINAL: "Auf der Flucht

Im Fall flüchten zwei Kleinkriminelle nach einem Diebstahl im Pkw und geraten in eine Polizeikontrolle. Um der Festnahme zu entgehen, fährt der Fahrer gezielt auf einen Polizisten zu, der sich nur durch einen Sprung retten kann. Die Klausur thematisiert den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, den Versuch der Tötung und die strafrechtliche Beteiligung des Beifahrers.

Dr. Dennis Federico Otte· JA 2017, 684· 60 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Übungsfall: Nox irae flagrantis – Kulturkampf im Sauerland

Im Mittelpunkt des Falls stehen T1 und T2, die sich über ein Fax des Bürgermeisters B, mit dem sie zur Teilnahme an einem traditionellen Osterfeuer eingeladen werden, empören. Aus Protest setzen sie einen städtischen Holzhaufen in Brand, wodurch wirtschaftlicher Schaden entsteht und T2 durch einen Unfall verletzt wird. Zudem lassen sie einen in der Nähe abgestellten Trecker des Bauern Ö trotz bestehender Rettungsmöglichkeit ungeschützt, sodass er durch das Feuer zerstört wird. Der Fall behandelt Fragestellungen aus dem Bereich der Sachbeschädigungs- und Brandstiftungsdelikte, objektiven Zurechnung, Versuchsbeginn sowie Unterlassungsstrafbarkeit.

Dr. Lars Berster· ZJS 2017, 468
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Fahrlässige Brandstiftung, § 306d StGB Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB+5 weitere
ZjS 2017Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: „Promotion leicht gemacht“

Im Fall schließen sich A, der eine geerbte Druckerei betreibt, und B zusammen, um gefälschte Universitätsabschlüsse herzustellen und zu verkaufen. Sie gewinnen C als Helfer, der ein Duplikat des Universitätssiegels anfertigt und als Gegenleistung selbst ein gefälschtes Promotionszeugnis von A und B erhalten soll. Bei der Umsetzung des Plans kommt es zu einer Beschädigung der Druckmaschine und einem körperlichen Angriff von A gegen B, wodurch B schwer verletzt wird. Zentral stehen strafrechtliche Fragen zu Urkundenfälschung, Beteiligungsdelikten und Körperverletzung nach dem StGB im Vordergrund.

Dr. Fabian Stam· ZJS 2017, 351
Täterschaft und TeilnahmeSchwere Körperverletzung, § 226 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Übungsfall: „Heiße Quellen“

Der weltberühmte Sänger C übernachtet inkognito in einem Hotel und gibt beim Einchecken bewusst falsche Personalien auf dem Meldeformular an. Nach einer versehentlichen Beschädigung eines Hotelgemäldes verlässt er das Hotel im Glauben, dass durch die Falschangaben eine Haftung vermieden wird. Die Hotelangestellte A eignet sich das vom Gast gezahlte Bargeld an, vernichtet den Meldezettel und täuscht so die ordnungsgemäße Buchführung. Der Fall konzentriert sich auf mögliche Strafbarkeiten wegen Urkundenfälschung, Unterschlagung, Betrug und begleitende Kontrollpflichten weiterer Hotelmitarbeiter.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)UnterlassenBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Skate-by-night

Der Fall handelt von A, der während eines Inline-Skate-Events dem Mitteilnehmer R unbemerkt ein Smartphone und einen Energieriegel entwendet. Als R A später verfolgt, stellt A ihm ein Bein, wodurch R stürzt und an den Folgen verstirbt. Am nächsten Tag verkauft A das gestohlene Smartphone seinem Bekannten B und täuscht ihn dabei mit einer gefälschten Garantieerklärung. Schwerpunkte liegen im Bereich der Eigentums- und Urkundendelikte, des Raubs sowie der Prüfung etwaiger Tötungsdelikte.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Fahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Übungsfall: Jacqueline und der Fluch der Damenhandtasche

Im Mittelpunkt des Falls steht Jacqueline (J), die als Auszubildende im Seniorenheim ihrer Kollegin Emma (E) deren vermeintlich wertvolle Handtasche unter Vorspiegelung falscher Tatsachen abnimmt und mit Hilfe des Wachmanns Warnfried (W) entwenden will. Es kommt zu einer Kooperation zwischen J und W, deren Inhalte später Anlass für eine Erpressung durch W werden. Gleichzeitig begeht J eine Schwarzfahrt und wird dabei von Bobfried (B) bemerkt, woraus eine tätliche Auseinandersetzung resultiert. Der Fall behandelt zentrale Probleme aus dem Strafrecht, insbesondere Diebstahl, Mittäterschaft, Erpressung, Körperverletzung sowie Aspekte im Zusammenhang mit unerlaubtem Schwarzfahren.

Sascha Sebastian, M.mel., Henning T. Lorenz· ZJS 2017, 84
RechtfertigungsgründeTäterschaft und TeilnahmeKörperverletzung im Amt, § 340 StGB+5 weitere
ZjS 2016Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Die freundlich gierigen Bankmitarbeiter

A und B täuschen die ältere O, um an ihre Bankkarte und PIN zu gelangen, mit denen sie anschließend 25.000 € am Geldautomaten abheben. Während des Besuchs entwendet B zudem den Autoschlüssel der O und fährt gemeinsam mit A deren Kleinwagen fort, um ihn später eventuell zu verkaufen. Beide werben ihren Bekannten K an, der für eine Provision einen Käufer für das Fahrzeug finden soll, wobei K trotz Verdacht auf Diebstahl mitmacht. Zentral sind strafrechtliche Fragen zu Betrug, Diebstahl, gemeinschaftlicher Tatbegehung und Teilnahme. Zusätzlich ist im prozessualen Teil das Verhalten von B auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu würdigen.

Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Untreue mit bitterem Ende

Im Mittelpunkt des Falles steht eine Körperverletzung im Park, bei der T ihrem Kollegen O mit einem Ast eine schwere Verletzung zufügt. Kurz darauf sticht E, die Exfreundin des O, ihn aus persönlichen Motiven tödlich nieder. Die zentrale Frage ist die Strafbarkeit von T und E, insbesondere im Hinblick auf die Kausalität, objektive Zurechnung sowie das eigenverantwortliche Dazwischentreten eines Dritten. Thematisiert werden zudem strafrechtliche Aspekte wie Heimtücke und niedrige Beweggründe.

Annabell Blaue· ZJS 2016, 750
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Mord, § 211 StGB+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

* "Pulp Fiction - Die Diner-Szene

Eine Überfall-Szenerie inspiriert von 'Pulp Fiction': Die Ganoven H und P begehen im Restaurant einen Raubüberfall, nehmen den Gästen unter Androhung von Waffengewalt Geldbörsen ab und verletzen bei der Flucht einen ahnungslosen Polizisten. Der Sachverhalt beleuchtet darüber hinaus, inwieweit ein Rechtsanwalt beide Täterparteien verteidigen kann. Im Vordergrund stehen Delikte aus dem Bereich Raub, Diebstahl, Körperverletzung sowie prozessuale Fragen zur Verteidigung.

Jannik Rienhoff· JA 2016, 745· 300 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Leise pfeift der Whistleblower

Im Mittelpunkt des Falls steht ein leitender Angestellter eines Baukonzerns, der Einfluss auf die Vergabe eines Bauauftrags für einen Regionalflughafen nehmen will und dabei einem Geschäftsführer eine parteipolitische Unterstützung für dessen Ehefrau in Aussicht stellt. Es geht zudem um die versuchte Manipulation einer konkurrierenden Angebotsabgabe durch eine Büroangestellte sowie um die Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Sekretärin an einen Journalisten, der diese veröffentlicht. Der Fall beleuchtet strafrechtliche Fragen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, des Geheimnisverrats und berührt Aspekte des Whistleblowings. In einem zweiten Teil sind die Zulässigkeit und Verwertbarkeit eines im Rahmen interner Ermittlungen erstellten Aussageprotokolls in einem Strafverfahren zu prüfen.

Peter Kasiske· ZJS 2016, 628
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)RechtfertigungsgründeTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
ZjS 2016Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Eine Frage der Ehre

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Eskalation eines Nachbarschaftsstreits zwischen den Familien Meyer und Schulz, in der insbesondere Hugo Meyer (H), Molly Meyer (M) und Angelika Schulz (A) verschiedene Gewalt- und Tötungsdelikte begehen oder planen. Die zentrale Konstellation umfasst Versuche und Vollendungen von gefährlichen Körperverletzungen und Tötungshandlungen unter Einsatz von Waffen, Selbstschussanlage und Sprengstoff sowie Provokationen und eine absichtliche Herbeiführung von Schuldunfähigkeit durch Trunkenheit. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte bilden Fragen zum unmittelbaren Ansetzen beim Versuch, zur actio libera in causa, zur Fehladressierung des Opfers bei automatisierten Tötungsvorrichtungen und zur Notwehrprovokation. Zudem ist das Wehrstrafgesetz im Zusammenhang mit dem Geschehen auf einem Kriegsschiff zu berücksichtigen.

Christopher Penkuhn· ZJS 2016, 497
RechtfertigungsgründeTötung auf Verlangen, § 216 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Strohfeuer

A setzt sein eigenes Wohnhaus in Brand, um einen Versicherungsbetrug zu begehen, ohne Wissen seiner Ehefrau F. Hierfür entwendet er einen Strohballen vom benachbarten Bauern N und zündet diesen im Hausflur an. N bemerkt das Feuer zufällig, löscht den Brand unter Gefahr für sich selbst und erleidet dabei erhebliche Verbrennungen. Im Anschluss täuscht A die Polizei mit einem fingierten Täterhinweis. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu den Brandstiftungsdelikten, Eigentumsdelikten einschließlich Gewahrsam, sowie Straftaten gegen die Rechtspflege.

Dr. Florian Schumann· ZJS 2016, 489
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)UnterlassenBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Sandviper

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Konfliktsituation in einer Wohngemeinschaft zwischen Anton (A), Bertram (B) und der Kommilitonin Karin (K). K erschlägt während eines Schreckmoments die ungefährliche Schlange Viola, nachdem A ihr fälschlicherweise suggeriert hat, es handele sich um eine gefährliche Giftschlange. Zu prüfen ist insbesondere die Strafbarkeit von K und A wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) am Eigentum des B sowie die Rolle von Rechtfertigungsgründen und der Unterlassungstäterschaft. Zentrale Schwerpunkte liegen auf der Irrtumsproblematik und dem Umgang mit notstandsrechtlichen Rechtfertigungsgründen.

Georg Steinberg, Melanie Epe· ZJS 2016, 370
RechtfertigungsgründeUnterlassenSachbeschädigung (§ 303 StGB)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

»One man’s trash is another man’s treasure«

Die Klausur schildert einen Fall, in dem zwei Angestellte eines Wertstoffhofes gezielt Gegenstände aus Sammelcontainern entnehmen und weiterverkaufen, entgegen der in der Benutzungsordnung geregelten Eigentumsübertragung und Entnahmeverbots. Thematisiert werden schwerpunktmäßig die Voraussetzungen und Probleme des Diebstahls sowie der Rücktritt vom Versuch, vor dem Hintergrund einschlägiger Rechtsprechung des BGH.

Robert Esser, Judith Lutz· JURA 2016, 311
Diebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Versuch und Rücktritt+4 weitere
ZjS 2016Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Grenzüberschreitende Rachegelüste

Im Mittelpunkt des Falls steht Theodor (T), der seine Ehefrau und deren Liebhaber Konrad (K) inflagranti ertappt und daraufhin eine Gewaltspirale auslöst: T versucht zunächst K mit einem Messer zu verletzen, stiehlt das Auto eines Nachbarn zur Verfolgung und wird dabei von Passant Paul (P) mit Waffeneinsatz gestoppt. In der Folge tötet T seine Frau aus Angst vor Unterhaltsforderungen und zündet später das Haus von K an, was zum Tod eines Feuerwehrmanns führt. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Bereich des Strafrechts, insbesondere bei Notwehr, den Grenzen der Notwehr durch die EMRK, objektiver Zurechnung bei sogenannten Retterfällen, Mordmerkmalen wie Habgier und möglicher Ingerenzhaftung. Zudem werden Fragen des internationalen Strafrechts und etwaiger Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe angesprochen, etwa bei der Tötungshandlung im Ausland.

Christopher Penkuhn· ZJS 2016, 232
RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Ein zauderndes Trio

A, B und C verabreden, O gemeinschaftlich zu töten, indem sie ihm vor seinem Haus auflauern. Am geplanten Tatabend erscheinen O und sein Kollege K, woraufhin A wegen K einen Rückzieher macht und versucht, B und C von der Tat abzuhalten. B und C greifen dennoch auf O und K zu, lassen aber vom Versuch ab, als K sich zur Wehr setzt. Zu prüfen ist, ob sich A, B und C im Hinblick auf § 212 StGB strafbar gemacht haben. Schwerpunktmäßig geht es um Versuch, Rücktritt, Mittäterschaft und Verbrechensverabredung.

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Allgemeiner Teil+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Liebesschlösser – Für immer und ewig?

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des A, der mehrere sog. Liebesschlösser von einer Brücke entfernt und dabei einen Rentner R im Zuge eines körperlichen Übergriffs verletzt. Im Fokus stehen die Prüfung von Diebstahl, die Abgrenzung zum Raub und zum räuberischen Diebstahl, sowie die relevante Körperverletzungstatbestände.

Marc Reinhardt· JA 2016, 189· 120 Min Bearbeitung
Schwerer Raub (§ 250 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Schirm, Schein und Melone

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des J und M in zwei Tatkomplexen: Erstens durch die Mitnahme eines Regenschirms in einem Selbstbedienungsladen (Fragestellung: Diebstahl und Abgrenzung zum Betrug), und zweitens durch das Aufheben und Behalten von Bargeld aus einer Damengeldbörse (Fragestellung: Fundunterschlagung, Selbstzueignung mit Drittzueignung). Der Schwerpunkt liegt auf klassischen Vermögensdelikten sowie der Täterschaft und Teilnahme.

Marcus Bergmann· ZJS 2016, 73
Täterschaft und TeilnahmeDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 20162. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Eine feurige Spritztour

Die Klausur thematisiert einen schweren Fall von Brandstiftung an einem Wohnhaus mit Todesfolge für einen Feuerwehrmann sowie den Versuch der unbefugten Fahrzeugnutzung und das geplante Aufbrechen einer Garage. Geprüft werden verschiedene Delikte aus dem besonderen Teil des StGB, beginnend bei Brandstiftung, über den Tod eines Feuerwehrmanns bei Rettungsaktionen bis hin zum Versuch des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Schwere Brandstiftung, § 306a StGB +5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Der Deal mit dem Parkplatz

Die Klausur behandelt die Revision eines Angeklagten infolge einer Verständigung (‚Deal‘) im Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Schwerpunkte liegen auf der Überprüfung der Verfahrensgestaltung insbesondere nach § 257c StPO, der Zulässigkeit und Begründetheit der Revision unter Verfahrens- und Sachrüge sowie auf prozessualen Aspekten wie mögliche Befangenheit und Zweckmäßigkeit anwaltlicher Maßnahmen.

Dr. Stefan Knerr· JA 2015, 771· 300 Min Bearbeitung
Begünstigung (§ 257 StGB)Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

'Castle Doctrine' oder 'Alter schützt vor Straftat nicht'"?

Die Klausur behandelt einen Fall, in dem ein Einbrecher von dem Hauseigentümer mit einer Schusswaffe getötet wird. Im Mittelpunkt stehen Tötungsdelikte, Rechtfertigungsgründe wie Notwehr und deren Überschreitung (Notwehrexzess) sowie die Strafbarkeit des Teilnehmers bei unterlassener Hilfeleistung nach schwerer Verletzung. Die rechtliche Beurteilung adressiert insbesondere die Grenzen der Notwehr in einer Haussituation ('castle doctrine') sowie die Verantwortlichkeit mehrerer Beteiligter.

Prof. Dr. Robert Esser, Oliver Gerson· JA 2015, 662· 120 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Money for Nothing

Im Mittelpunkt des Falls steht A, der bei einem Spaziergang im Park von P einen Hausschlüssel und zudem dessen Mobiltelefon erhält, dieses aber anschließend nicht zurückgibt. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung nimmt A auch das Portemonnaie von P und verwendet ein darin enthaltendes blanko unterschriebenes Überweisungsformular, um sich selbst unrechtmäßig Geld zu überweisen. Kernfragen betreffen die strafrechtliche Bewertung der Wegnahme des Handys und Portemonnaies, die Verwendung des Überweisungsträgers sowie mögliche Anschlussdelikte. Zudem geht es um die spätere Geldanlage des erlangten Betrags durch einen Dritten (B).

Jacob Böhringer· ZJS 2015, 512
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Telefontrick mit Abmahnaktion

Die Klausur thematisiert einen sogenannten Telefontrick, bei dem über ein Gewinnspielsystem durch Täuschung und Irreführung der Teilnehmer deren Vermögen gefährdet bzw. geschädigt wird (Betrug). Daneben wird die Strafbarkeit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Mahnungsaktion mit massiver Drohung gegenüber den Geschädigten (Erpressung) sowie die Frage konkludenter Täuschung und Vermögensgefährdung behandelt.

Linda-Sue Blazko· JA 2015, 431· 120 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Tönnies, der Tätowierer

Im vorliegenden Fall tätowiert der Insasse Tönnies (T) in der Justizvollzugsanstalt Spießerdorf mehrere Mitgefangene, beginnend mit Clyde (C), unter Verstoß gegen die Hausordnung und mit selbstgebautem Gerät. Thematisiert wird die Strafbarkeit des T nach §§ 223, 224 StGB, wobei der Fokus auf der Qualifikation der Körperverletzung durch das tätowieren und auf Einwilligungsfragen liegt. In einer Abwandlung wird dargestellt, wie der schmächtige S unter sozialem und psychischem Druck letztlich dem Tattoo zustimmt. Es spielen Aspekte der freiwilligen Einwilligung, etwa unter Drohung und Zwang, sowie die Gefährlichkeit des eingesetzten Werkzeugs eine zentrale Rolle. Der Fall adressiert grundlegende Prüfungsprobleme zum Tattoo als Körperverletzung und zur Wirksamkeit der Einwilligung im Strafrecht.

Andrej Umansky· ZJS 2015, 431
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Die Wahrheit liegt (nicht nur) auf dem Platz

Im vorliegenden Fall geht es um mehrere Szenen rund um ein Fußballspiel, in denen verschiedene Beteiligte strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen. C attackiert und beraubt A an einer Bushaltestelle aufgrund von Fanrivalität. Im Stadion veranlasst Trainer D seine Spieler E und F zu gezielten Regelverstößen gegen gegnerische Fußballspieler, wobei es zu schweren Fouls und einer roten Karte kommt. Nach dem Spiel lenkt Z einen außer Kontrolle geratenen Bus so, dass der Tod eines Gärtners zur Rettung einer Fangruppe in Kauf genommen wird. Schwerpunktmäßig behandelt der Fall Fragen aus dem Strafrecht, insbesondere zu Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, Anstiftung und Rechtfertigungsgründen.

RechtfertigungsgründeTäterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

(K)ein Dieb

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens eines Studenten, der in einem Kaufhaus versehentlich ein Getränk nicht bezahlt und dieses trotzdem mitnimmt und konsumiert. Themenschwerpunkte sind die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug, der Gewahrsamsbruch in Selbstbedienungsläden sowie die Frage der Unterschlagung. Zu prüfen ist, wie sich B nach dem StGB strafbar gemacht haben könnte.

Berthold Hinrich Haustein· JA 2015, 351· 120 Min Bearbeitung
Unterschlagung (§ 246 StGB)Sachbeschädigung (§ 303 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Gefahr für Juri und Justel

In dieser Klausur wird die Strafbarkeit des A geprüft, der zusammen mit einer ungeladenen, jedoch subjektiv als bedrohlich wahrgenommenen Waffe zwei wertvolle Eulen aus dem Zoo entwendet. Die Prüfung konzentriert sich auf die Qualifikation der Tat als Raub oder räuberische Erpressung sowie die relevanten Beteiligungsformen und konkurrierende Delikte.

Prof. Dr. Edward Schramm, Sindy Schubert· JA 2015, 263· 120 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Ärger nach dem Physikum

Im Mittelpunkt des Falls steht der Medizinstudent A, der nach einer Feier in einer Diskothek zunächst von B durch ein mit Speichel versetztes Anprusten mit Zigarettenrauch provoziert wird. A reagiert darauf mit einem Stoß eines Bierglases gegen Bs Stirn, wobei B verletzt wird und das Glas zerbricht. Anschließend beschädigt A aus Ärger beim Versuch, gegen die Bar zu treten, eine Tasche samt Smartphone der D. Die Kernfrage ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des A, insbesondere hinsichtlich Körperverletzung und Sachbeschädigung, sowie die Prüfung von Rechtfertigungsgründen wie Notwehr (§ 32 StGB) und der sogenannten aberratio ictus.

Marc Reinhardt· ZJS 2015, 222
RechtfertigungsgründeGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Rocker knacken Schlösser und Knochen

In diesem Fall verlangt die Eigentümerin einer Brücke bzw. Dritte die strafrechtliche Beurteilung des Rockers Anton, der zunächst Liebesschlösser entfernt und verkauft, um seinem Motorradclub zu imponieren. Später setzt Anton auf Befehl des Clubpräsidenten gezielt einen PKW ein, um Mitglieder eines konkurrierenden Clubs körperlich anzugreifen und verletzt dabei zwei Personen. Im Anschluss entwendet er die Lederweste eines bewusstlosen, schwerverletzten Opfers und unterlässt es, diesem Hilfe zu leisten. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte sind Eigentums- und Vermögensdelikte, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte sowie Zurechnungsfragen im Allgemeinen Teil des StGB.

Sebastian Sobota, Marcel Kahl· ZJS 2015, 206
UnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
JA 2014Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Ein flüchtiger Bekannter

Die Klausur behandelt die Revision des Angeklagten gegen ein amtsgerichtliches Urteil, insbesondere die Prüfung der Zulässigkeit der Revision, die Problematik der 'Rügeverkümmerung' aufgrund einer Protokollberichtigung sowie die Auswahl des Strafrahmens beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Der Schwerpunkt liegt auf verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Fragen des Strafrechts.

Murad Gorial· JA 2014, 855· 300 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBZulässigkeit der RevisionBegünstigung (§ 257 StGB)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Von hessischen Geizhälsen und norddeutschen Hilfspolizisten – Teil 2

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob sich F nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem sie alkoholisiert einen Segeltörn unternahm und dabei den S rammte. F wird vorgeworfen, ein Schiff unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt und dadurch das Leben und die Gesundheit des S konkret gefährdet zu haben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Taten im Küstenmeer. Der Fall beleuchtet insbesondere das Problem der absoluten Fahruntüchtigkeit im Schiffsverkehr und die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben.

UnterlassenGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Von hessischen Geizhälsen und norddeutschen Hilfspolizisten – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht der Jurastudent S, der nach dem Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle statt des tatsächlichen Preises einen geringeren Betrag bezahlt und anschließend eine Reise antritt. Dabei fährt er auf der Bundesstraße mit zu geringem Abstand hinter einem LKW. Die nachfolgende F stellt S, hält ihn fest und wird von ihm körperlich attackiert. Später verursacht F in stark alkoholisiertem Zustand eine Kollision mit dem Windsurfer S und unterlässt eine Rettung. Zentrale Schwerpunkte sind die strafrechtliche Abgrenzung von Diebstahl und Betrug beim Tanken, das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO, Gefährdungsdelikte im Straßen- und Schiffsverkehr sowie ein möglicher versuchter Mord durch Unterlassen.

RechtfertigungsgründeTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

»Ausreisevorbereitungen«

T begeht verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Ausreisevorbereitungen: Einbruch mit einem Schraubendreher, Diebstahl von Bargeld sowie einer Spielzeugpistole, Bedrohung eines Bankangestellten mit einer Scheinwaffe und Brandstiftung im Keller eines Mehrfamilienhauses. Es entstand Sachschaden und mehrere Personen erlitten Rauchvergiftungen. Die Strafbarkeit des T nach dem Strafgesetzbuch ist zu prüfen.

Guido Philipp Ernst· JURA 2014, 536
Diebstahl (§ 242 StGB)Raub (§ 249 StGB)Brandstiftung, § 306 StGB +5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: „I am the danger“

Der an Lungenkrebs erkrankte Chemielehrer C baut zusammen mit seinem ehemaligen Schüler S ein Drogenlabor auf und produziert Methamphetamin, das von S verkauft wird. Als sie durch einen Konkurrenten K Umsatzverluste erleiden, planen C und S, K zu töten, indem sie sein Essen vergiften. Aufgrund eines Platztausches isst jedoch der schwer kranke Onkel O versehentlich das Gift und verstirbt, während der Mord an K fehlschlägt. Im Anschluss versuchen C und S, K durch eine anonyme Anzeige bei der Polizei auszuschalten, was zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen K und dem Polizisten P führt. Im Mittelpunkt der Klausur stehen Fragen der Irrtumslehre, Mittäterschaft und der Mordmerkmale im Rahmen des Strafrechts.

RechtfertigungsgründeUnterlassenFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Vertauscht, verkehrt, verfahren“

Der Fall behandelt die rechtlichen Folgen mehrerer alkoholbedingter Verkehrs- und Unfallereignisse zwischen A und B, die nach Feierabend ihre Fahrzeuge tauschen. Dabei kommt es zu Unfällen mit weiteren Beteiligten (K und P), Sachschäden und schweren Verletzungen. Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von A und B, insbesondere hinsichtlich fahrlässiger Körperverletzung, Alkoholeinfluss im Straßenverkehr und Handlungen gegenüber Minderjährigen. Ein weiterer Aspekt betrifft die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen zur Sicherung von Beweismitteln bei Alkoholverdacht.

Fahrlässige Tötung, § 222 StGBTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBSchwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur im Strafprozessrecht: Private Investigations

Im Mittelpunkt des Falles steht B, Geschäftsführer einer Baufirma, der durch den Bezug minderwertiger Waren und den Verkauf als Qualitätsprodukte an Kunden erhebliche Gewinne privatisiert. Der Jura-Student J verschafft sich heimlich Zugang zu Bs Villa, entwendet eine Taschenuhr und beschafft sich Zugang zu Bs E-Mails, die später an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Streitpunkte sind die Verwertbarkeit dieser von J privat erlangten Beweismittel im Strafverfahren sowie der Umfang und die Reichweite der Weisungsbefugnis und Verfahrenseinstellungsvorschriften der Staatsanwaltschaft. Zudem wird die Rolle des Verteidigers im Zusammenhang mit Verwertungsverboten geprüft.

Christopher Schöpe· ZJS 2014, 304
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Ausspähen von Daten, § 202a StGBBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Wintersport

Die Klausur behandelt strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Notwehrprovokation, dem Fehlen subjektiver Rechtfertigungselemente und der Anwendung von § 33 StGB. Im Mittelpunkt stehen mehrfach Körperverletzungen und die möglichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, ausgelöst durch konflikthafte Situationen im Wintersport. Die Strafbarkeit der Beteiligten wird unter Berücksichtigung besonderer strafrechtlicher Problemstellungen analysiert.

Dr. Nina Nestler· JA 2014, 262· 120 Min Bearbeitung
RechtfertigungsgründeBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Examensfall: Rangeleien auf Bahnsteigen

Im Examensfall geht es um eine Auseinandersetzung auf einem Berliner S-Bahnhof, bei der die Studentin Katja (K) beim Kauf eines Croissants Geld verliert. Der Student Stefan (S) sichert sich ein gefallenes Geldstück, während Xaver (X) durch einen schmerzhaften Tritt gegen S das Geldstück selbst an sich nimmt. Später fordert Alfons (A) von X die Herausgabe der Münze, worauf X A körperlich angreift. Der Fall prüft strafrechtliche Aspekte rund um Diebstahl, Körperverletzung und Besitzschutz im öffentlichen Raum.

Wolfgang Mitsch· ZJS 2014, 192
Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Der skrupellose Heimwerker: Eine Bohrmaschine zum Nulltarif

Der Fall behandelt verschiedene vermögensrelevante Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Erwerb von Bohraufsätzen und einer Mini-Bohrmaschine durch den Täter A. Schwerpunkte liegen auf der Abgrenzung von Betrug (§ 263 StGB) und Diebstahl, räuberischem Diebstahl unter Waffeneinsatz sowie weiteren Problemstellungen aus dem Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte.

Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Der Berg ruft

In der Klausur 'Der Berg ruft' werden klassische strafrechtliche Problembereiche der Notwehr und des Aggressivnotstands behandelt. Im Fokus stehen die Rechtfertigungsgründe beim gewaltsamen Eindringen in eine Schutzhütte, der Schusswaffeneinsatz zur Wiedererlangung einer Marienfigur sowie die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und fahrlässigem Handeln. Es müssen die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von B und S nach StGB geprüft werden.

Prof. Dr. Tonio Walter, Dr. Peter Schwabenbauer· JA 2014, 103· 120 Min Bearbeitung
RechtfertigungsgründeNötigung, § 240 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Die Geschäftsmodelle eines krisengeplagten Managers

Die Klausur behandelt verschiedene Vermögensdelikte rund um einen krisengeplagten Manager. Thematisiert werden Fragen zur Untreue im Rahmen von Finanzanlagen, Betrugshandlungen bei Immobiliengeschäften und Vorbereitungsdelikten wie Verabredung zur Fälschung von Bahntickets. Die Fallkonstellationen beleuchten zudem die Abgrenzung von Versuch und Rücktritt sowie die Beteiligungsformen.

Dr. Jens Puschke· JA 2014, 32· 300 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

»Verrat unter Freunden«

Im Fall 'Verrat unter Freunden' planen zwei Personen den Diebstahl aus einem Tresor, wobei durch gegenseitige Abhängigkeit Mittäterschaft angelegt ist. Nach Rücktritt eines Beteiligten verübt der andere allein den Diebstahl; zudem legt ein Verräter Beweismittel, um den anderen zu belasten. Der Fall behandelt zentrale Probleme des Versuchsbeginns, Rücktritts, Diebstahls und falsche Verdächtigung.

Jan Zopfs· JURA 2013, 1072
Versuch und RücktrittDiebstahl (§ 242 StGB)Täterschaft und Teilnahme+3 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Vom Wutbürger W

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des W, der in das Anwesen des G eindringt, Gegenstände entwendet, Sachbeschädigung begeht und sich gegen den Kampfhund verteidigt. Es geht insbesondere um Diebstahl, Qualifikationen dieses Delikts, Sachbeschädigung, sowie die Frage eines Defensivnotstands.

Werkmeister· JA 2013, 902· 120 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Sachbeschädigung (§ 303 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall: Aus dem Ruder gelaufen

A und B verabreden, O körperlich anzugreifen, ohne ihn dabei lebensgefährlich zu verletzen. Während der Ausführung eskaliert die Situation und A tritt O nach einer Gegenwehr so schwer in den Unterleib, dass O an den Verletzungen stirbt. Nach dem Angriff entfernt sich B vom Tatort und A verlässt das Geschehen nach einem Telefonat mit seiner Freundin F, die ihm zur Flucht rät. Im Mittelpunkt steht die Strafbarkeit von A, B und F nach § 212 StGB, wobei Fragen zur Mittäterschaft, zur Abgrenzung von Tathandlung und Unterlassen sowie zur Beteiligung Dritter relevant werden.

Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2013Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Rotwein und Rechtschaffenheit

In dieser Examensklausur werden die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von K, S und R im Zusammenhang mit einem alkoholbedingten Beinahe-Verkehrsunfall und einer falschen Zeugenangabe vor Gericht geprüft. Thematisiert werden insbesondere Trunkenheit im Verkehr und Delikte rund um die falsche uneidliche Aussage. Die Prüfung der Strafbarkeit des Verteidigers wegen Strafvereitelung ist ausdrücklich ausgenommen.

Prof. Dr. Diethelm Klesczewski, Dr. Katrin Hawickhorst· JA 2013, 589· 300 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)Strafvereitelung (§ 258 StGB)Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Schussfahrt auf der schiefen Bahn

Die Klausur behandelt eine Einbruchsserie von vier Arbeitskollegen, die sich zu bandenmäßigen Einbruchsdiebstählen zusammenschließen. Im Mittelpunkt stehen versuchter schwerer Bandendiebstahl, Mittäterschaft und sukzessive Beteiligung sowie die Prüfung eines etwaigen Rücktritts. Zusätzlich wird das versehentliche Entfernen vom Unfallort ohne Kenntnis des Schadens behandelt.

Hans Kromrey· JURA 2013, 533
Diebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme+3 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Parkfreuden

In der Klausur "Parkfreuden" werden strafrechtliche Probleme rund um die Nutzung eines manipulierten Behindertenparkausweises, das Erstellen einer Kopie mittels Passfoto, das Erschleichen von Leistungen, sowie Betrug durch Umetikettieren im Feinkostladen behandelt. Zusätzlich geht es um den Missbrauch von Ausweispapieren und die körperliche Auseinandersetzung mit einer Kassiererin nach Aufdeckung des Betrugs.

Tamina Preuß· JA 2013, 433· 120 Min Bearbeitung
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)Betrug (§ 263 StGB)Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Examensfall: Und alles für ein bisschen Geld

Im Mittelpunkt des Falls steht Manfred Oberle (M), der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und mehrfach versucht, durch verschiedene Handlungen Geld zu erlangen. Zentrale Konstellationen sind unter anderem der Verkauf nicht zugelassener Felgen, das Vortäuschen von Originalteilen, die Anfertigung gefälschter Urkunden sowie das Angebot nicht erbrachter Redenschreibleistungen an Politiker in Zusammenarbeit mit einem Gehilfen. Weitere Schwerpunkte bilden die Rückforderung eines Geldbetrags, das Mitnehmen eines Handys unter Täuschung sowie eine konfliktgeladene Auseinandersetzung mit dem Gläubiger, bei der ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Fragen der Heimtücke und des Rücktritts aufgeworfen werden. Der Fall behandelt insbesondere Straftatbestände wie Betrug, Urkundenfälschung, Erpressung, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mögliche Beteiligungsformen.

Dr. Jens Puschke· ZJS 2013, 285
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall Strafrecht: Der gierige Arzt

Ein Allgemeinmediziner rechnet gegenüber einem Privatpatienten ein Medikament ab, das Privatärzte laut Gebührenordnung nicht in Rechnung stellen dürfen, und lässt zudem eine unzutreffende Angabe bezüglich der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenversicherung in die Rechnung aufnehmen. Ein Mitarbeiter der beauftragten Abrechnungsfirma hilft dabei gegen Entgelt. Später stellt der Arzt auch eine nicht von ihm selbst erbrachte Laborleistung eigenständig dem Patienten in Rechnung. Zentral sind Fragen zum ärztlichen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, zur Teilnahme und Täterschaft sowie zu Besonderheiten des Medizinstrafrechts und der ärztlichen Gebührenordnung.

Sebastian Braun· ZJS 2013, 188
Täterschaft und TeilnahmeBetrug (§ 263 StGB)Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB+5 weitere
JA 20131. Staatsexamen

Ein Arzt auf Abwegen

Die Klausur behandelt ethisch und rechtlich komplexe Situationen rund um Sterbehilfe, das Entfernen und Wiedereinführen einer Ernährungssonde, die mittelbare Täterschaft bei der Tötung eines Patienten, sowie die Manipulation von Krankenakten und eine Betrugshandlung mit einem wirkungslosen Tonikum. Verschiedene Beteiligte, darunter Ärzte und Angehörige, werden auf ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit geprüft.

Dr. Michael Kubiciel, Matthias Wachter, Staufer· JA 2013, 112· 300 Min Bearbeitung
SterbehilfeTäterschaft und TeilnahmeBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Strafrecht – Der reuige Brandstifter

A setzt nach einem Streit die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Brand, um Versicherungsleistungen zu erlangen und die finanzielle Lage der Familie zu verbessern. Trotz anfänglicher Billigung möglicher Gefahren für andere Hausbewohner bereut A die Tat sofort und warnt die Hausbewohner sowie die Feuerwehr. Durch das schnelle Eingreifen werden ernsthafte Schäden und größere Personengefahren verhindert, dennoch erleiden zwei Hausbewohner leichte und eine Feuerwehrfrau eine schwere Rauchgasvergiftung. Im Zentrum stehen Brandstiftungsdelikte nach §§ 306 ff. StGB, versuchte Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte sowie Rücktrittshandlungen gemäß § 24 StGB.

Dr. Tobias Paul· ZJS 2013, 94
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Tätige Reue, § 306e StGBSchwere Brandstiftung, § 306a StGB +5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Examensfall: Der untreue Betreuer

A, Amtsrat und berufsmäßiger Betreuer, verkauft als Betreuer einer betreuten, geschäftsunfähigen Person ein wertvolles Grundstück weit unter dessen tatsächlichem Wert an seinen Bekannten B, um eigene finanzielle Schwierigkeiten zu lösen. Die erforderliche gerichtliche Genehmigung erschleicht er sich durch bewusst falsche Angaben über die Grundstücksbeschaffenheit. Nach Aufdeckung des wahren Werts wird der Kaufvertrag vor Eigentumsumschreibung rückabgewickelt. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung einer möglichen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB durch A.

Thomas Rotsch· ZJS 2013, 75
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Der ausgenutzte Unfall

In dieser Übungsklausur wird ein Diebstahlsfall im Zusammenhang mit einem Unfall in einer Kneipe dargestellt. Die Studierenden sollen insbesondere die diebstahlsrechtliche Dogmatik, einschließlich Qualifikationen und den Meinungsstreit zur Verwirklichung qualifizierter Tatbestände zwischen Vollendung und Beendigung, anhand eines aktuellen Sachverhalts analysieren.

Erik Kraatz· JURA 2012, 994
Diebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+1 weitere
JA 20121. Staatsexamen

Ein Engel auf Erden

Die Klausur behandelt den Fall eines wegen Mordes verurteilten Angeklagten, der im Wege der Revision gegen das Urteil vorgeht. Thematisiert werden unter anderem die Voraussetzungen der Revision, mögliche Fehler im Verfahren, Fragen zu Mord/Totschlag einschließlich Notwehr sowie der Erlaubnistatbestandsirrtum.

Dr. Mathias Hütwohl· JA 2012, 857· 300 Min Bearbeitung
Totschlag, § 212 StGBMord, § 211 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Der mutige Mitarbeiter

Im Mittelpunkt des Falls steht ein geplanter Einbruchsdiebstahl durch zwei Mitbewohner, A und B, bei dem hochwertige Elektrogeräte aus einem Universitätsinstitut entwendet werden sollten. Aus gesundheitlichen Gründen führt A die Tat nicht selbst aus, sondern unterstützt B durch Informationen und gemeinsame Beuteabrede. B versucht daraufhin, mit einem Schraubenschlüssel einzubrechen, wird aber bei Tatausführung vom diensthabenden Mitarbeiter M überrascht und flieht ohne Beute. Die rechtlichen Schwerpunkte umfassen insbesondere die Strafbarkeit wegen (versuchten) Diebstahls unter Qualifikationen des § 244 StGB sowie Aspekte der Täterschaft und Teilnahme.

Georg Steinberg, Mark Müller· ZJS 2012, 807
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Der praktische Fall – Strafrecht: „Von Höllen-Engeln und Banditen“

Im Zentrum des Falls steht die Auseinandersetzung zweier rivalisierender Rockergruppen. Nachdem Vitali K. (Mitglied der 'Banditen') eine 'Kutte' von Rocky (Mitglied der 'Höllen-Engel') entwendet, erfährt Rocky durch einen Polizeibeamten die Identität des Täters und stellt Vitali daraufhin, wobei es zu einer schweren Körperverletzung kommt. Der Fall beleuchtet strafrechtliche Fragen wie Diebstahl, Körperverletzung, Garantenstellung von Polizeibeamten sowie Aspekte der Notwehr und Rechtfertigung. Zusätzlich wird die Rolle von Irrtümern und die Besonderheiten bei Hausfriedensbruch, gefährlichen Werkzeugen und fahrlässigem Verhalten thematisiert.

Georg Freund, Verena Telöken· ZJS 2012, 796
RechtfertigungsgründeFahrlässige Tötung, § 222 StGBKörperverletzung im Amt, § 340 StGB+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall Völkerstrafrecht: Recht und Unrecht im Angriffskrieg

Im Mittelpunkt dieses Falls steht die völkerrechtliche und nationale strafrechtliche Verantwortlichkeit von Ministerpräsident O und Hauptmann H des Staates S nach einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Nachbarstaat N. O ließ bewaffnete Streitkräfte mit dem Ziel einmarschieren, einen Teil einer rohstoffreichen Provinz zu besetzen. Während der Kampfhandlungen kam es auch zum Tod mehrerer Zivilisten durch Artilleriebeschuss. Zu untersuchen ist insbesondere die Strafbarkeit wegen Aggression und Kriegsverbrechen nach dem Römischen Statut des IStGH sowie nach deutschem Recht.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Verletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Segeltour mit Folgen

Im Mittelpunkt des Falls steht eine dramatische Segeltour auf dem Bodensee, bei der vier Personen nach dem Kentern ihrer Yacht in Lebensgefahr geraten. Alfred (A) wirft aus einer Notlage heraus seinen Begleiter Bernhard (B) aus dem Rettungsboot, um zwei leichtere Mitreisende (C und D) aufnehmen zu können. B überlebt zunächst, stirbt jedoch später im Anschluss an eine Krankenhausentlassung an den gesundheitlichen Folgen des Vorfalls. Im Kern ist zu prüfen, ob sich A wegen Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht hat, insbesondere unter Berücksichtigung der objektiven Zurechnung sowie möglicher Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Allgemeiner Teil+5 weitere
ZjS 20122. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Strafrecht: „Ein teuflischer Plan“

In dem Fall wollen Kalle (K) und seine Frau Gabi (G) ein renovierungsbedürftiges und versichertes Bauernhaus in der Eifel wieder instand setzen. Nachdem K die Renovierungskosten als zu hoch einschätzt, überredet er seinen Praktikanten Boris (B), das Haus in Brand zu setzen, um über die Brandversicherung die Auszahlung der Versicherungssumme zu erlangen. Der Brand verläuft wie geplant, K beantragt die Auszahlung und es folgen polizeiliche Ermittlungen, die zur Verweigerung der Versicherungssumme führen. Strafrechtliche Schwerpunkte betreffen die Brandstiftungstatbestände, Täterschaft und Teilnahme, den Umgang mit Irrtümern sowie das Verhältnis von Betrug und Brandstiftung; in der Zusatzfrage geht es um die Anforderungen an die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Ermittlungsverfahren.

Britta Liebig, Julia Wiesen· ZJS 2012, 530
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB Schwere Brandstiftung, § 306a StGB +5 weitere
JURA 2012Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur StR Giro d

In dieser Examensklausur planen mehrere Täter, darunter Don Alfredo und Beppo Buittoni, einen Wohnungseinbruchsdiebstahl, um Bargeld aus dem Tresor einer Villa zu erbeuten. Die Klausur thematisiert unter anderem den Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch, die Rolle neutraler Beihilfe, die Abgrenzung sukzessiver Beihilfe zur Begünstigung und den Anwendungsbereich von § 28 II StGB.

Martin Lotz, Dennis Reschke· JURA 2012, 481
Diebstahl (§ 242 StGB)Objektive ZurechnungTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
JA 20122. Staatsexamen / Referendariat

Eine heiße Sache

In dieser Klausur wird die Strafbarkeit mehrerer Beteiligter an einer Gewalttat mit schwerer Brandverletzung geprüft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Allgemeinen Teils zum Zusammenwirken der Täter, insbesondere zu Vorsatz, Kausalität, objektiver Zurechnung und zu Versuch/Drittbeteiligung. Zudem sind Qualifikationen des Besonderen Teils, vor allem Brandstiftungs- und Körperverletzungsdelikte, relevant. Die Einbindung von Strafprozessrecht ist in der Form der Aktenbearbeitung zu berücksichtigen.

Christian Adam, Mathias Frosch· JA 2012, 378· 60 Min Bearbeitung
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBegründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)+2 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Klausur Strafprozessrecht: Pudel und Tagebuch

Im Fall wird Theodora (T) vor dem Landgericht wegen Aussetzung mit Todesfolge angeklagt, nachdem ihr bettlägeriger Vater Ottokar (O) tot aufgefunden wurde. Während der Hauptverhandlung belastet ein Zeuge T, nachdem er ihr mit Gewalt gegen ihren Hund drohte und so ein Geständnis erlangte. Zudem wird ein belastender Tagebucheintrag nach richterlicher Durchsuchung und Beschlagnahme verlesen. Rechtlich stehen die Verwertbarkeit erzwungener Aussagen, die Verwertung privater Tagebuchaufzeichnungen in der Hauptverhandlung sowie die Frage eines Verstoßes gegen den Anklagegrundsatz im Mittelpunkt.

UnterlassenMord, § 211 StGBAussetzung, § 221 StGB+5 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Verspätete Rache

In der Klausur 'Verspätete Rache' wird die Strafbarkeit zweier ehemaligen Mitschüler geprüft, die aus Eifersucht und Rache eine Überfallsituation mit tödlicher Folge planen und durchführen. Schwerpunktmäßig behandelt werden die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, die Erfolgsqualifikation (insbesondere die Körperverletzung mit Todesfolge) sowie Fragen der Mittäterschaft und der Beteiligung am Tatgeschehen.

Prof. Dr. Henning Radtke, Martina Matula· JA 2012, 265· 180 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Freiheitsberaubung, § 239 StGB+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Drei Freunde in der Mensa

Drei Freunde – Axel (A), Bruno (B) und Claus (C) – treffen sich regelmäßig in der Mensa einer Universität. C ist kein Student, will aber trotzdem zum günstigeren Studentenpreis essen und bittet A, für ihn mit dessen Uni-Karte zu bezahlen. Zudem nutzt B, der wissenschaftlicher Mitarbeiter ist, ebenfalls die Karte von A, um den Studentenpreis zu erhalten. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob A, B und C sich durch ihr Verhalten strafbar gemacht haben, insbesondere im Hinblick auf den Betrug gemäß § 263 StGB. Thematisiert werden die Voraussetzungen des Betrugstatbestands, Täuschungshandlung und Dreiecksbetrug.

Andreas Raschke, mel., Julia Zirzlaff· ZJS 2012, 219
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB)+5 weitere
JA 20121. Staatsexamen

Harte Männer haben keine Angst

Der Sachverhalt betrifft eine strafrechtliche Aktenvortragsklausur aus Anwaltssicht zum Thema Einstellen des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Gegenstand sind unter anderem Freiheitsberaubung durch Einschließen in einem WG-Zimmer, mögliche Körperverletzung und die Beratung des Mandanten bezüglich rechtlicher Möglichkeiten nach Verfahrenseinstellung. Neben der materiell-rechtlichen Prüfung werden aktuelle prozessuale Probleme und Aspekte des Strafantrags behandelt.

Dr. Christine Gömöry, Alexander Felder· JA 2012, 131· 60 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBesondere VerfahrenErmittlungsverfahren 2: Strafantrag+5 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

* "Gasexplosion mit Folgen

Die Klausur behandelt bedingter Vorsatz, Abweichung vom Kausalverlauf, Mordmerkmale, Mittäterschaft ohne Tatbeitrag im Ausführungsstadium, antizipierter Rücktritt, Zeugnisverweigerungsrecht von Berufsgeheimnisträgern.

Prof. Dr. Tobias Singelnstein· JA 2011, 756· 240 Min Bearbeitung
Brandstiftung, § 306 StGB Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 20111. Staatsexamen

Inspiration durch Gewaltvideos?

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit von A, B und C nach einem gemeinsam begonnenen Angriff auf O, der unter anderem von Gewaltvideos inspiriert ist. Im Mittelpunkt stehen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte einschließlich sukzessiver Mittäterschaft sowie Fragen der Anstiftung zu einem späteren versuchten Diebstahl. In einer Zusatzfrage werden die prozessualen Konsequenzen für das weitere Verfahren beleuchtet.

Prof. Dr. Uwe Murmann· JA 2011, 593· 300 Min Bearbeitung
Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der geheime Safe

Harald Hartmann verschafft sich heimlich Zutritt zur Villa von Oswald Ohm, um wertvolle Juwelen aus einem versteckten Safe zu erlangen. Um den Besitz an den Juwelen zu erlangen, bedroht H den überraschten O mit einer Pistole und zwingt ihn, den Safe zu öffnen. O erleidet dabei einen tödlichen Herzinfarkt, ehe H die Juwelen an sich nehmen kann. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung des Verhaltens von H, insbesondere im Hinblick auf Raub, versuchten Raub, Hausfriedensbruch und Tötungsdelikte gemäß §§ 249 ff. StGB.

Georg Steinberg, Fabian Stam· ZJS 2011, 539
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der verwirrte Vater

Im Mittelpunkt des Falles steht das strafrechtliche Verhalten des M, der seinen geistig verwirrten Schwiegervater V absichtlich in einem Zimmer einschließt, wobei er dessen mögliche lebensgefährliche Flucht in Kauf nimmt, sowie das Verhalten der F, die die Situation kennt und billigt. Es kommt im weiteren Verlauf zur Verletzung und letztlich zum Tod des V nach einem Unfall während des Krankentransports. Zentral ist die Frage, ob und inwieweit M und F nach dem StGB strafbar sind. Die Schwerpunkte liegen bei der objektiven Zurechnung, dem Rücktritt vom Versuch, der Beurteilung erfolgsqualifizierter Delikte sowie bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Unterlassungsdelikten.

Holm Putzke· ZJS 2011, 522
Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

Der Nürnberger Zahngold-Fall

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung der Entnahme von Zahngold nach der Feuerbestattung durch Mitarbeiter eines städtischen Krematoriums. Thematisiert werden insbesondere die Qualifikation als Diebstahl, die Problematik von Körperteilen als mögliche Tatobjekte, die Abgrenzung von Wahndelikt und untauglichem Versuch, die Störung der Totenruhe sowie Fragen des Verwahrungsbruchs.

Dr. Tobias Rudolph· JA 2011, 346· 180 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGB+5 weitere
JA 20111. Staatsexamen

* "Tödliches Liebesspiel

Die Examensklausur behandelt strafrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit einer einverständlichen Fremdgefährdung bei gefährlichen Sexualpraktiken, insbesondere Sittenwidrigkeit gemäß § 228 StGB, Risikoeinwilligung und deren Grenzen, sowie das Geschehen rund um die tödliche Folge. Zusätzlich werden prozessuale Fragen zur Verwertung von Aussagen aufgrund (qualifizierter) Belehrungen thematisiert.

Prof. Dr. Claus Kreß, Peter Mülfarth, Mülfaerth· JA 2011, 268· 300 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der rachsüchtige Waffenfreund

T möchte sich an seiner Ex-Freundin O rächen und plant verschiedene Aktionen, die ihr Leben erschweren sollen. Nachdem diese Maßnahmen nicht den gewünschten Effekt bringen, entscheidet er sich, einen schwerwiegenden Angriff auf O mit einer Handgranate durchzuführen. Der Fall kreist um Fragen des Tötungsversuchs, insbesondere unter Einsatz eines Kriegsgeräts, sowie um die Voraussetzungen und Prüfung von Mordmerkmalen wie Heimtücke. Die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens von T steht im Mittelpunkt, wobei auch Aspekte wie vorheriges Stalking und versuchtes Delikt relevant werden.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwere Körperverletzung, § 226 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Transporter

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Brummifahrer B, der für das Unternehmen F regelmäßig wertvolle Waren transportiert. B nutzt seine Fahrerstellung und eigens angefertigte Zweitschlüssel, um zusammen mit seinem Freund C den Transporter samt Ladung eigenmächtig an einen Hehler zu überführen. Dabei versperrt C dem Transportleiter T den Weg und ermöglicht so die Wegfahrt. Die Klausur fragt nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von B und C insbesondere im Hinblick auf Eigentums- und Vermögensdelikte nach dem StGB.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)+5 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur StR Berliner Straßenreinigung

Die Klausur behandelt strafrechtliche Fragestellungen rund um den Vorstand einer öffentlichen Anstalt, der im Zusammenhang mit der Organisation der Straßenreinigung und deren Finanzierung mutmaßlich Betrugshandlungen begeht. Thematisiert werden unter anderem Betrug, mittelbare Täterschaft, besonders schwere Fälle des Betrugs sowie Beihilfe durch Unterlassen und die Garantenstellung.

Moritz Vormbaum· JURA 2010, 861
Betrug (§ 263 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Unterlassen+2 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Juristenstammtisch

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Juristenstammtisch, bei dem ein Anwalt das Urteil gegen seinen Mandanten, einen 22-jährigen Studenten, wegen Ladendiebstahls von Zigarettenpackungen diskutiert. Der Student wurde zu drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, wobei das Gericht auch generalpräventive Erwägungen und die Zahlungsunfähigkeit des Täters für eine Geldstrafe anführt. Im Gespräch werden verschiedene Sanktionsmöglichkeiten und deren rechtliche Voraussetzungen angesprochen, etwa die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, Geldstrafe, Freiheitsstrafe sowie weitergehende Reaktionen auf Bagatellkriminalität. Zusätzlich werden Fragen des Strafprozessrechts, insbesondere Sprungrevision und notwendige Verteidigung, thematisiert.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Wehrhafte Laubenpieper

A dringt nachts mit einem Schraubendreher in eine Schrebergartenanlage ein und entwendet aus einem Verschlag des S einen mit Werkzeug gefüllten Werkzeugkasten. Während er den Tatort verlässt, wird er von M und N entdeckt; M hält A fest, während N die Polizei alarmiert. A versucht durch körperliche Gewalt und den Einsatz der Beute zu entkommen und verletzt dabei N leicht. Im Mittelpunkt stehen Fragestellungen zum Diebstahl, zur Verwendung gefährlicher Werkzeuge und zum räuberischen Diebstahl gemäß StGB.

Ole Mundt· ZJS 2010, 646
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBDiebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Neue Disziplinen für Olympia

Im Fall versucht der wegen Geldnot motivierte T, nachts mit einem Werkzeug in ein Haus einzubrechen, um Bargeld aus einer Kanzlei zu stehlen. Nach einem Irrtum über die Nutzung betritt er ein Schlafzimmer und entwendet eine Uhr, wobei er später mittels Drohung und Fesselung gegenüber dem Wohnungsinhaber flieht. Die Uhr verkauft er an den Hehler H, den Erlös schenkt er seiner Freundin F, die über dessen Herkunft aufgeklärt wird. Die Strafbarkeit von T und F nach dem StGB ist zu prüfen.

Dr. Gabriele Kett-Straub, Arne Henn· JA 2010, 590· 180 Min Bearbeitung
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Untreue

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Abrede zwischen Angestellten eines Automobilherstellers und einer externen Nacharbeitsfirma, bei der gezielt Fehler produziert werden, um dem Partnerunternehmen lukrative Nachbesserungsaufträge zu verschaffen. Im Gegenzug erhalten die beteiligten Mitarbeiter wiederholt persönliche Vorteile wie Reisen, Eintrittskarten und vergünstigte Fahrzeuge. Es geht um die Frage, ob sich die Angestellten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht haben. Schwerpunkte bilden die Zurechenbarkeit dieser Handlungen, die Definition der Vorteile sowie die Abgrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der einzelnen Beteiligten.

Michael Pösl, Felix Walther· ZJS 2010, 523
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Weiblicher Ratschlag und Geschwisterzwist

Albert plant und verwirklicht die Tötung von Oskar mit einem gezielten Schuss ins Herz, nachdem er im Vorfeld von seiner Freundin Beatrix hierzu beraten wurde. Beatrix empfiehlt Albert einen besonders qualvollen Tathergang, der jedoch abgelehnt wird. Am selben Tag kommt es zwischen Albert und seiner Schwester Charlotte zu einem Streit, in dessen Verlauf Charlotte nach einem Tritt Alberts und einem anschließenden Sturz ums Leben kommt. Im Fokus des Falles stehen die strafrechtliche Bewertung von Mordmerkmalen, Beteiligungsformen sowie Fahrlässigkeit und Vorsatz bei den jeweiligen Tatkomplexen.

Georg Steinberg· ZJS 2010, 518
Fahrlässige Tötung, § 222 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Die gestohlene (?) Tageszeitung – eine etwas andere Klausurlösung

Der Fall behandelt die strafrechtliche Bewertung der Wegnahme einer abonnierten Tageszeitung aus einem Briefkasten, die nach mehrstündiger Nutzung zurückgegeben wird. Zu prüfen sind insbesondere die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls, darunter die Wegnahme und Zueignungsabsicht. Im zweiten Teil wird der strafrechtliche Vermögensbegriff thematisiert und seine Bedeutung im Kontext der §§ 253 und 263 StGB erläutert.

Joachim Kretschmer· JURA 2010, 468
Diebstahl (§ 242 StGB)+3 weitere
ZjS 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Übungsfall: Examensklausur Strafrecht

A und B wollen von Heidelberg nach Leipzig reisen und entschließen sich, das Auto des Gartenbesitzers O gewaltsam zu rauben. Dabei verletzt A O mit einem Schraubendreher tödlich, während B nach anfänglichem Zögern mithilft, die Leiche zu verstecken und das Fahrzeug zu entwenden. Auf ihrer Fahrt betanken A und B das Auto an einer Tankstelle, ohne zu bezahlen, und nutzen das gestohlene Geld für weitere Zwecke in Leipzig. Dort geraten A, B und ihr Freund F in eine körperliche Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe, infolge derer B am Auge schwer verletzt wird. Der Fall umfasst die Prüfung von Straftatbeständen wie Mord, Raub, Diebstahl, Schwarztanken, Beteiligung an einer Schlägerei sowie strafprozessuale Fragestellungen.

Raymond Becker· ZJS 2010, 403
Täterschaft und TeilnahmeUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Goldkette und Amulett

Die Übungsklausur behandelt einen Fall um das Abziehen einer Goldkette und eines Amuletts von einer gehbehinderten Person an einer U-Bahn-Station. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von T bezüglich Raub, Diebstahl und Hehlerei sowie die Strafbarkeit von R, der durch einen Irrtum zum Eingreifen veranlasst wurde. Der Fall fokussiert auf Gewaltbegriff, Irrtumsproblematik und mittelbare Täterschaft.

Claudius Geisler, Evelyn Meyer· JURA 2010, 388
Diebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Hehlerei (§ 259 StGB)+4 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Zwischenprüfungsklausur StR Treibjagd mit Folgen

Im Rahmen einer Zwischenprüfungsklausur wird die Strafbarkeit des B nach einer feucht-fröhlichen Treibjagd geprüft. B nimmt heimlich das Jagdgewehr des A aus einem verschlossenen Waffenschrank und verkauft es später unter Vortäuschung falscher Tatsachen. Der Fall behandelt insbesondere Diebstahl, schwereren Diebstahl (§ 243 StGB), sowie Betrug.

Katrin Gierhake· JURA 2010, 312
Diebstahl (§ 242 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+3 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Der (E)i-Pod und die Messer

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob und inwieweit sich die Beteiligten T, P und F wegen verschiedener Eigentums- und Vermögensdelikte strafbar gemacht haben. T verkauft der alten Dame O telefonisch zunächst einen i-Pod unter Missverständnissen und Unwahrheiten und später ein Messerset unter Falschangaben, wobei O beide Waren kauft. P, die Putzfrau, entwendet den i-Pod und nach O's Tod auch das Messerset aus deren Wohnung. F kauft das Messerset von P, obwohl sie weiß, dass sie den Kaufpreis nicht zahlen kann. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen bei Betrug, Diebstahl und Unterschlagung.

Dr. Oliver Sahan· ZJS 2010, 238
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Unterlassen+5 weitere
JA 2010Anfänger:innen

Eifersüchtiger Liebhaber und schwerhöriger Sprengstoffexperte

Die Klausur behandelt error in persona, Akzessorietätslockerung des § 28, Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes, unmittelbares Ansetzen, Rücktritt vom Versuch, Mordmerkmale.

Dr. Robert Englmann· JA 2010, 185· 120 Min Bearbeitung
Versuch und RücktrittBeleidigung, § 185 StGBSachbeschädigung (§ 303 StGB)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Wer im Glashäuschen sitzt ...

T wird von A dazu verleitet, an O Rache für den Tod seiner Frau F nehmen zu wollen. A gibt T gezielt falsche Informationen, damit dieser O an einer Bushaltestelle tötet. Durch ein Eingreifen von D, einem Freund von O, gerät jedoch A selbst in T's Schussbahn und wird von T getötet, der A irrtümlich für O hält. Der Fall behandelt insbesondere die Voraussetzungen von vorsätzlicher Tötung, den Tatbestandsirrtum (error in obiecto vel persona), und thematisiert relevante Mordmerkmale sowie den Aufbau einer Strafbarkeitsprüfung nach dem StGB.

Marcus Bergmann· ZJS 2009, 412
Fahrlässige Tötung, § 222 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere
JA 2009Fortgeschrittene

Beim Geld hört die Freundschaft auf

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit von A und B im Kontext eines Auftragsmordes aus persönlichen Motiven und geht insbesondere auf verschiedene Straftatbestände, die Problematik des Täterwechsels (aberratio ictus), Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem Wechsel von Nummernschildern, das Akzessorietätsprinzip und Irrtümer gemäß § 16 II StGB ein. Die Handlungsschritte umfassen Tötungsdelikte, Körperverletzung mit Todesfolge und die Manipulation von Fahrzeugkennzeichen.

Laura Linke, Wolfgang Hacker· JA 2009, 347· 120 Min Bearbeitung
Besonderer TeilNötigung, § 240 StGBFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Imponiergehabe mit Folgen

Im Zentrum des Falls steht A, der kurz vor Ladenschluss in einem Laden des X Pralinen kaufen möchte. Nachdem X den Verkauf verweigert, nimmt A die Pralinen eigenmächtig und verlässt das Geschäft, worauf es zu einer Eskalation kommt, bei der X beim Versuch, A zu stoppen, verletzt wird. Später gerät A im Zusammenhang mit einer Kfz-Werkstatt des Y in Streit über die Bezahlung und verschafft sich gewaltsam die Autoschlüssel. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Strafrecht, insbesondere bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sowie bei Delikten wie Diebstahl, räuberische Erpressung, Pfandkehr und einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

Dr. Janique Brüning· ZJS 2009, 282
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+5 weitere
JA 2009Fortgeschrittene

Ein Arzt in Not

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit eines Arztes, der unter Nötigungsnotstand eine Verstümmelung vornimmt, und die Strafbarkeit der Patientin, die anschließend in Racheabsicht die Bremsleitung seines Fahrzeugs durchtrennt. Thematisiert werden dabei insbesondere Irrtumsproblematiken, actio libera in causa sowie Grundsatzfragen wie der Vertrauensgrundsatz und die Garantie der lex certa.

Prof. Dr. Hans Kudlich· JA 2009, 185· 120 Min Bearbeitung
Totschlag, § 212 StGBBeleidigung, § 185 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Das Autorennen

In dem Fall geht es um ein illegales Autorennen, das von mehreren jungen Männern auf einer öffentlichen Straße veranstaltet wird. Während des Rennens kommt es bei einem riskanten Überholmanöver zu einem Unfall, bei dem ein Beifahrer tödlich verunglückt. Streitentscheidend sind insbesondere Fragen zur Strafbarkeit der beteiligten Fahrer und Mitfahrer, insbesondere im Hinblick auf fahrlässige Tötung sowie Beteiligung an verbotenen Straßenrennen. Im Fokus stehen außerdem Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitung, unerlaubtes Überholen und die Missachtung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr.

Gerhard Timpe· ZJS 2009, 170
Täterschaft und TeilnahmeFahrlässige Tötung, § 222 StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Grenzen der Geschäftstüchtigkeit bei zivilistischem Denken im Strafrecht

A kauft einen Futtersack während einer Sonderaktion in einer Baumarktkette und manipuliert später das Preisschild, um durch das Rückgaberecht einen höheren Betrag zurückzuerhalten. A entfernt im Markt das Preisschild eines anderen Sacks, tauscht es zu Hause aus und erhält beim Rücktausch 100 € statt des ursprünglich gezahlten Preises von 80 €. Der Fall behandelt die Strafbarkeit des A, insbesondere im Hinblick auf Vermögensdelikte, Urkundenunterdrückung und Täuschungshandlungen. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Zueignungsabsicht, der urkundlichen Eigenschaften von Preisschildern und des strafrechtlichen Vermögensschadens.

Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Sachbeschädigung (§ 303 StGB)+5 weitere
JA 20081. Staatsexamen

* "Die falsche Komplizin

In dieser Klausur werden ausgehend von einem versuchten Versicherungsbetrug durch Brandstiftung eines Wohnhauses Fragen zur Strafbarkeit der Beteiligten S, T und F behandelt, insbesondere zur Mittäterschaft, zum Versuch und zum Rücktritt. Daneben ist die Strafbarkeit von S wegen Verkehrsdelikten durch alkoholbedingtes Fahren zu prüfen. Im zweiten Teil wird die Revision hinsichtlich des Selbstleseverfahrens im Strafprozessrecht erörtert.

Prof. Dr. Hans Kudlich· JA 2008, 703· 300 Min Bearbeitung
Abfangen von Daten, § 202b StGBFalsche Verdächtigung, § 164 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Schwerpunktklausur Strafrecht

Ein türkischer Staatsangehöriger (A), der seit Jahren in Deutschland lebt, wird wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Raubes zusammen mit B verurteilt. Die zentralen Streitpunkte betreffen die Strafprozessordnung und internationale Verpflichtungen, insbesondere die Rechte des A auf konsularische Unterstützung gemäß Art. 36 WÜK sowie die verwertbarkeit seiner Aussagen. Im Revisionsverfahren werden mögliche Verfahrensverstöße hinsichtlich Belehrungspflichten und Verwertungsverboten thematisiert. Zudem geht es um die Auswirkungen einer EGMR-Entscheidung auf B und die Optionen einer Individualbeschwerde beziehungsweise Wiederaufnahme des Verfahrens. Im wirtschaftsstrafrechtlichen Teil steht eine mögliche Subventionserschleichung durch G im Fokus.

Robert Esser· ZJS 2008, 629
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
JA 20081. Staatsexamen

* "Nagelprobe für Geldboten

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung eines geplanten, jedoch durch die Polizei verhinderten Überfalls auf einen Geldboten unter Einsatz einer Schusswaffe. Im Mittelpunkt stehen u.a. die Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch, die Qualifikationen des Raubdelikts (§ 316a StGB), sowie das Delikt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) im Zusammenhang mit einer früheren Schlägerei. Zusätzlich werden die strafprozessualen Fragen zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus einer richterlich angeordneten Telefonüberwachung nach § 481 StPO aufgeworfen.

Prof. Dr. Jürgen Wolter· JA 2008, 605· 300 Min Bearbeitung
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Raub (§ 249 StGB)+5 weitere
JA 2008Fortgeschrittene

Urlaubsvorbereitung

In dieser Klausur geht es um Raub- und Erpressungsdelikte sowie die Konkurrenz von Rechtfertigungsgründen im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über ausgeliehene und fremde Bücher zwischen zwei Freunden. Zu prüfen ist insbesondere die Strafbarkeit von A und B bei der Wegnahme der Bücher sowie beim anschließenden Zurückfordern und der möglichen Androhung von Gewalt.

Dr. Katrin Gierhake· JA 2008, 429· 180 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Folter zur Rettung des Entführungsopfers?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob Polizeibeamte zur Rettung eines entführten Kindes körperlichen Zwang und Folter gegenüber dem Täter anwenden dürfen, um Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers zu erlangen. Der Täter hatte das Kind entführt und schweigt auch nach seiner Festnahme, weshalb die Polizei mit Gewalt droht und diese auch ausübt. Die Fallkonstellation betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, den Grundrechten – namentlich dem Schutz der Menschenwürde – sowie strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Polizei- und Verfassungsrecht, die strafrechtliche Bewertung von Folter sowie die Strafbarkeit von Beamten und Vorgesetzten bei der Anwendung unzulässiger Zwangsmittel.

Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Karpfen im Goldfischteich

Im Mittelpunkt des Falls steht der Nachbarschaftsstreit zwischen A und N, bei dem A auf Anstiftung von B Motoröl in den Fischteich des N gießt, um dessen Fisch zu töten. Dies führt zum Tod eines wertvollen Koi, der im Eigentum des N steht, und verursacht einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Neben Sachbeschädigung werden strafrechtliche Aspekte wie Umweltdelikte, die Beteiligung mehrerer Personen sowie Mordmotive diskutiert. Im weiteren Verlauf bittet A aufgrund seiner psychischen Belastung G und S, ihm eine tödliche Dosis Morphium zu verabreichen, was thematisch Suizidbeihilfe und persönliche Motive berührt. Der Fall legt den Schwerpunkt auf strafrechtliche Verantwortlichkeiten, Täterstrukturen und Beihilfe im Kontext von Umwelt- und Deliktsrecht.

Dr. Oliver Sahan· ZJS 2008, 177
Täterschaft und TeilnahmeTötung auf Verlangen, § 216 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Der bestohlene Erpresser

Im vorliegenden Fall konfrontiert A seinen Rivalen B mit belastenden Dokumenten und fordert von ihm 10.000 € unter Androhung der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft. B reagiert darauf, indem er in As Hotelzimmer einbricht, die Dokumente an sich nimmt und durch eine gezielte Manipulation den Verdacht auf die Reinigungskraft R lenkt. Währenddessen informiert Strafverteidiger S B über eine bevorstehende Hausdurchsuchung, sodass belastendes Material beiseite geschafft werden kann. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die Strafbarkeit von A, B und S im Hinblick auf Diebstahl, Erpressung, falsche Verdächtigung sowie Strafvereitelung und stellt außerdem die Problematik der Notwehrgrenzen bei Schweigegelderpressungen in den Fokus.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)RechtfertigungsgründeTötung auf Verlangen, § 216 StGB+5 weitere
JA 20082. Staatsexamen / Referendariat

Falsch geparkt

In dieser Klausur wird die Strafbarkeit eines Pkw-Fahrers geprüft, der beim verbotswidrigen Parken am Osterdeich in Bremen ein selbst gefertigtes "Presse"-Schild ausgelegt und beim Wegfahren eine Hilfspolizistin gefährdet sowie leicht verletzt hat. Es geht um die rechtliche Bewertung eines gefälschten Presseausweises, eines möglichen Betruges sowie um Verkehrsdelikte mit Körperverletzungsfolge.

Rüppell· JA 2008, 133· 90 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)SchuldBesondere Verfahren+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Luftgeschäfte

In diesem Fall geht es um die Strafbarkeit von Beteiligten eines Unternehmensgeflechts im Zusammenhang mit Umwelt-, Steuer- und Wirtschaftsstraftaten. Die Vorstandsvorsitzende der Transpo-AG und weitere Beteiligte unterlassen bewusst Umweltauflagen beim Betrieb eines Stahlofens und manipulieren Messwerte gegenüber der Behörde. Zudem werden Schein- und Luftgeschäfte zwischen Tochter- und Schwestergesellschaften durchgeführt, um Kredite und Steuererstattungen zu erlangen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Vorwürfe der Luftverunreinigung, Umsatzsteuerhinterziehung, Bilanzmanipulation, Kreditbetrug, Insolvenzverschleppung und strafvereitelndes Verhalten eines Finanzbeamten.

Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

Abgebremstes Wandlungsinteresse

Die Klausur beschäftigt sich mit der Strafbarkeit eines Kfz-Käufers, der zur Stützung seines Anspruchs im Zivilprozess gezielt die Bremsanlage seines Fahrzeugs manipuliert, um einen zusätzlichen Mangel vorzutäuschen, und damit den gerichtlichen Sachverständigen in eine für den Straßenverkehr potenziell gefährliche Situation bringt. Sie behandelt den versuchten Prozessbetrug in mittelbarer Täterschaft sowie dolus eventualis beim versuchten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Fall stützt sich auf die OLG München NJW 2006, 3364.

Dr. Jochen Bung· JA 2007, 868· 180 Min Bearbeitung
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBVorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) +5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

Hafenlichter

Der Fall 'Hafenlichter' behandelt eine Reihe von Vermögensdelikten rund um einen Überfall auf einen Taxifahrer, Körperverletzung und den Diebstahl eines Handys. Zusätzlich thematisiert er das Regressverbot. Der Sachverhalt umfasst die Prüfung strafbaren Verhaltens verschiedener Beteiligter, insbesondere des Täters A und der Lebensgefährtin L.

Namavicius· JA 2007, 190
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Mord, § 211 StGB+5 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp

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