Fortgeschrittenenklausur Strafrecht – Der reuige Brandstifter
ZJS 2013, 94 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Dr. Tobias Paul
A setzt nach einem Streit die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Brand, um Versicherungsleistungen zu erlangen und die finanzielle Lage der Familie zu verbessern. Trotz anfänglicher Billigung möglicher Gefahren für andere Hausbewohner bereut A die Tat sofort und warnt die Hausbewohner sowie die Feuerwehr. Durch das schnelle Eingreifen werden ernsthafte Schäden und größere Personengefahren verhindert, dennoch erleiden zwei Hausbewohner leichte und eine Feuerwehrfrau eine schwere Rauchgasvergiftung. Im Zentrum stehen Brandstiftungsdelikte nach §§ 306 ff. StGB, versuchte Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte sowie Rücktrittshandlungen gemäß § 24 StGB.
Schwerpunkte
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- Schwere Brandstiftung, § 306a StGBBrandstiftung bei unbewohnbaren Wohnungen?
- Tätige Reue, § 306e StGBLöschversuch als Verhinderungsmaßnahme (§ 306e Abs. 2 StGB)
- Tätige Reue, § 306e StGBErheblicher Schaden
- Tätige Reue, § 306e StGBRechtsnatur der tätigen Reue (§ 306e StGB)
- Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGBVerdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht bei besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB)
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