Philipp Weng ist Student der Rechtswissenschaft an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Er arbeitet als studentischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, Medizinrecht und Rechtsphilosophie bei Prof. Dr. Jan C. Schuhr. Seine Tätigkeiten umfassen vor allem Bereiche des Straf- und Strafprozessrechts sowie des Medizinrechts und der Rechtsphilosophie.
Klausuren
2 KlausurenHeidelheimer Betrügereien
In dieser Fortgeschrittenenklausur werden verschiedene Vermögens- und Eigentumsdelikte rund um Manipulationen im Sportwettenumfeld und ein Hoteldiebstahl geprüft. Gegenstand sind unter anderem die versuchte Spielmanipulation durch Bestechung eines Schiedsrichters und der Diebstahl von Bargeld unter Einsatz eines Hotelschlüssels unter falschem Namen sowie die dabei verursachte schwere Körperverletzung mit Todesfolge. Die §§ 211–231 StGB (insb. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) sind laut Angabe ausgenommen.
Fortgeschrittenenklausur: Der Schnee-Fall
Der Fall behandelt die Schneeräumpflicht an einem bayrischen Mehrfamilienhaus, dessen Eigentümer V auf Mallorca lebt und die Erdgeschosswohnung an M vermietet hat. In der Hausordnung wird die Schneeräumungspflicht formularmäßig auf M übertragen, der dieser Pflicht jedoch nicht nachkommt. Als Folge des unterlassenen Schneeräumens verletzt sich der 16-jährige K beim Betreten des Grundstücks und verlangt von V Schadensersatz, wobei V auf die Pflichtenübertragung verweist. Später verlangt V die Erstattung der Behandlungskosten von M und es werden die Wirksamkeit der Übertragung und die rechtlichen Ansprüche zwischen den Beteiligten geprüft. Zentrale Schwerpunkte sind vertragliche und deliktische Haftung, Verkehrssicherungspflichten sowie die Wirksamkeit von AGB-Regelungen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Philipp Weng prüfen besonders häufig Feststellung eines ersatzfähigen Schadens (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Mord, § 211 StGB (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Schwere Brandstiftung, § 306a StGB (1×) und Schwere Körperverletzung, § 226 StGB (1×).