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Richard Schröder

2 Klausuren im Portal
Sozialdemokratische Partei Deutschlands

Richard Schröder ist deutscher Philosoph und evangelischer Theologe. Von 1991 bis zu seiner Emeritierung lehrte er an der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin. Schröder war 1990 Fraktionsvorsitzender der Sozialdemokratischen Partei in der DDR in der Volkskammer und kurzzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages in der SPD. Zu seinen weiteren Tätigkeiten zählen das Amt des Vorsitzenden des Fördervereins Berliner Schloss sowie die Vorstandsvorsitz einer deutschen Nationalstiftung bis 2018. Seine Schwerpunkte liegen im Bereich Philosophie und evangelische Theologie.

Klausuren

2 Klausuren
JURA 2023Fortgeschrittene

Knacken sie den »Monetenbunker«?

In dieser Fortgeschrittenenklausur werden strafrechtliche Probleme rund um den Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls, den Einsatz von Werkzeugen und Qualifikationstatbeständen thematisiert. Zusätzlich werden Fragen zur Mittäterschaft und zum Rücktritt bei mehreren Tatbeteiligten behandelt.

Richard Schröder· JURA 2023, 356
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Täterschaft und TeilnahmeVersuch und Rücktritt+4 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Maskendeal

In dieser Übungsklausur wird der sogenannte Maskendeal während der Corona-Pandemie behandelt. Im Fokus stehen Strafbarkeitsfragen zu Betrug im besonders schweren Fall, Untreue sowie die Rolle des Provisionsvertreters und mögliche Kompensationen, insbesondere Anfechtung. Die Strafbarkeit von zwei beteiligten Personen (P und K) ist anhand des geschilderten Sachverhalts zu prüfen.

Betrug (§ 263 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+3 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Richard Schröder prüfen besonders häufig Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Betrug (§ 263 StGB) (1×), Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) (1×), Täterschaft und Teilnahme (1×), Untreue (§ 266 StGB) (1×) und Versuch und Rücktritt (1×).