Sebastian Braun (* 1971 in Berlin) ist ein deutscher Sportsoziologe und Hochschullehrer. Sein wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt in der Untersuchung gesellschaftlicher Aspekte des Sports. Braun ist für seine Forschungsarbeiten im Bereich der Sportsoziologie bekannt und engagiert sich in der Lehre an Hochschulen.
Klausuren
3 KlausurenDie manipulierte Spende
Ein Transplantationsmediziner verändert bewusst Blutwerte eines Patienten, um diesem eine höhere Dringlichkeit im Vergabeverfahren für Spenderlebern zu verschaffen. Dadurch erhält der Patient eine Spenderleber, während ein anderer lebensbedrohlich erkrankter Patient keine mehr bekommt und verstirbt. Es wird gefragt, ob der Arzt sich nach dem StGB strafbar gemacht hat.
Übungsfall Strafrecht: Der gierige Arzt
Ein Allgemeinmediziner rechnet gegenüber einem Privatpatienten ein Medikament ab, das Privatärzte laut Gebührenordnung nicht in Rechnung stellen dürfen, und lässt zudem eine unzutreffende Angabe bezüglich der Erstattungsfähigkeit durch die Krankenversicherung in die Rechnung aufnehmen. Ein Mitarbeiter der beauftragten Abrechnungsfirma hilft dabei gegen Entgelt. Später stellt der Arzt auch eine nicht von ihm selbst erbrachte Laborleistung eigenständig dem Patienten in Rechnung. Zentral sind Fragen zum ärztlichen Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB, zur Teilnahme und Täterschaft sowie zu Besonderheiten des Medizinstrafrechts und der ärztlichen Gebührenordnung.
Ein schockierendes Leben
Die Klausur behandelt im ersten Teil die Rückforderung von ehelichen Zuwendungen nach Scheidung, insbesondere vor dem Hintergrund der Offenbarungspflicht und der Geschäftsgrundlage. Im zweiten Teil steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Schockschaden beim Verlust eines Haustieres ersatzfähig ist und welche Anspruchsgrundlagen bestehen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Sebastian Braun prüfen besonders häufig Betrug (§ 263 StGB) (2×), § 823 Abs. 1 BGB (1×), Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB (1×), Objektive Zurechnung (1×), Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (1×), Täterschaft und Teilnahme (1×), Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB (1×) und Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche (1×).