Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB)
Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) schützt das Vermögen der Versicherer vor betrügerischer Schadensmanipulation. Die Vorschrift erfasst Handlungen wie Beiseiteschaffen, Überlassen, Beschädigen, Zerstören oder sonstige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit versicherter Sachen. Zentral ist das Verhältnis zu §§ 303, 244 StGB und der Versuchsstrafbarkeit (§§ 22, 24 StGB). Examensklassiker: Tatbestandsmerkmale des § 265, Abgrenzung zu Betrug (§ 263 StGB), Vollendung und Versuch.
Klausuren zum Thema
Original-Examensklausur: "Der vergrabene Schmuck
Die Klausur behandelt einen Einbruchsversuch, eine versuchte Täuschung der Versicherung, eine falsche Verdächtigung sowie Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte und Nötigung. Zu prüfen ist die Strafbarkeit mehrerer Beteiligter anhand eines komplexen Sachverhalts, der auch die Beziehung zwischen familiären und strafrechtlichen Aspekten beleuchtet. Die Aufgabenstellung stammt aus einer Originalexamensklausur.
Das Feuer der Liebe
Der Fall behandelt die Strafbarkeit eines Mannes, der zunächst aus Wut eine Sachbeschädigung begeht, sodann seinen Bruder in einem massiven Angriff schwer verletzt und schließlich tötet. Anschließend legt er zur Spurenbeseitigung und zur Vortäuschung eines Versicherungsfalles Feuer im eigenen Haus. Erörtert werden insbesondere Tötungsdelikte, Brandstiftungsdelikte und deren jeweilige Qualifikationen sowie die Verwertbarkeit von Beweismitteln.
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.