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Jurafuchs

Markus Wagner

5 Klausuren im Portal · Profil-Link vorschlagen

Klausuren

ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Von hessischen Geizhälsen und norddeutschen Hilfspolizisten – Teil 2

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob sich F nach § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem sie alkoholisiert einen Segeltörn unternahm und dabei den S rammte. F wird vorgeworfen, ein Schiff unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt und dadurch das Leben und die Gesundheit des S konkret gefährdet zu haben. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Taten im Küstenmeer. Der Fall beleuchtet insbesondere das Problem der absoluten Fahruntüchtigkeit im Schiffsverkehr und die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben.

UnterlassenGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Von hessischen Geizhälsen und norddeutschen Hilfspolizisten – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht der Jurastudent S, der nach dem Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle statt des tatsächlichen Preises einen geringeren Betrag bezahlt und anschließend eine Reise antritt. Dabei fährt er auf der Bundesstraße mit zu geringem Abstand hinter einem LKW. Die nachfolgende F stellt S, hält ihn fest und wird von ihm körperlich attackiert. Später verursacht F in stark alkoholisiertem Zustand eine Kollision mit dem Windsurfer S und unterlässt eine Rettung. Zentrale Schwerpunkte sind die strafrechtliche Abgrenzung von Diebstahl und Betrug beim Tanken, das Festnahmerecht gemäß § 127 Abs. 1 StPO, Gefährdungsdelikte im Straßen- und Schiffsverkehr sowie ein möglicher versuchter Mord durch Unterlassen.

RechtfertigungsgründeTrunkenheit im Verkehr, § 316 StGBGefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: „I am the danger“

Der an Lungenkrebs erkrankte Chemielehrer C baut zusammen mit seinem ehemaligen Schüler S ein Drogenlabor auf und produziert Methamphetamin, das von S verkauft wird. Als sie durch einen Konkurrenten K Umsatzverluste erleiden, planen C und S, K zu töten, indem sie sein Essen vergiften. Aufgrund eines Platztausches isst jedoch der schwer kranke Onkel O versehentlich das Gift und verstirbt, während der Mord an K fehlschlägt. Im Anschluss versuchen C und S, K durch eine anonyme Anzeige bei der Polizei auszuschalten, was zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen K und dem Polizisten P führt. Im Mittelpunkt der Klausur stehen Fragen der Irrtumslehre, Mittäterschaft und der Mordmerkmale im Rahmen des Strafrechts.

RechtfertigungsgründeUnterlassenFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Party bei den Jacks

Bei einer Party in einer Münchner Penthouse-Wohnung eskaliert ein Streit zwischen mehreren Gästen, der zu einer Schlägerei führt. Im Verlauf der Auseinandersetzung werden wertvolle Gegenstände beschädigt, ein Stuhl wird aus dem Fenster geworfen und verursacht den Tod eines Passanten. Zudem kommt es zu einem weiteren tödlichen Unfall, nachdem ein Beteiligter aus Panik vom Balkon stürzt. Im Mittelpunkt des Falles stehen strafrechtliche Fragen zur Körperverletzung, zur Beteiligung an einer Schlägerei sowie zu Zurechnungsproblemen im Allgemeinen Teil des StGB. Zu prüfen ist, ob und inwiefern A, B, C und S sich nach §§ 223–231 StGB strafbar gemacht haben.

Täterschaft und TeilnahmeGefährliche Körperverletzung, § 224 StGBVorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Bis der Arzt kommt

In dem Fall geht es um einen Krankenhausarzt A, der den Patienten P töten will und dazu die Krankenschwester K mit einer Giftspritze instrumentalisiert. Als K dabei ist, die Spritze zu verabreichen, erschießt A sie im letzten Moment, um den Tod des P doch noch zu verhindern. Zentral steht die Frage, ob sich A dadurch wegen Totschlags an K strafbar gemacht hat. Schwerpunktmäßig behandelt der Fall Probleme des Allgemeinen Teils des StGB, insbesondere mittelbare Täterschaft, Versuchsbeginn, Rücktritt vom Versuch sowie Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.

Markus Wagner· ZJS 2009, 419
RechtfertigungsgründeUnterlassenTotschlag, § 212 StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Markus Wagner prüfen besonders häufig Rechtfertigungsgründe (3×), Unterlassen (3×), Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB (2×), Fahrlässige Tötung, § 222 StGB (1×), Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB (1×), Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB (1×), Täterschaft und Teilnahme (1×) und Totschlag, § 212 StGB (1×).