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Dr.

Gabriele Kett-Straub

2 Klausuren im Portal
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Gabriele Kett-Straub ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und wurde 1964 geboren. Sie ist an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg tätig. Ihre Schwerpunkte liegen im Bereich der Rechtswissenschaften. Kett-Straub ist als Expertin ihres Fachgebiets anerkannt.

Klausuren

2 Klausuren
JA 2017Fortgeschrittene

Missverständnisse

In diesem Zwischenprüfungsfall geht es um die Strafbarkeit von A und B nach dem 16. und 17. Abschnitt des StGB aufgrund zweier Konstellationen mit tödlichen Messerstichen. Besonders relevant sind Fragen des Verteidigungswillens, Exzess, außertatbestandliche Zielerreichung und die Korrektur des Rücktrittshorizonts. Es sind Probleme rund um Notwehr, Beteiligungsformen und Rücktritt im Versuchsstadium zu prüfen.

Totschlag, § 212 StGBRechtfertigungsgründeVersuch und Rücktritt+3 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Neue Disziplinen für Olympia

In diesem anspruchsvollen strafrechtlichen Übungsfall aus dem Bereich des Eigentums- und Vermögensdelikts klettert ein olympischer Turner mit einem Seil samt Enterhaken auf einen Balkon, dringt in ein Wohnhaus ein und entwendet eine hochwertige Armbanduhr. Nach der Entdeckung durch den Wohnungsinhaber fesselt er diesen und flieht. Der Fall prüft u.a. die Qualifikationstatbestände des § 244 StGB, den Wohnungsbezug, das Beisichführen eines Werkzeugs sowie nachgelagerte Handlungen (u.a. räuberischer Diebstahl und Hehlerei). Weiterhin wird die Strafbarkeit der Freundin angesprochen.

Dr. Gabriele Kett-Straub, Arne Henn· JA 2010, 590· 180 Min
Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)Hehlerei (§ 259 StGB)+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Gabriele Kett-Straub prüfen besonders häufig Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB) (1×), Hehlerei (§ 259 StGB) (1×), Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) (1×), Rechtfertigungsgründe (1×), Totschlag, § 212 StGB (1×) und Versuch und Rücktritt (1×).