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Jurafuchs

Scarlett Jansen

2 Klausuren im Portal

Scarlett Jansen (* 1988) ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin. Ihr Forschungsschwerpunkt liegt in den juristischen Wissenschaften.

Klausuren

ZjS 2019Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Zuständig? Selbständig? Irrig?

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob A als Geschäftsführerin und B als faktischer Geschäftsführer einer GmbH zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet waren. Die GmbH betreibt ein Callcenter und beschäftigt Telefonistinnen, die als Selbständige ausgewiesen sind, de facto jedoch wie Arbeitnehmer eingegliedert wurden. Im Raum steht eine mögliche Strafbarkeit nach § 266a StGB wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Relevant sind dabei insbesondere die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung sowie die damit verbundenen Melde- und Zahlungspflichten.

Scarlett Jansen· ZJS 2019, 503
UnterlassenFalsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2019Examensklausur1. Staatsexamen

(Original-)Examensklausur: Selbst bedienen: gern – aber selbst zahlen?

Im Fall betreibt V ein Selbstbedienungsrestaurant, in dem Gäste Speisen und Getränke über eine Chipkarte bestellen und beim Verlassen bezahlen. A entnimmt unbemerkt die Chipkarte des P, bestellt damit ein Gericht und legt die Karte danach zurück. P zahlt bei Verlassen des Restaurants unwissentlich auch für die Bestellung des A. Im Zentrum stehen die strafrechtlichen Fragestellungen nach Betrug und möglicher Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem Verhalten des A.

Scarlett Jansen· ZJS 2019, 132
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)Ausspähen von Daten, § 202a StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Scarlett Jansen prüfen besonders häufig Ausspähen von Daten, § 202a StGB (1×), Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB (1×), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) (1×), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB) (1×) und Unterlassen (1×).