Fortgeschrittenenklausur: Fernweh
ZJS 2021, 531 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Jennifer Hedel
A bucht mit den Zahlungsdaten des C auf der Website der F-GmbH eine Busreise von Hannover nach Berlin, wodurch das Konto des C zunächst belastet wird. Die Konstellation betrifft die mögliche Strafbarkeit der A nach den §§ 242, 243, 263, 263a StGB, insbesondere im Bereich Vermögensstrafrecht. Zudem ist zu klären, ob bei der automatisierten Buchung ein Datenverarbeitungsprozess im Sinne des Computerbetrugs (§ 263a StGB) vorliegt oder ob ein Betrug (§ 263 StGB) durch Täuschung eines Mitarbeiters erfolgt. Schwerpunkt der Prüfung sind die Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug sowie die Anwendung des in-dubio-pro-reo-Grundsatzes hinsichtlich der Bearbeitung des Buchungsvorgangs.
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- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl, besonders schwerer Fall und Raub im Museum („Louvre-Fall“)
- Betrug (§ 263 StGB)Vermögensschaden beim Betrug durch Verkauf von KI-generierten Büchern
- Betrug (§ 263 StGB)Schadenskompensation durch spätere Erstattung Dritter (z.B. Versicherung)
- Betrug (§ 263 StGB)Schadenskompensation durch Werkunternehmerpfandrecht
- Betrug (§ 263 StGB)Zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche bei Betrug (Schadensersatz/Bereicherung)
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