Erik Kraatz ist Privatdozent an der Freien Universität Berlin und verfügt über eine Lehrbefugnis für Strafrecht, Strafverfahrensrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht. Sein akademischer Schwerpunkt liegt auf verschiedenen Bereichen des Strafrechts, wobei er insbesondere das Strafverfahrensrecht und das Wirtschaftsstrafrecht in seiner Forschung und Lehre behandelt.
Klausuren
3 KlausurenAktuelle examensrelevante Fälle des Computerbetrugs (§ 263 a StGB)
Die Klausur behandelt aktuelle und examensrelevante Fallgestaltungen zum Computerbetrug gemäß § 263a StGB, insbesondere anhand konkreter Sachverhalte rund um die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten bei unberechtigter Eingabe von Einzugsermächtigungslastschriften. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der dogmatischen Analyse und der Anwendung des Tatbestandes des Computerbetrugs in der strafrechtlichen Fallbearbeitung.
Der ausgenutzte Unfall
In dieser Übungsklausur wird ein Diebstahlsfall im Zusammenhang mit einem Unfall in einer Kneipe dargestellt. Die Studierenden sollen insbesondere die diebstahlsrechtliche Dogmatik, einschließlich Qualifikationen und den Meinungsstreit zur Verwirklichung qualifizierter Tatbestände zwischen Vollendung und Beendigung, anhand eines aktuellen Sachverhalts analysieren.
Übungsfall: Der Transporter
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Brummifahrer B, der für das Unternehmen F regelmäßig wertvolle Waren transportiert. B nutzt seine Fahrerstellung und eigens angefertigte Zweitschlüssel, um zusammen mit seinem Freund C den Transporter samt Ladung eigenmächtig an einen Hehler zu überführen. Dabei versperrt C dem Transportleiter T den Weg und ermöglicht so die Wegfahrt. Die Klausur fragt nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von B und C insbesondere im Hinblick auf Eigentums- und Vermögensdelikte nach dem StGB.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Erik Kraatz prüfen besonders häufig Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (2×), Computerbetrug (§ 263a StGB) (1×), Diebstahl (§ 242 StGB) (1×), Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (1×), Schwerer Raub (§ 250 StGB) (1×) und Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) (1×).