Nina Nestler ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und seit 1982 geboren. Als Hochschullehrerin ist sie an der Universität Bayreuth tätig. Ihre akademische Laufbahn und ihre Position an der Universität machen sie zu einer Expertin auf ihrem Gebiet. Nestler engagiert sich in Forschung und Lehre innerhalb der Rechtswissenschaften.
Klausuren
3 KlausurenError in persona und aberratio ictus in sog. Distanzfällen (Teil 2)
Die Klausur behandelt Konstellationen des error in persona und der aberratio ictus in sogenannten Distanzfällen, insbesondere bei Mehrpersonensachverhalten und mittelbarer Täterschaft. Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen von Irrtümern auf die Strafbarkeit von Täter und Teilnehmer – illustriert an einem Fall, in dem ein Tatmittler versehentlich den falschen Menschen tötet.
Error in persona und aberratio ictus in sog. Distanzfällen (Teil 1)
Der Fall behandelt die strafrechtlichen Irrtumsprobleme error in persona und aberratio ictus, insbesondere im Kontext sogenannter Distanzfälle, in denen die Tathandlung nicht unmittelbar am Tatobjekt stattfindet. Anhand von Beispielen aus dem Bereich Totschlag und Diebstahl werden die dogmatischen Unterschiede und die unterschiedliche Behandlung im subjektiven Tatbestand analysiert. Dabei wird insbesondere auf die Prüfung von § 16 Abs. 1 S. 1 StGB und die Konsequenzen für den Vorsatz eingegangen.
Wintersport
Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Überprüfung verschiedener Handlungen beim Wintersport, insbesondere Fragen der Notwehr, Notwehrprovokation sowie das Erfordernis eines subjektiven Rechtfertigungselements. Es wird zu prüfen sein, ob der Einsatz von Körpergewalt und Pfefferspray durch B sowie das Eingreifen der Skilehrer Alois und Uschi strafbar sind.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Dr. Nina Nestler prüfen besonders häufig Subjektiver Tatbestand (2×), Diebstahl (§ 242 StGB) (1×), Kausalität (1×), Objektive Zurechnung (1×), Rechtfertigungsgründe (1×), Täterschaft und Teilnahme (1×), Totschlag, § 212 StGB (1×) und Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB (1×).