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Jurafuchs
Rechtsanwalt Dr.

Oliver Sahan

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Rechtsanwält:in

Klausuren

ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Der (E)i-Pod und die Messer

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob und inwieweit sich die Beteiligten T, P und F wegen verschiedener Eigentums- und Vermögensdelikte strafbar gemacht haben. T verkauft der alten Dame O telefonisch zunächst einen i-Pod unter Missverständnissen und Unwahrheiten und später ein Messerset unter Falschangaben, wobei O beide Waren kauft. P, die Putzfrau, entwendet den i-Pod und nach O's Tod auch das Messerset aus deren Wohnung. F kauft das Messerset von P, obwohl sie weiß, dass sie den Kaufpreis nicht zahlen kann. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen bei Betrug, Diebstahl und Unterschlagung.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Unterlassen+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Karpfen im Goldfischteich

Im Mittelpunkt des Falls steht der Nachbarschaftsstreit zwischen A und N, bei dem A auf Anstiftung von B Motoröl in den Fischteich des N gießt, um dessen Fisch zu töten. Dies führt zum Tod eines wertvollen Koi, der im Eigentum des N steht, und verursacht einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Neben Sachbeschädigung werden strafrechtliche Aspekte wie Umweltdelikte, die Beteiligung mehrerer Personen sowie Mordmotive diskutiert. Im weiteren Verlauf bittet A aufgrund seiner psychischen Belastung G und S, ihm eine tödliche Dosis Morphium zu verabreichen, was thematisch Suizidbeihilfe und persönliche Motive berührt. Der Fall legt den Schwerpunkt auf strafrechtliche Verantwortlichkeiten, Täterstrukturen und Beihilfe im Kontext von Umwelt- und Deliktsrecht.

Täterschaft und TeilnahmeTötung auf Verlangen, § 216 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Rechtsanwalt Dr. Oliver Sahan prüfen besonders häufig Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) (1×), Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) (1×), Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB (1×), Täterschaft und Teilnahme (1×), Tötung auf Verlangen, § 216 StGB (1×) und Unterlassen (1×).