Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO gewährt einstweilige Anordnungen bei Gefahr für Rechte, wenn kein Verwaltungsakt (und damit kein Rechtschutz nach §§ 80, 80a VwGO) vorliegt. Zentral ist die Abgrenzung zu §§ 80, 80a VwGO (Anfechtungs-/ Verpflichtungssituation) und zu § 47 Abs. 6 VwGO. Examensrelevant: Sicherungs- vs. Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1/2), Statthaftigkeit bei Studienplatzklage, einstweiliger Schutz gegen Nachbar-Schwarzbau.
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Klausuren zum Thema
Der aufgebrachte Apotheker
Die Klausur behandelt das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis (§ 1 ApoG, § 4 ApoG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Apothekers. Im Fokus stehen die Anforderungen an den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO, insbesondere die Interessenabwägung zwischen Arzneimittelversorgung und behördlicher Gefahrenabwehr sowie die Bedeutung strafgerichtlicher Feststellungen für verwaltungsrechtliche Verfahren.
* "Zwischen Fluss und Meer
Die Klausur behandelt die polizeirechtlichen und versammlungsrechtlichen Voraussetzungen für das Verbot einer pro-palästinensischen Demonstration unter Verwendung einer politisch umstrittenen Parole nach Erlass eines Vereinsverbots für die HAMAS. Im Fokus stehen der Eingriff in die Versammlungsfreiheit, die Anwendung des § 86a StGB auf politische Äußerungen, die Rechtmäßigkeit der Verfügung und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz.
Abschlussklausur Grundrechte: Altersgrenze für Notare
Die Notarin N möchte auch nach Vollendung ihres 70. Lebensjahres weiterhin ihren Beruf ausüben, trifft jedoch auf die gesetzlich festgelegte Altersgrenze der Bundesnotarordnung, wonach das Amt mit Erreichen dieser Grenze erlischt. N sieht hierin einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit, insbesondere da die Altersgrenze ihrer Ansicht nach die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen beeinträchtigt und eine Härtefallregelung fehlt. Sie erhebt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die einschlägigen Vorschriften der BNotO. Im Mittelpunkt stehen grundrechtliche Fragen zur Berufsfreiheit und zur Rechtfertigung der Altersgrenze im Notaramt.
Zweifelhafte Zuverlässigkeit
Die Klausur behandelt die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach LuftSiG, den einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Feststellung dieser Zuverlässigkeit und die Bedeutung der behördlichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Zentral sind dabei die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 123 VwGO und das Verhältnis zum effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem werden prozessuale Fragen wie Klagehäufung und die Tatbestandswirkung einschlägiger Verwaltungsakte angesprochen.
Examenübungsklausur: Ein Bebauungsplan mit Komplikationen
In dem Fall begehrt die Eigentümerin E eines Grundstücks im Ortsteil O der Gemeinde G die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte. Im Zentrum steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines neu gefassten qualifizierten Bebauungsplans, der nach einem kontroversen politischen Prozess und im Wege einer Videokonferenz beschlossen wurde. Zu prüfen ist unter anderem die Zulässigkeit der Gaststätte nach der BauNVO sowie der Ablauf und die Wirksamkeit des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung, Auslegung und Form der Gemeinderatssitzung. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des Bauplanungsrechts und der kommunalen Selbstverwaltung.
Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“
Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.
Fortgeschrittenenklausur Versammlungsrecht: „Die Freitags-Demonstration“
Der Veranstalter F plant eine angemeldete Freitags-Demonstration für den Klimaschutz in einer nordrhein-westfälischen Stadt. Die Polizei erlässt daraufhin versammlungsrechtliche Auflagen, insbesondere ein Glasflaschenverbot und die Pflicht zur Bestellung von Ordnern, um möglichen Gefahren vorzubeugen, und ordnet die sofortige Vollziehbarkeit an. F hält diese Maßnahmen für rechtswidrig und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragen zu Auflagen im Versammlungsrecht, zur Verantwortlichkeit des Veranstalters sowie zum gerichtlichen Eilrechtsschutz.
(Referendar-)Examensklausur: Museumsschließungen durch verordnungsvertretendes Gesetz
Die Betreiberin eines privaten Museums in Düsseldorf muss ihr Museum aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr schließen. Der Lockdown wird durch ein verordnungsvertretendes Gesetz des Landes NRW angeordnet, das unter anderem den Betrieb von Museen untersagt. Die Museumsbetreiberin legt Verfassungsbeschwerde gegen die einschlägige Vorschrift ein und rügt dabei die Verletzung ihrer Grundrechte. Zentral im Fall sind grundrechtliche Fragen, insbesondere zur Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, sowie solche des Staatsorganisationsrechts betreffend die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 80 Abs. 4 GG.
Das Ponykarussell
Die Klausur behandelt eine versammlungsrechtliche Konstellation, bei der eine Tierschutzgruppe im Rahmen einer Demonstration gegen den Betrieb eines Ponykarussells vorgeht und der Karussellbetreiber wegen Umsatzeinbußen einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Schwerpunkte sind klassische Probleme des Versammlungsrechts, Grundrechtskollisionen (Versammlungsfreiheit vs. Berufsfreiheit/Eigentum), das Verhältnis von Polizei/Versammlungsbehörde und Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes.
(Referendar-)Examensklausur: Kommando zurück!
Die A-UG, ein mittelständisches Unternehmen, erhält vom Landkreis Bayreuth nach Vertragsschluss eine 1 Mio. €-Förderung im Rahmen eines regionalen Beihilfeprogramms. Die Beihilfe überschreitet die unionsrechtliche de-minimis-Grenze und wurde ohne vorherige Mitteilung an die Europäische Kommission gewährt. Nach einem Prüfverfahren verpflichtet die Kommission den Landkreis zur Rückforderung der Beihilfe, worauf dieser die A-UG zur Rückzahlung auffordert und schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rückabwicklung eines Beihilfevertrags nach Unionsrechtsverstoß, der Rechtsbehelf der Behörde sowie das Verhältnis zwischen Europarecht und nationalem Verwaltungsrecht.
* "Unerwünschte Gehsteigberatung
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung des Bezirksamts Hamburg gegen einen Verein, der Gehsteigberatungen vor einer Abtreibungspraxis durchführt. Im Zentrum stehen die öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen, verwaltungsprozessuale Fragestellungen sowie Grundrechtskonflikte zwischen der Betätigungsfreiheit des Vereins und den Rechten der betroffenen Frauen. Zudem geht es um die Auswirkungen eines nachträglichen Wegfalls des ursprünglichen Streitanlasses auf das Verfahren.
* "Bis hierhin und nicht weiter
Die Klausur behandelt die Sperrung der Innpromenade in Passau aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus und prüft die Erfolgsaussichten eines vorläufigen Rechtsschutzantrags einer Studentin gegen diese Maßnahme. Die Fragestellungen betreffen vor allem das Verwaltungsprozessrecht, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sowie die Verhältnismäßigkeit und Ermessensausübung durch die Stadt. Außerdem werden Grundrechte angesprochen.
Fortgeschrittenenhausarbeit im Verwaltungsrecht mit unionsrechtlichen Bezügen: Tiertransporte auf Abwegen
Landwirt L betreibt eine Büffelfarm in Berlin und exportiert regelmäßig Tiere in einen Nicht-EU-Staat (S). Für den Transport von 20 Büffeln beantragt L beim Bezirksamt Reinickendorf eine Transportgenehmigung nach Art. 14 der TTVO. Die Amtstierärztin A sieht aufgrund Berichten, dass Tiertransporte ins Ausland sowie die Bedingungen im Zielstaat mit erheblichen Tierschutzproblemen verbunden sind, und hinterfragt die Zulässigkeit des beantragten Transports. Der Fall thematisiert typische Problemstellungen des Verwaltungsrechts wie den Umgang mit abstrakter und konkreter Gefahr, Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter und prozessuale Fragen, insbesondere zur elektronischen Klageeinreichung und zur Einordnung der Klageart. Zudem sind unionsrechtliche Aspekte sowie tierschutzrechtliche Standards relevant.
Der vergessene Suspensiveffekt
In der Klausur wird der vorläufige Rechtsschutz bei Widerruf der Bestellung und Befähigung zum Luftsicherheitsassistenten nach zweifelnder Zuverlässigkeit behandelt. Im Mittelpunkt steht die Frage der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die sofort vollziehbare Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde. Es werden materielle und prozessuale Aspekte des Luftsicherheitsrechts sowie einschlägige verwaltungsprozessuale Vorschriften geprüft.
Examensübungsklausur: Nur ohne Diadem in die Krone?
Eine österreichische Hotelbetreiberin in Mannheim wendet sich gegen ein von der Landesregierung Baden-Württemberg während der Corona-Pandemie erlassenes Beherbergungsverbot. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, ihren Hotelbetrieb trotz Verordnung fortführen zu können. Im Mittelpunkt stehen Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung, insbesondere zur Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, zum Grundrechtseingriff aus Art. 12 GG, zum Zitiergebot sowie zur Bestimmtheit des Verordnungsinhalts. Zudem geht es um die Abwägung öffentlicher Gesundheitsinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen und Freiheitsrechten der Hotelbetreiberin.
Examensübungsklausur: Rechtsschutz gegen landes- und bundesrechtliche Verbote in der Pandemie
Im Mittelpunkt des Falls steht P, ein Sexarbeiter in Hamburg, der sich gegen die pandemiebedingten Schließungen von Prostitutionsstätten wendet. Er beanstandet, dass Fitnessstudios und Massagesalons unter Auflagen wieder öffnen dürfen, während Prostitutionsstätten weiterhin geschlossen bleiben. Kern des Falles sind Fragen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen bundes- und landesrechtliche Verbote sowie die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit Grundrechten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Thematisiert wird das Zusammenspiel der Bundesnotbremse mit landesrechtlichen Verordnungen sowie die Abwägung von Infektionsschutz und Freiheitsrechten im Kontext der Pandemie.
Examensübungsklausur zum Baurecht: Rotlicht im Allgemeinen Wohngebiet
Im vorliegenden Fall begehrt X als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung des Landkreises G. Der Landkreis untersagt X die Nutzung seines Anwesens als bordellartiger Betrieb aufgrund einer nicht genehmigten Nutzungsänderung gegenüber der ursprünglichen Wohnhausgenehmigung. Streitentscheidend sind Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, Bestandsschutz, Duldung sowie Verwirkung und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Es sind zudem Argumente zur Begründung der sofortigen Vollziehung sowie zur Festsetzung und Angemessenheit des Zwangsgeldes zu prüfen.
Die Bettelbegleitung
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Verfügung, mit der einem Vater untersagt wird, gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter auf einer öffentlichen Straße zu betteln. Gegenstand sind zum einen die rechtlichen Grundlagen der Verfügung anhand einer landesrechtlichen Verordnung über das Bettelverbot in Begleitung von Kindern sowie die Prüfung einschlägiger Grundrechte und deren Schranken. Der Kandidat soll die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Verfügung umfassend rechtlich würdigen.
Referendarexamensklausur: Die ungebetene Werbetafel
Die All Delicious Whiskey Limited aus Irland betreibt in Bayern ein Whiskey-Museum mit angeschlossenem Shop und stellt dort eine großflächige Werbetafel auf. Die Gemeinde fordert die Beseitigung der Werbetafel unter Berufung auf das Bauordnungsrecht sowie auf eine EU-Verordnung, die Werbung für alkoholische Getränke im öffentlichen Raum verbietet. Im Zentrum stehen Fragen zum Verhältnis von nationalem Baurecht und unmittelbar anwendbarem EU-Recht, zur Wirksamkeit sowie Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten und zur formellen Behandlung von Verwaltungsakten samt Rechtsschutz. Es geht außerdem um unions- und staatshaftungsrechtliche Aspekte, falls sich die einschlägige EU-Verordnung als rechtswidrig erweist.
Examensübungsklausur: Geburtstagsfeier unter dem „Sternenhimmel“
Im Mittelpunkt des Falls steht eine Geburtstagsfeier, bei der die Veranstalterin B eine Attraktion mit Flugballons plant, die aufgrund einer kommunalen Flugballonverordnung von der Ordnungsbehörde verboten wird. B wendet sich gegen das behördliche Verbot sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das angedrohte Zwangsgeld und fordert im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der untersagenden Maßnahmen sowie die Zuständigkeit und die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung sind zentrale Prüfungspunkte. Darüber hinaus thematisiert der Fall Fragen des Polizei- und Ordnungsrechts, des Kommunalrechts und des Prozessrechts (vorläufiger Rechtsschutz, Anfechtungsklage).
Examensübungsklausur: „Fitnessstudios in Corona-Zeiten“
Die M-GmbH, Betreiberin mehrerer Fitnessstudios in Bayern, wehrt sich gegen eine behördlich angeordnete pandemiebedingte Schließung ihrer Studios durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Geschäftsführer sieht die Schließungsregelung als rechtswidrig an und bezweifelt die Zuständigkeit des bayerischen Verordnungsgebers sowie die ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Zentrum steht die Frage, ob die Regelungen ausreichend parlamentarisch legitimiert sind und ob sie die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, unverhältnismäßig einschränken. Zudem wird die fehlende Ausnahme für Studios mit erweiterten Hygienemaßnahmen thematisiert.
Examensklausur: 40.000 t Schredder-Schrott
Im Mittelpunkt des Falls steht die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für die Beseitigung von 40.000 Tonnen Schredder-Rückständen, die in einer von K an R vermieteten Lagerhalle lagern. Nach Insolvenz und Liquidation der R-GmbH wird K als Vermieter von der zuständigen Behörde zur Entsorgung aufgefordert, da von dem Material erhebliche Gefahren ausgehen. K widersetzt sich der Verfügung und beruft sich auf die Aufgabe seines Eigentums sowie die fehlende Verantwortlichkeit als Vermieter. Rechtlich relevant sind Aspekte des Verwaltungsrechts, insbesondere der Verantwortlichkeit nach dem Gefahrenabwehrrecht, Eigentumsaufgabe (Dereliktion), nachwirkende Haftung sowie die Zurechnung von umweltrechtlichen Pflichten.
Mittendrin oder nur dabei? Von seriösen Geschäftsmännern und gefährlichen Motorradrockern
Die Klausur befasst sich mit gewerberechtlichen Maßnahmen gegen eine GmbH, deren Geschäftsführer mutmaßlich Verbindungen zu einer als kriminell eingestuften Motorradrockergruppe hat. Zu prüfen sind die Rücknahme der Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO, eine mögliche Gewerbeuntersagung sowie die ordnungsrechtliche Zuverlässigkeit der handelnden Personen. Es geht um das Zusammenspiel zwischen behördlichen Eingriffsbefugnissen und den Grundrechten der Betroffenen.
Fortgeschrittenenklausur: „Rückreisequarantäne“
Eine pensionierte HNO-Ärztin kehrt nach einem längeren Auslandsaufenthalt auf den portugiesischen Azoren nach Berlin zurück. Nach der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung wird sie verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die Ärztin hält diese Maßnahme für unverhältnismäßig und beantragt vor dem Verwaltungsgericht Berlin deren Aufhebung. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Infektionsschutzrechts, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf individuelle Schutzmaßnahmen und Grundrechte.
Amtshaftung wegen fehlerhafter Bauleitplanung?
In der Klausur geht es um die Ablehnung eines Bauvorbescheids für ein Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Thematisiert werden die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen fehlerhafter Bauleitplanung, die Bedeutung einer Veränderungssperre sowie die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens. Der Kläger stellt zugleich Schadensersatzforderungen wegen der Versagung des Bauvorbescheids und wirft erhebliche Mängel in der Bauleitplanung und Erschließung vor.
Die Presse und ihr Interesse
Die Klausur thematisiert die presserechtlichen Auskunftsansprüche gegenüber einer Rechtsanwaltskammer und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Durchsetzung solcher Ansprüche. Im Zentrum stehen der Auskunftsanspruch nach dem Landespressegesetz Schleswig-Holstein, mögliche Ausschlussgründe sowie das Verhältnis zu Geheimhaltungspflichten aus der BRAO und die Bedeutung der Pressefreiheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Fortgeschrittenenklausur: Napoleon muss an die Leine
A ist Halter eines Schäferhundes namens Napoleon, der an der Rheinpromenade in Mainz einen anderen Hund attackiert und verletzt hat. Daraufhin ordnete die Stadtverwaltung Mainz einen Leinenzwang für Hunde an, wobei die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde. A hält den Leinenzwang für rechtswidrig, erhebt Widerspruch und beantragt beim Verwaltungsgericht Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Fall thematisiert verwaltungsrechtliche Fragen zum Erlass und zur Vollziehung eines Leinenzwangs, zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts sowie zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Examensübungsklausur im Öffentlichen Recht vom 4. Mai 2018
Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Konflikt zwischen einer angemeldeten Versammlung aus dem rechtsextremen Spektrum und einer geplanten Gegendemonstration, die Sitzblockaden und zivilen Ungehorsam vorbereitet. Die Veranstalterin der Hauptversammlung stellt beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf polizeiliche Maßnahmen gegen das Blockadetraining der Gegendemonstranten, da sie das Zustandekommen ihrer Versammlung gefährdet sieht. Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Versammlungsrechts, des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sowie des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess.
Examensklausur: „Du darfst hier (erstmal) nicht weg!“ – Teil 1
Im vorliegenden Fall geht es um den Erlass polizeirechtlicher Maßnahmen gegen Albrecht Aue durch die Stadt Bayreuth. Nach Hinweisen auf radikale Äußerungen, den potentiellen Plan eines Anschlags sowie den Erwerb von Materialien zum Bombenbau ordnet die Polizei gegenüber A Aufenthaltsgebot und Meldeauflage an, die für sofort vollziehbar erklärt werden. A fühlt sich durch diese Verfügung in seinen Rechten verletzt und macht geltend, dass keine Gefahr von ihm ausgehe und die Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte betreffen das Polizeirecht, insbesondere Gefahrenabwehr, die Anwendbarkeit von Standardmaßnahmen und den Rechtsschutz des Betroffenen.
Fortgeschrittenenklausur: (K)ein Recht auf Party kraft Verfassung?
Der Veranstalter A verlangt von der staatlichen Hochschule H die erneute Vermietung ihrer Räumlichkeiten zur Durchführung einer traditionsreichen Party („TäTeRä“). Die Hochschule lehnt dies ab und beruft sich dabei auf u. a. vertragliche Vereinbarungen, Sachschäden, gestiegene Studierendenzahlen sowie ihren Bildungsauftrag. Im Streit stehen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, grundrechtliche Ansprüche und die Selbstbindung der Verwaltung. Der rechtliche Schwerpunkt liegt auf dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Prüfung staatlicher Monopolstellungen sowie der Nutzung öffentlicher Einrichtungen.
Die misslungene Hausarbeit
In dieser Klausur wendet sich ein Student gegen die Bewertung seiner Hausarbeit, die nach Punktabzügen aufgrund formaler Mängel als mangelhaft bewertet wurde. Der Student greift sowohl die Auswahl der Prüferin als auch die Bewertungspraxis und die Rechtmäßigkeit der Bewertung mit Blick auf die einschlägige Prüfungsordnung an und begehrt eine Neubewertung oder eine weitere Wiederholungsmöglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Fortgeschrittenenklausur: „Krawallos gegen Fundamentalos“
Der Veranstalter D meldet eine Demonstration in der Stadt W an und erhält von der Ordnungsbehörde die Auflage, diese auf eine Standkundgebung zu beschränken. Hintergrund sind polizeiliche Erkenntnisse über mögliche gewalttätige Ausschreitungen und begrenzte Einsatzkräfte aufgrund weiterer Versammlungen am selben Tag. D hält die Maßnahme für rechtswidrig und beantragt gerichtlichen Rechtsschutz, um den Demonstrationszug wie geplant durchführen zu können. Im zweiten Teil beanstandet D nach der durchgeführten Standkundgebung den Einsatz einer Mastkamera durch die Polizei und klagt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Der Fall behandelt versammlungsrechtliche Eingriffe, Grundrechte und die polizeiliche Gefahrenabwehr.
ORIGINAL: "Die Home-Sitterin
Die Klausur behandelt die Voraussetzungen einer negativen Feststellungsklage im Verwaltungsprozessrecht sowie die Auslegung des Begriffs ‚Bewachung‘ im Sinne von § 34a GewO. Anhand der Tätigkeit einer Home-Sitterin wird außerdem die Anwendung und Reichweite der Gewerbeordnung sowie das behördliche Einschreiten nach § 15 GewO thematisiert.
Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein Innenstadtverbot für Fußballfans
Die Klausur befasst sich mit dem vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Aufenthaltsverbot, das von der Stadt Darmstadt für Eintracht-Fans während eines Fußballspiels in einem bestimmten Innenstadtbereich ausgesprochen wurde. Im Mittelpunkt steht die Prüfung, ob ein entsprechender Antrag des betroffenen Fans beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit des Verbots.
Konflikte um die Koranverteilung
Der Fall behandelt die Aufhebung einer zuvor erteilten Sondernutzungserlaubnis zur Koranverteilung auf öffentlichen Wegen in Hamburg sowie die daraufhin begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz. Es werden insbesondere die formellen und materiellen Voraussetzungen der Aufhebung, prozessuale Besonderheiten (Widerspruchseinlegung durch einen Dritten), Grundrechtsbezüge und verwaltungsrechtliche Besonderheiten der Sondernutzungserlaubnis geprüft.
Klausur: Flüchtlinge in den Leerstand!
Der Eigentümer eines leerstehenden ehemaligen Kinderheims in Hamburg wehrt sich gegen eine behördliche Beschlagnahme seines Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen. Die Stadt ordnet die Maßnahme aufgrund drohender Obdachlosigkeit an und weist vorübergehend 50 Flüchtlinge in das Gebäude ein. A beantragt vorläufigen Rechtsschutz, weil er das Gebäude abreißen und neu nutzen will, und moniert fehlende gesetzliche Grundlage sowie Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahmen. Schwerpunkte sind die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Eingriffe, der einstweilige Rechtsschutz, die polizeirechtliche Generalklausel und die Verantwortlichkeit von Nichtstörern.
,Tag der deutschen Patrioten' - polizeilicher Notstand im Versammlungsrecht
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Sofortvollzugsverbots einer Demonstration aufgrund eines behaupteten polizeilichen Notstands im Versammlungsrecht. Zentral sind die Fragen der Störer-Eigenschaft des Veranstalters, die Schutzpflicht des Staates zugunsten der Versammlungsfreiheit und die Anforderungen an das Vorgehen der Behörden bei Gefahrenprognose und Ressourcenknappheit. Zudem ist die Erfolgsaussicht eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen.
Hausarbeit: Die unbeugsame Bürgerschaft
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Beschluss der Bürgerschaft von Greifswald zur Sanierung eines historischen Bürgerhauses, das an die Stadtbäckerei vermietet ist. Nach Kontroversen um die Verantwortlichkeit für Dachschäden und Befangenheitsvorwürfen gegen einen Bürgerschaftsvertreter beschließt die Bürgerschaft, das Land als Eigentümer zur Reparatur heranzuziehen. Der Innenminister hebt diesen Beschluss auf und verlangt eine Rücknahme, was die Bürgerschaft ablehnt. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen beim Kommunalaufsichtsrecht, insbesondere der Rechtmäßigkeit der Beanstandung und Aufhebung des Bürgerschaftsbeschlusses sowie Fragen zu Klagezulässigkeit und Begründetheit.
Eltern vs. Grundschule
Die Klausur behandelt das Vorgehen der Eltern gegen eine schulische Entscheidung, durch welche ihrem Sohn die gymnasiale Empfehlung verweigert wurde. Thematisiert wird der einstweilige Rechtsschutz zur Sicherung eines Schulplatzes am Gymnasium, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie einschlägige Grundrechte der Eltern und des Schülers. Der Sachverhalt legt einen Fokus auf die Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten.
Der kamerascheue Demonstrant
Die Klausur behandelt eine geplante Versammlungsüberwachung durch eine Mastkamera eines Polizeieinsatzfahrzeugs bei einer Demonstration in NRW. Der Sachverhalt dreht sich um die Frage, ob das bloße Bereitstellen und Ausfahren der Kamera bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit darstellt und welche Möglichkeiten eines schnellen gerichtlichen Vorgehens bestehen. Schwerpunkt sind vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO sowie die Anforderungen und Grenzen polizeilicher Überwachungsmaßnahmen nach dem Versammlungsgesetz.
Übungsfall: HALEC
Im Zusammenhang mit einer lebensmittelbedingten Infektionswelle während einer Festveranstaltung in der Stadt X erwägt der Krisenstab verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber einem Catering-Unternehmen und Lebensmittelbetrieben. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen bezüglich Sicherstellungen, Gesundheitsuntersuchungen und Betriebsschließungen nach dem SOG LSA. Die betroffene Firma B will sich gegen eine aufgrund eines Laborfehlers erlassene Betriebsschließung wehren. Zudem verlangt die Firma B Schadensersatz für finanzielle Einbußen und erhebt Klage gegen die Stadt X, nachdem Aufträge infolge einer behördlichen Warnmeldung gekündigt wurden.
Der »Ekel«-Pranger
Die Klausur behandelt die Ankündigung einer Internet-Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße eines Restaurants durch die Stadtverwaltung. Thematisiert wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die öffentliche Namensnennung ('Hygiene-Pranger') unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Aspekte. Die S-GmbH wendet sich mit einem Eilantrag gegen die bevorstehende Rufschädigung.
Marktplatzvergabe bei knapper Kapazität
Die Klausur befasst sich mit der Vergabe von Marktplatzstandplätzen (Winterdom Hamburg) bei begrenzter Kapazität und der daraus resultierenden Ablehnung eines Bewerbers durch eine Behörde. Thematisiert werden die rechtlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bewerber, das Nachschieben von Gründen, die Anhörung Dritter (Verband) sowie behördliche Befangenheit. Zudem steht die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Fokus.
Aktenvortrag: Religionsfreiheit, Versammlungsrecht, Anspruch auf behördliches Einschreiten
Im vorliegenden Fall plant die rechtsradikale Bürgerbewegung P eine islamkritische Demonstration in unmittelbarer Nähe einer Moschee, bei der sogenannte Mohammed-Karikaturen gezeigt werden sollen. Die muslimische Gemeinde G sieht darin eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit und fordert vom Polizeipräsidenten, das Zeigen der Karikaturen zu untersagen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Versammlungs- und Kunstfreiheit. Zudem sind strafrechtliche Aspekte (§ 166 StGB) sowie das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Die Gemeinde G begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Behörde.
Übungsfall: Die Gemeinschaftsunterkunft
In diesem Fall beantragt B bei der Stadt H eine Baugenehmigung, um sein Gebäude als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet zu nutzen. Das angrenzende Grundstück gehört N, der gegen die erteilte Genehmigung Widerspruch einlegt und nach dessen Ablehnung Klage erhebt. Zusätzlich begehrt N einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere zur Drittanfechtung, sowie bauplanungsrechtliche Vorgaben des Baugesetzbuches in Bezug auf die Zulässigkeit von Unterkünften für Asylbewerber im Gewerbegebiet.
Kein Platz für Kinder
Die Klausur behandelt die Frage nach dem Anspruch einer Mutter auf einen Kindergarten- bzw. Hortplatz für ihr Kind in einer kommunalen Kindertageseinrichtung. Thematisch stehen die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, die Kapazitätsbegrenzung von Betreuungseinrichtungen sowie etwaige Benutzungsansprüche und Gleichbehandlungsgrundsätze im Mittelpunkt. Der einstweilige Rechtsschutz gegen die Stadt Freital, die Kündigung des Betreuungsvertrags und die Auswahlkriterien für die Platzvergabe stehen im Vordergrund.
Das Ultra-Verbot
Die Klausur befasst sich mit der Anordnung eines Platz- bzw. Aufenthaltsverbots durch die Polizei gegen einen Fußballfan (Mitglied der Mainzer Ultras) für ein Heimspiel und das Campusgelände. Es sind anwaltliche Beratung, Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Standardmaßnahme (Platzverweis/Aufenthaltsverbot, sofortige Vollziehung, Widerspruch) und Fragen zum vorläufigen Rechtsschutz thematisiert.
Hausarbeit Öffentliches Recht: Bahnhofs-Demo mit Hindernissen
Der Verein „Peace e.V.“ möchte als Reaktion auf eine geplante rechtsextremistische Demonstration ein öffentliches Blockadetraining im und vor dem Hamburger Hauptbahnhof abhalten, um für Widerstand gegen solche Aufzüge zu mobilisieren. Die zuständige Behörde erteilt hierfür unter anderem Auflagen, die das Vermitteln von Blockadetechniken und einen musikalisch begleiteten Marsch durch den Bahnhof untersagen. Der Verein wehrt sich dagegen und beantragt einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt stehen versammlungsrechtliche Fragestellungen, der Schutz der Grundrechte, die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit behördlicher Auflagen sowie die besondere Schutzwürdigkeit des Bahnhofs als öffentlichem Raum.
Keine Karten für Chaoten!
Die Klausur behandelt die Untersagung der Abgabe von Eintrittskarten für ein Fußballspiel durch den Veranstalter aufgrund polizeilicher Bedenken hinsichtlich gewaltbereiter Problemfans und die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Prüfungsgegenstand ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie die Frage nach der Verantwortlichkeit des Veranstalters als Verhaltensstörer oder Notstandspflichtiger im Polizei- und Ordnungsrecht.
Grimmiger Großbauer sucht diskrete Datenverarbeitung
Der Fall behandelt einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gegen die geplante Veröffentlichung personenbezogener Subventionsdaten aufgrund einer EU-Verordnung. Schwerpunkt ist die Prüfung der Vereinbarkeit dieser Veröffentlichung mit unionsrechtlichen (insbesondere grundrechtlichen) Vorgaben und der Prüfungsbefugnisse nationaler Gerichte gegenüber Unionssekundärrecht im einstweiligen Rechtsschutz.
Original Aktenvortrag: "Die Tätowierung – Pony 'Speedy' und die 'Rolling-Stones-Zunge'
Die Klausur behandelt eine tierschutzrechtliche Ordnungsverfügung, mit der das Tätowieren eines Ponys mit einer 'Rolling Stones'-Zunge untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Gegenstand sind insbesondere die Vereinbarkeit dieser Verfügung mit dem Tierschutzgesetz, die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus vernünftigem Grund, mögliche Grundrechtseingriffe – insbesondere Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) – sowie prozessuale Zulässigkeitsfragen im einstweiligen Rechtsschutz und Fragen der Zustellung.
Übungsklausur ÖR Nomen est omen
Die Klausur thematisiert schwerpunktmäßig den vorläufigen Rechtsschutz im Verwaltungsgerichtsprozess, insbesondere in Bezug auf das Sonderproblem des faktischen Vollzugs. Im zweiten Teil werden die Studierenden zur eigenständigen Argumentation im Bereich des NÄG aufgefordert, unter Einbeziehung eines zivilrechtlichen Bezugs zu § 1618 S. 4 BGB.
Zum Verwechseln ähnlich
Die Klausur behandelt die Thematik der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit und den vorläufigen Rechtsschutz im Wege der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage. Der Sachverhalt dreht sich um Schreiben an Existenzgründer, die täuschend als Rechnung gestaltet sind, und die rechtlichen Voraussetzungen sowie das Ermessen im Rahmen des § 35 GewO. Zudem werden wettbewerbsrechtliche Aspekte (UWG) angesprochen.
Russischer oder deutscher Porsche?
Die Klausur thematisiert eine Sicherstellung eines gestohlenen Kraftfahrzeugs durch die Polizei und streitige Herausgabeansprüche zwischen einem deutschen Eigentümer und einem russischen Besitzer. Gegenstand ist insbesondere die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen nach bayerischem Polizeirecht sowie der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO zur Wahrung privater Herausgabeansprüche.
Alle Jahre wieder – Ein Weihnachtsmarkt-Fall
Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer verwaltungsrechtlichen Feststellungsklage gegen die Stadt Offenbach. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Übertragung der Organisation und Durchführung des traditionellen Offenbacher Weihnachtsmarktes auf einen privaten Betreiber zulässig ist oder gegen die kommunalen Selbstverwaltungsrechte gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verstößt. Der Kläger begehrt, dass die Stadt weiterhin selbst über Standplatzbewerbungen entscheidet.
Übungsfall: Shoppingcenter hinterm Gartenzaun
E, Eigentümer eines Wohnhauses in Landsberg am Lech, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost 4", der die Neuausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vorsieht. E befürchtet negative Auswirkungen auf sein Wohngebiet durch das geplante Fachmarktzentrum und die Lärmbelastung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen aus der Nachbarschaft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere das Abwägungsgebot, das Trennungsgebot sowie das Konfliktbewältigungsgebot. Der Fall thematisiert ferner die prozessuale Einkleidung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Examensklausur ÖR Anspruch einer Partei auf Nutzung kommunaler Einrichtungen
Im Sachverhalt streitet die rechtsradikale N-Partei mit zwei kommunalen Gebietskörperschaften um die Nutzung von Kulturzentren bzw. Stadthallen für Parteitage. Zur Diskussion stehen öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen, die Wirksamkeit und Zulässigkeit von Ausschlussregelungen, die Widmung und Entwidmung öffentlicher Einrichtungen sowie Parteiendiskriminierung. Die Prüfung umfasst auch Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Übungsfall: „Amsel, Drossel, Fink und Star …“
In diesem Fall erhebt ein anerkannter Naturschutzverein aus Baden-Württemberg sowie ein anerkannter Naturschutzverein aus Bayern Einwände und beantragt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung eines bayerischen Naturschutzgebiets als Kompensationsfläche für die Errichtung eines Industriegebiets in Baden-Württemberg. Im Mittelpunkt stehen naturschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Kompensationsmaßnahmen in einem besonders geschützten Gebiet, Probleme des Länderübergreifenden Verwaltungshandelns sowie die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie). Prozessuale Schwerpunkte betreffen die Antragsbefugnis der beteiligten Naturschutzvereine sowie die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. Zudem wird die Rechtmäßigkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse in formeller und materieller Hinsicht beanstandet.
Examensklausur ÖR Die Konzessionsvergabe
Die Examensklausur behandelt die rechtliche Überprüfung der nicht öffentlichen Konzessionsvergabe eines kommunalen Freizeitbades. Im Zentrum stehen die Erfolgsaussichten vergaberechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe eines unterlegenen Bieters, wobei das Zusammenspiel von Vergaberecht, verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz und unionsrechtlichen Grundfreiheiten geprüft wird.
Montags-Demo in Münster
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen im Zusammenhang mit einer Montags-Demonstration in Münster. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie und mit welchem Rechtsbehelf nachträglich gegen behördliche Beschränkungen und Auflagen für eine bereits durchgeführte Versammlung vorgegangen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Fortsetzungsfeststellungsklage und die Grundrechte auf Versammlungsfreiheit.
Plauener Nebenbestimmungen
Die Klausur behandelt die Zwangsgeldfestsetzung im Verwaltungsvollstreckungsrecht im Zusammenhang mit einer genehmigten Außengastronomie und deren Nebenbestimmungen. Zentral sind die Bestimmtheit der Vollstreckungstitel, die Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Androhungen und Festsetzung des Zwangsgeldes sowie prozessuale Fragen im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Die rechtliche Einordnung von Nebenbestimmungen (Bedingung/Auflage) und ihre Verbindung mit Vollstreckungsmaßnahmen stehen dabei im Fokus.
Missliebige Fußgängerzone
Die Klausur behandelt eine gerichtliche Entscheidung zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Fußgängerzone in Münster. Im Fokus stehen die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO einschließlich Vollzugsfolgenbeseitigung, die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auf Dritte, das Verhältnis zwischen Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sowie die Kostenentscheidung bei Streitgenossen.
Nebenwirkungen der Niederlassungsfreiheit für Apotheker
Die Klausur befasst sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80a III 2, 80 V VwGO) gegen die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis an eine ausländische Kapitalgesellschaft unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EG (heute Art. 49, 54 AEUV). Streitpunkte sind insbesondere die Antragsbefugnis der Antragsteller (u.a. Apothekerkammer, Apothekerverband, benachbarte Apothekerin), die Reichweite des Fremdbesitzverbots (§ 8 ApoG), die Anwendung und der Anwendungsvorrang europäischen Rechts sowie eine mögliche Vorlagepflicht an den EuGH. Es wird außerdem thematisiert, ob das nationale Recht angesichts des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht durch Behörden unangewendet bleiben darf.
Erschließung mit Hindernissen
Die Klausur behandelt einen Streit zwischen zwei hessischen Gemeinden über die Erschließung einer Straße, bei dem eine Zweckvereinbarung aufgrund fehlender Genehmigung der Kommunalaufsicht scheitert. Im Mittelpunkt steht die prozessuale Einordnung einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 BauGB sowie die Frage, ob ein subjektives Recht der Gemeinde auf Erlass oder zumindest fehlerfreie Bescheidung besteht. Der Fokus liegt auf Zulässigkeit und Begründetheit dieser sogen. Normerlassklage.
Gaststättenerlaubnis unter Auflagen
Im Mittelpunkt der Klausur steht die Frage, ob die Stadt Duisburg einer Diskothek die Gaststättenerlaubnis unter Nebenbestimmungen, insbesondere Beschäftigungs- und Betretungsverboten, rechtmäßig erteilen durfte und wie sich der Betreiber gegen diese gerichtlichen Nebenbestimmungen und den angedrohten Widerruf der Erlaubnis rechtlich zur Wehr setzen kann. Insbesondere sind verwaltungsrechtliche Anforderungen an Nebenbestimmungen, deren sofortige Vollziehbarkeit sowie die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes zu prüfen.
Leipziger Ersatzvornahme
Die Klausur behandelt den Eilrechtsschutz gegen einen Kostenbescheid nach einer Abschleppmaßnahme wegen Falschparkens. Es sind die Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, wobei auf die Kostenpflicht des Halters, die behördliche Zuständigkeit, den Unterschied zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme einzugehen ist. Im Mittelpunkt stehen der Prüfungsaufbau nach Primär- und Sekundärmaßnahme und der richtige Tenor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
Verwaltungsvollstreckung im Erzgebirge
Die Klausur behandelt die Voraussetzungen und den Ablauf der Verwaltungsvollstreckung im Baurecht, insbesondere die Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes, Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Vollstreckungsmaßnahmen, mögliche Vollstreckungshindernisse und die prozessuale Umsetzung des Tenors nach § 80 Abs. 4 VwGO. Der konkrete Sachverhalt dreht sich um Vollstreckungsmaßnahmen (Zwangsgeld und Ersatzvornahme) zur Durchsetzung einer Teilabbruchsanordnung, die der Betroffene als unverhältnismäßig und fehlerhaft beanstandet.
Ruhestörung auf Spanisch
Die Klausur behandelt eine einstweilige Rechtsschutzsituation im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen andauernder Ruhestörungen und der angeblich fehlenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Betreibers. Gegenstand ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung, mit Schwerpunkt auf der Interessenabwägung sowie dem Verhältnis von Gaststättenrecht und Grundrechten (insb. Berufsfreiheit).
Der Türsteher vom 'Blue Star'
Die Klausur behandelt die Anfechtung eines sofort vollziehbaren Beschäftigungsverbots für einen Türsteher auf Grundlage von § 21 Abs. 1 GastG und den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Schwerpunkt liegt auf der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Gaststättenrechts und der Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des GastG. Daneben sind Aspekte des Rechtsschutzes und Fristen im Widerspruchsverfahren relevant.
Ärger im Revierpark
Die Klausur thematisiert eine Mandantin, die gegen ein von der Stadt Gelsenkirchen ausgesprochenes Hausverbot für einen öffentlichen Revierpark vorgehen möchte. Im Fokus stehen die Voraussetzungen, Rechtsfolgen und der einstweilige Rechtsschutz in Bezug auf den Verwaltungsakt des Hausverbots. Zudem ist zu prüfen, ob die Mandantin rechtliches Gehör vor Erlass des Aufenthaltsverbots erhalten hat und welche Verfahrensschritte anwaltlich zu empfehlen sind.
Rechtschreibreform
Die Klausur behandelt die Einführung der Rechtschreibreform in den Schulen des Saarlandes durch Verwaltungsvorschrift und die hiergegen gerichteten verfassungsrechtlichen Einwände betroffener Eltern und Schülerin. Schwerpunktmäßig wird der Schutz von Grundrechten wie das Elternrecht, das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Chancengleichheit thematisiert sowie die Frage der verfahrensmäßigen Umsetzung (Verwaltungsvorschrift, § 123 VwGO, Verfassungsbeschwerde). Die Klausur umfasst zudem die Anforderungen an die Regelungsform, insbesondere die Abgrenzung von Verwaltungsvorschrift und Gesetz.
Peepshow
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) in der Jurafuchs-Lernapp
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