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Klausuren

JA 20151. Staatsexamen

Demokratie hat ihren Preis!

Die Klausur behandelt die Frage, in welchem Umfang die Bundesregierung den Deutschen Bundestag über die Planung und Verhandlungen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) informieren muss. Im Rahmen eines Organstreitverfahrens wird geprüft, ob die Informationspolitik der Bundesregierung gegenüber dem Parlament im Zuge der europäischen Integration mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Rechten des Bundestages, vereinbar ist.

Busch, Kögel· JA 2015, 439· 300 Min Bearbeitung
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaterielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JA 20081. Staatsexamen

Nebenwirkungen der Niederlassungsfreiheit für Apotheker

Die Klausur befasst sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80a III 2, 80 V VwGO) gegen die Erteilung einer Apothekenbetriebserlaubnis an eine ausländische Kapitalgesellschaft unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EG (heute Art. 49, 54 AEUV). Streitpunkte sind insbesondere die Antragsbefugnis der Antragsteller (u.a. Apothekerkammer, Apothekerverband, benachbarte Apothekerin), die Reichweite des Fremdbesitzverbots (§ 8 ApoG), die Anwendung und der Anwendungsvorrang europäischen Rechts sowie eine mögliche Vorlagepflicht an den EuGH. Es wird außerdem thematisiert, ob das nationale Recht angesichts des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht durch Behörden unangewendet bleiben darf.

Busch· JA 2008, 715· 300 Min Bearbeitung
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Busch prüfen besonders häufig Entscheidung durch Gerichtsbescheid (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung (1×), Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen (1×), Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO) (1×) und Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel) (1×).