Stellvertretung
36 Klausuren indiziert — von Anfänger:innen-Niveau bis Examen.
Die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) erlaubt es, Rechtsgeschäfte für einen anderen abzuschließen. Drei Voraussetzungen: eigene Willenserklärung des Vertreters + Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) + Vertretungsmacht. Wirkung: Das Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen (§ 164 I). Klassische Klausurprobleme: Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177), Missbrauch der Vertretungsmacht, Innen- vs. Außenvollmacht.
Klausuren zum Thema
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Übungsfall: Trau, schau, wem
Übungsfall: Grundstücksgeschäfte mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Übungsfall: Elvis und die große Pferdeversteigerung in T.
Übungsfall: Der getäuschte Nachmieter
Übungsfall: Missglückter Freundschaftsdienst
Anfängerhausarbeit im Zivilrecht: Übersinnliche Kräfte und trotzdem nichts als Ärger
Übungsklausur im Zivilrecht: Familie Heininger
Fortgeschrittenenklausur: Beratungsbedarf bei Beendigung eines Mietverhältnisses
Fortgeschrittenenklausur: Aufstieg und Fall des Tommy M.
Fortgeschrittenenklausur: Und am Ende nichts als Ärger
Übungshausarbeit: Ärger in der Studentenbude
Examensklausur: Der Teufel steckt im Detail
Fortgeschrittenenklausur: Die Kündigungs- verzichtsklausel
Anfängerklausur BGB AT: Die Anfechtung – Ein Drama in drei Akten
Hausarbeit: Vereinsleben in pandemischen Zeiten
Fortgeschrittenenklausur zum Stellvertretungsrecht: „Kommilitone in Quarantäne“
Anfängerübungsklausur BGB AT: Augen auf beim Schmuckkauf
Fortgeschrittenenhausarbeit: Blankes Vertrauen
Examensübungsklausur Arbeitsrecht: Unfairer Überraschungsbesuch
Hausarbeit: Das ungeliebte Nilpferd
Anfängerklausur: BGB AT
Examensübungsklausur: Die Faksimile-Masche
Anfängerhausarbeit BGB AT: „Formvollendeter Anteilserwerb“
Examensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid?
Fortgeschrittenenübungsklausur: „MoPeG in 3D“
Fortgeschrittenenklausur: Wertpapier, Werkstatt und Weed
Fortgeschrittenenklausur zum Handels- und Gesellschaftsrecht: Bezahlen für den Porsche der anderen?
Anfängerklausur: Zwei Autokäufe
Fleisch oder Nicht-Fleisch – Das ist hier die Frage!
Häufige Fragen zu Stellvertretung
- Was ist das Offenkundigkeitsprinzip?
- Nach § 164 II BGB tritt die Vertretungswirkung nur ein, wenn der Vertreter erkennbar in fremdem Namen handelt. Geht das ‚in fremdem Namen‘-Element verloren (sog. ‚Geschäft für den, den es angeht‘), wird das Geschäft beim Vertreter selbst — Folge: keine Stellvertretungswirkung. Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens, Geschäft für den, den es angeht.
- Wie haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht?
- § 179 BGB: Der falsus procurator haftet dem Geschäftsgegner wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz. Voraussetzung: Geschäftsgegner kannte den Vollmachtsmangel nicht (§ 179 III 1). Bei Beschränktgeschäftsfähigem Vertreter haftet dieser nur bei Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 179 III 2).
Stellvertretung in der Jurafuchs-Lernapp
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