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Jurafuchs
Dr.

Ulf Müller

2 Klausuren im Portal
Justus-Liebig-Universität Gießen

Klausuren

JA 2005Schwerpunktbereich

Scheinkommanditist; Übertragung eines Kommanditanteils

Die Klausur behandelt die Haftung eines Scheinkommanditisten und die Übertragung eines Kommanditanteils in einer KG. Thematisiert werden Ansprüche eines Gläubigers gegen verschiedene Gesellschafter vor und nach Handelsregistereintragung sowie Registerpflichten und Rechtsfolgen der Anteilsübertragung. Der Schwerpunkt liegt auf handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen mit zivilrechtlichem Bezug.

Dr. Ulf Müller· JA 2005, 602· 180 Min Bearbeitung
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteDas Erlöschen der gesicherten Forderung+4 weitere
JA 2005Fortgeschrittene

Ein Wochenende in München

Die Klausur thematisiert Fragen des Vertragsschlusses durch Vertretung im Hotelgewerbe sowie die Ausübung vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte. Es geht insbesondere um die Wirksamkeit der Zimmerbuchung durch eine minderjährige Auszubildende, die Preisvereinbarung und die rechtliche Zulässigkeit der Pfandnahme des Hotelgepäcks bei Zahlungsverweigerung. Der Sachverhalt erfordert eine Analyse von Vertretungsfragen, Vertragsschluss, Pfandrechten und Besitzschutz.

Dr. Ulf Müller, Anja Doepner· JA 2005, 108· 300 Min Bearbeitung
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Ulf Müller prüfen besonders häufig (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Das Erlöschen der gesicherten Forderung (1×), Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).