Klausuren
Replik zu „Geplatztes Start-Up Darlehen revisited“
In dieser Übungsklausur geht es um die rechtliche Auseinandersetzung verschiedener Lösungsvorschläge zum Thema ‚Geplatztes Start-Up Darlehen‘. Im Mittelpunkt steht die Prüfung von Passivlegitimation, dem Begriff des Rechtsgeschäfts als Verkehrsgeschäft sowie die Legitimation durch Rechtsschein im Zusammenhang mit §§ 932 ff. BGB und § 1006 BGB. Diskutiert werden insbesondere die Voraussetzungen und die richtige Schwerpunktsetzung bei der Prüfung gutgläubigen Erwerbs und der Anspruchsgegnerstellung. Der Fall bietet daher einen Schwerpunkt auf Eigentumserwerb, Gutglaubensschutz und Examensmethodik.
Ungewollte Zierplatanen
Der Fall behandelt die Frage nach der Wirksamkeit und den Rechtsfolgen eines von einer Hausverwaltung über mehrere Unterbeauftragungen erteilten Auftrags zur Pflanzung von Zierplatanen. Schwerpunkte sind Willenserklärungen per E-Mail, Abgabe und Zugang, Widerruf, Vollmacht und die Problematik des falsus procurator. Es geht insbesondere um den Anspruch des Gartenlandschaftsbauers gegen die Unterverwaltung nach erfolgloser Zahlung durch den Eigentümer.
Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-up-Darlehen
In diesem Fall begehrt eine Bank (RB) die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Briefhypothek gegen eine neue Grundstückseigentümerin (G), nachdem ein Start-up-Unternehmer (N) ein von einem Freund (F) besichertes Darlehen teilweise abgerufen und später nicht zurückgezahlt hat. Im Zentrum steht die Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB besteht und wer Hypothekengläubiger geworden ist. Dabei spielen die Wirksamkeit der Hypothekenbestellung, Abtretung an die Refinanzierungsbank sowie Sondervereinbarungen außerhalb des Grundbuchs eine Rolle. Ebenfalls zu prüfen ist die Rechtsstellung der Erbin G nach Testamentsanfechtung und Widerspruchseintragung.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Tim Brockmann prüfen besonders häufig Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Abgabe und Zugang von Willenserklärungen (1×), Fehlende Valutierung des Darlehens (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Stellvertretung (1×) und Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB) (1×).