Klausuren
1 KlausurJA 2008Fortgeschrittene
Von Gesichtscreme der Schauspielerin oder 'Wer schön sein will, ...'
Der Fall behandelt die Haftung für gesundheitliche Schäden, die durch eine Gesichtscreme verursacht werden, welche unter prominenter Werbung vertrieben und als besonders verträglich beworben wurde. Die Großmutter G erleidet durch die Nutzung der Creme schwerwiegende Hautreaktionen und sucht Ersatz für entstandene Kosten und eine Entschädigung. Zu prüfen sind insbesondere Ansprüche gegen die Herstellerin sowie die werbende Schauspielerin im Bereich der (Produzenten-)Haftung.
ProduzentenhaftungProdHaftG§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Christine Schmehl prüfen besonders häufig § 823 Abs. 1 BGB (1×), ProdHaftG (1×) und Produzentenhaftung (1×).