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Jurafuchs

Jens Prütting

3 Klausuren im Portal · Profil-Link vorschlagen

Klausuren

JURA 2016Fortgeschrittene

Vertragsnahe gesetzliche Schuldverhältnisse: § 179 BGB

Die Klausur behandelt die Haftung des falsus procurator nach § 179 BGB anhand eines prüfungsrelevanten Fallbeispiels: Ein Teilnehmer bestellt ohne Vertretungsmacht Waren für einen Dritten, der das Geschäft nicht genehmigt. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 179 BGB sowie ein möglicher Anspruch des Verkäufers gegen den handelnden Vertreter werden diskutiert.

StellvertretungEntstehung von Schuldverhältnissen +3 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Vertragsnahe gesetzliche Schuldverhältnisse: § 122 BGB

Die Klausur thematisiert vertragsnahe gesetzliche Schuldverhältnisse mit Schwerpunkt auf § 122 BGB. Neben einer allgemeinen Einführung werden Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen der Norm anhand eines Beispiels (Inhaltsirrtum bei einer Bestellung im Brauhaus) näher erläutert. Geeignet für fortgeschrittene Studierende und Examenskandidaten.

Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreAnfechtung der WillenserklärungWeitere Sekundäransprüche+2 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Arzthaftungsrecht

Die Klausur behandelt einen Arzthaftungsfall, in dem der verletzte Kläger nach einem Unfall sowohl eine fehlerhafte ärztliche Aufklärung als auch fehlerhafte Behandlung geltend macht. Es werden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die behandelnden Ärzte und die Krankenhausbetreibergesellschaft geprüft. Besonders problematisch ist die Situation bezüglich alternativer Behandlungsmethoden und die Nachsorge.

Jens Prütting· JURA 2015, 1361
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGBGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 823 Abs. 1 BGB+4 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Jens Prütting prüfen besonders häufig § 823 Abs. 1 BGB (1×), Anfechtung der Willenserklärung (1×), Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB (1×), Entstehung von Schuldverhältnissen (1×), Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Stellvertretung (1×) und Weitere Sekundäransprüche (1×).