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Öffentliches Recht

Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) ermöglicht dem Verwaltungsgericht, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, wenn der Sachverhalt geklärt ist. Zentral ist die Abgrenzung zur Entscheidung nach mündlicher Verhandlung (§ 101 GG). Streitpunkte: Voraussetzungen und Grenzen des Gerichtsbescheids, insbesondere in Bezug auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) und Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG).

Zu diesem Thema haben wir 114 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Die unbequeme Präsidentin

Die ehemalige Bundespräsidentin Bernhardine Polter verliert infolge eines politischen Machtwechsels und auf Initiative der neuen Regierungsmehrheit im Bundestag die Finanzierung und Nutzung ihres bislang genutzten Büros im Bundestag. Anlass dafür sind öffentliche, kritische Äußerungen der Ex-Präsidentin gegenüber der neuen Regierungspartei sowie ihre rege Tätigkeit im In- und Ausland, unterstützt durch das Büro und staatliche Mittel. Polter macht geltend, ihr stehe das Büro aufgrund einer bestehenden Verwaltungspraxis und unter Berufung auf ihre Rechte als ehemalige Bundespräsidentin weiterhin zu. Der Fall behandelt insbesondere Fragen des Verwaltungs- und Haushaltsrechts, mögliche subjektive Rechte ehemaliger Amtsträger sowie verfassungsrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Problemstellungen im Kontext parteipolitischer Einflussnahme.

Julian Schophaus· ZJS 2026, 160
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“

Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.

Max Stadter, Milena Wilkens· ZJS 2025, 501
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sonderprobleme des Eigentumsschutzes öffentlich-rechtlicher Ansprüche bei staatlicher Verantwortungsübernahme

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, nach der ausländische Entschädigungsleistungen auf die deutsche Conterganrente angerechnet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der irische Staatsbürger X, selbst durch Thalidomid geschädigt, erhält sowohl von der deutschen Conterganstiftung als auch aus einem irischen Entschädigungsprogramm monatliche Zahlungen. Nach der Neuregelung wurde die irische Leistung auf die deutsche Rente angerechnet, wogegen sich X erfolglos vor Fachgerichten gewehrt hat. Das BVerwG ließ offen, ob der Eigentumsschutz und das rechtsstaatliche Vertrauen der Betroffenen in sozialrechtliche Ansprüche durch die deutsche Regelung übermäßig beeinträchtigt werden, und legte die Frage dem BVerfG vor.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur zum Baurecht – Wohnen im Außenbereich

Die Eheleute E beantragen nach der vollständigen Zerstörung ihres Wohngebäudes infolge von Brandstiftung die Genehmigung zum Wiederaufbau auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Die W-GmbH, Betreiberin eines nahegelegenen Windparks, wendet sich gegen die Baugenehmigung und rügt die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie eine drohende Splittersiedlung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere zur Zulässigkeit von Wohnnutzung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, zum Verhältnis zum Flächennutzungsplan und zur Bedeutung der Materialwahl beim Wiederaufbau. Zudem ist zu klären, ob die W-GmbH zur Klage gegen die Baugenehmigung befugt ist.

Piet Blanc· ZJS 2024, 1031
Außenbereich (§ 35 BauGB)Zulässigkeit der AnfechtungsklageBeplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit Europarecht: Die Rechtsstaatskrise als Demokratiekrise – Zum Vertragsverletzungsverfahren gegen die Lex Tusk

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen vor dem EuGH. Streitig ist ein Gesetz („Lex Tusk“) über die Einrichtung einer Staatskommission zur Untersuchung russischer Einflussnahme, das nach Auffassung von Opposition und Kommission missbräuchlich dazu verwendet worden sein könnte, oppositionelle Politiker vor den Parlamentswahlen zu benachteiligen oder auszuschließen. Die Kommission rügt Verstöße gegen Art. 2 EUV (Demokratiegrundsatz), Art. 47 und 49 GRC (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, Gesetzmäßigkeit und Rückwirkungsverbot von Strafen). Zentrale rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von Unionswerten zu nationalen Maßnahmen, der unionsrechtliche Schutz demokratischer Verfahren sowie die gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidungen.

Recht der öffentlichen SachenFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Asylrecht (Art. 16a GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Übungsfall im Verwaltungsrecht: Werbung für die Weihnachtslotterie

Die Dorothee-Henriette-Pagliarini-Stiftung beantragt die behördliche Erlaubnis zur Durchführung einer bundesweiten Weihnachtslotterie und erhält diese mit der Auflage, dass Influencer-Marketing für die Lotterie untersagt ist. Die Stiftung wendet sich gegen diese Nebenbestimmung, da sie keinen sachlichen Unterschied zwischen Influencer-Marketing und klassischer Werbung sieht und die Zielgenauigkeit moderner Werbung für die Lotterie betont. Im Streit steht die behördliche Begrenzung der Werbemaßnahmen unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie die Abwägung zwischen Werbefreiheit und gesetzlichen Spielerschutzvorgaben. Zentral zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der Werbebeschränkung und insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 12 und 5 GG sowie den einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie Merkmale des VerwaltungsaktsDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: „Wie du mir, so ich dir“

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, wie Anreize zur Erhöhung der Organspendebereitschaft gesetzt werden können, ohne die aktuelle Entscheidungslösung beim Transplantationsgesetz zu verwerfen. Bundesgesundheitsminister B und seine Parteikollegin P erarbeiten einen Gesetzentwurf, der eine bevorzugte Organvergabe für registrierte Organspender vorsieht. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Differenzierung der Schutzbereiche der betroffenen Grundrechte sowie Abgrenzung zwischen gleichheits- und freiheitsrechtlichen Aspekten. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit eine solche „Solidaritätsregel“ mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar ist.

VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur Allgemeines Verwaltungsrecht: Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum

Der Fall betrifft den Gangsta-Rapper A, dessen neues Album wegen jugendgefährdender Inhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wird. A wendet sich gerichtlich gegen die Indizierung und beruft sich auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Im Mittelpunkt steht die Auslegung und gerichtliche Überprüfbarkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsspielraum gemäß § 18 JuSchG. Schwerpunkte bilden das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sowie der Umfang des gerichtlichen Kontrollmaßstabs bei fachbehördlichen Bewertungen.

Yannick Schumacher· ZJS 2024, 533
Unbestimmte RechtsbegriffeEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Besonderes Verwaltungsrecht: Ein teurer Feuerwehreinsatz

Die Gemeinde E verlangt von der Bundesrepublik Deutschland (B) Ersatz für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölverschmutzung im Main-Donau-Kanal. B wurde durch einen Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen, nachdem ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Im Streit steht, ob B als Eigentümerin und Zustandsverantwortliche der Bundeswasserstraße zum Kostenersatz verpflichtet ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt sind. Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere die Zustandsverantwortlichkeit, Polizeipflichtigkeit und die Bestimmung des richtigen Kostenschuldners im besonderen Verwaltungsrecht.

Melina Reyher· ZJS 2024, 519
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Anfänger:innenhausarbeit: Bundeszwang und Rededrang

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Maßnahmen der Bundesregierung gegenüber dem Land L verfassungsrechtlich zulässig sind, nachdem kommunale Amtsträger die Durchführung bundesgesetzlicher Sozialleistungen verweigern. Die Bundesregierung entzieht dem Bundesland nach Zustimmung des Bundesrates die Stimmen im Bundesrat und setzt einen Bundesbeauftragten ein, um die Durchführung des AsylbLG im betroffenen Landkreis sicherzustellen. Kern des Falles sind die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen des Bundeszwangs gemäß Art. 37 GG sowie die bundesstaatlichen Kompetenzverhältnisse zwischen Bund und Ländern. Der Fall fordert eine Auseinandersetzung mit den Bundesstaatsprinzipien, der Ausführung von Bundesgesetzen durch Länder und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht.

Moritz Rhades, Stefan Martini· ZJS 2024, 390
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenPolitische Parteien+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.

Benjamin Poliak· ZJS 2023, 1306
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Verwaltungsrecht BT: Grundrechtseingriff durch staatliches Informationshandeln einer Polizeibehörde auf X

In dem Fall begehrt die Klägerin B, ein Mitglied des Choreoteams des 1. FC Köln, festzustellen, dass ein von der Polizei nach einem Fußballspiel auf der Social-Media-Plattform X veröffentlichter Beitrag rechtswidrig war. Die Polizei hatte in dem Posting B namentlich erwähnt und unterstellt, sie habe durch das Überziehen von Regencapes eine Durchsuchung verhindern wollen. Streitentscheidend sind Fragen zum Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts, zur rechtlichen Grundlage polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schlichter Information und Eingriff in Grundrechte im Kontext der Gefahrenabwehr relevant.

Markus Meier, Lea Norta· ZJS 2023, 1041
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 20232. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen

In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.

Raven Kirchner· ZJS 2023, 1027
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2023Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Museumsschließungen durch verordnungsvertretendes Gesetz

Die Betreiberin eines privaten Museums in Düsseldorf muss ihr Museum aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr schließen. Der Lockdown wird durch ein verordnungsvertretendes Gesetz des Landes NRW angeordnet, das unter anderem den Betrieb von Museen untersagt. Die Museumsbetreiberin legt Verfassungsbeschwerde gegen die einschlägige Vorschrift ein und rügt dabei die Verletzung ihrer Grundrechte. Zentral im Fall sind grundrechtliche Fragen, insbesondere zur Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, sowie solche des Staatsorganisationsrechts betreffend die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 80 Abs. 4 GG.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Einkommensteuerrecht: Bußgelder und Erpressung

In diesem Fall geht es um die Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaars für das Jahr 2022. Zentrale Fragen betreffen berufsbedingte Werbungskosten wie Entfernungspauschale und Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie die steuerliche Einordnung der Homeoffice-Pauschale. Zudem stehen außergewöhnliche Sachverhalte wie die Zahlung von Erpressungsgeldern durch einen Ehegatten und die Übernahme von Bußgeldern für Verkehrsverstöße durch den Arbeitgeber im Mittelpunkt. Die Klausur prüft schwerpunktmäßig Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit und der Auswirkungen besonderer Zahlungsvorgänge auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 S. 1 EStG.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 582
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Schwerpunktsbereichsklausur: Die verhängnisvolle Fahrt der Spack Jarrow

Der Flaggenstaat B möchte von Küstenstaat A Schadensersatz für die Beschädigung seines Kriegsschiffs und die Verletzung von Besatzungsmitgliedern, die durch das Eingreifen eines Schiffes aus A während einer Militärübung in der AWZ von A entstanden sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Zulässigkeit einer Klage vor einem Schiedsgericht nach Anlage VII des SRÜ, insbesondere unter Berücksichtigung der Bereichsausnahme für militärische Aktivitäten. Materiellrechtlich ist die Rechtmäßigkeit militärischer Aktivitäten eines fremden Kriegsschiffs in der AWZ eines anderen Staates sowie mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Neben völkerrechtlichen Aspekten geht es um die Auslegung des SRÜ hinsichtlich Informationspflichten und den Grundsatz der friedlichen Nutzung der Meere.

Johannes Ipsen, Ivo Manthei· ZJS 2023, 305
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Binnenmarktrecht meets WTO-Recht im Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission beanstandet gesetzliche Einschränkungen eines EU-Mitgliedstaates, die ausländische Hochschuleinrichtungen bei der Erbringung privater Bildungsdienstleistungen im Inland reglementieren. Dabei geht es insbesondere um das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags als Voraussetzung für ausländische Hochschulen sowie um die Pflicht, bereits im Sitzstaat tatsächlich Hochschulausbildung anzubieten. Im Zentrum stehen mögliche Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht sowie um die Beachtung des WTO-Rechts, insbesondere der Inländerbehandlungsverpflichtung nach dem GATS. Die Kommission fordert in einem Vertragsverletzungsverfahren die Prüfung dieser Maßnahmen nach Unionsrecht und WTO-Regeln.

Simon A. Miller· ZJS 2023, 287
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Zwei Bescheide und ein Führerschein

A hat während eines Aufenthalts in Prag eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne die im tschechischen Recht vorgeschriebene theoretische Prüfung abgelegt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und einer Mitteilung an das Landratsamt erhält A zwei Bescheide: Einen zur Rücknahme ihrer Fahrerlaubnis wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und einen weiteren, der ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Informationen ausschließt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen das Fahrerlaubnisrecht, die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, das Verwaltungsprozessrecht und die Rücknahme beziehungsweise Feststellung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt und ggf. zurückgenommen werden kann.

Lucas Hartmann· ZJS 2023, 129
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht

Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.

PD Dr. Ibrahim Kanalan· ZJS 2023, 121
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Wohnungsbestand in Bürgerhand?

In diesem Fall erhebt die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Landesgesetzes, das vorsieht, große private Wohnungsgesellschaften zu enteignen und deren Bestand in eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen. Das Gesetz betrifft zwei internationale Immobilienunternehmen, deren Eigentümer und Aktionäre teilweise aus dem Ausland stammen. Die zentrale rechtliche Problematik liegt in einer möglichen Verletzung von Unionsgrundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, und dem unionsrechtlichen Eigentumsschutz. Zusätzlich stehen die europarechtlichen Rahmenbedingungen für Enteignungen und die Verhältnismäßigkeit der gewährten Entschädigung im Mittelpunkt.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: 2G+ im Deutschen Bundestag

Im Fall beantragen die A-Fraktion sowie der Abgeordnete B beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die 2G+-Regelung im Deutschen Bundestag sie als ungeimpfte Abgeordnete in ihren Rechten verletzt. Die Präsidentin des Bundestages hatte eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Zutritt zum Plenarsaal nur für geimpfte, genesene und zusätzlich getestete oder „geboosterte“ Personen ermöglicht. Kernfragen betreffen die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung sowie mögliche Verletzungen parlamentarischer Rechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Plenarsitzungen und effektive Opposition aus dem Grundgesetz. Zu prüfen sind unter anderem die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelung sowie das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage.

Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur: Vakantes Impfamt

Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen der Bundesregierung und dem Land L über die Verpflichtung zur Errichtung eines Impfamts nach bundesgesetzlicher Vorgabe (§ 20c IfSG). Die Bundesregierung verlangt von Land L die Umsetzung des Bundesgesetzes und beruft sich auf die aus Art. 83 und 84 GG folgende Pflicht der Länder zur Ausführung von Bundesgesetzen. Land L verweigert die Errichtung des Impfamts und sieht hierin einen Eingriff in die eigene staatliche Autonomie aus Art. 20 Abs. 1 GG. Zentral sind Fragen der Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im föderalen System sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung von Bundesgesetzen durch die Länder.

Johannes Gallon, Claus Gienke· ZJS 2022, 402
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur mit völkerrechtlichen Bezügen: Die Bundesrepublik als „Hüterin des Völkerrechts“

A und K, jemenitische Staatsbürger, verlangen von der Bundesrepublik Deutschland, dass diese sich aktiv vergewissert, dass die US-amerikanische Air Base Ramstein nicht für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze im Jemen genutzt wird. Hintergrund sind tödliche Angriffe, bei denen Angehörige von A und K als zivile Opfer eines Drohnenangriffs ums Leben kamen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, die Verantwortung Deutschlands bei völkerrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit exterritorialen Militäraktivitäten sowie die Prüfung völkerrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen. Der Fall wurde bereits vor verschiedenen Verwaltungsgerichten und ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

Andreas Buser· ZJS 2022, 393
VerfassungsbeschwerdeKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Vorlesungsabschlussklausur: Die gemeine Geschäftsordnung

M, Bundesministerin der Justiz und Mitglied der C-Partei, beanstandet eine vom Kabinett beschlossene und vom Bundespräsidenten genehmigte Geschäftsordnung, die die Mitentscheidung des Kabinetts bei Ernennungen von Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 vorsieht. M sieht darin einen Eingriff in ihre Rechte als Ministerin und hält einzelne Regelungen der Geschäftsordnung für verfassungswidrig. Sie fordert eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob sie Antragstellerin eines Organstreitverfahrens sein kann und ob ihre Rechte durch die Geschäftsordnung verletzt werden. Der Fall thematisiert die Kompetenzen der Bundesminister, die Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung sowie das Verhältnis zwischen Kabinettsentscheidungen und ministerialer Eigenverantwortung.

Politische ParteienFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden

In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Falsche Liebe

In diesem Fall wendet sich die strafgefangene Studentin S gegen das Anhalten eines von ihr aus der Justizvollzugsanstalt abgesandten Briefes durch die Vollzugsanstalt, nachdem diese darin beleidigende Äußerungen über einen verdeckten Ermittler und das Land Sachsen-Anhalt feststellte. S begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der Anstalt ihre Grundrechte – insbesondere das Briefgeheimnis (Art. 10 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – verletzt habe. Im Verfahren vor den Fachgerichten hatte sie keinen Erfolg, weshalb sie eine Verfassungsbeschwerde erwägt. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlichen Kommunikationsfreiheiten von Strafgefangenen und dem Sicherungsinteresse des Strafvollzugs.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur: Caroline Zugleich ein Beitrag zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in der Fallbearbeitung

Caroline, Mitglied eines europäischen Königshauses, klagt gegen den Y-Verlag vor deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung der Veröffentlichung heimlich aufgenommener Fotos, die sie in Alltagssituationen zeigen. Die deutschen Gerichte einschließlich des BGH weisen die Klage mit Verweis auf Caroline als absolute Person der Zeitgeschichte und die Pressefreiheit ab. Nach einer Beschwerde stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, während die deutschen Gerichte die Wirkung der EGMR-Entscheidung und die Stellung der EMRK im deutschen Recht unterschiedlich bewerten. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zur Pressefreiheit, zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und zur Wirkung von EGMR-Urteilen in der deutschen Rechtsordnung.

Max Noll· ZJS 2021, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+5 weitere
ZjS 20212. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber

Berta Böse (B), Geschäftsführerin eines Unternehmens, verlangt von Google (G), die Anzeige eines Links zu einem kritischen Fernsehbeitrag bei Eingabe ihres Namens zu unterlassen. Nach erfolgloser gerichtlicher Durchsetzung erhebt B Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die zentrale Konstellation betrifft die Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta versus nationaler Grundrechte im light der DSGVO sowie Löschansprüche im Online-Kontext. Wesentliche Schwerpunkte liegen in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dem Prüfungsmaßstab und der Drittwirkung von Unionsgrundrechten.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kein Fifa für Spencer?

Ein irischer eSports-Spieler möchte für einen deutschen Verein an der professionellen, staatlich regulierten eBundesliga teilnehmen, wird aber wegen einer nationalen Regelung, die die Anzahl ausländischer Spieler pro Team beschränkt, abgelehnt. Er klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht und beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach EU-Recht. Zentrale rechtliche Frage ist, ob die im eSports-Gesetz verankerte Beschränkung mit dem Unionsrecht, insbesondere den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit, vereinbar ist. Thematisiert wird außerdem, ob und inwieweit unionsrechtliche Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH zum Profifußball auf eSports übertragbar sind.

David Preßlein· ZJS 2021, 343
Wirtschaftliche Betätigung der GemeindeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „CBD – alles entspannt!?“

Die C-GmbH vertreibt in Deutschland eine E-Zigarette mit CBD-haltiger Flüssigkeit, deren Inhaltsstoff aus Hanfpflanzen in Tschechien gewonnen und anschließend eingeführt wurde. Nach Ermittlungen und einem Strafurteil wegen Verstoßes gegen das Hanfgesundheitsgesetz wird vor allem streitig, ob die Herstellung und Einführung von CBD-Produkten aus der gesamten Hanfpflanze zulässig ist. Rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von nationalem Recht, insbesondere dem Hanfgesundheitsgesetz, zu unionsrechtlichen Vorgaben, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes sowie der EU-Verordnung Nr. 1308/2013. Zu prüfen ist die Vereinbarkeit der gesetzlichen Einfuhrbeschränkungen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der EU und der europäischen Rechtsordnung.

Felix Krämer, Thomas Schenk· ZJS 2021, 192
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Demokratieförderung aus dem Ausland (un)erwünscht

Im Mittelpunkt steht eine Stiftung in einem EU-Mitgliedstaat, die sich der Förderung demokratischer Werte verschrieben hat und finanzielle Zuwendungen aus dem In- und Ausland erhält. Ein nationales Gesetz verpflichtet zivilgesellschaftliche Organisationen zu umfassenden Melde- und Veröffentlichungspflichten bei der Annahme ausländischer Geldmittel und sieht Sanktions- sowie Auflösungstatbestände vor. Die Stiftung befolgt diese Vorgaben nicht und wird daraufhin mit einer Geldbuße und ihrer Auflösung konfrontiert. Es geht um die Vereinbarkeit solcher nationaler Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Grundfreiheiten sowie die Zulässigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im einstweiligen Rechtsschutz.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Die A-Partei und ihre Probleme mit dem Rechtsstaat

Im Mittelpunkt des Falls steht zum einen die Frage, ob Äußerungen und deren Veröffentlichung durch den Bundesinnenminister gegenüber einer oppositionellen Partei einen Verstoß gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht von Hoheitsträgern darstellen und dadurch die Rechte der betroffenen Partei verletzen. Zum anderen geht es im zweiten Teil um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses einer Landtagsabgeordneten wegen ihres Kontakts zu einem beobachteten Verein und die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre parlamentarische Stellung. Die Prüfung betrifft schwerpunktmäßig das Staatsorganisationsrecht, die Grenzen der Meinungsäußerung von Amtsträgern sowie vereins- und fraktionsinterne Entscheidungsbefugnisse im Landtag.

Nicolas Harding· ZJS 2021, 65
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht beim Export von Kriegswaffen

Im Mittelpunkt des Falls steht eine parlamentarische Anfrage einer Bundestagsabgeordneten an die Bundesregierung zum Export von 200 Panzern nach Saudi-Arabien durch den Bundessicherheitsrat. Die Abgeordnete will erfahren, ob eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde und auf welchen Erkenntnissen die Entscheidung beruhte. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft unter Berufung auf Geheimhaltungspflichten, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie das Staatswohl. Der Fall thematisiert das parlamentarische Fragerecht, das Informationsrecht von Abgeordneten und dessen mögliche Grenzen bei außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen im Kontext von Rüstungsexporten.

Sebastian Theß· ZJS 2020, 256
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 2

Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage des F gegen einen Bescheid des Landratsamts (LRA), mit der sich F gegen eine Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wendet. F möchte die Aufhebung der Verwaltungsakte erreichen, wobei insbesondere die Frage nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis gemäß § 42 VwGO zu prüfen ist. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Drittschutzkonzept im öffentlichen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf Nachbarschutz und das Rücksichtnahmegebot bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sind grundlegende Abwägungen zwischen Individualinteressen des Nachbarn und öffentlich-rechtlichen Regelungen im Baurecht anzustellen.

Renate Penßel· ZJS 2020, 44
Zulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der AnfechtungsklageRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: „Wer pöbelt, wird gesperrt“

Die Nutzerin K wurde auf der Facebook-Fan-Page des öffentlich-rechtlichen Senders ZDF nach wiederholten beleidigenden Kommentaren gesperrt und kann nun keine Beiträge mehr kommentieren. K verlangt vom ZDF die Aufhebung dieser Sperrung und argumentiert, ihre Aussagen seien legitim. Das ZDF beruft sich auf die veröffentlichte Netiquette und verweist darauf, die Account-Sperrung sei wegen Verstößen gegen die Verhaltensregeln erfolgt. Zentraler rechtlicher Schwerpunkt der Klausur sind Fragen zum Anspruch auf Zugang zu einer virtuellen öffentlichen Einrichtung, zur öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und zur Zulässigkeit der Sperrung durch das ZDF.

Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: ÜberblickDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten im Rahmen der Fraktionsfinanzierung

Im vorliegenden Fall beantragt die Fraktion einer im Bundestag vertretenen, jedoch wegen Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossenen Partei die Auszahlung von Fraktionsmitteln. Der Bundestagspräsident verweigert diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Änderung des Art. 21 Abs. 3 GG. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Parteien- und Fraktionsfinanzierung, das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten sowie die Frage der Gleichbehandlung und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Zu prüfen sind zudem Aktivlegitimation und etwaige Rechte des Bundestages im Hinblick auf Auszahlungsverfügungen.

Politische ParteienKonkrete NormenkontrolleEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Frieden für Afrin? Völkerrechtliche Probleme unilateraler Gewalt

Die Klausur behandelt völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den 2018 von der Türkei durchgeführten Militäroperationen in der syrischen Region Afrin. Im Mittelpunkt steht die zentrale Konstellation zwischen der Türkei und Syrien, wobei die Türkei ihr Vorgehen mit Terroranschlägen aus Syrien und einer Sicherheitsratsresolution rechtfertigt. Zu prüfen sind insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot, das Recht auf Selbstverteidigung gegenüber nichtstaatlichen Akteuren sowie die Reichweite und Bedeutung von UN-Sicherheitsratsresolutionen. Die Bewertung von möglichen Völkerrechtsverstößen erfolgt unter Ausschluss der Prüfung von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht.

Alexander Schwarz· ZJS 2018, 434
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.

Alexander Hobusch· ZJS 2018, 269
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Neptune’s Navy

Im vorliegenden Fall geht es um eine völkerrechtliche Streitigkeit im Bereich des Seevölkerrechts zwischen Staaten. Zentral sind die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Schiedsklage nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ). Thematisch steht die Behandlung aktueller Rechtsfragen zur Piraterie im Vordergrund. Zudem wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßigen Aufbringens von Schiffen auf hoher See untersucht.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Klausur: Geistheiler

Ein als Geistheiler tätiger Mann (G) wehrt sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz, nachdem er durch Handauflegen Schwerkranke behandelt hatte. Die Gerichte legten dabei die sogenannte 'Eindruckstheorie' zugrunde, wonach schon der bloße Anschein einer Heilbehandlung unter das Gesetz fallen kann. G sieht sich durch das Verbot seiner Tätigkeit in seiner Berufsfreiheit und seinem Recht auf Religionsausübung verletzt und rügt zudem einen Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Im Zentrum des Falls stehen Fragen zur Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil, zur Reichweite der Berufsfreiheit, zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe und zum Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: „Deutschland zuerst“?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Anordnung eines Referendums durch die Bundesregierung über einen möglichen Austritt Deutschlands aus der Europäischen Union, basierend auf einem eigens verabschiedeten Gesetz. Die oppositionelle Bundestagsfraktion sowie eine Landesregierung beantragen beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, um das Referendum zu verhindern. Streitentscheidend sind dabei grundsätzliche Fragen des Staatsorganisationsrechts zur Zulässigkeit von Volksabstimmungen und der Beteiligung von Auslandsdeutschen am Referendum. Thematisiert werden die verfassungsrechtliche Einbindung von Referenden, Wahlrechtsgleichheit sowie die Rechtfertigung von Ausschlussregelungen für Deutsche im Ausland.

Stefan Martini· ZJS 2017, 74
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Europäische Integration+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Brennende Neugier

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob 154 Bundestagsabgeordnete einen Anspruch auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema 'Gesetzgebungsoutsourcing' im Zusammenhang mit dem WFG-Gesetzgebungsverfahren haben. Sie wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Bundestagsmehrheit mit der Begründung, dies greife unzulässig in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ein. Der Streit betrifft insbesondere die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten Minderheitenenquête sowie den Umfang parlamentarischer Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 44 GG. Die Kläger rufen das Bundesverfassungsgericht an und berufen sich auf eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Die E-Mail-Steuer

Die Bundesregierung beschließt zur Sanierung kommunaler Haushalte und Bekämpfung von Spam eine Steuer auf E-Mails, die durch ein Gesetz eingeführt werden soll. Nach dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung wegen verfahrens- und verfassungsrechtlicher Bedenken. Die Regierungsfraktion im Bundestag sieht darin eine Kompetenzüberschreitung und möchte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bundespräsidenten vorgehen, um die Gesetzgebung zum Abschluss zu bringen. Im Mittelpunkt stehen das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, die Rückwirkung von Gesetzen sowie die Zulässigkeit gerichtlicher Schritte.

Politische ParteienAbstrakte NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde

Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.

Politische ParteienEinführung in das StaatsorganisationsrechtRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Markus Ludwigs, Richard Lauer· ZJS 2014, 387
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Geld oder Liebe – eine Frage der Auslegung

Die deutsche Studentin S beantragt bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ihr Studium in Frankreich, nachdem sie mit ihrem französischen Ehemann dorthin gezogen ist. Ihr Antrag wird mit Verweis auf fehlende besondere Umstände sowie wirtschaftliche und familiäre Zumutbarkeit abgelehnt. S legt Widerspruch ein, erhält einen erneuten ablehnenden Bescheid und erwägt über ihren Anwalt Klage gegen die Behörde. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, Grundfreiheiten und Fristenproblematiken im Verwaltungsverfahren.

Richard Yamato, Pascal Klein· ZJS 2014, 186
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall Allgemeines Verwaltungsrecht: Umwege einer Urne

Der Sohn S des verstorbenen Witwers W ließ eine einfache Urnenbestattung auf dem städtischen Friedhof M durchführen und bestimmte als gesetzlicher Alleinerbe über Art und Ort der Bestattung. Die ehemalige Geliebte G hielt die Bestattung für zu schlicht und beantragte bei der Friedhofsverwaltung eine Umbettung der Urne in eine prunkvolle Familiengrabstätte, worauf der zuständige Sachbearbeiter B trotz fehlender Verfügungsberechtigung die Umbettung anordnete. Nachdem S von der Umbettung erfuhr, verlangte er deren Rückgängigmachung von der Stadt M. Im Mittelpunkt des Falls stehen Fragen des Folgenbeseitigungsanspruchs, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie die Bedeutung von Bestandskraft und Dreieckskonstellationen im Verwaltungsrecht.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)OFFENER PUNKT / RANGSTELLE Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ?+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: Die streikende Beamtin

Im Fall fordert eine verbeamtete Lehrerin, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen und der Einbehalt von Dienstbezügen wegen ihrer Teilnahme an einem Warnstreik aufgehoben werden. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen dem grundgesetzlichen Streikverbot für Beamte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Thematisiert wird, ob und inwieweit Beamte ein Streikrecht nach nationalem und europäischem Recht besitzen. Die rechtliche Bedeutung internationaler Vorgaben und deren Auswirkung auf deutsches Disziplinarrecht sind zentrale Fragen.

Dr. Holger Kremser· ZJS 2014, 74
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Unionsrecht: Nationales Verbot des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen

In diesem unionsrechtlichen Fall klagt die Gesellschaft K gegen die Untersagung des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen durch die Gesundheitsbehörde eines Mitgliedstaats. Streitig ist, ob ein nationales Verbot des Internetvertriebs von Kontaktlinsen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundfreiheiten, vereinbar ist. Im Mittelpunkt stehen die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV auf den Online-Handel sowie der Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund. Das vorlegende Gericht legt den Fall dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung unionsrechtlicher Vorgaben vor.

Recht der öffentlichen SachenSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: „Des Bürgermeisters frühes Ende“ Die Verkürzung laufender Wahlperioden am Beispiel kommunaler Wahlbeamter

Im Fall fordert die im Landtag vertretene Y-Fraktion, die Wahlperioden von Bürgermeistern und Gemeinderäten im Bundesland L durch Gesetz zu synchronisieren, indem die Amtszeit der Bürgermeister von 7 auf 5 Jahre verkürzt wird. Ziel ist eine gleichzeitige und gleichlange Wahl der kommunalen Organe, um die politische Arbeit zu erleichtern und Kosten einzusparen. Die X-Fraktion beanstandet die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens mit Blick auf das Demokratieprinzip, den Wählerwillen und den Vertrauensschutz sowie die kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Der Fall untersucht die Vereinbarkeit eines solchen Eingriffs in laufende Amtszeiten mit dem Verfassungsrecht, einschließlich der Frage, ob eine Verlängerung der Gemeinderatsperioden verfassungskonform wäre.

Hana Kühr, Sebastian Ziehm· ZJS 2012, 206
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungRecht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz

In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Boas Kümper· ZJS 2012, 91
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungshausarbeit für Anfänger: Der Atomdeal

In dem Fall begehrt die Bundesregierung eine Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken und schließt dazu mit den Energiekonzernen einen Vertrag, der die Einführung gesetzlicher Regelungen und finanzieller Förderbeiträge vorsieht. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen auf der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes im Bundesrat sowie der verfassungsrechtlichen Bedeutung vorab getroffener Vereinbarungen zwischen Exekutive und Privaten für den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess. Weiterhin wird die Bindung der Landesregierung an Stellungnahmen des Landtags beim Abstimmungsverhalten im Bundesrat geprüft. Im Zentrum stehen somit verfassungsrechtliche Aspekte der Gesetzgebung, Kompetenzverteilung und parlamentarischen Beteiligung.

Christoph Krönke· ZJS 2011, 250
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Abgeordnete unter Verdacht

Die Bundestagsabgeordnete U sieht sich durch einen Beschluss des Bundestages in ihren Rechten verletzt, nachdem ihr Antrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses in wesentlichen Teilen abgelehnt und die Sitzverteilung gegenüber ihrem Vorschlag geändert wurde. U und die S-Fraktion beantragen beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Beschlusses. Im Mittelpunkt stehen das Minderheitenrecht auf Einsetzung und den Untersuchungsgegenstand sowie die Zusammensetzung des Ausschusses. Es geht insbesondere um mögliche Verletzungen parlamentarischer Rechte aus Art. 38 und Art. 20 GG im Organstreitverfahren.

Eva Marie Schnelle· ZJS 2010, 716
Politische ParteienRecht der öffentlichen SachenBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Ausschluss aus dem Plenum

Im Mittelpunkt des Falls steht der Ausschluss einer Fraktion und ihrer Abgeordneten aus dem Plenarsaal des Deutschen Bundestages durch den Bundestagspräsidenten nach einer Protestaktion während einer Debatte zum Afghanistan-Mandat. Die Betroffenen sehen dadurch ihre parlamentarischen Rechte, insbesondere die Freiheit des Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, als verletzt an und begehren eine Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreitverfahrens. Der Fall beleuchtet die Grenzen und Voraussetzungen parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Parlament sowie die prozessuale Parteifähigkeit einzelner Abgeordneter und Fraktionen im Verfassungsprozess. Wesentliche Schwerpunkte liegen auf dem parlamentarischen Ordnungsrecht und dem grundrechtlichen Schutz parlamentarischer Teilhaberechte.

Marten Vogt· ZJS 2010, 383
Ermessen und VerhältnismäßigkeitBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Shoppingcenter hinterm Gartenzaun

E, Eigentümer eines Wohnhauses in Landsberg am Lech, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost 4", der die Neuausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vorsieht. E befürchtet negative Auswirkungen auf sein Wohngebiet durch das geplante Fachmarktzentrum und die Lärmbelastung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen aus der Nachbarschaft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere das Abwägungsgebot, das Trennungsgebot sowie das Konfliktbewältigungsgebot. Der Fall thematisiert ferner die prozessuale Einkleidung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.

Christian Hufen· ZJS 2010, 225
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Zulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der Anfechtungsklage+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: „Amsel, Drossel, Fink und Star …“

In diesem Fall erhebt ein anerkannter Naturschutzverein aus Baden-Württemberg sowie ein anerkannter Naturschutzverein aus Bayern Einwände und beantragt gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Nutzung eines bayerischen Naturschutzgebiets als Kompensationsfläche für die Errichtung eines Industriegebiets in Baden-Württemberg. Im Mittelpunkt stehen naturschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit von Kompensationsmaßnahmen in einem besonders geschützten Gebiet, Probleme des Länderübergreifenden Verwaltungshandelns sowie die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie). Prozessuale Schwerpunkte betreffen die Antragsbefugnis der beteiligten Naturschutzvereine sowie die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. Zudem wird die Rechtmäßigkeit beider Planfeststellungsbeschlüsse in formeller und materieller Hinsicht beanstandet.

Entscheidung durch GerichtsbescheidBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Atomkonsens

Das Land L wendet sich gegen eine Weisung des Bundesumweltministers, die die Wiederaufnahme des Betriebs eines zuvor abgeschalteten Kernkraftwerks an weitere bundesaufsichtliche Zustimmung knüpft und eine personelle Umsetzung im Landesministerium vorsieht. Zudem beanstandet das Land Passagen einer zwischen dem Bund und Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Vereinbarung zum schrittweisen Atomausstieg, die Vorgaben für das Genehmigungsverfahren beinhalten. Im Kern geht es um den Konflikt zwischen Bundes- und Landeskompetenzen bei der Ausführung des Atomrechts, insbesondere um Eingriffe in die Rechte des Landes gem. Art. 85 Abs. 3 GG. Das Land beantragt beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung und der entsprechenden Vereinbarungspassagen.

Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Onlinedurchsuchungen

Die Klausur behandelt die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für Onlinedurchsuchungen und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten. Es wird die Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Organstreitklage der Bundestagsfraktion gegen die Ausfertigungsverweigerung des Bundespräsidenten geprüft. Dabei werden das Verfahren, relevante Grundrechte sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten analysiert.

Christian Hinz· JURA 2009, 141
OrganstreitverfahrenAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+2 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Videoüberwachung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die durch die Stadt R geplante und auf Landesdatenschutzrecht gestützte Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Bürger (B), der sich dort regelmäßig aufhält, sieht sich durch die geplante Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt und hat nach erfolglosem Instanzenzug Verfassungsbeschwerde erhoben. Thematisiert werden datenschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Im Kern ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Holger Greve· ZJS 2008, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Es ist EM!

Im Rahmen der Fanmeile zur EM in Hamburg kommt es nach Ausschreitungen und Flaschenwürfen unter Fußballfans zu einem polizeilichen Einschreiten. Die Polizei bildet einen sogenannten Kessel um eine Zuschauergruppe, zu der auch der unbeteiligte Otto und Wladimir, ein Freund der Randalierer, gehören. Zentrale Frage ist die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens gegenüber diesen beiden Personen. Schwerpunkte bilden das Gefahrenabwehrrecht, die polizeiliche Freiheitsentziehung und mögliche Voraussetzungen sowie Grenzen eines polizeilichen Kessels.

Nele Dröscher, Anne Kindt· ZJS 2008, 388
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Obdachlos

Der Fall behandelt die drohende Obdachlosigkeit einer Familie nach Mietkündigung, Räumungsurteil und gescheitertem Vollstreckungsschutz. Die Frage ist, ob die Stadt (Polizeibehörde) verpflichtet ist, die Familie (wieder) in die alte Wohnung einzuweisen oder ob ein Angebot, sie in einem Bürocontainer unterzubringen, genügt. Im Mittelpunkt steht das Polizei- und Ordnungsrecht in Verbindung mit der Eröffnung (vorläufigen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Obdachlos
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Zeitfrage

In dem Fall geht es um die Frage, ob der Oberbürgermeister verpflichtet ist, den Beginn der Sitzungen des Stadtrats der Stadt Saarheim auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen, damit eine größere Öffentlichkeit an den Sitzungen teilnehmen kann. Die Fraktion des B.D.B. sieht sich durch die derzeitige Regelung in ihrem Recht beeinträchtigt und klagt auf Änderung des Sitzungsbeginns. Es stehen kommunalrechtliche Ansprüche, das Recht auf Öffentlichkeit der Sitzungen und die Mitwirkungsrechte der Ratsmitglieder im Mittelpunkt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Zeitfrage
Bürger und EinwohnerRecht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Wasser-Fall

In dieser Klausur geht es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer von der Stadt die Ausstattung eines auf seinem Grundstück errichteten Wasserauffangschachts mit einer technischen Abdeckung und den Ersatz einer Betonrinne durch eine Steinrinne verlangen kann. Es sind kommunalrechtliche Ansprüche sowie die Anspruchsgrundlagen für ein Handeln der Stadt als Trägerin öffentlicher Aufgaben zu prüfen. Streitentscheidend sind die Rechtsnatur und Bindungswirkung eines Verwaltungshandelns in Form eines Schreibens sowie öffentlich-rechtliche Sekundäransprüche, wie insbesondere der Folgenbeseitigungsanspruch.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wasser-Fall
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungDie SatzungEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Waschanlage

Die Klausur behandelt die bau- und ordnungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer automatischen Waschanlage an Sonn- und Feiertagen. Im Zentrum steht die Untersagungsverfügung der Ortspolizeibehörde unter Bezugnahme auf das saarländische Feiertagsgesetz, die sich gegen den Betreiber der Einrichtung richtet. Zu prüfen ist, ob die Verfügung rechtmäßig ergangen ist oder ob dem Betreiber ausnahmsweise doch ein Betrieb der Waschanlage zusteht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Waschanlage
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenEntscheidung durch GerichtsbescheidHaftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Treffpunkt

In einem Saarheimer Wohnviertel kommt es auf einem städtischen Spielplatz zu Problemen durch einen Treffpunkt für Drogensüchtige. Die Anwohner sind über gefährliche, herumliegende Spritzen, allgemeine Unsicherheit und erhöhte Kriminalität besorgt und fordern Maßnahmen der Ortspolizeibehörde. Die Fallkonstellation untersucht die ordnungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten der Behörde nach dem SPolG.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Treffpunkt
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenVersammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sonnendeck

In diesem Fall begehrt eine Nachbarin die bauaufsichtliche Beseitigung einer von der ebenfalls klagebeteiligten Grundstückseigentümerin errichteten Außentreppe, die im Abstandsflächenbereich steht und ihrerseits nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beeinträchtigungen (Belichtung, Einsicht, Ästhetik) behauptet. Es geht um die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen bauaufsichtlichen Einschreitens nach Landesbauordnungsrecht, um Beteiligungsrechte von Nachbarn sowie Fragen der Klagearten und des Rechtsschutzes bei Untätigkeit der Behörde.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sonnendeck
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Soccer-Arena

Die Klausur behandelt die Nutzung einer kommunalen Sporthalle durch einen Frauenfußballverein, dem der Mietvertrag aufgrund angeblicher Unrentabilität verweigert wird. Es stehen öffentlich-rechtliche Fragen zur Vergabe kommunaler Einrichtungen sowie die Diskriminierung bei der Nutzung im Mittelpunkt. Die Prüfung umfasst die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage im Zusammenhang mit einer kommunalen Satzung und möglichen Gleichheitsverstößen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Soccer-Arena
Entscheidung durch GerichtsbescheidAusführung der Gesetze durch die VerwaltungDie Satzung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Seniorenresidenz

Die Klausur behandelt die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines massiven Bauvorhabens (Seniorenresidenz) in einem gewachsenen Villenviertel ohne bestehenden Bebauungsplan. Schwerpunkt ist das Verhältnis zwischen dem neuen Bebauungsplan, den nachbarschützenden Vorschriften und der Erteilung der Baugenehmigung insbesondere unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Nachbarn. Zu prüfen sind die Wirksamkeit des Bebauungsplans, nachbarliche Abwehrrechte und der vorläufige Rechtsschutz.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Seniorenresidenz
Die BaugenehmigungBürger und EinwohnerAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Schwein gehabt!

Der Fall behandelt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung einer Schweinemästerei innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem gemeindlichen Einvernehmen. Zudem wird die Amtshaftung für etwaige Schadensersatzansprüche nach verweigerter Einvernehmensentscheidung angesprochen, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Stadtrat und Bürgermeister sowie die Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Schwein gehabt!
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch GerichtsbescheidEinvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Schlachthof

Die Klausur zum Fall 'Schlachthof Saarheim' behandelt die Gebührenfestsetzung und Abwicklung eines städtischen Schlachthofs, dessen Nutzung, Gebührenkalkulation und Abrechnung im Streit zwischen den beteiligten Fleischgroßhändlern und der Verwaltung zum Problem werden. Zentral sind das verwaltungsrechtliche Verfahren der Gebührenfestsetzung, die anwenderseitige Korrekturen sowie Rückerstattungsansprüche nach Zahlung unter Vorbehalt. Der Sachverhalt thematisiert auch die Wirksamkeit und die formellen Voraussetzungen von Gebührenbescheiden im Zusammenhang mit kommunalen Satzungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Schlachthof
Die SatzungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+4 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Scheunenabbruch

Die Klausur behandelt den behördlich veranlassten Abbruch einer einsturzgefährdeten Scheune und die Kostenfolge für die Eigentümerin nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die Vollstreckung mittels Zwangsgeld und Ersatzvornahme sowie die Rechtsnachfolge bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Geprüft wird insbesondere, ob die Klage gegen die Kostenforderung Aussicht auf Erfolg hat.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Scheunenabbruch
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungEntscheidung durch GerichtsbescheidGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Sanitäter

In diesem Fall geht es um die Vergabe und anschließende Einstellung eines Künstlerstipendiums durch die Stadt Saarheim nebst der Bindung an eine Materialbezugsklausel und das verwaltungsinterne Widerspruchsverfahren. Es werden insbesondere Fragen zum Verwaltungsakt, zur Nebenbestimmung, zum Ermessensgebrauch sowie zur Klagebefugnis der Ausgangsbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sanitäter
Entscheidung durch GerichtsbescheidErmessen und VerhältnismäßigkeitSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sammy im Saarheimer See

Der Fall behandelt den Einsatz der Polizei beim Entweichen eines Kaimans in einen Badesee, dessen Besitzer nach mehreren erfolglosen Versuchen zum Einfangen und Rückführung des Tieres mit Kostenbescheid zur Erstattung umfangreicher Einsatzkosten aufgefordert wird. Thematisiert werden polizeiliches Handeln, Rechtmäßigkeit und Erstattungsfähigkeit von Kosten sowie mögliche Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid. Dabei spielen sowohl Maßnahmen der Polizei als auch Ermessensfragen eine Rolle.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sammy im Saarheimer See
Versammlungsrechtliche Maßnahmen+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

SaaRunner

Die Klausur thematisiert die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eines Bewachungsunternehmers, dessen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Nähe zur organisierten Kriminalität und Gewaltbereitschaft im Rockermilieu aufgehoben wurde. Im Mittelpunkt steht die verwaltungsrechtliche Überprüfung dieser Erlaubnisaufhebung und die Abwägung zwischen behördlicher Sicherheitsinteressen und Individualrechten des Unternehmers. Es wird auf die rechtlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit nach § 34a GewO sowie den Ablauf des verwaltungsrechtlichen Verfahrens eingegangen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: SaaRunner
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungEntscheidung durch GerichtsbescheidGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Saarphrodite

Die Klausur behandelt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Festplatz) durch die Veranstalterin einer Erotikmesse, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung (Viehmarktsatzung) abgelehnt wurde. Im Zentrum steht die Frage, ob die Ablehnung rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "öffentliche Ordnung", die Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Gleichbehandlungsgrundsatz und die Bedeutung von Marktfestsetzungen nach der Gewerbeordnung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Saarphrodite
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenDie Satzung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

"SAARHEIM ALTERNATIV"

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: "SAARHEIM ALTERNATIV"
Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDer Rat+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Saalbaubau

Die Klausur thematisiert die Rechte und Pflichten eines Ratsmitglieds, insbesondere den Auskunftsanspruch und die Grenzen der Verschwiegenheitspflicht nach nichtöffentlichen Sitzungen, sowie die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kommunaler Maßnahmen. Im Mittelpunkt stehen eine Informationsklage und die Anfechtung eines Ratsbeschlusses durch ein Ratsmitglied. Ferner wird ein Bezug zur Kommunalverfassung und zum verwaltungsprozessualen Rechtsschutz geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Saalbaubau
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Rathausbrand

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Rathausbrand
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Räumliche Differenzen

In der Klausur steht die Ablehnung einer Saalüberlassung durch die Stadt Saarheim im Mittelpunkt. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung des Oberbürgermeisters, den Festsaal des Rathauses nicht für eine private Feier zu vermieten, wobei unter anderem persönlich begründete Erwägungen eine Rolle spielen. Zu prüfen sind insbesondere die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sowie mögliche Diskriminierungen oder Ermessensfehler.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Räumliche Differenzen
Entscheidung durch GerichtsbescheidSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Bürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Parteilichkeit

Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob der extrem rechten Partei BRAUN der Zugang zu einer kommunalen Einrichtung – dem Saarheimer Saalbau – aus politischen oder sicherheitsrechtlichen Gründen verweigert werden darf und inwieweit besondere Haftungsauflagen zulässig sind. Im Mittelpunkt steht die rechtliche Prüfung der kommunalrechtlichen Bindungen der Stadt gegenüber politischen Parteien sowie das kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfahren. Zu beurteilen ist zudem die Einordnung der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen inklusive möglicher Grundrechtsverletzungen und der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Parteilichkeit
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidHaftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ortsratspolitik

Die Klausur thematisiert die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten ein Ortsratsmitglied hat, gegen Tagesordnungspunkte ohne Bezug zu örtlichen Angelegenheiten im Ortsrat vorzugehen. Im Mittelpunkt steht eine Ortsratskonstellation, bei der regelmäßig allgemeinpolitische Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, was zu Konflikten unter den Ratsmitgliedern führt. Es ist zu prüfen, welche gerichtlichen Schritte – unter Ausschluss des Eilrechtsschutzes – in Betracht kommen, um eine Begrenzung der Tagesordnung auf ortsbezogene Angelegenheiten zu erreichen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ortsratspolitik
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ordnungsliebe

Die Klausur "Ordnungsliebe" behandelt die Erfolgsaussichten von Normenkontrollanträgen gegen eine lokale Polizeiverordnung der Stadt Saarheim über Sitte und Anstand. Es geht unter anderem um die Frage, ob die Antragsteller prozessführungsbefugt sind und ob die Verordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten und den Vorgaben des Polizei- und Verordnungsrechts, vereinbar ist. Wesentliche Prüfungspunkte sind Normgeberkompetenz, formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung sowie ihre Vereinbarkeit insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ordnungsliebe
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Niederschläge

Die Klausur behandelt einen Streit um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem ein Grundstückseigentümer zum Anschluss seines Grundstücks an die Regenwasserkanalisation verpflichtet wird. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der öffentlichen-rechtlichen Grundlagen für einen Anschluss- und Benutzungszwang, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Grundstücksnutzung. Außerdem werden die Anforderungen an formgerechte Beschlussfassung im Stadtrat sowie das öffentliche Interesse an der Maßnahme thematisiert.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Niederschläge
Die SatzungRecht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Nichts für viel Lärm

Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Kommunalrecht, in dem der Oberbürgermeister einer Stadt eigenmächtig einer ortsansässigen Firma einen Zuschuss für Lärmsanierungsmaßnahmen gewährt, ohne die gesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es werden die Voraussetzungen und Folgen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung thematisiert. Zudem spielen unionsrechtliche Vorgaben (De-minimis-Beihilfen) eine Rolle.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nichts für viel Lärm
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Nächtliche Schlagfertigkeit

Die Klausur behandelt die polizeiliche Mitnahme einer Person zur Verhinderung weiterer häuslicher Gewalt und die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Insbesondere geht es um die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme im Saarländischen Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Bedeutung grundrechtlicher Positionen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nächtliche Schlagfertigkeit
Entscheidung durch GerichtsbescheidSekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Most Wanted Terrorists

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Most Wanted Terrorists
Versammlungsrechtliche Maßnahmen+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Mittelstandsförderung

Die Klausur behandelt die Förderung mittelständischer Unternehmen im Saarland anhand des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO). Im konkreten Fall geht es um die Vergabe und spätere Aufhebung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Bildung für Hotelpersonal, wobei insbesondere die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, Nebenbestimmungen sowie der Umgang mit dem Aufhebungsbescheid im Mittelpunkt stehen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Mittelstandsförderung
Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Kraftprobe

Die Klausur befasst sich mit einem Kommunalverfassungsstreit im Saarland, bei dem der Stadtrat den Oberbürgermeister per Beschluss anweist, eine Polizeiverordnung zum Tauchverbot in einem See zu erlassen, was dieser verweigert. Im Mittelpunkt stehen die kommunalrechtlichen Befugnisse von Stadtrat und Oberbürgermeister, das Verfahren zur Durchsetzung angeblich bindender Ratsbeschlüsse sowie die Zulässigkeit und Begründetheit einer auf Umsetzung eines Ratsbeschlusses gerichteten Verpflichtungsklage.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Kraftprobe
Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Keinen Platz den Drogen!

Im Stadtmauerpark Saarheim wurde mittels Allgemeinverfügung nach § 12 Abs. 3 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) ein Aufenthaltsverbot für Personen mit Bezug zur Drogenszene verhängt. Der Fall behandelt die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung, deren sofortige Vollziehbarkeit sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch einen Betroffenen. Es werden insbesondere verwaltungsrechtliche und grundrechtliche Aspekte geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Keinen Platz den Drogen
Kommunale SatzungenRecht der öffentlichen SachenBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Investory

Im Fall 'Investory' geht es um die Rechtmäßigkeit eines auf ein Einkaufszentrum zugeschnittenen Bebauungsplans ('Obere Sulz II') der Stadt Saarheim, gegen dessen Inkrafttreten die Nachbarstadt Neunkirchen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht erhebt. Die Klausurproblematik liegt insbesondere in der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung öffentlicher Belange sowie der Einwendungserwägungen im Bauplanungsrecht, der Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde und den formellen sowie materiellen Anforderungen an das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Investory
Kommunale SatzungenBürger und EinwohnerAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ihr Kinderlein, kaufet

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit und Durchführung der Rückforderung einer kommunalen Zuwendung ("Weihnachtshilfe") durch die Stadt Saarheim, nachdem der Oberbürgermeister ohne ausdrücklichen Haushaltstitel und Stadtratsbeschluss Gelder an Eltern von Kindern unter 14 Jahren ausgezahlt hatte. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Kommunalrechts, insbesondere zur Haushalts- und Zuständigkeitsordnung, zum Verwaltungsverfahren und zur Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ihr Kinderlein, kaufet
Entscheidung durch GerichtsbescheidAusführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+1 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Die Göttin

In diesem Fall geht es um staatshaftungsrechtliche Ansprüche nach einem polizeilichen Schusswaffengebrauch zur Verfolgung eines gestohlenen Fahrzeugs. Die Eigentümerin des Autos verlangt vom Land Schadenersatz wegen der durch Polizeimaßnahmen entstandenen Beschädigungen, während das Ministerium eine Ersatzpflicht ablehnt. Die Klausur prüft primär Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungen staatlichen Handelns im Polizei- und Staatshaftungsrecht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Die Göttin
Weitere RechtsgebieteAllgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Gelinkt

Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob ein Unternehmen, das einen Nachtclub mit Striptease-Angebot betreibt, einen Anspruch auf Aufnahme in eine von der Stadt Saarheim betriebene öffentliche Linkliste für Gastronomie- und Freizeitbetriebe hat. Neben prozessualen Zulässigkeitsfragen (insbesondere hinsichtlich der Antragsform und des richtigen Beklagten) geht es im Schwerpunkt um die Anspruchsgrundlage, die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Linkliste als wirtschaftliche Betätigung sowie diskretionsleitende Erwägungen mit Bezug auf die Gleichbehandlung und den Ausschluss einzelner Angebote.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gelinkt
Entscheidung durch GerichtsbescheidWirtschaftliche Betätigung der GemeindeAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Frauenbeauftragte

Die Klausur behandelt die Bestellung der Bürgermeisterin Dr. Crémant zur Kommunalen Frauenbeauftragten der Stadt Saarheim nach § 79a KSVG und thematisiert die Beanstandung dieses Beschlusses durch das Landesverwaltungsamt. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Bestellung rechtmäßig war und ob die Stadt erfolgreich gegen die Beanstandung vorgehen kann.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Frauenbeauftragte
Kommunale SatzungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Bürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Fahrrad weg!

Im Fall "Fahrrad weg!" geht es um die Sicherstellung eines Fahrrads durch die Polizei, nachdem der Künstler Edgar Escher gegen die Verpflichtung zur Nutzung eines gekennzeichneten Radweges verstoßen hatte. Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme sowie die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage bezüglich Verkehrssicherheit, Ermessensausübung und Verwaltungsvollstreckung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Fahrrad weg!
Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dr. Eisenbart

Die Klausur thematisiert die Umbenennung einer Straße durch einen Ortsrat und die daraus resultierenden rechtlichen Bedenken eines betroffenen Klinikbetreibers. Im Mittelpunkt stehen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zur Straßenumbenennung, das Verwaltungsverfahren sowie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch gegen die Maßnahme möglich und Erfolg versprechend ist. Zusätzlich wird die Frage behandelt, ob ein Verwaltungsakt vorliegt und ob eine Verletzung eigener Rechte gegeben ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dr. Eisenbart
Entscheidung durch GerichtsbescheidFreizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dissonanzen

Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dissonanzen
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidTenor+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Deutsche Zone

Die Klausur behandelt die Frage, ob der Oberbürgermeister berechtigt war, einen formgerechten Antrag einer Fraktion auf Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes in die Stadtratssitzung abzulehnen. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung, wobei auf Zuständigkeitsfragen, die kommunale Selbstverwaltung sowie die Bedeutung von Grundrechten und Meinungsäußerungen im kommunalrechtlichen Kontext einzugehen ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Deutsche Zone
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Politische ParteienBürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Be- und Erstattung

Die Klausur behandelt die zwangsweise Inanspruchnahme eines Angehörigen zur Kostenerstattung für eine behördlich durchgeführte Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist und ergebnisloser Ermittlung weiterer Pflichtiger. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechtmäßigkeit der Kostenbelastung, der Bestattungspflicht, Angemessenheit der Kosten sowie möglichen Einwendungen des Pflichtigen gegen den Gebührenbescheid. Die Fallbearbeitung bezieht Aspekte des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Vollstreckungsrechts und Landesrechts (Bestattungsgesetz Saarland) ein.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Be- und Erstattung
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBürger und EinwohnerAllgemeine Grundrechtslehren+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Baumfällig

Der Fall behandelt die Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Bescheids, mit dem die Eigentümerin verpflichtet wird, einen durch einen Unfall gefährdeten Baum zu fällen. Der Schwerpunkt liegt auf den Voraussetzungen und Grenzen ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr sowie auf der Prüfung von Alternativen zur behördlich angeordneten Maßnahme und dem Rechtsschutz gegen die drohende Vollstreckung. Zusätzlich werden relevante Grundrechte der Eigentümerin und Aspekte des verfahrensrechtlichen Vorgehens angesprochen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Baumfällig
Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Ausgehöhlt!

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines generellen behördlichen Betretungsverbots für ein gefährliches Höhlensystem auf dem Stadtgebiet von Saarheim, das nach mehreren Todesfällen erlassen wurde. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsprozessuale und verwaltungsrechtliche Fragen (insb. Verwaltungsakt/Allgemeinverfügung, formelle und materielle Rechtmäßigkeit, Ermächtigungsgrundlage und Bestimmtheit) sowie verfassungsrechtliche Überlegungen zum Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Kläger rügt insbesondere die Form des Eingriffs und beruft sich auf sein Selbstbestimmungsrecht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ausgehöhlt!
Entscheidung durch GerichtsbescheidKommunale SatzungenWeitere Rechtsgebiete+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Abgeschleppt und Abgezockt?

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Abgeschleppt und Abgezockt?
Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Zu Tisch bei Petra Prächtle

Die Übungsklausur behandelt eine Kochsendung der Ehefrau des Bundespräsidenten, Petra Prächtle, die neben kulinarischen Themen vielfach öffentlich politische Äußerungen tätigt. Die Bundesregierung möchte vor dem Bundesverfassungsgericht feststellen lassen, dass Frau Prächtle gegen ihre grundgesetzliche Verpflichtung zur politischen Neutralität bei amtlichen Auftritten verstoßen habe und erwägt ein Verfahren auch gegen den Bundespräsidenten. Es ist zu prüfen, ob die Anträge Aussicht auf Erfolg haben und welche verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Zu Tisch bei Petra Prächtle
Die BundesregierungDer BundespräsidentPolitische Parteien+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Wem die Stunde schlägt

Im Fall 'Wem die Stunde schlägt' geht es um die nächtliche Lärmbelästigung durch das Uhrenschlagen der Glocken einer katholischen Kirche in einer Wohngegend, gegen die sich ein Anwohner aus laizistischer Überzeugung sowie gesundheitlichen Gründen wehrt. Die juristische Auseinandersetzung betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs (Zivil- oder Verwaltungsgericht), die Abwägung von Eigentumsrechten und Nachbarschutz gegenüber religiösen Interessen sowie lärmschutzrechtliche Vorgaben. Im Mittelpunkt stehen privatrechtliche nachbarrechtliche Ansprüche und ihre Grenzen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wem die Stunde schlägt
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

The Rock

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Begründetheit der 'Staatsnotstandsverfügung' der Bundeskanzlerin, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Einschränkungen der Grundrechte der inhaftierten 'Putschisten'. Schwerpunkt ist die Frage der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch im Staatsnotstand sowie spezifisch das Verhältnis von Exekutive und Parlament. Prüfungsgegenstand sind außerdem ein Organstreitverfahren durch eine Bundestagsfraktion und eine Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Inhaftierten.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: The Rock
VerfassungsbeschwerdeVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Superrevision

In diesem Fall geht es um die Frage, wie das Saarland gegen eine aus seiner Sicht 'falsche' Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit verfassungsgerichtlichen Mitteln vorgehen kann. Hintergrund ist ein Streit zwischen Bund und Land über die Erstattungspflicht und Haftung des Landes aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG nach einer Veruntreuung von Wohngeldmitteln auf Kreisebene. Die Aufgabenstellung erfordert eine Analyse der zulässigen und sinnvollen verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten zur Überprüfung der BVerwG-Entscheidung und/oder zur Abwehr des mit ihr verbundenen staatlichen Zwangs.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Superrevision
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch GerichtsbescheidBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Die "Piätsch-Affaire

In der 'Piätsch-Affaire' geht es um die Frage, ob ein Vorstandsvorsitzender nach einer diffamierenden Äußerung durch einen parlamentarischen Staatssekretär im Rahmen einer Bundestagsdebatte gegen diese und die darauf basierende Ablehnung von Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen kann. Die Klausur thematisiert die parlamentarische Redefreiheit sowie die Möglichkeiten und Grenzen des Justizrechtsschutzes gegen politische Regierungsakte.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Die "Piätsch-Affaire
VerfassungsbeschwerdeEntscheidung durch GerichtsbescheidDie Bundesregierung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Peepshow

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Peepshow
VerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Luftangriff

Der Fall Luftangriff behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, Einsatz der Bundeswehr und der Zulässigkeit von Kollateralschäden bei terroristischen Luftangriffen. Die Saarländische Landesregierung stellt einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit, insbesondere unter Berufung auf Grundrechte und Zuständigkeitsfragen. Gefragt wird nach der Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Luftangriff
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Geschlossene Gesellschaft

Die Klausur behandelt die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen ein höchstrichterliches Urteil, das einen Aufnahmeanspruch eines Bewerbers in die Partei aufgrund erfüllter satzungsmäßiger Voraussetzungen festgestellt hat. Zentral geht es um die Vereinbarkeit eines richterlich angenommenen Kontrahierungszwangs mit den Rechten aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG sowie um das Demokratieprinzip und das Recht auf eigenständige Entscheidungen der Parteien nach § 10 Abs. 1 PartG. Im Streit steht auch, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu entscheiden gewesen wäre.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Geschlossene Gesellschaft
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Freigesetzt!

In diesem Fall wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Heterosexualität und macht neben nationalem Recht insbesondere auch unionsrechtliche Diskriminierungsverbote und Grundrechte geltend. Im Zentrum steht die Prüfung einer Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Urteile, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verletzung der Berufsfreiheit, des Diskriminierungsverbots und der Garantie des gesetzlichen Richters. Thematisiert werden zudem die Reichweite von § 1 und § 23 KSchG, die Anwendbarkeit des AGG, die Bindungswirkung der Richtlinie 2000/78/EG, sowie der unionsrechtliche Grundrechtsschutz und eine mögliche Vorlagepflicht an den EuGH.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Freigesetzt!
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Der Fall Saumann

Im Fall Saumann geht es um den Ausschluss eines Bundestagsabgeordneten aus der Fraktion seiner Partei, die dabei von ihrer eigenen Geschäftsordnung abweicht. Saumann wendet sich mit einem Organstreitverfahren an das Bundesverfassungsgericht und macht Verstöße gegen seine Rechte aus Art. 21 GG und Art. 38 Abs. 1 GG geltend, insbesondere im Hinblick auf den Ablauf des Ausschlussverfahrens und seine Anhörung. Die Klausur thematisiert die partei- und fraktionsverfassungsrechtliche Stellung der Abgeordneten und die verfassungsgerichtliche Kontrolle interner Fraktionsentscheidungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Der Fall Saumann
Entscheidung durch GerichtsbescheidWahlen, Bürgerentscheide und weitere BeteiligungsformenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Die "Amanda-Affaire"

Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsausschussgesetzes (PUAG) in Hinblick auf die Regelungen zur Besetzung des Untersuchungsausschusses, die Reichweite der Zwangsrechte und die Beweisgewinnung sowie die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde einer Aktiengesellschaft gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs im Rahmen eines Untersuchungsausschussverfahrens. Außerdem werden Grundrechtsfragen des Datenschutzes und der Rechtsschutzmöglichkeiten betroffener Unternehmen thematisiert.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Die "Amanda-Affaire"
VerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
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