Entscheidungsgründe 4: Nebenentscheidungen
Nebenentscheidungen beziehen sich auf die Kostenentscheidung (§§ 154–162 VwGO), die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 167 VwGO) sowie die Streitwertfestsetzung (§ 63 GKG, § 52 GKG). Prüfungsrelevant sind insb. zutreffende Kostenquotelung, Notwendigkeit von Anträgen (z.B. bei vorläufiger Vollstreckbarkeit) und die korrekte Streitwertbemessung. Typische Probleme: Tenorierung bei Teilobsiegen/Teilunterliegen, Kosten bei Erledigungserklärungen.
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