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Öffentliches Recht

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)

Der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG) regelt die Schadensersatzpflicht des Staates bei schuldhafter Amtspflichtverletzung durch seine Bediensteten. Zu zentralen Streitständen zählen: Zurechnung des Handelns („in Ausübung eines öffentlichen Amts“), Haftungsausschluss wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit (§ 839 I 2), Mitverschulden (§ 839 I 2), und die Verletzung von Schutzgesetzen. Examensrelevant sind ferner Fragen zur Anspruchskonkurrenz und Klageart.

Zu diesem Thema haben wir 40 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2025Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Die Haftungsrisiken von Versammlungen

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit Versammlungen, insbesondere bei Klimaprotestaktionen, sowie den Einfluss von Grundrechten auf die Bewertung. Der Schwerpunkt liegt auf der deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit für Blockadeaktionen und Unfällen mit Sach- und Personenschäden. Thematisiert wird auch die Beziehung zwischen Versammlungsfreiheit und Schadensausgleich, etwa nach einem Unfall durch unternehmensinternes Sicherheitspersonal.

· JURA 2025, 2129· 300 Min Bearbeitung
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+4 weitere
ZjS 2025FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Shampoo für den Schulhund

Im Fall geht es um die steuerliche Behandlung verschiedener Einkünfte und Aufwendungen einer Lehrerin und ihres Ehemannes. Anna Akita möchte unter anderem Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuer geltend machen, während Bernd Beagle als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wau Wau-GmbH Gewinn- und Gehaltszahlungen sowie Sachzuwendungen handhabt. Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zum Werbungskostenabzug, zur Abschreibung und privaten bzw. beruflichen Nutzung von Wirtschaftsgütern, zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie zur Anwendung von § 8b KStG bei Dividenden. Es geht um die Ermittlung der Einkünfte der beiden Eheleute sowie die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH.

Maximilian Gerhards· ZJS 2025, 953
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

Staatshaftung und Entschädigung im Polizei- und Ordnungsrecht

Die Klausur behandelt eine klassische Staatshaftungs- und Entschädigungsproblematik im Polizei- und Ordnungsrecht anhand eines Falls zur zwangsweisen Unterbringung eines Obdachlosen in einer Privatwohnung und damit verbundenen Schadensersatzansprüchen gegen die Ordnungsbehörde. Schwerpunktmäßig werden polizei- und ordnungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sowie der Amtshaftungsanspruch thematisiert.

Boas Kümper· JURA 2025, 642
GrundlagenSekundäransprüche gegen polizeiliches HandelnGrundlagen +3 weitere
ZjS 2023Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Punks auf Sylt

Im Mittelpunkt des Falls steht der Protestzug einer großen Gruppe von Punks auf Sylt, zu dem Demonstrierende aus dem In- und Ausland anreisen. Das Land Schleswig-Holstein organisiert zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Überwachungsmaßnahmen durch Militärhubschrauber und beschränkt den Bahnverkehr zur Identitätsfeststellung potenzieller Straftäter. Zugleich ruft die Innenministerin über Social Media Touristinnen und Touristen dazu auf, Sylt zu meiden, was zu wirtschaftlichen Einbußen bei lokalen Unternehmern führt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Berufsfreiheit, staatliches Informationshandeln sowie Grundrechtseingriffe durch polizeiliche Maßnahmen.

Sven Siebrecht· ZJS 2023, 831
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Steuerverwaltungsrecht: Die alkoholisierte Angestellte

C, angestellter Chemiker, möchte die Kosten für einen Laborkittel als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was das Finanzamt Tempelhof ablehnt. Nach Erhalt des Steuerbescheids beauftragt C einen Rechtsanwalt, fristgerecht Einspruch einzulegen. Aufgrund des Verhaltens der alkoholisierten Rechtsanwaltsfachangestellten N erfolgt der Einwurf des Einspruchs jedoch erst am Tag nach Fristablauf. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob der verspätete Einspruch zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) sowie der Verschuldenszurechnung bei der Versäumung von Fristen durch Bevollmächtigte.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 809
Der Verwaltungsakt in der KlausurUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 20231. Staatsexamen

Der Berliner Mietendeckel

Die Klausur thematisiert die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Mietendeckels (MietenWoG) und behandelt dabei insbesondere Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin sowie grundrechtliche Aspekte wie Eigentumsschutz und Vertrauensschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Land Berlin über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügte oder ob der Bund abschließend tätig geworden ist. Zudem wird geprüft, ob die Regelungen des Mietendeckels mit den Grundrechten, insbesondere Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG, vereinbar sind.

Buchheim, Kellermann· JA 2023, 667· 300 Min Bearbeitung
Der Verwaltungsakt in der KlausurFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden

In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Grundrechtskollisionen im digitalen Raum

Die Klausur behandelt eine Kollision von Grundrechten im Kontext digitaler Kommunikation: Ein Bundestagsabgeordneter wird von einer Social-Media-Plattform wegen wiederholter irreführender Äußerungen zum Thema Corona-Politik gelöscht. Es geht um die Prüfung, ob und inwieweit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Löschung des Accounts wegen Verletzung von Meinungsfreiheit und der Möglichkeit zum Wahlkampf stattgegeben werden kann, und welche Grundrechte sowohl dem Account-Inhaber als auch dem Plattformbetreiber zukommen.

Ra af· JA 2022, 130· 180 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 20212. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Die ungebetene Werbetafel

Die All Delicious Whiskey Limited aus Irland betreibt in Bayern ein Whiskey-Museum mit angeschlossenem Shop und stellt dort eine großflächige Werbetafel auf. Die Gemeinde fordert die Beseitigung der Werbetafel unter Berufung auf das Bauordnungsrecht sowie auf eine EU-Verordnung, die Werbung für alkoholische Getränke im öffentlichen Raum verbietet. Im Zentrum stehen Fragen zum Verhältnis von nationalem Baurecht und unmittelbar anwendbarem EU-Recht, zur Wirksamkeit sowie Rechtmäßigkeit von Unionsrechtsakten und zur formellen Behandlung von Verwaltungsakten samt Rechtsschutz. Es geht außerdem um unions- und staatshaftungsrechtliche Aspekte, falls sich die einschlägige EU-Verordnung als rechtswidrig erweist.

Vincent Weber, Rudi Lang· ZJS 2021, 632
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur: Ein eisiger Weg zur Universität

Jura-Student A stürzt auf einer aufgrund unzureichender Winterwartung schneebedeckten Straßenbahnhaltestelle und verletzt sich, wodurch ihm Heilbehandlungskosten entstehen. Für die Winterwartung war durch vertragliche Vereinbarung die U-GmbH zuständig, deren Mitarbeiter M versäumte, die Haltestelle ordnungsgemäß zu streuen. A möchte Ersatz seiner Heilbehandlungskosten von der Stadt G verlangen, anstatt sich nur auf seine Unfallversicherung zu verlassen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Amtshaftung, insbesondere zur Qualifikation der U-GmbH beziehungsweise ihres Mitarbeiters als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und zur Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

Christian Benz· ZJS 2021, 618
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Mietpreisbremse

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die sogenannte Mietpreisbremse (§ 556d Abs. 1 BGB) aus Sicht einer privaten Vermieterin. Schwerpunkte sind das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) und das Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die gesetzliche Begrenzung der Miethöhe sowie eine mögliche Ungleichbehandlung durch die Regelung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wolfstädter, Rump· JA 2020, 843· 180 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Gemeinde – Staat – Haftung?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bank B von der Gemeinde G oder dem Beamten D Ersatz für Forderungen aus einer Bürgschaft verlangen kann, nachdem D ohne Vollmacht für die Gemeinde eine Bürgschaftsurkunde unterzeichnet hat. Der Sachverhalt thematisiert die Haftung öffentlicher Körperschaften und ihrer Bediensteten für zivilrechtliches Handeln sowie die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Zudem sind Probleme des Staatshaftungsrechts, der Amtshaftung und der innergemeindlichen Kompetenzordnung zu prüfen. Die rechtliche Einordnung der Bürgschaftserklärung und mögliche Anspruchsgrundlagen stehen im Vordergrund.

Justin Friedrich Krahé· ZJS 2020, 462
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Der öffentlich-rechtliche Vertrag+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Staatshaftungsrecht – Folgenreiche Ermittlungsmaßnahmen

Ein Journalist gibt ein Magazin mit NS-Zeit-Dokumenten heraus, dessen Vertriebsgesellschaft LM-UG nach einer staatsanwaltschaftlich veranlassten, später aufgehobenen Beschlagnahme einen erheblichen finanziellen Schaden geltend macht. Im Raum stehen Staatshaftungsansprüche gegen das Land Hessen wegen möglicher Amtspflichtverletzungen bei Ermittlungsmaßnahmen. Ein zweiter Teil des Falls betrifft den Schaden, der bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines BtMG-Verfahrens an der Wohnung des Vermieters L entsteht. Zu prüfen ist ferner, welche Gerichte für die Geltendmachung der Ansprüche zuständig sind. Zentrale Schwerpunkte bilden die Zulässigkeit und Haftungsfolgen hoheitlicher Eingriffe.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Wahlrechtliche Irrungen und Wirrungen

Die Klausur thematisiert die Wahlprüfungsbeschwerde eines betreuten, vom Wahlrecht ausgeschlossenen Bürgers und prüft die Verfassungsmäßigkeit des Wahlrechtsausschlusses gem. § 13 Nr. 2 BWG unter Berücksichtigung der Wahlrechtsgrundsätze und der Grundrechte. Im zweiten Teil wird geprüft, ob dem Kläger wegen einer Verletzung von Verschwiegenheitspflichten und daraus resultierenden Gesundheitsschäden Amtshaftungsansprüche gegen das Land zustehen.

Becker, Heck· JA 2020, 440· 300 Min Bearbeitung
Wahlen und WahlrechtsgrundsätzeEntscheidung durch GerichtsbescheidSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Prüfungsstress im Jurastudium

Die Klausur befasst sich im ersten Teil mit einem Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen verzögerter Korrektur einer universitären Prüfungsleistung. Im zweiten Teil werden klassische Fragen des Verwaltungsrechts angesprochen, insbesondere die Verwaltungsaktqualität von Prüfungsbewertungen sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach §§ 51, 48 VwVfG.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Die Merkmale des VerwaltungsaktsWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten+3 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Amtshaftung im bewaffneten Konflikt und Widerruf ehrenrühriger falscher Tatsachenbehauptungen

In dem Fall verlangt ein bei einem Luftangriff verletzter afghanischer Zivilist von der Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und den Widerruf einer ehrverletzenden, sachlich falschen Tatsachenbehauptung aus einer Pressemitteilung des Verteidigungsministeriums. Zentral wird das Staatshaftungsrecht im Kontext bewaffneter Auslandseinsätze und der Folgenbeseitigungsanspruch thematisiert.

Björnstjern Baade· JURA 2019, 201
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)FolgenbeseitigungsanspruchÖffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch+4 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Der tierliebe T und die Fundtiere

Die Klausur behandelt die Kostenerstattung für die Versorgung von Fundtieren durch einen Tierschutzverein im Gemeindegebiet und die damit verbundene öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Es werden das Fundrecht, Tierschutzrecht und Aspekte des Staatshaftungsrechts sowie die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag geprüft, insbesondere im Kontext der Zuständigkeit und Kostentragung der Gemeinde nach § 967 BGB und § 27 b HessAGBGB.

Felde· JA 2017, 609· 300 Min Bearbeitung
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
JA 2016Anfänger:innen

'Heißer' Nebenjob im Studium

Die Klausur befasst sich mit dem neuen § 180b StGB, der die Inanspruchnahme von Prostituierten unter Strafe stellt, und der einseitigen Straffreiheit der Prostituierten. Thematisiert wird insbesondere die verfassungsrechtliche Bewertung dieses Gesetzes im Hinblick auf die Berufsfreiheit, allgemeine Handlungsfreiheit und Gleichheitsrecht. Die Erfolgsaussichten einer auf Art. 12 I, Art. 2 I und Art. 3 I GG gestützten Verfassungsbeschwerde sind gutachterlich zu prüfen.

Friehe· JA 2016, 602· 180 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
JA 2016Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Easy Rider

Die Klausur behandelt das Vorgehen der Polizei gegen Motorradfahrer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere die Sicherstellung und Verwahrung eines Motorrads auf Grundlage des HSOG sowie den anschließenden Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegen das Land Hessen wegen eines durch den Abschleppunternehmer verursachten Schadens. Es werden sowohl polizei- und ordnungsrechtliche als auch staatshaftungsrechtliche Fragestellungen geprüft.

Ogorek· JA 2016, 279· 300 Min Bearbeitung
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Ärger im Clubheim

Der Fall thematisiert das polizeiliche Betretungsrecht von öffentlich zugänglichen Räumen und entstehende Entschädigungs- sowie Amtshaftungsansprüche eines unbeteiligten Dritten. Im Mittelpunkt stehen eine Polizeikontrolle bei einer Clubfeier sowie die zivil- und polizeirechtlichen Folgen daraus.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Enteignender Eingriff+2 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Kommunalrecht: Kein Festkommers im Friedenssaal der Stadt M?

Im Fall wird thematisiert, ob die Stadt M einer Studentenverbindung den Zugang zum kommunalen Friedenssaal für einen Festkommers verweigern darf. Die Klausur behandelt die Vergabe kommunaler öffentlicher Einrichtungen, etwaige grundrechtliche Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsfragen sowie mögliche Amtshaftungstatbestände bei kommunalaufsichtlichem Handeln.

Boas Kümper· JURA 2015, 1231
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeGleichheitsrecht (Art. 3 GG)Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die nackte Oberbürgermeisterin

In dieser Klausur geht es um die Kollision der Kunstfreiheit mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht am Beispiel eines satirischen, an eine Bürgermeisterin angelehnten Gemäldes, das von dieser untersagt wurde. Die rechtliche Würdigung kreist um die Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (Kunstfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), umgesetzt durch privatrechtliche Unterlassungsansprüche nach BGB und KUG.

Merhof, Giogios· JA 2015, 519· 90 Min Bearbeitung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan

Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.

a.Z. Jan Singbartl· ZJS 2015, 106
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall Allgemeines Verwaltungsrecht: Umwege einer Urne

Der Sohn S des verstorbenen Witwers W ließ eine einfache Urnenbestattung auf dem städtischen Friedhof M durchführen und bestimmte als gesetzlicher Alleinerbe über Art und Ort der Bestattung. Die ehemalige Geliebte G hielt die Bestattung für zu schlicht und beantragte bei der Friedhofsverwaltung eine Umbettung der Urne in eine prunkvolle Familiengrabstätte, worauf der zuständige Sachbearbeiter B trotz fehlender Verfügungsberechtigung die Umbettung anordnete. Nachdem S von der Umbettung erfuhr, verlangte er deren Rückgängigmachung von der Stadt M. Im Mittelpunkt des Falls stehen Fragen des Folgenbeseitigungsanspruchs, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie die Bedeutung von Bestandskraft und Dreieckskonstellationen im Verwaltungsrecht.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)OFFENER PUNKT / RANGSTELLE Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ?+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Wer weist hier wen an?

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit und Zulässigkeit einer kommunalen Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung und Verwaltung einer Mehrzweckhalle, insbesondere im Hinblick auf die Weisungsrechte der beteiligten Gemeinden gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft. Der Schwerpunkt liegt auf der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelungen mit dem BayKommZG, der Vertretungsbefugnis, sowie Prozesserfordernissen hinsichtlich der Klageerhebung und der Zulässigkeit. Weiter wird die Rolle der Rechtsaufsichtsbehörde bei der Genehmigung beleuchtet.

Grünewald· JA 2014, 123· 300 Min Bearbeitung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Der findige Investor

Die Klausur behandelt die Verknüpfung von Staatshaftungsrecht und Baurecht im öffentlichen Recht: Der Investor B möchte im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde eine Wohnanlage errichten, erhält aber keine Baugenehmigung und prüft daraufhin einen Amtshaftungsanspruch wegen entgangener Mieteinnahmen. Thematisiert werden dabei insbesondere der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 II BauGB sowie die Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Hebeler, Erzinger· JA 2013, 765· 120 Min Bearbeitung
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall Staatshaftungsrecht: Jagd auf entlaufene Kühe

Der Viehhändler H lässt Jungrinder zu einem Landwirt transportieren, wobei zwei Rinder entlaufen. Die Polizei tötet eines der Tiere, wobei ein Beamter verletzt wird; das Land Nordrhein-Westfalen möchte die daraus resultierenden Kosten von H ersetzt bekommen. Das andere Rind verursacht einen Unfall, bei dem der Abschleppunternehmer U einen zweiten Unfall auslöst, durch den K erheblich verletzt wird. K verlangt vom Land NRW Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Fallkonstellation betrifft Fragen des Staatshaftungsrechts, insbesondere Aufwendungsersatz und Schadensersatzansprüche gegen den Staat.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JURA 2013Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

Die Klausur behandelt die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Kern stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, die baurechtliche Privilegierung von Vorhaben sowie ein möglicher Amtshaftungsanspruch eines Bauherrn aufgrund rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. In mehreren Abwandlungen wird insbesondere auf die Fristenregelung des § 36 II 2 BauGB, die Teilprivilegierung und die Auswirkungen der Verfahrensverzögerung eingegangen.

Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Außenbereich (§ 35 BauGB)Materielles Bauordnungsrecht+3 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

In dieser Examensklausur wird die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben im Außenbereich thematisiert. Gegenstand sind sowohl die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Einvernehmensersetzung als auch mögliche Amtshaftungsansprüche des Bauherrn bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. Zudem werden die Fristwirkung und Folgen der Einvernehmensfiktion nach § 36 II 2 BauGB behandelt.

Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)+3 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Der Tod des Zuchtebers Cutlar

Die Klausur behandelt einen möglichen Amtshaftungsanspruch wegen eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens durch einen im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen. Sie thematisiert die Zurechnung des Fehlers im Verwaltungsverfahren, die Abgrenzung zwischen § 839 BGB und § 839a BGB (sowie deren analoge Anwendung) und die Frage, ob die öffentliche Hand haftet, wenn durch die Verfahrensprivatisierung Dritten ein Schaden entsteht.

Jan Henrik Klement· JURA 2010, 867
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+1 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Die ungerechte Prüfung

Die Examensklausur behandelt Prüfungsrecht am Beispiel eines Falls zur Bewertung einer juristischen Staatsprüfung im Bundesland Hessen. Die Studentin S erlangt wegen vermeintlich fehlerhafter Korrektur erst nach Klage zur Neubewertung die Zulassung zur mündlichen Prüfung und begehrt anschließend Schadensersatz wegen entgangenen Einkommens. Schwerpunkt sind die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Neubeurteilung der Prüfungsleistung sowie ein möglicher öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch.

Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtEröffnung des VerwaltungsrechtswegsStaatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Jugendliche unerwünscht? – Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer gemeindlichen Satzung

Die kreisfreie Stadt Kiel erlässt eine Satzung zur Nutzung eines neuen Spielparks mit Altersbeschränkungen. Ein Jugendlicher möchte gegen das Betretungsverbot für 14- bis 18-Jährige rechtlich vorgehen, und seine Mutter stellt die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für die Gemeinde in Frage. Der Fall prüft die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kommunaler Satzungen sowie die Wirksamkeit und Zulässigkeit satzungsrechtlicher Haftungsausschlüsse.

Dörte Herrmann· JURA 2010, 149
Kommunale SatzungenNormenkontrollverfahrenGrundlagen+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Schwierigkeiten beim Immobilienverkauf

In dem Fall geht es um Schwierigkeiten beim Immobilienverkauf aufgrund behördlicher Verzögerung oder fehlerhafter Auskünfte. Thematisiert werden Amtshaftungsansprüche sowie Ansprüche aus enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff. Der Schwerpunkt liegt auf der Analyse amtlicher Pflichtverletzungen und deren haftungsrechtlicher Folgen.

Foroud Shirvani· JURA 2009, 66
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Enteignungsgleicher EingriffEnteignender Eingriff+1 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Eile mit Weile – die verspätete vorläufige Amtsenthebung

In diesem Fall verlangt eine Bank von Land und Behörden Schadensersatz, nachdem sie durch mehrfach unzutreffende Rangbestätigungen eines Notars hohe Darlehen ausgereicht und durch Täuschung den Großteil der Kreditsummen verloren hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Staatshaftung bei Pflichtverletzungen eines Notars, insbesondere aufgrund mangelhafter staatlicher Aufsicht und verzögerter vorläufiger Amtsenthebung. Zu prüfen sind die Voraussetzungen und Reichweite von Amtspflichten, ihre Drittbezogenheit sowie die mögliche Subsidiarität von Amtshaftungsansprüchen. Daneben spielen Aspekte des allgemeinen Schadensrechts eine Rolle.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOHaftung für Verstöße gegen UnionsrechtAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Hanseatische Sektenjagd

Die Klausur behandelt Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit, mittelbar-faktischer Eingriff, Zurechnung im Amtshaftungsrecht.

Kahl, Zimmermann· JA 2007, 783· 300 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Vor Gericht und auf hoher See sind wir in alle Gottes Hand

Die Klausur behandelt das europäische Staatshaftungsrecht im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Richterschaft für rechtswidrige Urteile und dem sogenannten Richterspruchprivileg. Im Zentrum steht die Frage, ob aufgrund einer Nichtvorlage an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren ein Amtshaftungsanspruch besteht und inwiefern nationale und europäische Rechtsgrundlagen hierfür einschlägig sind.

Christensen, Lerch· JA 2007, 427· 300 Min Bearbeitung
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidHaftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Wildwechsel

Die Klausur behandelt einen Unfall infolge Wildwechsels, die polizeiliche Bergung des verunfallten Fahrzeugs sowie einen daraus resultierenden weiteren Unfall aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Abschleppunternehmers. Im Zentrum stehen Fragen der Schadensersatzpflicht zwischen dem Land und dem Vertragspartner, Amtshaftung, sowie die Anwendung von Art. 34 Satz 2 GG.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wildwechsel
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Wem die Stunde schlägt

Im Fall 'Wem die Stunde schlägt' geht es um die nächtliche Lärmbelästigung durch das Uhrenschlagen der Glocken einer katholischen Kirche in einer Wohngegend, gegen die sich ein Anwohner aus laizistischer Überzeugung sowie gesundheitlichen Gründen wehrt. Die juristische Auseinandersetzung betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs (Zivil- oder Verwaltungsgericht), die Abwägung von Eigentumsrechten und Nachbarschutz gegenüber religiösen Interessen sowie lärmschutzrechtliche Vorgaben. Im Mittelpunkt stehen privatrechtliche nachbarrechtliche Ansprüche und ihre Grenzen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wem die Stunde schlägt
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
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Geschlossene Gesellschaft

Die Klausur behandelt die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen ein höchstrichterliches Urteil, das einen Aufnahmeanspruch eines Bewerbers in die Partei aufgrund erfüllter satzungsmäßiger Voraussetzungen festgestellt hat. Zentral geht es um die Vereinbarkeit eines richterlich angenommenen Kontrahierungszwangs mit den Rechten aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG sowie um das Demokratieprinzip und das Recht auf eigenständige Entscheidungen der Parteien nach § 10 Abs. 1 PartG. Im Streit steht auch, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu entscheiden gewesen wäre.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Geschlossene Gesellschaft
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
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Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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