Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan
ZJS 2015, 106 · Öffentliches Recht für Fortgeschrittene
Von Jan Singbartl
Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.
Schwerpunkte
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- Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Rechtsschutz der Gemeinde - Baugenehmigung erteilt ohne Einholung des Einvernehmens
- Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Ersetzung des Einvernehmens - Ermessensentscheidung oder Verpflichtung der Behörde?
- Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Folgen der rechtmäßigen Versagung des Einvernehmens
- Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens
- Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Rechtsschutz des Bauherrn - Versagung der Baugenehmigung mangels gemeindlichen Einvernehmens
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