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Öffentliches Recht

Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren

Die Baugenehmigung ist im Bauordnungsrecht NRW zentral für die Zulässigkeit von Bauvorhaben (§ 64 LBO, § 30, § 35 BauGB). Streitentscheidend sind planungsrechtliche Voraussetzungen, Beteiligung der Gemeinde (§ 36 BauGB) und Rechte Dritter (Art. 14 GG). Examensklassiker: Nachbarwiderspruch, Rücknahme der Genehmigung (§ 48 VwVfG), einstweiliger Rechtsschutz (§ 80 VwGO) und Klagearten (§ 42 VwGO).

Zu diesem Thema haben wir 11 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2026Fortgeschrittene

„Genehmigungsfiktion trotz Veränderungssperre“

Die Klausur behandelt einen Fall des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO im Zusammenhang mit der Rücknahme einer fiktiven Baugenehmigung für ein Wohnhausvorhaben. Im Mittelpunkt stehen die Auswirkungen einer Veränderungssperre, Organzuständigkeiten kommunaler Gremien sowie Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs. Zudem werden das Verhältnis zwischen privatem Bauinteresse und öffentlicher Bauleitplanung sowie Anhörungspflichten thematisiert.

Andreas Lenk· JA 2026, 764· 300 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Die BaugenehmigungBekanntgabe und Wirksamkeit von Verwaltungsakten+5 weitere
JuS 20232. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Aktenvortrag – Öffentliches Recht: Baurecht, Staatshaftungsrecht, Verwaltungsprozessrecht - Die Baugenehmigung als Verlässlichkeitsgrundlage

In der Klausur steht die Frage im Mittelpunkt, welche Bedeutung die Tiefe der Abstandsflächen im festgesetzten oder faktischen Gewerbegebiet hat und wie der Flächennutzungsplan sowie die nähere Umgebung zu analysieren sind. Daneben wird die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung als Vertrauenstatbestand und dem Ersatz von Investitionen geprüft. Ferner spielt die abschließende Abwägung von Zweckmäßigkeitserwägungen, insbesondere das Kostenrisiko und ein entsprechender Schlusssvorschlag, eine zentrale Rolle.

Lenk, Moll· JuS 2023, 63
Die BaugenehmigungDie Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+3 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

»Brandschutz im #Forsti«

Die Klausur thematisiert die bauordnungsrechtliche Beurteilung von Baumhäusern im Hambacher Forst, die durch Umweltaktivisten ohne Baugenehmigung errichtet wurden. Schwerpunkt ist die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung und Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde unter besonderer Berücksichtigung des Brandschutzes. Anforderungen an den Begriff der baulichen Anlage sowie das Vorgehen der Behörde werden unter Gefahrenabwehrgesichtspunkten geprüft.

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. BauordnungsrechtsDie Baugenehmigung und das BaugenehmigungsverfahrenMaterielles Bauordnungsrecht+2 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan

Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.

Jan Singbartl· ZJS 2015, 106
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Wahlverwandtschaften

Der Fall betrifft die baurechtliche Zulässigkeit eines ohne Baugenehmigung errichteten Hähnchenstalls im Außenbereich und die Frage, ob die Bauaufsichtsbehörde an die Zusicherung der Duldung bis zur Umstellung des Betriebs auf eigener Futtergrundlage gebunden ist. Außerdem wird geprüft, wie sich die Behörde von der Zusicherung wieder lösen kann, ohne eine Entschädigung leisten zu müssen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wahlverwandtschaften
Außenbereich (§ 35 BauGB)Die BaugenehmigungEingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Versprochen ist versprochen

Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Versprochen ist versprochen
Außenbereich (§ 35 BauGB)Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Veränderungssperre

Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten angesichts einer von der Stadt Saarheim erlassenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB und unterscheidet die aktuelle Rechtslage nach § 34 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO von der intendierten Planung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob gegen die Veränderungssperre ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und erfolgversprechend ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Veränderungssperre
Zulässigkeit des WiderspruchsverfahrensDie Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sonnendeck

In diesem Fall begehrt eine Nachbarin die bauaufsichtliche Beseitigung einer von der ebenfalls klagebeteiligten Grundstückseigentümerin errichteten Außentreppe, die im Abstandsflächenbereich steht und ihrerseits nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Beeinträchtigungen (Belichtung, Einsicht, Ästhetik) behauptet. Es geht um die Anspruchsgrundlagen und Voraussetzungen bauaufsichtlichen Einschreitens nach Landesbauordnungsrecht, um Beteiligungsrechte von Nachbarn sowie Fragen der Klagearten und des Rechtsschutzes bei Untätigkeit der Behörde.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sonnendeck
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Seniorenresidenz

Die Klausur behandelt die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines massiven Bauvorhabens (Seniorenresidenz) in einem gewachsenen Villenviertel ohne bestehenden Bebauungsplan. Schwerpunkt ist das Verhältnis zwischen dem neuen Bebauungsplan, den nachbarschützenden Vorschriften und der Erteilung der Baugenehmigung insbesondere unter Verletzung von Beteiligungsrechten der Nachbarn. Zu prüfen sind die Wirksamkeit des Bebauungsplans, nachbarliche Abwehrrechte und der vorläufige Rechtsschutz.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Seniorenresidenz
Die BaugenehmigungBürger und EinwohnerAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Laserdrome

Die Klausur befasst sich mit der baurechtlichen Zulässigkeit des Umbaus eines Lagerkellers einer Gaststätte in eine Laserspielanlage und der Ablehnung der hierfür beantragten Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Neben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen werden insbesondere Grundrechtsbezüge (insb. Menschenwürde, Berufsfreiheit) sowie das Verhältnis von öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit im Baurecht behandelt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Versagung der Baugenehmigung sind zu prüfen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Laserdrome
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Abgestellt

In dem Fall begehrt der Kläger die Entfernung eines unter Widerrufsvorbehalt ergangenen Zusatzes in einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus, weil die Bauaufsichtsbehörde von ihm die Einrichtung von Abstellräumen für Kinderwagen, Fahrräder und Rollstühle verlangt. Die Behörde stützt die Nebenbestimmung auf das Landesrecht sowie auf verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften. Streitentscheidend sind die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben sowie die Zulässigkeit und Reichweite von Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Abgestellt
Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+7 weitere
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