Hebeler
Klausuren
*"Der (noch) unerfüllte Traum vom Oldtimer-Schauraum?
Die Klausur thematisiert die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Oldtimer-Schauraum im Randbereich einer rheinland-pfälzischen Stadt. Es geht um Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Kontext des öffentlichen Baurechts, insbesondere hinsichtlich des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts sowie der Bedeutung eines Ersatzbaus anstelle der abgerissenen Anlage.
Finanzspritze für die Mobilitätswende“
Die Klausur thematisiert die behördliche Untersagung der Hotelnutzung auf einem Grundstück der Demokratischen Volksrepublik Korea in Rheinland-Pfalz wegen EU-Sanktionen. Hauptstreitpunkt ist, ob die städtische Anordnung, gestützt auf eine polizeirechtliche Generalklausel und flankiert durch eine Zwangsgeldandrohung, rechtmäßig ergangen ist, insbesondere unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben sowie baurechtlicher und polizeirechtlicher Ermächtigungsgrundlagen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Hotelbetreiberin und das Verhältnis von EU-Recht zu nationalem Recht stehen im Fokus.
Wohnungsprostitution
Die Klausur behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in einem nach § 6 BauNVO als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich sowie die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Beseitigungsanordnung gegenüber einem ungenehmigten Anbau. Im Fokus stehen die planungsrechtliche Einordnung der Prostitution, nachbarrechtliche Belange sowie zentrale bauplanungsrechtliche Abwägungen. Die Bearbeitung erfolgt im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung.
Der findige Investor
Die Klausur behandelt die Verknüpfung von Staatshaftungsrecht und Baurecht im öffentlichen Recht: Der Investor B möchte im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde eine Wohnanlage errichten, erhält aber keine Baugenehmigung und prüft daraufhin einen Amtshaftungsanspruch wegen entgangener Mieteinnahmen. Thematisiert werden dabei insbesondere der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 II BauGB sowie die Drittbezogenheit der Amtspflicht.
Ehec-Alarm
Die Klausur behandelt verfassungsrechtliche Fragen rund um die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes zur Bekämpfung von Ehec-Infektionen, insbesondere die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Im Zentrum stehen die Zustimmungspflichtigkeit eines Bundesgesetzes nach Art. 84 GG, das Prüfungsrecht und die Weigerung des Bundeskanzlers zur Gegenzeichnung sowie mögliche verfassungsgerichtliche Rechtsbehelfe (Organstreitverfahren).
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Hebeler prüfen besonders häufig Die Baugenehmigung (2×), Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (1×), Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG) (1×), Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung (1×), Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB) (1×), Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (1×), Der Verwaltungsakt in der Klausur (1×) und Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren (1×).