Aufopferungsanspruch
Der Aufopferungsanspruch (§ 14 Abs. 1 GG analog, Art. 34 GG) gewährt Entschädigung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen in Eigentum oder sonstige Rechtsgüter, wenn eine besondere Opferlast entsteht. Der Anspruch setzt voraus: hoheitliches Handeln, Sonderopfer und Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Examensklassiker: Abgrenzung zu enteignender und enteignungsgleicher Eingriff, Anwendbarkeit bei mittelbaren Vermögensschäden.
Klausuren zum Thema
Staatshaftung im Straßenverkehr
Der Sachverhalt behandelt einen Unfall im Zusammenhang mit einer polizeilichen Verfolgung im Straßenverkehr. Dabei werden mögliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung sowie Schmerzensgeld gegenüber der öffentlichen Hand thematisiert. Der Fall setzt Kenntnisse im Staatshaftungsrecht voraus.
Aufopferungsanspruch in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.