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Öffentliches Recht

Aufopferungsanspruch

Der Aufopferungsanspruch (§ 14 Abs. 1 GG analog, Art. 34 GG) gewährt Entschädigung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffen in Eigentum oder sonstige Rechtsgüter, wenn eine besondere Opferlast entsteht. Der Anspruch setzt voraus: hoheitliches Handeln, Sonderopfer und Eingriff in eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Examensklassiker: Abgrenzung zu enteignender und enteignungsgleicher Eingriff, Anwendbarkeit bei mittelbaren Vermögensschäden.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2018Fortgeschrittene

Staatshaftung im Straßenverkehr

Der Sachverhalt behandelt einen Unfall im Zusammenhang mit einer polizeilichen Verfolgung im Straßenverkehr. Dabei werden mögliche staatshaftungsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung sowie Schmerzensgeld gegenüber der öffentlichen Hand thematisiert. Der Fall setzt Kenntnisse im Staatshaftungsrecht voraus.

Prof. Dr. Ulrich Jan Schröder· JA 2018, 678· 180 Min
GrundlagenAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+4 weitere
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Aufopferungsanspruch in der Jurafuchs-Lernapp

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