Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist auf die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet. Voraussetzung ist insbesondere das Vorliegen eines Verwaltungsakts (§ 35 S. 1 VwVfG) und die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Examensklassiker: Drittanfechtung einer Baugenehmigung, Vorgehen gegen Versagungs- oder Widerrufsbescheide (§§ 48, 49 VwVfG), Rechtsschutz bei Erledigung und isolierte Anfechtung von Nebenbestimmungen.
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Klausuren zum Thema
Krach um Bauschutt
Die Klausur behandelt die Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Bauschuttrecyclinganlage in einem nordrhein-westfälischen Gewerbegebiet. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der Klage (insbesondere Klagebefugnis und Fristenproblematik) sowie die materiellen Voraussetzungen für die Genehmigung, vor allem im Hinblick auf das Lärmschutzgutachten und die maßgeblichen Immissionswerte nach TA Lärm.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht – Oide Wiesn
Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen sowie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Zudem werden grundlegende Aspekte des Kommunalrechts geprüft, etwa die Rolle kommunaler Organe und die kommunale Satzung. Der Bezug zur Oide Wiesn gibt einen aktuellen kommunalen Kontext.
Anfängerklausur zum Baurecht – Wohnen im Außenbereich
Die Eheleute E beantragen nach der vollständigen Zerstörung ihres Wohngebäudes infolge von Brandstiftung die Genehmigung zum Wiederaufbau auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Die W-GmbH, Betreiberin eines nahegelegenen Windparks, wendet sich gegen die Baugenehmigung und rügt die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie eine drohende Splittersiedlung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere zur Zulässigkeit von Wohnnutzung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, zum Verhältnis zum Flächennutzungsplan und zur Bedeutung der Materialwahl beim Wiederaufbau. Zudem ist zu klären, ob die W-GmbH zur Klage gegen die Baugenehmigung befugt ist.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht – Parteien müssen draußen bleiben
Die Klausur befasst sich mit Fragen des Verwaltungsprozessrechts und Kommunalrechts, insbesondere der Zulässigkeit von Klagen im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft. Anhand eines praxisnahen Sachverhalts werden die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die kommunalrechtliche Einordnung öffentlicher Einrichtungen geprüft. Die Problemstellung stellt auf den Ausschluss politischer Parteien beim Zugang ab.
Wir wollen wohnen bleiben
Im Mittelpunkt steht die öffentlich-rechtliche Nutzungsuntersagung einer ehemals als Betriebswohnung genehmigten und nunmehr als gewöhnliche Wohnung genutzten Immobilie im Gewerbegebiet Hamburg. Zu prüfen ist, ob die materiell und/oder formell illegale Wohnnutzung von K durch die Behörde untersagt werden durfte, insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans und langjähriger behördlicher Untätigkeit. Die Klausur behandelt baurechtliche, verwaltungsrechtliche und grundrechtliche Aspekte.
Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden
In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.
Arzneimittel aus dem Automaten – oder doch nur Schokolade?
Die Klausur thematisiert eine Anfechtungsklage gegen die Untersagung des Arzneimittelverkaufs per Automat in Baden-Württemberg durch eine niederländische Apothekengesellschaft. Im Fokus steht die Frage, ob der Bescheid mit der Warenverkehrsfreiheit nach EU-Recht vereinbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund des § 43 I 1 AMG und der einschlägigen Vorschriften des AEUV. Die Klausur beinhaltet europa- und verwaltungsrechtliche Problemstellungen sowie eine Diskussion über die Praxis grenzüberschreitender Arzneimittelabgabe.
»Die Partyfotografin«
Die selbstständige Veranstaltungsfotografin F wird von einer Aufsichtsbehörde angewiesen, bestimmte Fotos eines Partygängers G von ihrer Website zu entfernen, da die Veröffentlichung gegen die DSGVO verstoßen soll. F erhebt Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Datenschutzrechts, des Bildnisschutzes und des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes.
»Strittige Straßeneinziehung«
In dieser Referendarexamensklausur wird die Einziehung einer Gemeindestraße in Niedersachsen und die damit verbundene Umwandlung einer Verkehrsfläche in eine Fußgängerzone geprüft. Thematisch werden sowohl Probleme des Straßenrechts als auch klassische Fragen des Verwaltungsprozess- und Kommunalrechts behandelt, insbesondere die Betroffenheit subjektiver öffentlicher Rechte, Formalfragen des Verwaltungsverfahrens und die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Fortgeschrittenenklausur: Entzug der Gaststättenerlaubnis
In diesem Fall wendet sich A, Betreiber einer Schankwirtschaft, gegen den Entzug seiner Gaststättenerlaubnis durch das Ordnungsamt. Hintergrund sind massive hygienische Mängel im Betrieb sowie die gewerbliche Überlassung eines angrenzenden Raumes für sexuelle Dienstleistungen durch eine Studierende. Die Behörde begründet den Entzug mit Verstößen gegen Betriebshygiene und Sittlichkeitsanforderungen, unter Bezugnahme auf das Prostituiertenschutzgesetz. A erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrt die Überprüfung der behördlichen Maßnahmen.
(Referendar-)Examensklausur: Freie Dächer für freie Bürger
Die Bauherrin B beantragt beim Bezirksamt Schöneberg eine Baugenehmigung für den Ausbau eines Dachgeschosses im Geltungsbereich des Berliner Baunutzungsplans von 1961. Das Bezirksamt lehnt den Antrag ab und verweist auf eine Überschreitung der Geschossflächenzahl sowie eine beschlossene Veränderungssperre. B macht u.a. geltend, der Baunutzungsplan sei funktionslos geworden, der Planaufstellungsbeschluss fehlerhaft und Ausnahmen sowie Befreiungen seien möglich; außerdem sei die Veränderungssperre mangels Konkretisierung unwirksam. Es geht insbesondere um bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Wirksamkeit des Baunutzungsplans und der Veränderungssperre, kommunalrechtliche Verfahrensfehler sowie verwaltungsprozessuale Fragestellungen.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 2
Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage des F gegen einen Bescheid des Landratsamts (LRA), mit der sich F gegen eine Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wendet. F möchte die Aufhebung der Verwaltungsakte erreichen, wobei insbesondere die Frage nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis gemäß § 42 VwGO zu prüfen ist. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Drittschutzkonzept im öffentlichen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf Nachbarschutz und das Rücksichtnahmegebot bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sind grundlegende Abwägungen zwischen Individualinteressen des Nachbarn und öffentlich-rechtlichen Regelungen im Baurecht anzustellen.
Streit um ein Wochenendhaus
Die Klausur behandelt die Anfechtungsklage der Eigentümerin B gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung bezüglich eines nach Umbau und Erweiterung bestehenden Wochenendhauses am Seeufer. Gegenstand sind u.a. Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit, Bestandsschutz, Vereinbarkeit der baulichen Anlage mit dem Bebauungsplan sowie die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde bei der Beseitigungsanordnung.
»Aufenthaltsverbot und Meldeauflage«
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbots und einer Meldeauflage gegen einen Fußballfan im Zusammenhang mit wiederholten gewalttätigen Vorfällen. Schwerpunkt sind polizei- und ordnungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Voraussetzungen, Nebenbestimmungen und der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Der Fall eignet sich zur Examensvorbereitung im öffentlichen Recht.
Fortgeschrittenenklausur: Die Nachbarin und die laute Jugend
Im Fall begehrt die Mieterin N die Aufhebung einer Baugenehmigung für ein geplantes Jugendzentrum, das auf einem Nachbargrundstück in einem urbanen Gebiet errichtet werden soll. Streit besteht insbesondere über die Zulässigkeit der Nutzung, die Einhaltung von Abstandsflächen, die Gebäudehöhe sowie zu erwartende Lärmbelastungen durch die abendliche Nutzung und geplante Veranstaltungen. Zur Prüfung stehen primär die Vorgaben des Bauplanungsrechts, darunter die Anforderungen eines Bebauungsplans, der Drittschutz, sowie Abgrenzungsfragen nach der BauNVO und dem BauGB. Im Zentrum steht die Frage, ob N durch das Bauvorhaben in ihren Rechten verletzt ist und einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat.
Übungsfall: Biogasanlage versus landschaftliche Ästhetik
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Nachbarschaftsstreit im öffentlichen Baurecht: L beantragt und erhält eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage im Außenbereich der Stadt, während B als unmittelbar angrenzende Eigentümerin dagegen Widerspruch und Klage erhebt und die Aufhebung der Genehmigung fordert. B macht insbesondere geltend, das Bauvorhaben beeinträchtige die Wohnqualität, führe zu Wertverlust ihres Grundstücks und störe die landschaftliche Ästhetik. Die rechtswesentlichen Schwerpunkte liegen auf der baurechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§§ 29 ff. BauGB), dem Drittschutz im Verwaltungsprozessrecht sowie der Berücksichtigung nachbarlicher Belange, insbesondere im Hinblick auf Immissionen und Rücksichtnahmegebot. Zu prüfen sind zudem Fragen der Beteiligung im Genehmigungsverfahren und mögliche Verletzungen subjektiv-öffentlicher Rechte.
»Der Schlagbaum muss weg!«
Die bayerische Examensklausur behandelt die Aufstellung einer Schranke am Dorfausgang als grenznahe Verkehrsanordnung nach Einbruchsdiebstählen. Der Schwerpunkt liegt auf den Zuständigkeiten zwischen Gemeinde und Landratsamt sowie auf der Einordnung und Prüfung der Rückbauanordnung unter dem Schengener Grenzkodex und Straßenverkehrsrecht. Die rechtliche Überprüfung erfolgt insbesondere anhand von § 45 StVO und VO (EU) 2016/399.
Klausur: Wer soll das bezahlen? – Kostentragungspflicht bei Fußballspielen
Das Land Bremen verlangt von der Deutschen Fußball Liga GmbH (DFL) als Veranstalterin eines Fußballspiels im Bremer Weserstadion Gebühren für einen polizeilichen Mehraufwand. Die DFL wehrt sich gegen den Gebührenbescheid mit der Begründung, das zugrunde liegende Gesetz sei zu unbestimmt und verletze ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Zentral ist die Frage der Kostentragungspflicht für Sicherheitsmaßnahmen bei Großveranstaltungen, insbesondere nach § 4 BremGebBeitrG und dessen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zu prüfen sind dabei sowohl die materielle Rechtmäßigkeit des Gesetzes als auch die Auswahl des Schuldners und ein möglicher Ermessensfehler.
Der Gesichtsschleier in der Schule
Die Klausur thematisiert die Frage, ob eine staatliche Schule eine Schülerin, die einen Gesichtsschleier (Niqab) trägt, vom Unterricht ausschließen darf. Sie behandelt das Spannungsverhältnis zwischen der Glaubensfreiheit der Schülerin und den schulrechtlichen Auflagen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Unterrichtsbetriebs.
Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat
In diesem Übungsfall des Kommunalrechts geht es um den Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Entscheidung über Gebühren und Satzungsänderungen. Zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses und ob eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Aussicht auf Erfolg hat. Im Mittelpunkt stehen die maßgeblichen kommunalrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Wohnungsprostitution
Die Klausur behandelt die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in einem nach § 6 BauNVO als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich sowie die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Beseitigungsanordnung gegenüber einem ungenehmigten Anbau. Im Fokus stehen die planungsrechtliche Einordnung der Prostitution, nachbarrechtliche Belange sowie zentrale bauplanungsrechtliche Abwägungen. Die Bearbeitung erfolgt im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung.
Demokratieförderung unter dem Grundgesetz - Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Volksbefragungen
Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von unverbindlichen Volksbefragungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene und prüft insbesondere, ob das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Demokratieförderungsgesetz (DemfG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Weiterhin wird die Zulässigkeit eines Antrags der Bundesregierung auf Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht analysiert und auf verfahrensrechtliche und materielle Voraussetzungen wie Mehrheiten, Gesetzgebungsverfahren, Gewaltenteilung und die Handlungsfreiheit der Abgeordneten eingegangen.
Übungsfall: Der fragwürdige Widerrufsvorbehalt
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob der von einer Hamburger Schulbehörde gegenüber einer privaten Ersatzschule erlassene Widerrufsvorbehalt im Bescheid über die staatliche Anerkennung rechtmäßig ist. Die Betreiberin der Privatschule wendet sich gegen diesen Vorbehalt zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage. Der Fall behandelt zentrale Probleme des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere die Zulässigkeit und Voraussetzungen eines Widerrufsvorbehalts als Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt. Zudem werden die Bedeutung der Anforderungen an die Qualifikation von Lehrkräften nach dem Hamburger Privatschulrecht sowie die Folgefragen bei einem späteren Widerruf thematisiert.
Hausarbeit: Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit
Ein ehemaliger politischer Häftling der DDR verlangt von der zuständigen Behörde die Anerkennung und Auszahlung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Nach langjährigem Zeitablauf hebt die Behörde die begünstigenden Bescheide auf und fordert die Rückzahlung mit der Begründung, der Betroffene habe während und nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Im Zentrum des Falls stehen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und die Frage der Verwirkung behördlicher Befugnisse. Streitig ist unter anderem die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens und die Rolle des Zeitablaufs bei der Rückforderungsbefugnis der Behörde.
Klausur: „DON’T BE A MAYBE“
Die P-GmbH, Herstellerin von Tabakprodukten, wendet sich gegen eine behördliche Verfügung, mit der die Entfernung einer bundesweiten Werbekampagne für ihre Zigarettenmarke „Red“ und die Einstellung der zugehörigen Werbemaßnahmen angeordnet wird. Auslöser ist die Einschätzung einer Expertin, wonach die Kampagne gezielt Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen verleite, was durch den Inhalt, die Darstellung und eine empirische Studie untermauert wird. Das Landratsamt argumentiert mit dem Jugendschutz und verweist auf die Verhältnismäßigkeit des Werbeverbots. Die P-GmbH klagt vor dem Verwaltungsgericht und sieht insbesondere ihre grundrechtlich geschützten Positionen aus Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagung, die Geeignetheit der Werbemaßnahmen zur Beeinflussung Jugendlicher sowie verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragestellungen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage: Dogmatik und Fallbearbeitung
Die Klausur behandelt die Dogmatik und Fallbearbeitung der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 I 4 VwGO. Anhand eines Beispiels wird besprochen, wie auf die Erledigung eines Verwaltungsakts nach Rechtshängigkeit zu reagieren ist und welche prozessualen Möglichkeiten, insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage, bestehen.
Mit dem falschen Lenkrad zurück nach Polen
Die Klausur behandelt die polnische Regelung zum Ausschluss von Rechtslenkern bei der Kfz-Zulassung und die Frage eines möglichen Verstoßes gegen EU-Grundfreiheiten. Im Zentrum steht die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Aufsichtsklage der EU-Kommission gegen die Republik Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Es geht insbesondere um die Unionsgrundrechte und deren Durchsetzung im Rahmen der europäischen Marktordnung.
Viel Wind um Nichts?
Die Klausur behandelt einen immissionsschutzrechtlichen Konflikt im Kontext der Errichtung einer Windkraftanlage im planungsrechtlichen Außenbereich. Es geht um die Genehmigung einer Anlage durch die Kreisverwaltung, den Widerspruch eines Nachbarn sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung der Genehmigung. Die Prüfung erstreckt sich auf öffentlich-rechtliche und verwaltungsprozessuale Fragestellungen.
Aufregung in der »Grünen Oase« – Anfechtung einer Baugenehmigung
Die Klausur behandelt die Anfechtung einer Baugenehmigung im Kontext eines Bebauungsplans, der durch einen Bürgerentscheid initiiert wurde. Thematisiert werden kommunalrechtliche Fragestellungen wie die Zulässigkeit kommunaler Bürgerbeteiligung, das Verfahren bei Gemeinderatsentscheidungen und Drittschutz im Baurecht, insbesondere hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens und der persönlichen Beteiligung von Gemeinderatsmitgliedern.
Examensklausur ÖR Altes und Neues zum Abschleppen und zur Bekanntgabe und Anfechtung von Verkehrszeichen
Die Klausur behandelt das Abschleppen eines falsch geparkten Fahrzeugs nach Aufstellen eines mobilen Haltverbotsschilds, die daraus resultierende Kostenerstattung sowie Zuständigkeitsfragen zwischen Polizei und Gemeindevollzugsdienst. Weiterhin thematisiert sie Fragen der Bekanntgabe und Anfechtung von Verkehrszeichen, insbesondere die Klagebefugnis und Fristenproblematik bei der Anfechtung einer Radwegbenutzungspflicht.
Übungsklausur Steuerrecht: „Steuern und Finanzen“
Die X-KG, vertreten durch ihren Komplementär A und die Kommanditisten B und C, beantragt beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer geplanten Umstrukturierung. Nachdem das Finanzamt eine für die KG günstige Auskunft erteilt, erfolgt die Umstrukturierung entsprechend. Später ändert das Finanzamt aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Rechtsauffassung und erlässt einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem stille Reserven besteuert werden. A, B, C und die X-KG wehren sich gegen diese Änderung und erheben Klage. Im Fokus stehen vor allem Fragen zur Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft, zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung sowie zu Klagefristen im Steuer- und Verwaltungsrecht.
Selbstverschuldete Rettungsbefragung
Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, das die sogenannte 'selbstverschuldete Rettungsbefragung' zur Rettung von Leben oder zum Schutz wesentlicher Verfassungsgüter ermöglichen soll. Der Sachverhalt thematisiert insbesondere mögliche Verstöße gegen Menschenwürde und Verfahrensfragen im Rahmen der Gesetzgebung. Es sind sowohl materiell-rechtliche als auch formell-rechtliche Aspekte zu prüfen.
Übungsklausur: Truthühner sind keine Hühner
Im Mittelpunkt des Falls steht Landwirt B, der einen vom Umweltschutzrecht erfassten Stall zunächst für die Hähnchenmast nutzt und später an einen Truthühnerzüchter verpachtet. Die Kreisverwaltung ordnet die Stilllegung des Stalls an, weil sie darin eine genehmigungspflichtige Änderung sieht und den Bestandsschutz für erloschen hält. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Abgrenzung zwischen Hähnchen- und Truthühnerhaltung sowie die Anwendung und Reichweite des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem wird die Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit formeller Illegalität diskutiert. Die Zusatzfrage betrifft die Zulässigkeit und Reichweite von Anordnungen gegen bestehende Anlagen nach geänderten Immissions-Grenzwerten.
Examensklausur ÖR »My home is my castle« – Polizeibesuch nicht erwünscht!
Der Fall behandelt die rechtliche Einordnung eines Polizeieinsatzes, bei dem die Wohnungstür einer Privatperson geöffnet und ihm die Einsatzkosten in Rechnung gestellt werden. Schwerpunktmäßig werden Fragen zur Zulässigkeit des Kostenbescheids, die Konnexität von Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsmaßnahme, die Abgrenzung von Gefahrenarten, die statthafte Klageart gegen Realakte sowie die Fristberechnung diskutiert. Zudem steht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit unmittelbaren Zwangs im Raum.
Examensklausur ÖR Die klagende Nachbargemeinde
Es handelt sich um eine Examensklausur zum öffentlichen Recht, die die Klagebefugnis einer Nachbargemeinde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandel behandelt. Thematisiert werden u. a. die Widerspruchsfrist bei fehlender Bekanntgabe, die Rechtsfolgen formeller und materieller Fehler im Verfahren der Bauleitplanung sowie schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB. Der Sachverhalt wurde als Hausarbeit für Fortgeschrittene gestellt.
Examensklausur ÖR Aus Nr. 23 wird Nr. 29 – oder vorläufig doch nicht?
In diesem Examensfall begehrt A vorläufigen Rechtsschutz gegen die Umnummerierung seines Grundstücks durch die Landeshauptstadt München. Zu prüfen sind insbesondere die Zulässigkeit und Begründetheit verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutzanträge (insb. nach § 80 Abs. 5 VwGO) sowie Ansprüche auf Rückgängigmachung bereits geschaffener faktischer Vollziehung. Die Klausur behandelt sowohl den Fall des sofortigen Vollzugs als auch eine Abwandlung ohne Sofortvollzug.
Übungsfall: „Rosinenpicken“ im Abfallgewerbe
Die A-GmbH, ein Entsorgungsunternehmen, stellte in der Stadt K Altpapiercontainer auf, um von Haushalten Papier, Pappe und Karton zu sammeln. Als die Stadt K dadurch Einnahmeverluste erlitt, erließ sie eine Verfügung gegen die A-GmbH, die das Sammeln und Entsorgen von Altpapier durch private Dritte untersagt und die Entfernung der Container anordnet, verbunden mit einem Zwangsgeld. Die A-GmbH legte dagegen einen Rechtsbehelf ein, wobei die Zulässigkeit (insbesondere Fristwahrung und Form) sowie materielle Fragen zum Überlassungsrecht, zur öffentlich-rechtlichen Pflichtenverteilung und zum Schutz des öffentlichen Interesses geprüft werden müssen. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Verwaltungsrecht, insbesondere das Abfallrecht, und verfahrensrechtliche Aspekte des Rechtsbehelfs.
Arbeitender Abgeordneter
Die Klausur behandelt die Frage der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit gesetzlicher Regelungen zur Offenlegung und Sanktionierung von Nebeneinkünften für Bundestagsabgeordnete, insbesondere die Vereinbarkeit von § 44a, 44b AbgG mit dem Grundgesetz. Gegenstand sind sowohl die prozessuale Durchsetzung durch eine Anfechtungsklage als auch die Prüfung verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Probleme, darunter das freie Mandat und die Rolle des Bundestagspräsidenten sowie seines Stellvertreters. Im Mittelpunkt steht die Abwehr eines Ordnungsgeldes und die rechtliche Überprüfung einer Gesetzesänderung.
Übungsfall: Shoppingcenter hinterm Gartenzaun
E, Eigentümer eines Wohnhauses in Landsberg am Lech, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost 4", der die Neuausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vorsieht. E befürchtet negative Auswirkungen auf sein Wohngebiet durch das geplante Fachmarktzentrum und die Lärmbelastung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen aus der Nachbarschaft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere das Abwägungsgebot, das Trennungsgebot sowie das Konfliktbewältigungsgebot. Der Fall thematisiert ferner die prozessuale Einkleidung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Übungsfall: Streit um eine Windfarm
Im Mittelpunkt des Falls steht der Streit um den Ausbau einer bestehenden Windkraftanlage durch eine kommunale Stadtwerke AG, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 18 zusätzliche Windräder beantragt und nach anfänglicher Ablehnung im Widerspruchsverfahren erhält. E, Eigentümer eines nahegelegenen landwirtschaftlichen Betriebs, will gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, insbesondere mit der Begründung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterblieben sei. Zudem verlangt E von der Stadtwerke AG Zugang zu einer Machbarkeitsstudie, die Grundlage der Antragsvorbereitung war, und die Herausgabe wird mit Verweis auf fehlende Informationspflicht abgelehnt. Schwerpunkte liegen im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, UVP-Pflicht, Umweltinformationsrecht sowie Fragen der Klagerechte Privater gegen Verwaltungsentscheidungen.
Übungsfall: Die Weinprobe
Der Winzer K begehrt von der zuständigen Behörde die Zuteilung einer amtlichen Prüfnummer für seinen Rotwein, um diesen als Qualitätswein b.A. vermarkten zu können. Die Behörde verweigerte die Prüfnummer aufgrund einer negativen Bewertung durch eine Sachverständigenkommission im Rahmen der Sinnenprüfung, wobei K die Zusammensetzung und Durchführung der Kommission sowie das Bewertungsverfahren beanstandet. Im Verlauf erhebt K Klage vor dem Verwaltungsgericht und verlangt später die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Rechtliche Schwerpunkte sind das Verfahren zur Zuteilung der Prüfnummer nach Weingesetz und Weinverordnung, das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sowie mögliche Amtspflichtverletzungen und Fragen der Rechtsschutzmöglichkeiten.
Übungsfall: „Enthüllung“ – Zu den Grenzen der Kunstfreiheit bei Romanen mit (auto-)biographischem Hintergrund
Im Mittelpunkt des Falls steht die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem früheren Lebenspartner B und dem V-Verlag um die Verbreitung des Romans „Enthüllung“. B sieht sich in der Romanfigur „Kunz“ widergespiegelt und macht eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend. Nach Untersagung des Buchvertriebs durch die Instanzgerichte erhebt der V-Verlag Verfassungsbeschwerde und beruft sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, der Schutz privatester Lebensbereiche sowie die Berücksichtigung der EMRK bei der Abwägung grundrechtlicher Positionen.
Übungsfall: Laserkampf
Der Fall betrifft einen Unternehmer, O, der in einer Halle in Greifswald das sogenannte Laserkampf-Spiel für volljährige Teilnehmer anbietet. Nachdem Beschwerden eingegangen sind, untersagt ihm der Oberbürgermeister mit Bescheid den Betrieb von Spielen, die ein Töten von Menschen simulieren, unter Berufung auf öffentliche Sicherheit, Ordnung und die Menschenwürde. O legt hiergegen Widerspruch ein, argumentiert unter anderem mit der Ablehnung eines Verbots durch den Bundestag und wirft willkürliche Maßstabsbildung vor. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, die vorbeugende Untersagung von Spielabläufen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenwürde und die Bindung der Verwaltung an die Gesetzgebung.
Der Verwaltungskostenbeitrag
In der Klausur wird die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungskostenbeitrags für Studierende an Hochschulen des Bundeslands L thematisiert. A und B wenden sich auf unterschiedlichen Wegen gegen die Zahlungspflicht, berufen sich u.a. auf fehlende Gesetzgebungskompetenz und eine mögliche Grundrechtsverletzung. Es sind besonders Fragen der Zulässigkeit von nichtsteuerlichen Abgaben, Verfassungsmäßigkeit und verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten zu prüfen.
Versprochen ist versprochen
Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.
Unschuldslamm
Die Klausur behandelt die bauordnungsrechtliche und gewerberechtliche Zulässigkeit der Nutzung eines Gebäudes als Bordell unter dem Deckmantel eines Meditationszentrums im allgemeinen Wohngebiet. Schwerpunkte liegen auf der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung, der Anwendung des Prostituiertenschutzgesetzes sowie den abwehrrechtlichen Befugnissen der Bauaufsichtsbehörde. Es sind auch Aspekte des Bestandschutzes und der Reichweite einer ursprünglich erteilten Baugenehmigung zu prüfen.
Genug vergnügt!
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines 'Vintage-Activity-Cafés' im unbeplanten Innenbereich der Saarheimer Altstadt nach § 34 BauGB. Streitpunkt ist, ob das von den Eigentümern geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, insbesondere angesichts geplanter Beschränkungen für Vergnügungsstätten im neuen Bebauungsplan und der bereits angelaufenen Bauleitplanung. Zudem spielen prozessuale Fragen zur Antrags-, Widerspruchs- und Klagebefugnis sowie zu Verfahrensfristen eine Rolle.
Südumfahrung Saarheim
In der Klausur geht es um das sogenannte 'Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim', das ein Infrastrukturprojekt für eine europäische Hochgeschwindigkeitsbahn regelt und weitreichende Auswirkungen auf die Stadt Saarheim sowie private Eigentümer und Umweltverbände hat. Diskutiert wird insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, an dessen Planung die Stadt Saarheim nicht ordnungsgemäß beteiligt war und deren Eigentumsrechte durch Enteignungen betroffen sind. Der Stadtrat erhebt daher Verfassungsbeschwerde und macht Grundrechtsverstöße geltend.
Zulässigkeit der Anfechtungsklage in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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