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Strafrecht

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Die (räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB) schützt das Vermögen vor rechtswidrigen Nötigungshandlungen durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Zentrale Streitstände: Abgrenzung Warnung/Drohung, das Erfordernis einer Vermögensverfügung und die Parallelität zu § 263 StGB (Betrug). Examensrelevant sind zudem Konstellationen der Drohung mit Gewalt gegen Dritte sowie die Abgrenzung zu Raub (§ 249 StGB).

Zu diesem Thema haben wir 64 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2026Fortgeschrittene

»Cheaten« bei Onlineschachturnieren und Drohen mit Rufschäden

Die Hausarbeit behandelt strafrechtliche Fragestellungen zu Vermögensdelikten im Zusammenhang mit Betrug bzw. ‚Cheaten‘ bei Onlineschachturnieren sowie dem Drohen mit Rufschäden. Sie ist als Übungsfall für Fortgeschrittene konzipiert.

Betrug (§ 263 StGB)Computerbetrug (§ 263a StGB)+1 weitere
ZjS 2026Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: „Ein frevelhaftes Unterfangen“

Im Mittelpunkt des Falls steht ein gemeinsamer Diebstahlsplan von A und B, die versuchen, den Opferstock einer Dorfkirche zu entwenden. Während des Versuchs werden sie von Pfarrer P überrascht, woraufhin B den Pfarrer niederschlägt und in den Kofferraum sperrt. Anschließend bedroht B seinen Komplizen A mit einem Schraubenzieher, übernimmt das Fluchtfahrzeug und fährt mit dem gefesselten Pfarrer davon. Die strafrechtliche Würdigung bezieht sich unter anderem auf versuchten Diebstahl, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und die strafbare Freiheitsberaubung.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JuS 2026FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Vermögensdelikte – Toucan play that game

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt zentrale Vermögensdelikte des Strafrechts. Im Mittelpunkt stehen Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) sowie mögliche Abgrenzungsfragen zum Diebstahl (§ 242 StGB). Die Aufgabenstellung fordert die vertiefte Gutachtenbearbeitung der Tatbestände sowie problematischer Grenzfälle.

Professor Dr. Thomas Rönnau, Jonas Saathoff· JuS 2026, 336· 120 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

»Der Geldbündeltrick«

Die Klausur behandelt den sogenannten Geldbündeltrick, bei dem zwei Täterinnen arbeitsteilig eine ältere Person durch Täuschung und Ablenkung um ihr Geld bringen. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl, Mittäterschaft, räuberischer Diebstahl, mögliche Erpressung und Hehlerei im Ganovenmilieu sowie Rechtsfragen um rechtswidrige Bereicherung und sukzessive Mittäterschaft.

· JURA 2025, 2045· 120 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+3 weitere
JuS 2025Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Plädoyer der Staatsanwaltschaft – Schwere räuberische Erpressung mit unerwünschter Beute

Die Assessorklausur behandelt ein staatsanwaltschaftliches Plädoyer mit Schwerpunkt auf der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB sowie Problemen bei einer unerwünschten Beute. Es sind Prüfungen zu materiellen und prozessualen Aspekten sowie dem Aufbau und der Ausgestaltung der Abschlussverfügung zu fertigen.

Dr. Frank Hartmann· JuS 2025, 683· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Praktischer Teil 1: Die AbschlussverfügungExkurs: Sitzungsvertretung in der Staatsanwaltschaft+6 weitere
ZjS 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Kriminologie: Jugendkriminalität in Parks

Im Mittelpunkt des Falls steht der Jugendliche D, der in Berlin zunächst Opfer von Schulhofkriminalität ist und später unter dem Einfluss einer Gruppe jugendlicher Straftäter mehrere Diebstähle und Raubüberfälle in einem Park begeht. Thematisiert werden die Entwicklung vom Opfer zum Täter sowie die Auswirkungen von Gruppendruck und Sozialisation. Die Klausur fordert eine kriminologische Analyse von D und seinen Taten, die Darstellung verschiedener Erklärungsansätze für seine Straffälligkeit sowie eine kritische Diskussion der Rolle von Gewaltdarstellungen in Medien. Zusätzlich ist ein Konzept zur Prävention von Jugendkriminalität in öffentlichen Parks zu entwerfen und auf Probleme kriminologischer Forschung im Bereich Jugendkriminalität unter Mitschüler:innen einzugehen.

Marlen Luu Graf· ZJS 2025, 550
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Raub (§ 249 StGB)+5 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

Dreiecksverhältnisse bei Eigentums- und Vermögensdelikten

Die Klausur behandelt typische Dreiecksverhältnisse bei Eigentums- und Vermögensdelikten und diskutiert die Abgrenzung zwischen Raub, räuberischem Diebstahl, räuberischer Erpressung und Betrug am Beispiel eines Einführungsfalls, bei dem ein Täter unter Gewaltanwendung die Herausgabe von Geld mittels eines Dritten erzwingt. Im Fokus stehen dabei die Zurechnungsprobleme und das Verhältnis von Gewahrsam, Verfügung und Lagertheorie.

Nikolaus Bosch· JURA 2025, 386
Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+3 weitere
JA 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Eine Schifffahrt, die ist lustig …

Die Klausur behandelt verschiedene strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit einer Schifffahrt, darunter die Rechtfertigung durch Aggressivnotstand, fahrlässige und vorsätzliche Tötungsdelikte, die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Qualifikation einer Luftpumpe als gefährliches Werkzeug. Zudem werden Fragen des Strafprozessrechts zur Verwertung von Zeugenaussagen bei Zeugnisverweigerungsrecht aufgeworfen.

Lenk· JA 2024, 820· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Aussetzung, § 221 StGB+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Klimaprotest mal anders

Im Mittelpunkt des Falles steht T, der als Klimaprotest mittels Giftangriff auf Wurstwaren seinen Supermarkt zu einem Fleischverkaufsstopp bewegen will. Nach dem Versenden einer Erpressungs-E-Mail nimmt der Supermarkt vorsorglich alle Fleischprodukte aus dem Sortiment, dennoch erleidet ein Kunde eine Vergiftung. Später schießt T aus Angst auf anrückende Polizisten, wobei ein Beamter schwer verletzt wird. Rechtlich relevant sind u.a. die Prüfung von Nötigung, (mittelbarer) Körperverletzung, Gefährdungsdelikten, Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand sowie Fragen zum Erlaubnistatbestandsirrtum und zu Erfolgsqualifikationen.

Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB+5 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Strafrecht: Eigentums- und Vermögensdelikte – Grand Theft E-Scooter

Die Klausur behandelt Eigentums- und Vermögensdelikte am Beispiel eines E-Scooter-Diebstahls. Geprüft werden insbesondere die Straftatbestände des Diebstahls, des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs sowie des Betrugs. Weitere Aspekte wie besonders schwere Fälle und geringwertige Sachen werden am Rande gestreift.

Christian Liefke, Nils L. Stahnke· JuS 2024, 151· 300 Min Bearbeitung
Diebstahl (§ 242 StGB)Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Betrug (§ 263 StGB)+8 weitere
JuS 2023Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

(Original-)Referendarexamensklausur – Strafrecht: Bacchantenrevanche

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 252 StPO sowie die Auswirkungen des Verzichts auf das Verwertungsverbot. Weiterhin liegt ein Fokus auf der Androhung der Notwehrhandlung als milderes Mittel im Rahmen der Sachverhaltsauswertung. Ein weiterer zentraler Punkt ist das Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung, insbesondere die Anforderungen an die Vermögensverfügung. Die Bearbeitung dieser Problembereiche steht im Mittelpunkt der juristischen Analyse in dieser Strafrechtsklausur.

Wachter· JuS 2023, 1137
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGBRaub (§ 249 StGB)+3 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Bad Influence(r)

A möchte als Influencer Erfolg erlangen und kauft für einen neuen Instagram-Account 50.000 Fake-Follower, um einen Werbevertrag mit dem Unternehmen U über B zu erhalten. Nach Ausbleiben des Werbeerfolgs kündigt U den Vertrag nach vier Wochen und zahlt bisher 4.000 €. In einem zweiten Tatkomplex entwenden C und D gemeinsam ein Armband aus dem Auto des A, wobei D zusätzlich ein Portemonnaie an sich nimmt. Bei der Flucht droht C A mit einer angeblichen Bombe, um das Armband behalten zu können. Die Klausur fragt nach der Strafbarkeit von A, C und D, insbesondere im Bereich des Vermögensstrafrechts und bei Diebstahlsdelikten.

Lucas Tomiak· ZJS 2023, 1112
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Unter Strom

Im Mittelpunkt des Falls steht Thilo (T), der versucht, in einem Juweliergeschäft mittels eines Elektroschockgeräts und Pfeffersprays Schmuck zu entwenden und dabei Gewalt gegen die Inhaberin anwendet. Nachdem er fluchtartig ohne Beute das Geschäft verlässt, erschleicht er sich durch eine List ein Smartphone von Helmut (H) und entwendet dieses. Als T auf der Flucht einer Polizeibeamtin begegnet, setzt er Pfefferspray gegen sie ein, um sich im Besitz des Diebesguts zu halten. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, das Verhältnis von Sachbetrug und Trickdiebstahl sowie der Waffenbegriff und das 'Betroffensein' im Sinne des § 252 StGB.

Mathis Schwarze· ZJS 2023, 1088
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2023Original-Examensklausur1. Staatsexamen

* Original-Examensklausur: "Ein Bastler in Geldnot

Die Klausur behandelt verschiedene strafrechtliche Probleme im Zusammenhang mit einem Bastler, der ein Funk-Störgerät einsetzt, sich Diebstahl, Raub und weiteren Delikten schuldig macht und anschließend nach einem Unfallflucht begeht. Es werden zudem Fragen zur Strafbarkeit von Gehilfen sowie prozessuale Themen zur Verwertung eines vor der Polizei abgelegten Geständnisses aufgeworfen.

Kudlich· JA 2023, 744· 300 Min Bearbeitung
Schwerer Raub (§ 250 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Alles nur geklaut“

Der Fall behandelt verschiedene strafrechtliche Vermögensdelikte rund um den chronisch mittellosen Freddy (F), der durch mehrere Beutezüge seinen Lebensunterhalt sichern will. Zunächst nutzt F einen Störsender, um das Wohnmobil der A unbemerkt zu betreten und Bargeld sowie Kfz-Kennzeichen zu stehlen. Anschließend dringt er zusammen mit Kumpel Konstantin (K) in das Haus der W ein, wobei F mit Wertsachen flieht und gegenüber der Bewohnerin ein Messer einsetzt. Schließlich versucht F, bei der Rentnerin R einzubrechen, wobei sein Plan fehlschlägt, da R nicht anwesend ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen bei Diebstahl, besonders schweren Fällen, Raub, Versuch und strafbarer Teilnahme.

Meike Koch· ZJS 2023, 613
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JA 2023Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Der Preis des Goldes

Die Klausur behandelt einen komplexen Fall zu Vermögensdelikten unter Beteiligung von Raub (auch gegenüber einer toten Person), räuberischer Erpressung durch das Abpressen einer PIN, Computerbetrug, Mord, Hehlerei sowie die sich stellenden Konkurrenzfragen. Im Mittelpunkt steht die Strafbarkeit von A und F nach dem StGB, wobei A mehrere Vermögens- und Lebensdelikte begeht und F in eine Hehlereihandlung eingebunden ist.

Hoven, Wiedmer· JA 2023, 296· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Mord, § 211 StGBRaub (§ 249 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Ein Handwerker auf Superspartour

Handwerker A tankt an einer Selbstbedienungstankstelle der Betreiberin B und entscheidet sich nach dem Tanken, den Betrag für das Benzin nicht zu bezahlen. Zusätzlich entwendet A im Kassenraum eine Zeitschrift, indem er sie unter seiner Jacke versteckt, und verlässt das Gebäude. Als B ihn aufhält, fährt A sie mit seinem Pkw an, um eine Konfrontation zu vermeiden. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen zu Diebstahl, Vermögensdelikten und dem Einsatz eines potenziell gefährlichen Werkzeugs im Zusammenhang mit einem räuberischen Diebstahl.

Jonas C. Schulz· ZJS 2022, 911
RechtfertigungsgründeUnterlassen(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Alles eine Frage der Vorbereitung

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit der Beteiligten an einer mit einer Rohrbombe begangenen Erpressung unter besonderer Berücksichtigung des Vorbereitungsstadiums, der Täterschaft und Teilnahme sowie des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge. Geprüft werden u.a. die Voraussetzungen der (versuchten) räuberischen Erpressung, die Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigung (ausgenommen), Konkurrenzen und der Umgang mit Abstandnahmebemühungen. Es handelt sich um eine fortgeschrittene Übung, die auf einschlägigen BGH-Entscheidungen aufbaut.

Schrott· JA 2022, 902· 180 Min Bearbeitung
Aussetzung, § 221 StGBSachbeschädigung (§ 303 StGB)Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur Strafrecht: Nur Bares ist Wahres!

In diesem Fall verlangen Ali (A) und Erika (E) von Oskar (O) die Rückzahlung eines Darlehens sowie eine Entschädigungszahlung, nachdem O zuvor finanzielle Vorteile auf Kosten von A und E erlangt hatte. Um die Zahlungen durchzusetzen, setzen A und E O unter Anwendung von körperlicher Gewalt und unter Androhung mit einer Schreckschusspistole unter Druck, bis O ein „Ehrenwort“ zur Zahlung abgibt. Der Fall legt den Schwerpunkt auf die Delikte der Erpressung, Nötigung und Körperverletzung, insbesondere im Hinblick auf den tauglichen Nötigungserfolg, den Zusammenhang zwischen Zwang und Vermögensverfügung sowie die Waffenqualifikation einer Schreckschusspistole. In einem weiteren Teil geht es um eine Beleidigung eines Jobcenter-Mitarbeiters und die Wirksamkeit eines Strafantrags per Onlineanzeige.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JuS 20222. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Strafrecht: Wohin mit all dem Geld?

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die strafrechtliche Einordnung der Übereignung und des Gewahrsams an Geldscheinen im Ausgabefach eines Geldautomaten sowie das tatbestandsausschließende Einverständnis durch die Geldausgabe. Ein weiterer Fokus liegt auf dem Vorsatz im Hinblick auf eine schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung und der Vermögensverfügung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei Erpressungsdelikten. Zudem wird die Unbefugtheit im Sinne von § 263a StGB unter verschiedenen Verständnisansätzen (subjektiv, computerspezifisch, betrugsspezifisch) behandelt. Insgesamt stehen damit Fragestellungen aus dem Bereich des Computerstrafrechts und der Vermögensdelikte im Mittelpunkt.

Brand, Goll· JuS 2022, 589
Betrug (§ 263 StGB)Computerbetrug (§ 263a StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+2 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Schmerzliche Trennung

Die strafrechtliche Urteilsklausur 'Schmerzliche Trennung' befasst sich mit einer gemeinschaftlich begangenen Tat zweier Beschuldigter, die im Rahmen eines Wohnungseinbruchs mittels Gewalt und Drohungen eine bewegliche Sache entwendeten und anschließend eine weitere vermögensrelevante Handlung durch Nötigung erreichten. Die Sachverhaltsanalyse konzentriert sich auf Raub, räuberische Erpressung und Körperverletzung im Zusammenspiel mit Täterschaft und rechtlichen Zusammenhängen aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil des Strafrechts.

Bischoff, Kothe· JA 2021, 591· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JURA 2021Fortgeschrittene

StR-Fortgeschrittenenhausarbeit zu Eigentums- und Vermögensdelikten

In diesem strafrechtlichen Übungsfall entwendet der Täter T im finanziellen Notstand Pfandflaschen sowie weggeworfene Äpfel aus einem Supermarkt-Innenhof, um durch die Einlösung des Pfandes Geld zu erhalten. Anschließend begeht T einen räuberischen Überfall auf eine Tankstelle mit angedrohter Gewalt und erhält dabei die Tageseinnahmen. Die Lebensgefährtin gibt später gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig ein Alibi für T an.

Sven Großmann· JURA 2021, 571
Diebstahl (§ 242 StGB)Raub (§ 249 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Babynahrung

Die Klausur behandelt strafrechtliche Fragen im Allgemeinen und Besonderen Teil am Beispiel einer erpresserischen Vergiftung von Babynahrung. Im Mittelpunkt stehen der Versuch, Rücktritt und Anforderungen an die Rücktrittshandlung sowie Mordmerkmale und die räuberische Erpressung mit (versuchter) Todesfolge. Der Sachverhalt basiert auf einer realen BGH-Entscheidung und prüft die Strafbarkeit des Täters anhand relevanter Normen.

Moldenhauer, Willumat· JA 2021, 563· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Versuch und RücktrittRaub mit Todesfolge (§ 251 StGB)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Misslungene Auseinandersetzung

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung der Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks durch eine GbR. Im Fokus stehen vermögensbezogene Delikte wie der Umgang mit einer Maklerprovision sowie das Verhalten der Beteiligten im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Zudem wird auf Drohungen und das Verhalten im Zivilverfahren eingegangen.

Petzold· JA 2021, 413· 60 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JURA 2021Fortgeschrittene

Altruismus im Tierstall – Egoismus am Geldautomaten

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Strafbarkeit eines Hausfriedensbruchs durch Unterlassen im Zusammenhang mit Tierschutzbelangen und erörtert die strafrechtliche Rechtfertigung angesichts eines möglichen Notstands. Zudem geht sie auf die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung am Geldautomaten sowie auf die Auslegung des Computerbetrugs ein.

Tobias Römer· JURA 2021, 326
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)Raub (§ 249 StGB)Rechtfertigungsgründe+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Auf dem E-Scooter durch die Nacht

Drei Personen planen abends im Wohnviertel einen Überfall auf einen E-Scooter-Fahrer, um dessen Smartphone und Geldbeutel zu entwenden. Während zwei die Person festhalten, nimmt der Dritte die Wertgegenstände und fügt dem Opfer zudem eine Körperverletzung zu. Nach dem Überfall flieht eine Beteiligte unter Alkoholeinfluss mit dem Auto und verursacht beinahe einen Unfall, bei dem durch Ausweichmanöver ein Sachschaden entsteht. Thematisch werden typische strafrechtliche Prüfungsfragen aus dem Allgemeinen und Besonderen Teil behandelt, insbesondere Raub, Körperverletzung und Gefährdung des Straßenverkehrs.

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Fortgeschrittenen- und Examensklausur: Ein mitleidiger Einbrecher

Im Mittelpunkt des Falles steht Hubert Hampel (H), der aus dem Haus des Otto Olm (O) Wertgegenstände entwenden will. Während des Einbruchs trifft H auf den bereits getöteten O und bricht sein Vorhaben aus Mitleid ab bzw. verlässt im Abwandlungsfall panikartig das Haus mit einem Laptop, der Thea (T), der Tochter des O, gehört. Zentral sind strafrechtliche Fragen zu Versuch, Rücktritt vom Versuch sowie zur Qualifikation der Tat (§§ 249, 250 StGB), insbesondere im Hinblick auf Raub, Diebstahl und mögliche Rücktrittsvoraussetzungen. In der Abwandlung spielen außerdem Eigentumsverhältnisse am Diebesgut und der ausschließliche Gewahrsam Dritter eine Rolle.

Wolfgang Mitsch· ZJS 2020, 634
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Seeteufel à l‘ancienne

Im vorliegenden Fall besucht die Foodbloggerin F das Restaurant von R und bemerkt dort einen Widerspruch zwischen der Speisekarte ("fangfrischer" Fisch) und tatsächlich verwendeter Tiefkühlware. Nach einer Konfrontation droht F dem R implizit mit einem Veröffentlichungsdruck, der zu einer unentgeltlichen Bewirtung führt. Später täuscht R gegenüber seiner Lieferantin L, um an preisgünstigere Ware zu gelangen. Abschließend bittet R seinen Freund A, F zu töten, wobei der Tötungsversuch jedoch scheitert. Die Prüfung umfasst mögliche Straftatbestände bezüglich Betrug, Erpressung, Täuschung und versuchtem Tötungsdelikt nach dem Strafgesetzbuch.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Alkohol, Tritte und ein Handy-Video

Die Klausur thematisiert verschiedene strafrechtliche Probleme: Im Allgemeinen Teil stehen die actio libera in causa (a.l.i.c.) und die Garantenstellung bei getrennten Ehegatten im Vordergrund. Im Besonderen Teil werden Raub und räuberische Erpressung sowie die Zueignungsabsicht nach § 249 StGB behandelt. Im Sachverhalt geht es um eine geplante und alkoholisiert ausgeführte Messerattacke, eine im Affekt verübte Körperverletzung, Untätigkeit trotz Kenntnis eines Gewaltplans sowie den Angriff auf einen Zeugen samt Handy-Diebstahl und -Datenlöschung.

Sieren· JA 2020, 268· 300 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonderer Teil+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Über Umwege zum Ziel

Im Mittelpunkt des Falls steht D, der aus finanziellen Nöten Geld von seinem Konkurrenten K entwendet, indem er mit einem Schlagstock in dessen Gartenhütte eindringt und zwei Geldtaschen stiehlt. Nach seiner erfolgreichen Flucht plant D gemeinsam mit A und B einen weiteren Überfall auf einen Taxifahrer, bei dem sie mittels einer Pistole dessen Tageseinnahmen rauben. Zentral sind die strafrechtlichen Fragen rund um Diebstahl, besonders schwere Diebstahlsfälle, Abgrenzungen zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Beteiligungsformen von Täterschaft und Teilnahme. Der Bearbeitervermerk schränkt die zu prüfenden Delikte gemäß StGB gezielt ein.

Täterschaft und Teilnahme(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Die Poststelle

Die Klausur behandelt eine Fallgestaltung, in der einer Zeugin in einer Poststelle die Brieftasche samt Sparbuch entwendet wird. Der mutmaßliche Täter fordert für die Rückgabe der verlorenen Gegenstände von den Geschädigten 100 Euro. Die Klausur behandelt insbesondere Eigentums- und Vermögensdelikte sowie mögliche bloße Fundunterschlagung.

Bischoff, Heil· JA 2019, 538· 60 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Tötung auf Verlangen, § 216 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Ein Einhorn auf Abwegen

Tami (T) entwendet nach einem Stoß gegen Erika (E) am Bankautomaten Bargeld, das E gerade abheben wollte, und flieht unerkannt. Im zweiten Komplex möchte T nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung die behördlichen Konsequenzen umgehen und beauftragt Alan (A), die Ordnungswidrigkeit einem nicht existierenden Dritten zuzuschreiben. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen rund um Raub (§ 249 StGB), Erpressungstatbestände (§§ 253, 255 StGB) sowie die Verdächtigung einer nicht existierenden Person (§ 164 Abs. 2 StGB) und der Schutzbereich von § 263 StGB. Die Klausur thematisiert ausgewählte Problemstellungen zur Wegnahme, Vermögensverfügung und falscher Verdächtigung im Strafrecht.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Falsche Verdächtigung, § 164 StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Beziehung mit schwerer Folge

Die Klausur behandelt zahlreiche Straftatbestände aus dem besonderen Teil des StGB im Kontext einer Beziehung, die in Nachstellungen, Drohungen, Beleidigungen, Erpressungen und Sachbeschädigungen mündet. Der Sachverhalt prüft zudem eine Erfolgsqualifikation durch eine schwere Folge (Suizid der Geschädigten) infolge psychischer Belastungen. Es geht um die rechtliche Bewertung der Handlungen des Täters aus Sicht des Strafrechts.

Moldenhauer· JA 2018, 670· 300 Min Bearbeitung
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Untreue (§ 266 StGB)Bedrohung, § 241 StGB+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Der begehrte Kowalski/Nedderfeld/Brodermeyer-Kommentar und das beste Dope des Orients

Die Klausur behandelt Vermögensdelikte anhand zweier Situationen: Zum einen entreißt der Student A seinem Kommilitonen B gegen dessen Willen einen Gesetzeskommentar, um Kopien anzufertigen; zum anderen erlangt A von dem Dealer C unter Vorspiegelung einer Gegenleistung Betäubungsmittel, ohne tatsächlich zahlen zu wollen. Zu prüfen ist die Strafbarkeit der Beteiligten nach StGB mit Schwerpunkt auf Raub, räuberische Erpressung und Betrug.

Ra ckow, Ziegler· JA 2018, 591· 120 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Betrug (§ 263 StGB)+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Der arme Student

Student S plant einen bewaffneten Überfall auf die Kassiererin K, um die Tageseinnahmen der Mensa zu erbeuten. Während des Überfalls kommt es versehentlich zu einem tödlichen Schuss. Kurz darauf nutzt S eine irrtümliche bankinterne Gutschrift für eigene Zwecke, obwohl er weiß, dass ihm das Geld nicht zusteht. Im anschließenden Strafverfahren erwirkt S eine uneidliche Falschaussage seiner Großmutter G zu seiner Entlastung. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig strafrechtliche Fragen zum versuchten Raub mit Todesfolge, Bankbetrug und Aussagedelikten.

Unterlassen(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Tödliche Missgunst unter Tierfreunden

In diesem Fall begehrt der Hobbyzüchter H nach einer Preisverleihung den Hund B von dem Rentner R und versucht, diesen durch einen Rempler an der U-Bahnstation an sich zu bringen. Dabei kommt R tödlich zu Fall, ohne dass H einen solchen Ausgang für möglich hält. Im Mittelpunkt stehen die strafrechtliche Bewertung eines möglichen Raubversuchs mit Todesfolge, die Prüfung eines möglichen strafbefreienden Rücktritts sowie die Frage der Zueignungsabsicht. Zusätzlich sind etwaige gemeingefährliche Straftaten und Vermögensdelikte relevant.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

* "Fußballfans sind keine Verbrecher - oder doch?

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung verschiedener Handlungen von Fußballfans, insbesondere die Beleidigung von Polizeibeamten durch ein Transparent mit der Aufschrift „A.C.A.B.“, das Abbrennen von Pyrotechnik im Stadion, eine Auseinandersetzung mit Raub- und Körperverletzungsfolgen sowie die Verwertbarkeit von Überwachungsvideos im Strafverfahren. Es werden zahlreiche Straftatbestände des StGB sowie prozessuale Fragen geprüft.

Wieneck· JA 2018, 38· 300 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)Beleidigung, § 185 StGBSchwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

* "Pulp Fiction - Die Diner-Szene

Eine Überfall-Szenerie inspiriert von 'Pulp Fiction': Die Ganoven H und P begehen im Restaurant einen Raubüberfall, nehmen den Gästen unter Androhung von Waffengewalt Geldbörsen ab und verletzen bei der Flucht einen ahnungslosen Polizisten. Der Sachverhalt beleuchtet darüber hinaus, inwieweit ein Rechtsanwalt beide Täterparteien verteidigen kann. Im Vordergrund stehen Delikte aus dem Bereich Raub, Diebstahl, Körperverletzung sowie prozessuale Fragen zur Verteidigung.

Rienhoff· JA 2016, 745· 300 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Die verpatzte Abreibung

Die Klausur behandelt die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung sowie die Frage der Qualifikationstatbestände im Zusammenhang mit dem Einsatz einer Waffe. Drei Angeklagte werden beschuldigt, gemeinschaftlich einen versuchten schweren Raub sowie eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben; zwei von ihnen sollen hierzu angestiftet haben. Wesentliche Schwerpunkte liegen auf der Prüfung von Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Qualifikationstatbeständen und der Beteiligung mehrerer Personen.

Bischoff, Hintz· JA 2016, 218· 300 Min Bearbeitung
Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Money for Nothing

Im Mittelpunkt des Falls steht A, der bei einem Spaziergang im Park von P einen Hausschlüssel und zudem dessen Mobiltelefon erhält, dieses aber anschließend nicht zurückgibt. Nach einer körperlichen Auseinandersetzung nimmt A auch das Portemonnaie von P und verwendet ein darin enthaltendes blanko unterschriebenes Überweisungsformular, um sich selbst unrechtmäßig Geld zu überweisen. Kernfragen betreffen die strafrechtliche Bewertung der Wegnahme des Handys und Portemonnaies, die Verwendung des Überweisungsträgers sowie mögliche Anschlussdelikte. Zudem geht es um die spätere Geldanlage des erlangten Betrags durch einen Dritten (B).

Jacob Böhringer· ZJS 2015, 512
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Telefontrick mit Abmahnaktion

Die Klausur thematisiert einen sogenannten Telefontrick, bei dem über ein Gewinnspielsystem durch Täuschung und Irreführung der Teilnehmer deren Vermögen gefährdet bzw. geschädigt wird (Betrug). Daneben wird die Strafbarkeit bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Mahnungsaktion mit massiver Drohung gegenüber den Geschädigten (Erpressung) sowie die Frage konkludenter Täuschung und Vermögensgefährdung behandelt.

Blazko· JA 2015, 431· 120 Min Bearbeitung
Betrug (§ 263 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Die Wahrheit liegt (nicht nur) auf dem Platz

Im vorliegenden Fall geht es um mehrere Szenen rund um ein Fußballspiel, in denen verschiedene Beteiligte strafrechtlich relevantes Verhalten zeigen. C attackiert und beraubt A an einer Bushaltestelle aufgrund von Fanrivalität. Im Stadion veranlasst Trainer D seine Spieler E und F zu gezielten Regelverstößen gegen gegnerische Fußballspieler, wobei es zu schweren Fouls und einer roten Karte kommt. Nach dem Spiel lenkt Z einen außer Kontrolle geratenen Bus so, dass der Tod eines Gärtners zur Rettung einer Fangruppe in Kauf genommen wird. Schwerpunktmäßig behandelt der Fall Fragen aus dem Strafrecht, insbesondere zu Körperverletzungs- und Eigentumsdelikten, Anstiftung und Rechtfertigungsgründen.

RechtfertigungsgründeTäterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Gefahr für Juri und Justel

In dieser Klausur wird die Strafbarkeit des A geprüft, der zusammen mit einer ungeladenen, jedoch subjektiv als bedrohlich wahrgenommenen Waffe zwei wertvolle Eulen aus dem Zoo entwendet. Die Prüfung konzentriert sich auf die Qualifikation der Tat als Raub oder räuberische Erpressung sowie die relevanten Beteiligungsformen und konkurrierende Delikte.

Schramm, Schubert· JA 2015, 263· 120 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

»Kekse für die Kinder«

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des Karnevalisten K, der das Firmenwahrzeichen eines Keksherstellers entwendet und anschließend mit einem Bekennerbrief die Versorgung von Kinderkrankenhäusern mit Keksen fordert. Der Fall thematisiert insbesondere die Delikte Diebstahl, Erpressung, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung. Dabei steht die Rückgabeabsicht von K im Zentrum der strafrechtlichen Bewertung.

Esma Dogruel, Manuel Roesch· JURA 2014, 976
Diebstahl (§ 242 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

»Ausreisevorbereitungen«

T begeht verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Ausreisevorbereitungen: Einbruch mit einem Schraubendreher, Diebstahl von Bargeld sowie einer Spielzeugpistole, Bedrohung eines Bankangestellten mit einer Scheinwaffe und Brandstiftung im Keller eines Mehrfamilienhauses. Es entstand Sachschaden und mehrere Personen erlitten Rauchvergiftungen. Die Strafbarkeit des T nach dem Strafgesetzbuch ist zu prüfen.

Guido Philipp Ernst· JURA 2014, 536
Diebstahl (§ 242 StGB)Raub (§ 249 StGB)Brandstiftung, § 306 StGB +5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

»Keine Unschuldslämmer«

In dem Fall 'Keine Unschuldslämmer' dringt ein Schäfer mit seiner Herde wiederholt auf fremde Wiesen vor. Nachdem ein Bauer und seine Frau den Verlust ihres Futters beklagen, nehmen sie als Ausgleich ein Lamm des Schäfers, setzen sich gegen seine Wiedererlangungsversuche mit einer Pistole zur Wehr und fliehen mit dem Tier. Es ist die Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB zu prüfen.

Thomas Jänicke· JURA 2014, 446
Diebstahl (§ 242 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+2 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Examensfall: Rangeleien auf Bahnsteigen

Im Examensfall geht es um eine Auseinandersetzung auf einem Berliner S-Bahnhof, bei der die Studentin Katja (K) beim Kauf eines Croissants Geld verliert. Der Student Stefan (S) sichert sich ein gefallenes Geldstück, während Xaver (X) durch einen schmerzhaften Tritt gegen S das Geldstück selbst an sich nimmt. Später fordert Alfons (A) von X die Herausgabe der Münze, worauf X A körperlich angreift. Der Fall prüft strafrechtliche Aspekte rund um Diebstahl, Körperverletzung und Besitzschutz im öffentlichen Raum.

Wolfgang Mitsch· ZJS 2014, 192
Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Jugendstrafrecht, Strafvollzug, Sanktionenlehre

Die Klausur behandelt eine Gewalttat von Jugendlichen/Jungerwachsenen im Drogenmilieu, die zur Tötung eines Opfers führt und prüft die Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz, insbesondere im Hinblick auf Sanktionen, Strafzumessung und Verfahrensrecht. Dazu zählen die Fragen zur Verfahrensverbindung, richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit sowie aktuelle Gesetzesänderungen im JGG. Es wird auch auf die Vereinbarkeit des beabsichtigten Schuld- und Strafausspruchs mit den Regeln des Jugendstrafrechts eingegangen.

Robert Esser· JURA 2013, 643
Jugendgerichtsgesetz (JGG)+2 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Examensfall: Und alles für ein bisschen Geld

Im Mittelpunkt des Falls steht Manfred Oberle (M), der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und mehrfach versucht, durch verschiedene Handlungen Geld zu erlangen. Zentrale Konstellationen sind unter anderem der Verkauf nicht zugelassener Felgen, das Vortäuschen von Originalteilen, die Anfertigung gefälschter Urkunden sowie das Angebot nicht erbrachter Redenschreibleistungen an Politiker in Zusammenarbeit mit einem Gehilfen. Weitere Schwerpunkte bilden die Rückforderung eines Geldbetrags, das Mitnehmen eines Handys unter Täuschung sowie eine konfliktgeladene Auseinandersetzung mit dem Gläubiger, bei der ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Fragen der Heimtücke und des Rücktritts aufgeworfen werden. Der Fall behandelt insbesondere Straftatbestände wie Betrug, Urkundenfälschung, Erpressung, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mögliche Beteiligungsformen.

a.Z. Dr. Jens Puschke· ZJS 2013, 285
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)+5 weitere
ZjS 2013Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur Strafrecht: „Handy und Bier“

Im Fall "Handy und Bier" fordert Anton (A) von Siegfried (S) eine Entschuldigung und behält dessen Handy ein, das er sich zuvor durch einen Trick verschafft hat. Nachdem S die Rückgabe verweigert wird, folgt er A, woraufhin A das Handy in ein Gebüsch wirft. Am nächsten Tag bedroht A im Supermarkt den Inhaber Ottfried (O) mit einer ungeladenen Pistole, um nach einem Ladendiebstahl mit mehreren Bierdosen zu fliehen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Eigentumsdelikte einschließlich Diebstahl und Raub, die Definition der Waffe im Sinne des § 250 StGB sowie die Strafbarkeit von sowohl A als auch S.

RechtfertigungsgründeDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Ohne Rücksicht auf Verluste

Ein als Übungsklausur aufgebauter Fall behandelt den Überfall auf einen Werttransport mittels einer offensichtlichen Scheinwaffe und die anschließende Konfrontation zwischen Täter und Polizeibeamten. Im Mittelpunkt stehen u.a. die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, die Einordnung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und strafprozessuale Fragen zur Verwertbarkeit von Geständnissen nach Belehrungsmängeln.

Peter Kasiske· JURA 2012, 736
Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+5 weitere
ZjS 2012Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur – Strafrecht: Amoklauf an der Schule

Die Examensklausur behandelt einen Amoklauf an einer Berufsschule, ausgelöst durch anhaltende Gewalt unter den Schülern. Der Sachverhalt umfasst die brutale Behandlung zweier Brüder durch eine Jugendgang, die Ankündigung und Ausführung eines Amoklaufs durch die Brüder sowie die Reaktionen von Lehrern und Schülern. Zu prüfen ist die Strafbarkeit der Beteiligten (A, B, E, G und L) nach dem Strafgesetzbuch.

Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenRechtfertigungsgründe+5 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Verspätete Rache

In der Klausur 'Verspätete Rache' wird die Strafbarkeit zweier ehemaligen Mitschüler geprüft, die aus Eifersucht und Rache eine Überfallsituation mit tödlicher Folge planen und durchführen. Schwerpunktmäßig behandelt werden die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung, die Erfolgsqualifikation (insbesondere die Körperverletzung mit Todesfolge) sowie Fragen der Mittäterschaft und der Beteiligung am Tatgeschehen.

Ra dtke, Matula· JA 2012, 265· 180 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Freiheitsberaubung, § 239 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der geheime Safe

Harald Hartmann verschafft sich heimlich Zutritt zur Villa von Oswald Ohm, um wertvolle Juwelen aus einem versteckten Safe zu erlangen. Um den Besitz an den Juwelen zu erlangen, bedroht H den überraschten O mit einer Pistole und zwingt ihn, den Safe zu öffnen. O erleidet dabei einen tödlichen Herzinfarkt, ehe H die Juwelen an sich nehmen kann. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung des Verhaltens von H, insbesondere im Hinblick auf Raub, versuchten Raub, Hausfriedensbruch und Tötungsdelikte gemäß §§ 249 ff. StGB.

Georg Steinberg, Fabian Stam· ZJS 2011, 539
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur StR Eine Brandstiftung kommt selten alleine

Die Klausur stellt einen komplexen Sachverhalt mit Mittäterschaft, räuberischer Erpressung, Brandstiftung sowie Betrug dar. Ausgangspunkt sind Drohbrief und Brandanschläge zweier Gelegenheitsgauner, die zur Tötung und weiteren Vermögensschäden führen. Die Strafbarkeit von G und H wird insbesondere im Hinblick auf Täterschaft, Zurechnung und Kausalität geprüft.

Christian Corell· JURA 2010, 627
Brandstiftung, § 306 StGB (Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+3 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur StR Der Bankräuber und sein Umfeld

Die Klausur behandelt die strafrechtliche Bewertung eines Banküberfalls, bei dem der Täter mit einer geladenen Pistole und Skimaske eine Bank betritt, eine Geisel nimmt und Bargeld erbeutet. Der Sachverhalt umfasst Hausfriedensbruch, Raub, erpresserische Menschenraub, Tötungsdelikte, psychische Beihilfe sowie die Rolle der Freundin und des Freundes des Täters; dabei werden auch Gefährdungszusammenhänge und Konkurrenzen angesprochen.

Ingo Bott, Andreas Pfister· JURA 2010, 226
Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Erpresserischer Menschenraub, § 239a StGB+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur StR Sportliche Leistung

Der Radsportler A verbessert im Nachgang heimlich seine Examensklausur im Dienstzimmer des JPA und nimmt im Rahmen eines Radrennens das verbotene Dopingmittel Sportivin zur Leistungssteigerung, welches er zuvor unter Bedrohung aus einer Apotheke erlangt hat. Über die Auswirkungen seiner Handlungen auf die Prüfung, das Radrennen und die Beteiligten wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit des A nach dem StGB analysiert.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Raub (§ 249 StGB)(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)+2 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Imponiergehabe mit Folgen

Im Zentrum des Falls steht A, der kurz vor Ladenschluss in einem Laden des X Pralinen kaufen möchte. Nachdem X den Verkauf verweigert, nimmt A die Pralinen eigenmächtig und verlässt das Geschäft, worauf es zu einer Eskalation kommt, bei der X beim Versuch, A zu stoppen, verletzt wird. Später gerät A im Zusammenhang mit einer Kfz-Werkstatt des Y in Streit über die Bezahlung und verschafft sich gewaltsam die Autoschlüssel. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Strafrecht, insbesondere bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit, sowie bei Delikten wie Diebstahl, räuberische Erpressung, Pfandkehr und einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+5 weitere
ZjS 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur – Strafrecht: Liechtensteinische Erpressung

Ein Mitarbeiter einer liechtensteinischen Bank fordert von einem deutschen Kunden Geld, um über dessen Schwarzgeldkonten Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde setzt zum Schein einen Schläger auf den Bankmitarbeiter an, wobei es zu einer Verwechslung und Körperverletzung eines unbeteiligten Hotelgastes kommt. Der Bankmitarbeiter entwendet daraufhin eine Datensicherungs-CD mit brisanten Kundendaten und verkauft diese an einen deutschen Polizeibeamten, was zu erheblichen Steuereinnahmen führt. Im Zentrum stehen strafrechtliche Fragen zu Erpressung, Körperverletzung, Notwehr, error in persona, Hehlerei sowie Beweisverwertungsverboten im Steuerverfahren.

Christian Fahl· ZJS 2009, 63
Täterschaft und TeilnahmeRechtfertigungsgründeAusspähen von Daten, § 202a StGB+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Folter zur Rettung des Entführungsopfers?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob Polizeibeamte zur Rettung eines entführten Kindes körperlichen Zwang und Folter gegenüber dem Täter anwenden dürfen, um Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers zu erlangen. Der Täter hatte das Kind entführt und schweigt auch nach seiner Festnahme, weshalb die Polizei mit Gewalt droht und diese auch ausübt. Die Fallkonstellation betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, den Grundrechten – namentlich dem Schutz der Menschenwürde – sowie strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Polizei- und Verfassungsrecht, die strafrechtliche Bewertung von Folter sowie die Strafbarkeit von Beamten und Vorgesetzten bei der Anwendung unzulässiger Zwangsmittel.

Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

* "Der Hochstapler

Die Klausur behandelt verschiedene Delikte im Bereich des Vermögens- und Urkundsrechts sowie der Amtsdelikte. Im Mittelpunkt steht ein Sachverhalt, in dem A eine Diebin täuscht, sich als Polizeibeamter ausgibt, den Diebesgut an sich nimmt und später Polizeibeamte zu beeinflussen versucht. Die Prüflinge sollen die Strafbarkeit des A nach verschiedenen Straftatbeständen, insbesondere Diebstahl, Betrug, Erpressung, Hehlerei, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Strafvereitelung, gutachterlich untersuchen, ohne auf die §§ 132, 132a, 331 ff. StGB einzugehen.

Jäger· JA 2007, 604· 180 Min Bearbeitung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBBetrug (§ 263 StGB)Nötigung, § 240 StGB+5 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Freundschaftsdienste eines Geldeintreibers

Die Klausur thematisiert die strafrechtliche Bewertung von Raub und räuberischer Erpressung mit Qualifikationen. Im Mittelpunkt steht das Vorgehen eines Geldeintreibers, der mit einer Waffe droht und eine Stereoanlage übernimmt, um die Zahlung einer Forderung aus einem Rauschgiftgeschäft durchzusetzen. Es handelt sich um eine anspruchsvolle Fortgeschrittenenklausur, die insbesondere die Qualifikationen der Straftatbestände im Bereich Raub und räuberischer Erpressung prüft.

Kudlich, Roy, Tyszkiewicz· JA 2006, 779· 180 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Raub (§ 249 StGB)Geldwäsche (§ 261 StGB)+5 weitere
JA 20061. Staatsexamen

Der Zweck heiligt nicht die Mittel

Die Klausur behandelt einen Banküberfall, bei dem A, B und C als Mitglieder einer radikalen Gruppe gemeinschaftlich vorgehen. Thematisiert werden Raub, räuberische Erpressung, Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft. Zudem werden strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Abhören privater Gespräche durch Polizeibeamte behandelt. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A, B, C, T und R nach dem StGB.

Helmrich· JA 2006, 351· 300 Min Bearbeitung
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und TeilnahmeRaub (§ 249 StGB)+5 weitere
JA 2005Anfänger:innen

Ende einer Erpressung

Die Klausur behandelt die Strafbarkeit des A nach einer Messerattacke auf den Erpresser X. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung von Mordmerkmalen, die Grenzen und sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts, sowie der Versuch und der Rücktritt vom Versuch bei vollendeter bzw. fehlgeschlagener Tötungshandlung.

Dr eher· JA 2005, 789· 120 Min Bearbeitung
Versuch und Rücktritt(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB+5 weitere
Verwandte Themen in BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
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