Schrott
Klausuren
'(Dieses) Pfand gehört daneben!' – Von falschen Pfandflaschen und echten Rechtsfragen
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit einer Person, die durch das Aufkleben eines echten Pfandzeichens auf pfandfreie Flaschen versucht, betrügerisch Pfandgeld an einem Rücknahmeautomaten zu erlangen. Schwerpunkte sind die Auslegung des Merkmals 'unbefugt' beim Computerbetrug, die Frage des Vermögensschadens, die Stoffgleichheit und die mögliche Urkundeneigenschaft präparierter Gegenstände. Zudem wird das Stadium des Versuchs beleuchtet.
Alles eine Frage der Vorbereitung
Die Klausur behandelt die Strafbarkeit der Beteiligten an einer mit einer Rohrbombe begangenen Erpressung unter besonderer Berücksichtigung des Vorbereitungsstadiums, der Täterschaft und Teilnahme sowie des Einsatzes gefährlicher Werkzeuge. Geprüft werden u.a. die Voraussetzungen der (versuchten) räuberischen Erpressung, die Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigung (ausgenommen), Konkurrenzen und der Umgang mit Abstandnahmebemühungen. Es handelt sich um eine fortgeschrittene Übung, die auf einschlägigen BGH-Entscheidungen aufbaut.
Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Digitales Kleinvieh im kontaktlosen Nahfeld
Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des digitalen Strafrechts, insbesondere die Auslegung des Begriffs der unbefugten Verwendung von Daten im Rahmen des § 263a StGB. Weitere Schwerpunkte liegen auf der Garantiefunktion von Transaktionsdaten bei fehlender PIN-Eingabe und der Anwendung der §§ 269 I, 270 StGB im Zusammenhang mit Fälschung beweiserheblicher Daten. Ein wesentlicher Teil besteht in der Analyse eines untauglichen Versuchs sowie den Anforderungen des Rücktritts vom nur objektiv fehlgeschlagenen Versuch. Die Klausur setzt den Fokus auf die Anwendung und Abgrenzung dieser strafrechtlichen Vorschriften im Kontext digitaler Tatbegehungen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Schrott prüfen besonders häufig Computerbetrug (§ 263a StGB) (2×), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) (2×), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) (2×), Aussetzung, § 221 StGB (1×), Betrug (§ 263 StGB) (1×) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) (1×).