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Öffentliches Recht

Konkrete Normenkontrolle

Die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG) ermöglicht Gerichten, zweifelhafte formelle Gesetze dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Zentrale Zulässigkeitsvoraussetzungen: Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes, Geltung eines formellen Gesetzes und Überzeugung von dessen Verfassungswidrigkeit. Examensklassiker: Gleichheit vor dem Gesetz bei beitragspflichtigen Eltern (Art. 3 GG), insbesondere im Sozialversicherungsrecht.

Zu diesem Thema haben wir 30 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2025Fortgeschrittene

Pflanzengift im Erdreich

Die Klausur befasst sich mit der öffentlich-rechtlichen Haftung für Sanierungskosten nach einer Bodenverunreinigung durch Pflanzengifte. Im Mittelpunkt steht die Anfechtung eines Kostenbescheids, mit dem ein Grundstückseigentümer als Verursacher zur Übernahme der Kosten für die Bodensanierung auf einem Nachbargrundstück herangezogen wird. Es werden insbesondere Fragen der sicherheitsrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, der Angemessenheit der Kosten sowie der Berücksichtigung strafrechtlicher Feststellungen behandelt.

Meyer· JA 2025, 1031· 300 Min Bearbeitung
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Oppositionsfinanzen

Nach den Bundestagswahlen 2025 streiten mehrere Fraktionen über die Zuweisung erhöhter finanzieller Mittel für Oppositionsfraktionen gemäß § 58 Abs. 2 Abgeordnetengesetz im Rahmen des Haushaltsplans. Konkret verlangt die C-Fraktion, trotz regelmäßiger Unterstützung der Minderheitsregierung in Gesetzgebungsverfahren, die erhöhte Oppositionsfinanzierung, während andere Fraktionen dies wegen fehlender Distanz zur Regierung ablehnen. Die C-Fraktion ruft das Bundesverfassungsgericht an und beanstandet eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Abgeordnetengesetz sowie dem Grundgesetz. In einer Abwandlung begehrt eine zur Gruppe gewordene Fraktion erweiterte parlamentarische Rechte und erhöhte finanzielle Leistungen, welche der Bundestag jedoch unter Verweis auf den fehlenden Gesetzesinitiativaufwand ablehnt.

Frederic Stephan· ZJS 2025, 918
Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOZulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examenübungsklausur: Ein Bebauungsplan mit Komplikationen

In dem Fall begehrt die Eigentümerin E eines Grundstücks im Ortsteil O der Gemeinde G die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte. Im Zentrum steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines neu gefassten qualifizierten Bebauungsplans, der nach einem kontroversen politischen Prozess und im Wege einer Videokonferenz beschlossen wurde. Zu prüfen ist unter anderem die Zulässigkeit der Gaststätte nach der BauNVO sowie der Ablauf und die Wirksamkeit des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung, Auslegung und Form der Gemeinderatssitzung. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des Bauplanungsrechts und der kommunalen Selbstverwaltung.

Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sonderprobleme des Eigentumsschutzes öffentlich-rechtlicher Ansprüche bei staatlicher Verantwortungsübernahme

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, nach der ausländische Entschädigungsleistungen auf die deutsche Conterganrente angerechnet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der irische Staatsbürger X, selbst durch Thalidomid geschädigt, erhält sowohl von der deutschen Conterganstiftung als auch aus einem irischen Entschädigungsprogramm monatliche Zahlungen. Nach der Neuregelung wurde die irische Leistung auf die deutsche Rente angerechnet, wogegen sich X erfolglos vor Fachgerichten gewehrt hat. Das BVerwG ließ offen, ob der Eigentumsschutz und das rechtsstaatliche Vertrauen der Betroffenen in sozialrechtliche Ansprüche durch die deutsche Regelung übermäßig beeinträchtigt werden, und legte die Frage dem BVerfG vor.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
JA 2024Anfänger:innen

Vergesellschaftung jetzt!

Die Klausur behandelt die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes, das eine Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände zu Gunsten einer Anstalt des öffentlichen Rechts vorsieht, mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Im Fokus steht insbesondere die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Entschädigungsregelung und die Überführungsmaßnahme den Anforderungen der Verfassung, speziell im Hinblick auf Art. 14 GG sowie Art. 15 GG, genügen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Vorlage durch ein Gericht.

Nadolczak· JA 2024, 828· 120 Min Bearbeitung
Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen SachenSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+5 weitere
JA 2024Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "'Über den Wolken' – Einsatz einer Flugsicherheitsbegleiterin

Die Klausur befasst sich mit dem Polizeirecht im Kontext eines Einsatzes von Flugsicherheitsbegleiterinnen (Sky Marshals) während eines Linienflugs. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die von einer Bundespolizistin veranlasste, gegen den Passagier gerichtete Wegnahme einer Zigarettenattrappe rechtmäßig war und ob der gerichtliche Rechtsschutz gegen dieses polizeiliche Handeln gegeben ist. Die Aufgabenstellung fordert eine umfassende Prüfung aller relevanten öffentlich-rechtlichen und polizeirechtlichen Fragen.

Ogorek, Wessels· JA 2024, 661· 300 Min Bearbeitung
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Mehr Qual als Wahl

Die Klausur thematisiert eine Gesetzesänderung zur Wahl des Bundestagspräsidiums, mit der das Vorschlagsrecht von Fraktionen beschränkt und Wiederholungen von Wahlgängen untersagt werden sollen. Nach Erlass des Gesetzes beantragen Oppositionsabgeordnete im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle die Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit. Es stehen Fragen des Staatsorganisationsrechts, der Grenzen legislativer Gestaltung und des Minderheitenschutzes im parlamentarischen Verfahren im Fokus.

Reimer, Groß· JA 2022, 930· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleRecht der öffentlichen SachenDer Bundestag+5 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Mit Megaphon und Namensschild

Die Klausur behandelt die Verhältnismäßigkeit von versammlungsrechtlichen Maßnahmen wie das Verbot des Lautsprechereinsatzes und das Verbot einer Spontanversammlung. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung von Polizeibeamten zum Tragen von Namensschildern im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle thematisiert und der Fall verbindet Versammlungs- und Verfassungsrecht.

Laura Hering, Erik Tuchtfeld· JURA 2022, 229
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVersammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Abschlussklausur Europarecht: Gute Nachbarschaft in Pandemiezeiten?

Österreich erhebt vor dem EuGH Klage gegen Deutschland, nachdem Deutschland während der Coronapandemie vorübergehende Grenzkontrollen zu Österreich einführt. Die Grenzkontrollen führen zu erheblichen Wartezeiten und wirtschaftlichen Einbußen, insbesondere für die österreichische Exportwirtschaft. Im Streit stehen die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahmen mit den Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts und das Verhältnis zwischen Pandemieschutz und wirtschaftlicher Freizügigkeit. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit nationaler Grenzkontrollen im Lichte des Unionsrechts.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Arzneimittel aus dem Automaten – oder doch nur Schokolade?

Die Klausur thematisiert eine Anfechtungsklage gegen die Untersagung des Arzneimittelverkaufs per Automat in Baden-Württemberg durch eine niederländische Apothekengesellschaft. Im Fokus steht die Frage, ob der Bescheid mit der Warenverkehrsfreiheit nach EU-Recht vereinbar ist, insbesondere vor dem Hintergrund des § 43 I 1 AMG und der einschlägigen Vorschriften des AEUV. Die Klausur beinhaltet europa- und verwaltungsrechtliche Problemstellungen sowie eine Diskussion über die Praxis grenzüberschreitender Arzneimittelabgabe.

Brigola· JA 2020, 915· 120 Min Bearbeitung
Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtZulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der Anfechtungsklage+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

28 days later

Die Klausur behandelt die Frage der Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Regelungen zur polizeilichen Präventivgewahrsamsdauer, insbesondere einer bis zu 28-tägigen Ingewahrsamnahme nach dem PolGN eines Bundeslandes zur Abwehr erheblicher Straftaten. Diskutiert werden die Anforderungen der Grundrechte, die unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben sowie bundesverfassungsgerichtliche Äußerungen zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Gewahrsamsdauern.

Kulle, Möhle· JA 2020, 517· 300 Min Bearbeitung
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Entscheidung durch GerichtsbescheidFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2020Anfänger:innen

Dschihad

Die Klausur behandelt Verfassungsbeschwerde, Grundrechtsprüfung, "Elfes"-Urteil.

Beham, Dürmeier· JA 2020, 364· 120 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeGefahr für polizeiliche SchutzgüterGefahr für polizeiliche Schutzgüter +5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Der erfinderische Steuergesetzgeber

Die Klausur behandelt die Finanzverfassungsmäßigkeit der Kernbrennstoffsteuer auf Grundlage einer konkreten Normenkontrolle. Es geht um die Eröffnung und Zulässigkeit des Vorlageverfahrens sowie die Einordnung der Steuerart und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Im Zentrum steht die vertiefte Anwendung verfassungsrechtlicher Prüfungsschemata zur Steuererfindung.

Konkrete NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenStaatsstrukturprinzipien des GG+2 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten im Rahmen der Fraktionsfinanzierung

Im vorliegenden Fall beantragt die Fraktion einer im Bundestag vertretenen, jedoch wegen Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossenen Partei die Auszahlung von Fraktionsmitteln. Der Bundestagspräsident verweigert diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Änderung des Art. 21 Abs. 3 GG. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Parteien- und Fraktionsfinanzierung, das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten sowie die Frage der Gleichbehandlung und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Zu prüfen sind zudem Aktivlegitimation und etwaige Rechte des Bundestages im Hinblick auf Auszahlungsverfügungen.

Politische ParteienKonkrete NormenkontrolleEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Hamburger Lehren

Die Klausur behandelt einen Streit zwischen Bund und Land Berlin im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gegen ein Bundesgesetz zur Regelung polizeilicher Zuständigkeiten bei Großereignissen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Gesetzgebungsformel, zum Gesetzgebungsverfahren sowie zur Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Gesetz und seine Begründung verfassungswidrig sind und ob dem Berliner Senat ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Durner, Grandmontagne· JA 2018, 441· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleDer BundestagDer Bundesrat+5 weitere
JA 20171. Staatsexamen

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein Innenstadtverbot für Fußballfans

Die Klausur befasst sich mit dem vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Aufenthaltsverbot, das von der Stadt Darmstadt für Eintracht-Fans während eines Fußballspiels in einem bestimmten Innenstadtbereich ausgesprochen wurde. Im Mittelpunkt steht die Prüfung, ob ein entsprechender Antrag des betroffenen Fans beim Verwaltungsgericht Aussicht auf Erfolg hätte, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlage, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit des Verbots.

Löbich, Schuch· JA 2017, 280· 300 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenVorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: „Deutschland zuerst“?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Anordnung eines Referendums durch die Bundesregierung über einen möglichen Austritt Deutschlands aus der Europäischen Union, basierend auf einem eigens verabschiedeten Gesetz. Die oppositionelle Bundestagsfraktion sowie eine Landesregierung beantragen beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, um das Referendum zu verhindern. Streitentscheidend sind dabei grundsätzliche Fragen des Staatsorganisationsrechts zur Zulässigkeit von Volksabstimmungen und der Beteiligung von Auslandsdeutschen am Referendum. Thematisiert werden die verfassungsrechtliche Einbindung von Referenden, Wahlrechtsgleichheit sowie die Rechtfertigung von Ausschlussregelungen für Deutsche im Ausland.

Stefan Martini· ZJS 2017, 74
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Europäische Integration+5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Die Warnung

In der Klausur geht es um einen anwaltlichen Prüfungsauftrag: Ein Verein, der regelmäßig Demonstrationen anmeldet, sieht sich aufgrund öffentlicher Warnungen und abwertender Äußerungen des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf in seinen Rechten beeinträchtigt. Die rechtliche Beurteilung betrifft unter anderem die Abgrenzung zwischen privater Meinungsäußerung des Amtsträgers und hoheitlichem Verwaltungshandeln, Fragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts sowie den Schutz von Vereinigungen vor möglicherweise beeinträchtigendem Verhalten staatlicher Organe.

Heetkamp, Stadermann· JA 2015, 933· 300 Min Bearbeitung
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenDas Bundesverfassungsgericht+5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Luftverkehrsteuer – Auf- oder Gegenwind aus Karlsruhe?

In dieser Examensklausur wird die Verfassungsmäßigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) thematisiert. Im Mittelpunkt stehen die konkrete Normenkontrolle, Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sowie mögliche Verstöße gegen Grundrechte wie den Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit. Die Vorlage des Finanzgerichts zum Bundesverfassungsgericht erfolgt wegen Zweifel an der Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuer mit dem Grundgesetz.

Wienbracke· JA 2015, 604· 300 Min Bearbeitung
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Konkrete NormenkontrolleDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Mindestlohn für das Volk! – Mindestlohn des Volkes?

Der Fall behandelt die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns in Deutschland und die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen. L, ein Arbeitnehmer, klagt gegen seinen Arbeitgeber T-GmbH vor dem Arbeitsgericht auf Nachzahlung der Differenz zum neuen gesetzlichen Mindestlohn. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Mindestlohnverordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Prüfschwerpunkte liegen insbesondere im Gesetzgebungsverfahren, beim Gesetzgebungsinitiativrecht, der Beteiligung des Bundesrates sowie bei der Wesentlichkeitslehre und dem Demokratieprinzip im Zusammenhang mit der Verordnungsermächtigung.

Torben Ellerbrok· ZJS 2014, 527
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JA 2014Anfänger:innen

Die Hüter der Verfassung

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Staatsorganisationsrechts und des Verfassungsprozessrechts am Beispiel einer Regierungsbildung mit großer Koalition im Bundestag. Im Fokus stehen die Kompetenzen der Bundespräsidentin bei der Bundeskanzlerwahl, die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 78 BVerfGG), der Minderheitenschutz im parlamentarischen Verfahren (§ 12a GOBT) sowie die Erfolgsaussichten einer Klage einer Oppositionsfraktion vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Aufgabenstellung umfasst verfassungsrechtliche Beurteilung von Handlungsoptionen der Bundespräsidentin und eine abstrakte Normenkontrolle der Verfassungsänderung.

Lohse· JA 2014, 519· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleAusführung der Gesetze durch die VerwaltungDer Bundestag+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Der findige Investor

Die Klausur behandelt die Verknüpfung von Staatshaftungsrecht und Baurecht im öffentlichen Recht: Der Investor B möchte im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde eine Wohnanlage errichten, erhält aber keine Baugenehmigung und prüft daraufhin einen Amtshaftungsanspruch wegen entgangener Mieteinnahmen. Thematisiert werden dabei insbesondere der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 II BauGB sowie die Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Hebeler, Erzinger· JA 2013, 765· 120 Min Bearbeitung
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)+5 weitere
JA 20112. Staatsexamen / Referendariat

Hamburger Nächte

Die Klausur befasst sich mit einer straßenrechtlichen Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg, die das gewerbliche Abstellen von Reisemobilen zur Prostitution mit sofortiger Vollziehung untersagt. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Straßen sowie die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Kerst· JA 2011, 935· 300 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
JA 20091. Staatsexamen

Der umtriebige Geschäftsführer

Die Klausur behandelt vorrangig einkommensteuerrechtliche Fragestellungen: verdeckte Gewinnausschüttung, Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Sphäre, Anerkennung und steuerliche Behandlung von Aufwendungen, Liebhaberei (Verlustverrechnung bei Ferienwohnung), sowie die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden. Sie thematisiert zudem relevante Aspekte des AO-Verfahrensrechts und der Geschäftsführerhaftung nach der Abgabenordnung.

Gehm· JA 2009, 723· 300 Min Bearbeitung
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Europarecht in Fällen, Fall 2

Ein Mitgliedstaat setzt eine EU-Richtlinie um, die Werbung und Sponsoring für hochprozentigen Alkohol verbietet. Ein Verwaltungsgericht soll ein darauf beruhendes nationales Gesetz anwenden, das mit der eigenen Verfassung unvereinbar erscheint, aber unionsrechtlich erforderlich ist. Das Gericht zweifelt an der Gültigkeit der Richtlinie wegen möglicher Kompetenzüberschreitung, Bedenken hinsichtlich Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit sowie unionsrechtlicher Grundrechte. Im Mittelpunkt stehen das Vorabentscheidungsverfahren, die Bindung nationaler Gerichte an EU-Recht und das Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und unionsrechtlichen Vorgaben.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JA 20081. Staatsexamen

Krankenhausbehandlung im EU-Ausland

Die Klausur behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage der Europäischen Kommission gegen einen Mitgliedstaat vor dem EuGH wegen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (hier: Erstattung von Krankenhauskosten im EU-Ausland) zulässig und begründet ist. Der Sachverhalt thematisiert insbesondere unionsrechtliche Grundfreiheiten und die Einhaltung des Vorverfahrens nach Art. 226 EG-Vertrag. Untersucht werden die alte und neue nationale Rechtslage im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht.

Trautwein· JA 2008, 442· 300 Min Bearbeitung
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Bürger und Einwohner+5 weitere
JA 2005Anfänger:innen

Bessere Chancen für den Nachwuchs?

In der Klausur wird ein Gesetz überprüft, das Architekten nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein Berufsverbot auferlegt. Der betroffene Architekt erhebt Verfassungsbeschwerde und sieht sich in seiner Berufsfreiheit, seinem Eigentum und dem Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es sind Fragen zur Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen, zur Institutsgarantie und zum Rechtsschutzweg zu diskutieren.

Hein· JA 2005, 873· 120 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+5 weitere
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