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Öffentliches Recht

Einstweiliger Rechtsschutz

Der einstweilige Rechtsschutz (§§ 80, 80 Abs. 5, 123 VwGO) sichert effektiven gerichtlichen Rechtsschutz im öffentlichen Recht, wenn eine endgültige Klärung zu spät käme. Klausurklassiker: Eröffnung des richtigen Rechtswegs (§ 123 VwGO vs. § 80 Abs. 5 VwGO), Anordnungsanspruch und -grund, Folgenabwägung bei Grundrechtsbezug (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 GG), Abgrenzung von Regelungs- und Sicherungsanordnung.

Zu diesem Thema haben wir 6 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examenübungsklausur: Ein Bebauungsplan mit Komplikationen

In dem Fall begehrt die Eigentümerin E eines Grundstücks im Ortsteil O der Gemeinde G die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte. Im Zentrum steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines neu gefassten qualifizierten Bebauungsplans, der nach einem kontroversen politischen Prozess und im Wege einer Videokonferenz beschlossen wurde. Zu prüfen ist unter anderem die Zulässigkeit der Gaststätte nach der BauNVO sowie der Ablauf und die Wirksamkeit des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung, Auslegung und Form der Gemeinderatssitzung. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des Bauplanungsrechts und der kommunalen Selbstverwaltung.

Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Thor für Deutschland

Thor, ein 15-jähriger Schüler, nimmt aus politischen Gründen während der Unterrichtszeit an Demonstrationen teil und wird deshalb von seiner Schule sanktioniert. Die Klausur prüft Konflikte zwischen Schulpflicht und Grundrechten wie Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das Gleichheitsrecht und die behördliche Ermessensausübung. Zudem werden verfassungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Verfassungsbeschwerde und zum einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, thematisiert.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2021Fortgeschrittene

»Kirchweih« als Pflichtaufgabe?

Die Klausur thematisiert einen Streitfall um die Beendigung einer kommunalen Traditionsveranstaltung und die Aufhebung der zugrundeliegenden Satzung. Schwerpunktmäßig werden Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes, der kommunalaufsichtlichen Beanstandung und der Pflicht zur Aufrechterhaltung öffentlicher Einrichtungen geprüft.

Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeKommunale SatzungenKommunalaufsicht+3 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Zulassung verfassungsfeindlicher Parteien zu kommunalen Einrichtungen

In dem Fall geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine kreisfreie Stadt einer verfassungsfeindlichen Partei wie der NPD die Nutzung eines städtischen Kulturzentrums für eine Parteiveranstaltung verweigern darf. Untersucht werden kommunalrechtliche, verfassungsrechtliche und verwaltungsprozessuale Aspekte, insbesondere im Lichte der Gleichbehandlung politischer Parteien und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Ronja Heß, Ibrahim Kanalan· JURA 2020, 859
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindePolitische ParteienGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Ausländische Staatsunternehmen, schnelle Gesetze und vorläufiger Rechtsschutz

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde eines ausländischen (staatseigenen) Unternehmens gegen eine neue gesetzliche Preisansagepflicht im Telekommunikationsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen, Probleme der Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie sowie Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Verfassungsprozess.

Monika Polzin· JURA 2020, 83
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+4 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: (K)ein Recht auf Party kraft Verfassung?

Der Veranstalter A verlangt von der staatlichen Hochschule H die erneute Vermietung ihrer Räumlichkeiten zur Durchführung einer traditionsreichen Party („TäTeRä“). Die Hochschule lehnt dies ab und beruft sich dabei auf u. a. vertragliche Vereinbarungen, Sachschäden, gestiegene Studierendenzahlen sowie ihren Bildungsauftrag. Im Streit stehen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, grundrechtliche Ansprüche und die Selbstbindung der Verwaltung. Der rechtliche Schwerpunkt liegt auf dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Prüfung staatlicher Monopolstellungen sowie der Nutzung öffentlicher Einrichtungen.

Marco Meyer· ZJS 2019, 221
Recht der öffentlichen SachenKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
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Einstweiliger Rechtsschutz in der Jurafuchs-Lernapp

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