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Öffentliches Recht

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Der öffentlich-rechtliche Vertrag (§§ 54–62 VwVfG) ist neben dem Verwaltungsakt ein zentrales Handlungsinstrument der Verwaltung. Kernfragen: Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag (Schwerpunkt- vs. Trennungstheorie), Vertragstypen (Austausch- und Vergleichsvertrag, § 54 VwVfG), Wirksamkeits- und Nichtigkeitsgründe (§ 59 VwVfG), insbesondere das Kopplungsverbot (§ 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), sowie die Abwicklung unwirksamer Verträge.

Zu diesem Thema haben wir 26 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Öffentliches Recht: Allgemeines Verwaltungsrecht – Berliner Stipendienverträge

Die Hausarbeit befasst sich mit öffentlich-rechtlichen Stipendienverträgen im Land Berlin, insbesondere mit deren Rechtsgrundlagen und der Anwendung des allgemeinen Verwaltungsrechts auf Vertragsverhältnisse. Zentral wird der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform der Verwaltung untersucht. Die Arbeit erörtert zudem Fragen der Ermessensausübung und der materiellen Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung landesrechtlicher Besonderheiten.

Constanze Rothermel, Kubilay Yalçın· JuS 2026, 153· 240 Min Bearbeitung
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtDer öffentlich-rechtliche VertragRecht der öffentlichen Sachen+4 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

Die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge am Beispiel eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel der Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Anhand des Ausgangsfalls werden typische Problemfelder wie Nichtigkeit, schwebende Unwirksamkeit, Koppelungsverbot und Vergleichsvertrag sowie die einschlägigen gesetzlichen Regelungen diskutiert.

Mario Martini· JURA 2025, 273
Der öffentlich-rechtliche Vertrag+2 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der Pandemie

Im Fall begehrt ein in den Niederlanden ansässiges Hotelunternehmen (K) die Auszahlung staatlicher sowie europäischer Corona-Hilfen, nachdem deren Anträge auf Subventionen vom Landeswirtschaftsministerium abgelehnt wurden, während ein regionales Hotel (H) die Förderung erhält. Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind insbesondere die Voraussetzungen und die Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Subventionen, der Grundrechtsschutz nach Art. 14, 12 und 3 GG sowie nach der EU-Grundrechte-Charta. K macht eine Verletzung ihrer Grundrechte wegen Ablehnung der Fördermittel geltend. Der Fall behandelt außerdem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei nationalen und europäischen Wirtschaftshilfen.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden

In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Gemeinde – Staat – Haftung?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bank B von der Gemeinde G oder dem Beamten D Ersatz für Forderungen aus einer Bürgschaft verlangen kann, nachdem D ohne Vollmacht für die Gemeinde eine Bürgschaftsurkunde unterzeichnet hat. Der Sachverhalt thematisiert die Haftung öffentlicher Körperschaften und ihrer Bediensteten für zivilrechtliches Handeln sowie die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Zudem sind Probleme des Staatshaftungsrechts, der Amtshaftung und der innergemeindlichen Kompetenzordnung zu prüfen. Die rechtliche Einordnung der Bürgschaftserklärung und mögliche Anspruchsgrundlagen stehen im Vordergrund.

Justin Friedrich Krahé· ZJS 2020, 462
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Der öffentlich-rechtliche Vertrag+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Entzug der Gaststättenerlaubnis

In diesem Fall wendet sich A, Betreiber einer Schankwirtschaft, gegen den Entzug seiner Gaststättenerlaubnis durch das Ordnungsamt. Hintergrund sind massive hygienische Mängel im Betrieb sowie die gewerbliche Überlassung eines angrenzenden Raumes für sexuelle Dienstleistungen durch eine Studierende. Die Behörde begründet den Entzug mit Verstößen gegen Betriebshygiene und Sittlichkeitsanforderungen, unter Bezugnahme auf das Prostituiertenschutzgesetz. A erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrt die Überprüfung der behördlichen Maßnahmen.

Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Tornados gegen Windmühlen

Die Energize! GmbH möchte im Außenbereich drei Windenergieanlagen errichten und erhält hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Bundesrepublik Deutschland bringt erhebliche öffentliche Belange vor und erhebt Klage gegen die Genehmigung, da der Betrieb der Windenergieanlagen die Funktionsfähigkeit einer militärischen Luftkampfübungsanlage und eines militärischen Flughafens beeinträchtigen soll. Zu prüfen sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage, das Vorliegen öffentlicher Belange sowie die Klagebefugnis der BRD.

Burbach, Klanten· JA 2019, 844· 300 Min Bearbeitung
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsBesondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBesondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: Überblick+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Der übermütige Oberbürgermeister

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Kiel und einer GmbH über die Übertragung der Trinkwasserversorgung sowie den Verkauf eines städtischen Grundstücks zu einem symbolischen Preis. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen an öffentlich-rechtliche Verträge, deren mögliche Nichtigkeit bei Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften und daraus resultierende Rückabwicklungsansprüche.

Der öffentlich-rechtliche VertragBesondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenWirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+2 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Was lange währt, ist doch nicht gut?

Die Klausur behandelt die baurechtliche Nutzungsuntersagung einer Ferienwohnung im unbeplanten Innenbereich, die seit Jahrzehnten ohne Genehmigung betrieben wird. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Untersagungsverfügung, insbesondere unter den Gesichtspunkten des Ermessen der Behörde, Duldung/Verwirkung und Gleichbehandlung im Zusammenhang mit § 13a BauNVO und Art. 3 Abs. 1 GG.

Kraus· JA 2019, 44· 180 Min Bearbeitung
Die BaugenehmigungFreizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Die Zweitverleihung des Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft

Der Verband Deutscher Muslime e.V. beantragt beim Land Berlin die Zweitverleihung des Körperschaftsstatus als Religionsgemeinschaft, nachdem er diesen Status bereits in Baden-Württemberg erhalten hat. Im Fokus stehen dabei die Voraussetzungen und Reichweite der Verleihung dieses öffentlich-rechtlichen Status an eine Religionsgemeinschaft in mehreren Bundesländern. Im Zusammenhang werden verfassungsrechtliche Fragen des Religionsverfassungsrechts, insbesondere zur Religionsfreiheit und zur Gleichbehandlung unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften, thematisiert. Zusätzlich berührt der Fall föderalismusrechtliche Aspekte und wirft Fragen zur innerverbandlichen Organisation sowie zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf.

Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungWirtschaftliche Betätigung der GemeindeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2017Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "'Si tacuisses' .' Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtlichen Grenzen öffentlicher Äußerungen von höchsten Staatsorganen und Amtsträgern im Kontext der parteipolitischen Neutralität sowie den Einfluss solcher Äußerungen auf die Chancengleichheit politischer Parteien. In einem zweiten Sachverhalt wird die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz auf Entfernung einer öffentlichkeitswirksamen Erklärung des Oberbürgermeisters einer Stadt im Zusammenhang mit einer Demonstration geprüft.

Muckel· JA 2017, 523· 300 Min Bearbeitung
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDer Bundespräsident+5 weitere
JA 2016Anfänger:innen

Der findige Gaststättenbetreiber

Die Klausur behandelt zentrale Probleme des Gaststättenrechts, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Rücknahme einer erteilten Gaststättengenehmigung aufgrund fehlender Brandschutzeinrichtungen sowie die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Erteilung einer Gaststättengenehmigung unter besonderen Bedingungen. Daneben wird auch die Zulässigkeit einer Klage im Zusammenhang mit der Rücknahme beleuchtet.

Broscheit· JA 2016, 840· 120 Min Bearbeitung
GaststättenrechtDer Verwaltungsakt in der KlausurDer öffentlich-rechtliche Vertrag+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Dumm gelaufen – nicht immer gilt: pacta sunt servanda

Die Klausur setzt sich mit der Frage auseinander, ob aus einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vereinbarung ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung hergeleitet werden kann. Gegenstand sind insbesondere die Einordnung und Wirksamkeitsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, die Bindungswirkung von Prozessvergleichen sowie die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Zur Bearbeitung ist die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen.

Christoph Brüning, Pino Bosesky· JURA 2015, 1375
Der öffentlich-rechtliche VertragDie BaugenehmigungZulässigkeit der Verpflichtungsklage+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Totalschaden mit Sonnenschein

Die Klausur behandelt den unionsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Anerkennung einer deutschen Kfz-Mechaniker-Ausbildung in Portugal, insbesondere im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit und des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung. Außerdem wird das Vorabentscheidungsverfahren bei Zweifeln über die Auslegung des Unionsrechts thematisiert. Zusatzfragen betreffen grundlegende Begriffe und Prinzipien des Europarechts sowie das Verhältnis von Unions- und nationalem Recht.

Behme, Jukic· JA 2015, 280· 120 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Der Rat+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Aus den Augen, aus dem Sinn?

Die Klausur befasst sich mit der rechtlichen Zulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen einer Stadt und der Deutschen Bahn AG über die Nutzung des Bahnhofsvorplatzes. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und inwieweit auf dieser Grundlage Hausordnungsregelungen auf einen öffentlichen Platz ausgedehnt und deren Einhaltung gegenüber Obdachlosen durchgesetzt werden dürfen.

Der öffentlich-rechtliche VertragStraßenrechtBesondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen+2 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Das öffentlich-rechtliche Prüfungsgespräch im Assessorexamen

Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen und Abläufe des öffentlich-rechtlichen Prüfungsgesprächs im Assessorexamen. Im Fokus stehen die verwaltungsrechtlichen Fragen und der Ablauf des Prüfungsverfahrens. Sie eignet sich für Fortgeschrittene im öffentlichen Recht.

Kirsch· JA 2014, 303
Der öffentlich-rechtliche VertragBesondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBesondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: Überblick
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall Staatshaftungsrecht: Jagd auf entlaufene Kühe

Der Viehhändler H lässt Jungrinder zu einem Landwirt transportieren, wobei zwei Rinder entlaufen. Die Polizei tötet eines der Tiere, wobei ein Beamter verletzt wird; das Land Nordrhein-Westfalen möchte die daraus resultierenden Kosten von H ersetzt bekommen. Das andere Rind verursacht einen Unfall, bei dem der Abschleppunternehmer U einen zweiten Unfall auslöst, durch den K erheblich verletzt wird. K verlangt vom Land NRW Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Fallkonstellation betrifft Fragen des Staatshaftungsrechts, insbesondere Aufwendungsersatz und Schadensersatzansprüche gegen den Staat.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Die Stadt und der Müll

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gebührensatzung zur Abfallentsorgung mit besonderem Fokus auf das Kostendeckungsprinzip und das Gebot der Leistungsäquivalenz. Es werden sowohl die Voraussetzungen für die Gebührenerhöhung aufgrund investitionsbedingter Mehraufwendungen als auch die sachliche Rechtfertigung verschiedener Gebührenmaßstäbe für Haushalte und Gewerbe thematisiert. Im Vordergrund steht die Prüfung der Vereinbarkeit der Satzung mit den Bestimmungen des einschlägigen Ausführungsgesetzes zum KrWG und des kommunalen Abgabenrechts.

Döhmann· JA 2013, 193· 180 Min Bearbeitung
Die SatzungKommunale SatzungenWeitere Rechtsgebiete+5 weitere
JA 20121. Staatsexamen

Vertrauensschutz für einen Bootsliegeplatz?

Die Klausur behandelt den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung (Bootsliegeplatz), den Gleichbehandlungs- und Vertrauensschutz bei der Vergabe, insbesondere nach der Ausgliederung des Betriebs auf eine privatrechtliche GmbH. Schwerpunkte liegen auf dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis, dem Anspruch auf Gleichbehandlung, Ausgliederungen kommunaler Aufgaben sowie den Anforderungen des Vertrauensschutzes bei befristeten Nutzungsverhältnissen.

Heckel· JA 2012, 361· 300 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidDie öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Erkaufte Beamtenernennung?

Die Examensklausur behandelt Fragen zum Recht des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Sie orientiert sich an einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ist auf das Examensniveau im Öffentlichen Recht zugeschnitten.

Sebastian Janzen· JURA 2010, 624
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
JA 20091. Staatsexamen

Einstweilige Anordnung zur Rückforderung vertraglich gewährter gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen

Die Klausur behandelt die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission. Thematisiert wird, welche verwaltungsprozessualen Wege zur Verfügung stehen, um die zügige Rückzahlung der Beihilfe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht durchzusetzen. Im Mittelpunkt stehen das Verhältnis von Europäischem und deutschem Verwaltungsrecht sowie die praktische Umsetzung der Kommissionsvorgaben.

Haas, Hoffmann· JA 2009, 119· 300 Min Bearbeitung
Entscheidung durch GerichtsbescheidEuropäische IntegrationDie Merkmale des Verwaltungsakts+5 weitere
JA 20091. Staatsexamen

Die Freizeitabteilung

Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Staatshaftungsrecht: Nach einem Baumangel und einer darauf folgenden missglückten Mahnbescheidserteilung erhebt die H-GmbH über ihren Geschäftsführer Klage gegen das Land auf Schadensersatz. Thematisiert werden die Voraussetzungen eines Mahnbescheids, Fragen zur Verjährung und Ansprüche aus Amtspflichtverletzung.

Horlach, Guhl· JA 2009, 96· 300 Min Bearbeitung
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Weitere RechtsgebieteDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Eile mit Weile – die verspätete vorläufige Amtsenthebung

In diesem Fall verlangt eine Bank von Land und Behörden Schadensersatz, nachdem sie durch mehrfach unzutreffende Rangbestätigungen eines Notars hohe Darlehen ausgereicht und durch Täuschung den Großteil der Kreditsummen verloren hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Staatshaftung bei Pflichtverletzungen eines Notars, insbesondere aufgrund mangelhafter staatlicher Aufsicht und verzögerter vorläufiger Amtsenthebung. Zu prüfen sind die Voraussetzungen und Reichweite von Amtspflichten, ihre Drittbezogenheit sowie die mögliche Subsidiarität von Amtshaftungsansprüchen. Daneben spielen Aspekte des allgemeinen Schadensrechts eine Rolle.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOHaftung für Verstöße gegen UnionsrechtAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Versprochen ist versprochen

Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Versprochen ist versprochen
Außenbereich (§ 35 BauGB)Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sauna

Der Fall behandelt die Klage eines privaten Unternehmers gegen eine Stadt, die über eine kommunale GmbH Freizeitangebote wie eine Sauna und Sonnenliegen betreibt. Der Kläger sieht sich durch das Kommunalunternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beeinträchtigt und wendet sich gegen die Stadt mit dem Ziel, den kommunalen Betrieb einzustellen. Die Klausur stellt Bezüge zum Kommunalrecht, wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinde und Grundrechten her.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sauna
Recht der öffentlichen SachenDer öffentlich-rechtliche VertragDie öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sammlerstücke

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sammlerstücke
Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: ÜberblickDie SatzungKommunale Satzungen+5 weitere
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Der öffentlich-rechtliche Vertrag in der Jurafuchs-Lernapp

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