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Öffentliches Recht

Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Neubewertung bestandskräftiger Verwaltungsakte, etwa bei neuen Beweismitteln oder nachträglich bekanntem relevanten Sachverhalt. Wichtige Streitpunkte: Abgrenzung zum Widerspruch, Wiederaufgreifensgründe, Verhältnis zu § 48 VwVfG (Rücknahme) und Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Im Fokus stehen auch deliktsrechtliche Ansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

Zu diesem Thema haben wir 6 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2026Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: „Gegenwind inklusive“

Der Fall behandelt die Fragen rund um das Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Gebührenbescheids, dessen Rechtsgrundlage durch das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde. Im Mittelpunkt stehen prozessuale und materielle Aspekte zur Änderung und Rücknahme von Verwaltungsakten, Rückwirkung einer neuen Rechtsverordnung sowie Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gebühren. Zu prüfen ist insbesondere die statthafte Klageart, die Anwendung von § 51 VwVfG NRW, § 48 VwVfG NRW und prozessrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit einer abstrakten Normenkontrolle.

Professor Dr. Dr. Stefan Muckel· JA 2026, 672· 300 Min
Zulässigkeit der VerpflichtungsklageWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenBegründetheit der Verpflichtungsklage+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Steuerverwaltungsrecht: Die alkoholisierte Angestellte

C, angestellter Chemiker, möchte die Kosten für einen Laborkittel als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was das Finanzamt Tempelhof ablehnt. Nach Erhalt des Steuerbescheids beauftragt C einen Rechtsanwalt, fristgerecht Einspruch einzulegen. Aufgrund des Verhaltens der alkoholisierten Rechtsanwaltsfachangestellten N erfolgt der Einwurf des Einspruchs jedoch erst am Tag nach Fristablauf. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob der verspätete Einspruch zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) sowie der Verschuldenszurechnung bei der Versäumung von Fristen durch Bevollmächtigte.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 809
Der Verwaltungsakt in der KlausurUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Wildtierzirkus

Die Klausur behandelt Probleme des Kommunalrechts, insbesondere das Recht der öffentlichen Einrichtungen, und verknüpft diese mit Fragestellungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Im Mittelpunkt stehen die Bestandskraft von Verwaltungsakten und deren Ausnahmen im Zusammenhang mit einer kommunalen Wildtier-Zirkusregelung. Dabei werden auch die Organisationsprivatisierung kommunaler Einrichtungen sowie die Berufsfreiheit thematisiert.

Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+4 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Prüfungsstress im Jurastudium

Die Klausur befasst sich im ersten Teil mit einem Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen verzögerter Korrektur einer universitären Prüfungsleistung. Im zweiten Teil werden klassische Fragen des Verwaltungsrechts angesprochen, insbesondere die Verwaltungsaktqualität von Prüfungsbewertungen sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach §§ 51, 48 VwVfG.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Die Merkmale des VerwaltungsaktsWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Was lange währt ...?!

Die Klausur behandelt die Aufhebung eines über 35 Jahre alten Bewilligungsbescheids über Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für eine ehemalige DDR-Häftling. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rücknahme von Verwaltungsakten, zur Verwirkung sowie zur Anwendung der Ausschlussgründe des HHG und dem rechtlichen Gehör.

Dr. Birgit Peters· JA 2015, 115· 120 Min
Rücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenFormelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten+2 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Ius vigilantibus scriptum

Die Klausur behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruchs auf Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsakts, insbesondere aus Anlass europarechtlicher Entwicklungen. Im Mittelpunkt steht das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie eine Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG im Kontext gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Der Sachverhalt thematisiert zudem Fragen der Gerätegleichheit, der Gleichbehandlung und der behördlichen Hinweispflichten.

Markus Ludwigs· JURA 2009, 226
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenRücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+3 weitere
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Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten in der Jurafuchs-Lernapp

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