Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten
Das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Neubewertung bestandskräftiger Verwaltungsakte, etwa bei neuen Beweismitteln oder nachträglich bekanntem relevanten Sachverhalt. Wichtige Streitpunkte: Abgrenzung zum Widerspruch, Wiederaufgreifensgründe, Verhältnis zu § 48 VwVfG (Rücknahme) und Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Im Fokus stehen auch deliktsrechtliche Ansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
Klausuren zum Thema
Original-Examensklausur: „Gegenwind inklusive“
Der Fall behandelt die Fragen rund um das Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Gebührenbescheids, dessen Rechtsgrundlage durch das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde. Im Mittelpunkt stehen prozessuale und materielle Aspekte zur Änderung und Rücknahme von Verwaltungsakten, Rückwirkung einer neuen Rechtsverordnung sowie Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gebühren. Zu prüfen ist insbesondere die statthafte Klageart, die Anwendung von § 51 VwVfG NRW, § 48 VwVfG NRW und prozessrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit einer abstrakten Normenkontrolle.
Schwerpunktbereichsklausur Steuerverwaltungsrecht: Die alkoholisierte Angestellte
C, angestellter Chemiker, möchte die Kosten für einen Laborkittel als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was das Finanzamt Tempelhof ablehnt. Nach Erhalt des Steuerbescheids beauftragt C einen Rechtsanwalt, fristgerecht Einspruch einzulegen. Aufgrund des Verhaltens der alkoholisierten Rechtsanwaltsfachangestellten N erfolgt der Einwurf des Einspruchs jedoch erst am Tag nach Fristablauf. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob der verspätete Einspruch zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) sowie der Verschuldenszurechnung bei der Versäumung von Fristen durch Bevollmächtigte.
Wildtierzirkus
Die Klausur behandelt Probleme des Kommunalrechts, insbesondere das Recht der öffentlichen Einrichtungen, und verknüpft diese mit Fragestellungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Im Mittelpunkt stehen die Bestandskraft von Verwaltungsakten und deren Ausnahmen im Zusammenhang mit einer kommunalen Wildtier-Zirkusregelung. Dabei werden auch die Organisationsprivatisierung kommunaler Einrichtungen sowie die Berufsfreiheit thematisiert.
Prüfungsstress im Jurastudium
Die Klausur befasst sich im ersten Teil mit einem Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) wegen verzögerter Korrektur einer universitären Prüfungsleistung. Im zweiten Teil werden klassische Fragen des Verwaltungsrechts angesprochen, insbesondere die Verwaltungsaktqualität von Prüfungsbewertungen sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Eintritt der formellen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach §§ 51, 48 VwVfG.
Was lange währt ...?!
Die Klausur behandelt die Aufhebung eines über 35 Jahre alten Bewilligungsbescheids über Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für eine ehemalige DDR-Häftling. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rücknahme von Verwaltungsakten, zur Verwirkung sowie zur Anwendung der Ausschlussgründe des HHG und dem rechtlichen Gehör.
Examensklausur ÖR Ius vigilantibus scriptum
Die Klausur behandelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Anspruchs auf Aufhebung eines rechtswidrigen, belastenden Verwaltungsakts, insbesondere aus Anlass europarechtlicher Entwicklungen. Im Mittelpunkt steht das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie eine Rücknahme nach § 48 I 1 VwVfG im Kontext gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben. Der Sachverhalt thematisiert zudem Fragen der Gerätegleichheit, der Gleichbehandlung und der behördlichen Hinweispflichten.
Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.