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Öffentliches Recht

Die Zusicherung

Die Zusicherung (§ 38 VwVfG, Art. 38 BayVwVfG) ist das verbindliche Versprechen der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Die Bindungswirkung, Anforderungen an die Wirksamkeit und Abgrenzung zur bloßen Auskunft sind klassische Klausurthemen. Streitentscheidend: Rücknahme oder Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG bzw. Art. 48 BayVwVfG) bei geänderter Sach- oder Rechtslage.

Zu diesem Thema haben wir 3 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2022Fortgeschrittene

Eine Passion zu viel

Der Fall behandelt verwaltungsrechtliche Fragestellungen im Kontext des Waffen- und Jagdrechts mit Fokus auf die waffenrechtliche und jagdrechtliche Zuverlässigkeit bei sogenannten Reichsbürgern. Im Mittelpunkt stehen u.a. Fragen der Verpflichtungsklage, Klagefristberechnung, Zusicherung sowie die Voraussetzungen und Konsequenzen der (Nicht-)Erteilung einer Waffenbesitzkarte.

WaffenrechtEinführung in das allgemeine VerwaltungsrechtDie Zusicherung+4 weitere
JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht - Zusicherung

Die Klausur beschäftigt sich zentral mit der Qualifikation und Wirksamkeit einer behördlichen Zusicherung im Verwaltungsrecht. Schwerpunktmäßig werden die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer Zusicherung, insbesondere anhand der Befugnisnormen (Total-, Eingriffs- und Etatvorbehalt sowie das Gebot der doppelten Rechtmäßigkeit), geprüft. Zudem ist zu beurteilen, ob der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid und die Zusicherung materiell rechtswidrig sind, beispielsweise aufgrund von Ermessensmissbrauch. Ein weiteres zentrales Thema ist die konkludente Rücknahme der Zusicherung nach Art. 38 II iVm Art. 48 I 2, II BayVwVfG, einschließlich der Auslegung entsprechender Verwaltungshandlungen und der Frage nach schutzwürdigem Vertrauen.

Scholz, Volkert· JuS 2021, 1042
Die ZusicherungRecht der öffentlichen SachenEinführung in das allgemeine Verwaltungsrecht
JA 20121. Staatsexamen

Vertrauensschutz für einen Bootsliegeplatz?

Die Klausur behandelt den Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung (Bootsliegeplatz), insbesondere den Gleichbehandlungsanspruch und Vertrauensschutz nach Ausgliederung des Betriebs in eine privatrechtliche GmbH. Im Sachverhalt werden die Vergaberichtlinien einer Gemeinde für Bootsliegeplätze und deren Veränderung im Zusammenhang mit prioritätsbasierter Vergabepraxis, Unregelmäßigkeiten und Vertrauensschutz thematisiert. Die Fallbearbeitung verlangt außerdem die richtige Klageart zu formulieren.

Dr. Christian Heckel· JA 2012, 361· 300 Min
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeGleichheitsrecht (Art. 3 GG)Strukturprinzip Rechtsstaat+5 weitere
Verwandte Themen in Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Die Zusicherung in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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