Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln
Der Realakt ist schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung, z.B. Belehrungen, Mitteilungen, tatsächliche Handlungen wie Geld- oder Aktenausgabe (§ 35 S.1 VwVfG Abgrenzung). Prüfungsrelevant sind die Grenzziehung zum Verwaltungsakt sowie zu privatrechtlichem Handeln von Behörden. Klassiker: Warnungen, Auskünfte, Immissionen durch Behörden, Teilnahme von Amtsträgern am Straßenverkehr.
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