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Öffentliches Recht

Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln

Der Realakt ist schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung, z.B. Belehrungen, Mitteilungen, tatsächliche Handlungen wie Geld- oder Aktenausgabe (§ 35 S.1 VwVfG Abgrenzung). Prüfungsrelevant sind die Grenzziehung zum Verwaltungsakt sowie zu privatrechtlichem Handeln von Behörden. Klassiker: Warnungen, Auskünfte, Immissionen durch Behörden, Teilnahme von Amtsträgern am Straßenverkehr.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

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Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln in der Jurafuchs-Lernapp

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