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Öffentliches Recht

Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln

Der Realakt ist schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung, z.B. Belehrungen, Mitteilungen, tatsächliche Handlungen wie Geld- oder Aktenausgabe (§ 35 S.1 VwVfG Abgrenzung). Prüfungsrelevant sind die Grenzziehung zum Verwaltungsakt sowie zu privatrechtlichem Handeln von Behörden. Klassiker: Warnungen, Auskünfte, Immissionen durch Behörden, Teilnahme von Amtsträgern am Straßenverkehr.

Zu diesem Thema haben wir 1 Klausur im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 20101. Staatsexamen

Tritt der November hart herein, muss nicht viel dahinter sein.

Landwirt L wird von einer Landesstraßenbaubehörde zum Dulden von Bodenuntersuchungen und Vermessungsarbeiten für eine neue Bundesstraße auf seinen Flächen verpflichtet. Nach erfolgten Maßnahmen erhebt L Klage und rügt u.a. die Verfahrensweise, die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der behördlichen Anordnungen sowie eine Grundrechtsverletzung. Die Klausur prüft sowohl verwaltungsrechtliche als auch verwaltungsprozessuale Fragen rund um die Ankündigung und Durchführung der Maßnahmen sowie die Erfolgsaussichten der Klage.

Prof. Dr. Rüdiger Rubel, Boris Duru· JA 2010, 281· 300 Min
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtDie Merkmale des VerwaltungsaktsZulässigkeit der Feststellungsklage+5 weitere
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Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln in der Jurafuchs-Lernapp

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