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Öffentliches Recht

Die Satzung

Die Satzung ist eine von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene, allgemein-verbindliche Rechtsnorm (§ 4 II, § 30 BauGB). Abzugrenzen von Rechtsverordnungen, unterliegt sie speziellen Wirksamkeits- und Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (u.a. Zuständigkeit, Verfahren, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Art. 3, 5, 14 GG). Examensrelevant: Ermächtigungsgrundlage, formelle/materielle Rechtmäßigkeit, Prüfungsaufbau (§ 47 VwGO, § 123 VwGO).

Zu diesem Thema haben wir 28 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht – Oide Wiesn

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen sowie die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Zudem werden grundlegende Aspekte des Kommunalrechts geprüft, etwa die Rolle kommunaler Organe und die kommunale Satzung. Der Bezug zur Oide Wiesn gibt einen aktuellen kommunalen Kontext.

Rico Neidinger, Luca Grimm· JuS 2025, 1138· 180 Min
Eröffnung des VerwaltungsrechtswegsZulässigkeit der AnfechtungsklageGrundlagen+4 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Hochschulrecht

Am 23. 05. 2024, dem» Tag des Grundgesetzes «, besetzen Studierende das Juridicum–Brutstätte der schlimmsten Systemlinge, wie es unter den Besetzenden heißt–der Georg-August-Universität Göttingen. Ziel der Besetzenden ist es, ihrem Protest gegen die Nahostpolitik der Bundesrepublik infolge des Krieges in Israel und dem Gaza-Streifen seit Oktober vergangenen Jahres Ausdruck zu verleihen. Durch die radikale Maßnahme soll die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt werden. Um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, skandieren die Besetzer immer wieder lautstark:» From the river to the sea–Palestine will be free «; auch ein entsprechendes, vom Campus aus gut sichtbares Banner mit diesem Ausspruch wird aus zwei Fenstern im ersten Stock gehangen. Die Besetzung verläuft friedlich. Als die angerückte Polizei das Gebäude räumen will und dafür die» Auflösung der Versammlung «per Megafon anordnet, schaltet sich die Präsidentin der Universität, P, in Absprache mit dem Präsidium und dem Dekanat der Juristischen Fakultät, ein. Sie pocht gegenüber der Polizei darauf, dass das Präsidium der Universität Inhaber des Hausrechts und primär für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig sei. Sodann nimmt sie Kontakt zu den Besetzenden auf, denen sie anbietet, ihnen den Abzug ohne Polizeikontakt und ohne Strafanträge zu ermöglichen, wenn sie das Juridicum umgehend räumen. Die Besetzenden bestehen darauf, das Angebot im» Plenum «zu diskutieren; dazu benötige man mindestens das kommende Wochenende. P erklärt sich damit einverstanden, die Polizei einstweilen von der Räumung abzuhalten; sollte das Juridicum nach dem 28. 05. 2024 noch besetzt sein, werde sie Platzverweise aussprechen und deren Vollstreckung durch die Polizei anordnen. Als im Laufe des Tages die breite Öffentlichkeit durch einen großen Aufmacher im Göttinger Tageblatt und in den sozialen Medien von der Besetzung erfährt, schaltet sich die niedersächsische Wissenschaftsministerin W ein. Sie fordert den Stiftungsausschuss der Universität, die sich in der Trägerschaft der» Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts «(§§ 55 ff. NHG) befindet, auf, sich der Sache anzunehmen; man müsse erwägen, die Polizei doch umgehend einzusetzen. Der Stiftungsausschuss Universität erbittet in der Folge in einer Krisensitzung vom Präsidium Auskunft über das weitere Vorgehen. Man erwäge, die Räumung des Gebäudes durch das Präsidium noch am heutigen Tage zu verlangen. Schließlich habe die Universität eine Verantwortung gegenüber den im Juridicum angesiedelten Professorinnen und Professoren und ihren

Tristan Wißgott, Hannah John· JURA 2025, 576
Weitere RechtsgebieteDie SatzungVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

* "Ärger mit der Prüfungsordnung

Die Klausur beschäftigt sich mit einer Änderung der Prüfungsordnung an einer Universität, welche die Prüfungsform im dritten Versuch von einer mündlichen Prüfung zu einer Klausur wechselt. Studierende, die von dieser Änderung betroffen sind, werden vor rechtliche Herausforderungen gestellt, insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensschutz und die Rückwirkung der Prüfungsordnung. Der Fall fragt nach der Entscheidung des Prüfungsamts und den möglichen Rechtsschutzmöglichkeiten.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2023, 209· 180 Min
Die SatzungVerwaltungsvorschriften+4 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Baunachbarstreit mit politischen Mitteln

Die Klausur behandelt einen baurechtlichen Nachbarstreit in einer hessischen Stadt, bei dem Nachbarn politisch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass einer Veränderungssperre gegen ein Bauvorhaben hinwirken. Schwerpunkte sind das kommunalrechtliche Verbot der Delegation von Satzungserlassen, die Voraussetzungen der Veränderungssperre sowie die bauplanungsrechtlichen Auswirkungen einer fingierten Baugenehmigung.

GrundlagenGrundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsUnbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)+4 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Abstand, bitte!

In dieser Übungsklausur wird die Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geprüft, der unter anderem eine Verringerung der Abstandsflächen vorsieht. Schwerpunktmäßig sind baurechtliche Vorgaben sowie die Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen den Bebauungsplan zu erörtern.

Ronja Heß, Dr. Ibrahim Kanalan· JA 2019, 676· 180 Min
Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsAnwendungsbereich des BauplanungsrechtsNormenkontrollverfahren+3 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Der Entzug des Doktortitels

Die Klausur behandelt die Anfechtung des Entzugs eines Doktortitels wegen Plagiatsverdachts rund 30 Jahre nach der Promotion. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage, zum Vertrauensschutz, zur Verwirkung und zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns.

Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtErmessen und VerhältnismäßigkeitRücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten+4 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Protest auf dem Friedhof

Die Klausur behandelt einen Protest mittels Transparent auf einem Friedhof während einer städtischen Gedenkveranstaltung und prüft die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Anordnung, das Transparent zu entfernen. Zu bewerten sind die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Einschreiten der Polizei und die Vereinbarkeit der Maßnahme insbesondere mit den Grundrechten und Vorschriften der Friedhofssatzung.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Klausur im Kommunalrecht: Ausschluss aus dem Gemeinderat

In diesem Übungsfall des Kommunalrechts geht es um den Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds von der Beratung und Entscheidung über Gebühren und Satzungsänderungen. Zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses und ob eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diesen Aussicht auf Erfolg hat. Im Mittelpunkt stehen die maßgeblichen kommunalrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften.

Markus Ludwigs, Hannah Amann· JURA 2017, 1106
Der GemeinderatGrundlagen+4 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Der unmoralische Bebauungsplan

Die Gemeinden G und N stehen vor wirtschaftlichen Herausforderungen, wobei G mit einem Bebauungsplan gezielt die Neuansiedlung von Bordellen entlang der Gemeindegrenze fördert. Die benachbarte Gemeinde N sieht ihre städtebaulichen und familienfördernden Interessen durch die Planung von G gefährdet und beanstandet insbesondere steigenden Verkehr sowie negative Umweltwirkungen. Der Fall behandelt zentrale Fragestellungen des Bauplanungsrechts und kommunalen Abwägungspflichten zwischen Nachbargemeinden.

Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsDie SatzungKommunale Satzungen+5 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Wer weist hier wen an?

Die Klausur behandelt eine Vereinbarung zwischen zwei Gemeinden und einer Verwaltungsgemeinschaft zur Betreibung einer Mehrzweckhalle. Im Streit um die Genehmigung der Vereinbarung durch die Rechtsaufsichtsbehörde werden Fragen des Kommunalrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie des Verwaltungsprozessrechts aufgeworfen. Zu prüfen sind die Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen gegen die verweigerte Genehmigung.

Dr. Benedikt Grünewald· JA 2014, 123· 300 Min
GrundlagenKommunalrechtliche VerwaltungsorganisationZulässigkeit der Anfechtungsklage+4 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Kommunale Wasserversorgung für einen Schwarzbau?

Ein Eigentümer eines sog. Schwarzbaus (nicht genehmigte Gartenlaube) außerhalb des Bebauungsplans begehrt den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Wasserversorgung. Die Gemeinde verweigert die Anschlussgenehmigung mit Verweis auf baurechtswidrige Nutzung und kommunale Satzungsbestimmungen. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen die ablehnenden gemeindlichen Schreiben und die rechtliche Zulässigkeit und Begründetheit des Anspruchs auf Wasserversorgung.

Anton Meyer· JA 2012, 621· 300 Min
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeGrundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsAnwendungsbereich des Bauplanungsrechts+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Frischer Wind in der Bauleitplanung

Der Fall behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bauleitplanung für Windkraftanlagen am Hubertussee in Berlin, insbesondere im Hinblick auf die Beschränkung der Anzahl zulässiger Windräder durch einen Bebauungsplan und die Berücksichtigung von Umweltschutz und Klimaschutz. Wesentliche Fragen sind das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren, das Verhältnis zwischen Bundes-, Landes- und Bezirkskompetenz im Klimaschutz sowie die Zulässigkeit und Grenzen der Feinsteuerung von Anlagen zur nachhaltigen Energiegewinnung.

Christine Kleider· JURA 2012, 802
NormenkontrollverfahrenGrundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Jugendliche unerwünscht? – Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer gemeindlichen Satzung

Die kreisfreie Stadt Kiel erlässt eine Satzung zur Nutzung eines neuen Spielparks mit Altersbeschränkungen. Ein Jugendlicher möchte gegen das Betretungsverbot für 14- bis 18-Jährige rechtlich vorgehen, und seine Mutter stellt die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für die Gemeinde in Frage. Der Fall prüft die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kommunaler Satzungen sowie die Wirksamkeit und Zulässigkeit satzungsrechtlicher Haftungsausschlüsse.

Dörte Herrmann· JURA 2010, 149
Kommunale SatzungenNormenkontrollverfahrenGrundlagen+3 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Verdichtung der gemeindlichen Planungshoheit zu einer strikten Planungspflicht

Die Klausur behandelt die Frage, inwieweit eine schleswig-holsteinische Gemeinde verpflichtet ist, einen Bebauungsplan zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsansiedlungen aufzustellen, insbesondere im Lichte von Regionalplanvorgaben und interkommunalen Abstimmungsgeboten. Im Fokus stehen die kommunale Planungshoheit, deren mögliche Einschränkungen durch Ziele der Raumordnung sowie die verwaltungsrechtliche Kontrolle durch die Kommunalaufsicht. Die Sachverhaltsprüfung lehnt sich an eine BVerwG-Entscheidung an und thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen planerischer Freiheit und Planungspflicht.

Jan Boris Ingerowski· JURA 2009, 303
Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsGrundlagenEinvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)+4 weitere
JA 20061. Staatsexamen

Der Verwaltungskostenbeitrag

Die Klausur thematisiert die Einführung eines Verwaltungskostenbeitrags an Hochschulen im Bundesland L und prüft die Rechtmäßigkeit dieser nichtsteuerlichen Abgabe. Im Mittelpunkt stehen die verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Probleme rund um die Erhebung von Gebühren, insbesondere die Gesetzgebungskompetenz, Grundrechtsfragen und der gerichtliche Rechtsschutz der Betroffenen. Zwei Studierende wehren sich auf unterschiedlichen Wegen gegen den Beitrag und ersuchen rechtliche Beratung.

Dr. Urs Kramer· JA 2006, 197· 300 Min
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtDie SatzungStrukturprinzip Rechtsstaat+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Wasser-Fall

In dieser Klausur geht es um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer von der Stadt die Ausstattung eines auf seinem Grundstück errichteten Wasserauffangschachts mit einer technischen Abdeckung und den Ersatz einer Betonrinne durch eine Steinrinne verlangen kann. Es sind kommunalrechtliche Ansprüche sowie die Anspruchsgrundlagen für ein Handeln der Stadt als Trägerin öffentlicher Aufgaben zu prüfen. Streitentscheidend sind die Rechtsnatur und Bindungswirkung eines Verwaltungshandelns in Form eines Schreibens sowie öffentlich-rechtliche Sekundäransprüche, wie insbesondere der Folgenbeseitigungsanspruch.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wasser-Fall
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungDie SatzungEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Starenhut

Die Klausur behandelt die rechtlichen Fragen um die Erhebung von Gebühren durch eine kommunale Satzung für die sogenannte 'Starenhut', eine von der Gemeinde organisierte kollektive Maßnahme zur Vertreibung von Staren im Kirschanbaugebiet. Geprüft werden insbesondere die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Gebührensatzung, die Rechtsmäßigkeit des Gebührenbescheids, die Vorgaben zur Kalkulation und Berechenbarkeit der Gebühr sowie die Einbeziehung von Verwaltungskosten. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob die Maßnahmedurchführung eine öffentliche Aufgabe darstellt und ob ein Benutzungszwang für Grundstückseigentümer zulässig ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Starenhut
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)Die Satzung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Soccer-Arena

Die Klausur behandelt die Nutzung einer kommunalen Sporthalle durch einen Frauenfußballverein, dem der Mietvertrag aufgrund angeblicher Unrentabilität verweigert wird. Es stehen öffentlich-rechtliche Fragen zur Vergabe kommunaler Einrichtungen sowie die Diskriminierung bei der Nutzung im Mittelpunkt. Die Prüfung umfasst die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage im Zusammenhang mit einer kommunalen Satzung und möglichen Gleichheitsverstößen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Soccer-Arena
Entscheidung durch GerichtsbescheidAusführung der Gesetze durch die VerwaltungDie Satzung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Schlachthof

Die Klausur zum Fall 'Schlachthof Saarheim' behandelt die Gebührenfestsetzung und Abwicklung eines städtischen Schlachthofs, dessen Nutzung, Gebührenkalkulation und Abrechnung im Streit zwischen den beteiligten Fleischgroßhändlern und der Verwaltung zum Problem werden. Zentral sind das verwaltungsrechtliche Verfahren der Gebührenfestsetzung, die anwenderseitige Korrekturen sowie Rückerstattungsansprüche nach Zahlung unter Vorbehalt. Der Sachverhalt thematisiert auch die Wirksamkeit und die formellen Voraussetzungen von Gebührenbescheiden im Zusammenhang mit kommunalen Satzungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Schlachthof
Die SatzungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+4 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sammlerstücke

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sammlerstücke
Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: ÜberblickDie SatzungKommunale Satzungen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Saarphrodite

Die Klausur behandelt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Festplatz) durch die Veranstalterin einer Erotikmesse, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung (Viehmarktsatzung) abgelehnt wurde. Im Zentrum steht die Frage, ob die Ablehnung rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "öffentliche Ordnung", die Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Gleichbehandlungsgrundsatz und die Bedeutung von Marktfestsetzungen nach der Gewerbeordnung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Saarphrodite
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenDie Satzung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Parteilichkeit II- Verbot fordern verboten!

Der Landesverband Saar der Partei BRAUN beantragt beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um dem Oberbürgermeister von Saarheim das öffentliche Fordern eines Parteiverbots sowie die Entfernung einer entsprechenden Presserklärung von der Homepage zu untersagen. Der Fall thematisiert die staatliche Neutralitätspflicht im Wahlkampf und das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit sowie die Zulässigkeit und Begründetheit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen kommunale Maßnahmen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Parteilichkeit II- Verbot fordern verboten!
Politische ParteienRecht der öffentlichen SachenMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Niederschläge

Die Klausur behandelt einen Streit um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem ein Grundstückseigentümer zum Anschluss seines Grundstücks an die Regenwasserkanalisation verpflichtet wird. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der öffentlichen-rechtlichen Grundlagen für einen Anschluss- und Benutzungszwang, die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Grundstücksnutzung. Außerdem werden die Anforderungen an formgerechte Beschlussfassung im Stadtrat sowie das öffentliche Interesse an der Maßnahme thematisiert.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Niederschläge
Die SatzungRecht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Nicht ohne meine Hose

In diesem Fall wird einem blinden Besucher der Zutritt zum städtischen Freibad am Waldsee verweigert, da die Satzung sowohl das Mitbringen von Hunden als auch das Tragen von Badebekleidung an bestimmten Tagen untersagt. Der Betroffene verlangt, mit seinem Blindenhund das Bad auch an Nacktbadetagen besuchen und eine Badehose tragen zu dürfen. Die Klausur prüft die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen, die Zulässigkeit und Erfolgaussichten verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe sowie die berührten Grundrechte.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nicht ohne meine Hose
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Märchenstunde

Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer erteilten Erlaubnis zur Durchführung einer Märchenstunde in einer kommunalen Stadtbibliothek. Es sind u.a. Fragen der Rechtmäßigkeit und der Widerrufbarkeit der Erlaubnis sowie die Anwendbarkeit gemeindlicher Vorschriften und Grundrechte – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Zensur im Sinne von Art. 5 GG – zu klären. Dabei wird insbesondere auf das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sowie auf Art. 5 GG abgestellt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Märchenstunde
Recht der öffentlichen SachenDie SatzungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Kinderreitautomat

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Kinderreitautomat
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeHaftung für Verstöße gegen UnionsrechtAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dissonanzen

Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dissonanzen
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidTenor+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Geschlossene Gesellschaft

Die Klausur behandelt die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen ein höchstrichterliches Urteil, das einen Aufnahmeanspruch eines Bewerbers in die Partei aufgrund erfüllter satzungsmäßiger Voraussetzungen festgestellt hat. Zentral geht es um die Vereinbarkeit eines richterlich angenommenen Kontrahierungszwangs mit den Rechten aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG sowie um das Demokratieprinzip und das Recht auf eigenständige Entscheidungen der Parteien nach § 10 Abs. 1 PartG. Im Streit steht auch, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu entscheiden gewesen wäre.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Geschlossene Gesellschaft
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
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Die Satzung in der Jurafuchs-Lernapp

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