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Strafrecht

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) erfasst unwahre Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle. Zentral sind die Definition der Aussage (§ 153), Abgrenzung spontaner Äußerungen, die Falschheit der Aussage (obj./subj./Pflichttheorie), sowie die Tätereigenschaft und der Vorsatz. Examensrelevant: Abgrenzung zur Polizei/Staatsanwaltschaft, Falschangaben zur Person, Berichtigung nach § 158 StGB, Aussage zugunsten Angehöriger (§ 157 StGB).

Zu diesem Thema haben wir 27 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Die Reise ins Gericht: Wenn der Einbruch nach hinten losgeht

T bricht in ein fremdes Haus ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen, und nimmt Schmuck im Wert von 2.500 € mit. Dabei geht T davon aus, das Haus sei noch bewohnt, obwohl die Eigentumsverhältnisse aufgrund des Todes der Bewohnerin bereits gewechselt haben. S, ein flüchtiger Bekannter von T, beobachtet den Einbruch und wird später als Zeuge geladen. T versucht, S vor dessen Aussage vor Gericht zur Falschaussage zu bewegen; S folgt zunächst, korrigiert aber in der Verhandlung seine Aussage. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Strafbarkeit von T im Zusammenhang mit Diebstahl und Einbruch sowie die Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Beeinflussung des Zeugen S.

Maximiliane Aust· ZJS 2026, 172
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das falsche Holster

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Security-Mitarbeiter, der aufgrund eines vermeintlichen Bedrohungsszenarios eine Person mit seiner Dienstwaffe anschießt. Es geht um die Frage, ob der Schuss als zulässige Notwehrhandlung oder aufgrund eines Erlaubnistatbestandsirrtums gerechtfertigt war. Weiterhin ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten zu prüfen, der den Security-Mitarbeiter zur Tat psychisch bestärkt hatte. Zentrale Schwerpunkte bilden Probleme der Notwehr, des Erlaubnistatbestandsirrtums sowie der Teilnahme durch psychische Beihilfe.

Martin Heuser· ZJS 2025, 534
RechtfertigungsgründeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Mord, § 211 StGB+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Mehr Schein als Sein – Greenwashing und „Probefahrt“

Die A-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A, wirbt trotz Kostensenkungen durch Verwendung konventioneller Baumwolle weiterhin als 'klimaneutrales Unternehmen', was V zum Kauf eines T-Shirts veranlasst. Im zweiten Komplex übernimmt T ein Fahrzeug vom Händler H im Rahmen einer Probefahrt und verkauft dieses mittels gefälschtem Fahrzeugbrief an V, nachdem er H die Rückgabe absichtlich verweigert hat. Im Mittelpunkt stehen die strafrechtliche Bewertung von Greenwashing im Wirtschaftsverkehr sowie der Umgang mit Täuschungshandlungen und Eigentumsdelikten bei der Fahrzeugüberlassung. Wesentliche Aspekte betreffen §§ 263, 242 StGB sowie lauterkeitsrechtliche und sachenrechtliche Bezüge. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A und T nach dem StGB.

Jan Günther· ZJS 2025, 140
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)UnterlassenBetrug (§ 263 StGB)+5 weitere
JA 2024Fortgeschrittene

Mein Kind teile ich mit niemandem!

In diesem Übungsfall geht es um zwei Elternteile, die im Rahmen eines Sorgerechtsstreits vor dem Familiengericht verschiedene strafrechtlich relevante Handlungen begehen. Dabei werden ein gefälschter Arztbrief erstellt und der echte Arztbrief versteckt, außerdem kommt es zu einer Falschaussage durch eine Nachbarin vor Gericht. Geprüft wird das strafrechtliche Verhalten der beiden Frauen nach dem StGB.

Dr. Tanja Niedernhuber· JA 2024, 902· 120 Min
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBUrkundenunterdrückung (§ 274 StGB)+2 weitere
JuS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Strafrecht: Betrug, Untreue, Aussage- und Rechtspflegedelikte

Die Klausur behandelt zentrale strafrechtliche Delikte wie Betrug, Untreue sowie verschiedene Aussage- und Rechtspflegedelikte. Sie eignet sich besonders für Anfänger und prüft grundlegende Tatbestände sowie typische Problemstellungen in diesen Bereichen. Dabei werden sowohl die Voraussetzungen als auch die möglichen Konkurrenzen in den Delikten thematisiert.

Dr. Nina Schrott· JuS 2024, 231· 120 Min
Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+3 weitere
ZjS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Kriminalwissen-schaften: Von Krawallnächten, Einhörnern und Stromausfällen

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Strafverfahren gegen einen 18-jährigen Angeklagten (A), der sich in einer sogenannten Krawallnacht an Ausschreitungen beteiligt hat und deswegen unter anderem wegen Landfriedensbruchs zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Es werden verschiedene strafrechtliche Fragestellungen thematisiert, wie die Öffentlichkeit von Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, mögliche Diversionsmaßnahmen, die Einbeziehung früherer Jugendstrafen und die Anrechnung von Untersuchungshaft. Weiterhin behandelt der Fall die strafrechtlichen Sanktionen im Kontext einer Bewährung sowie die Bildung einer Gesamtstrafe und den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund erneuter Straftaten. Der Sachverhalt bezieht sich schwerpunktmäßig auf Jugendstrafrecht und Bewährungsfragen.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
JA 2021Original-ExamensklausurFortgeschrittene

*Original-Examensklausur: "Gut gekleidet und brandgefährlich

Der Jurastudent J begeht einen Diebstahl im Kaufhaus, entfernt und versteckt Etiketten, wird dabei von der Verkäuferin V beobachtet, die aus persönlichen Motiven nicht einschreitet. Anschließend bricht J ins Büro seines Versicherungsmaklers M ein, entwendet Laptops und legt Feuer, wodurch es zu einer Explosion kommt, die erhebliche Schäden verursacht, aber keine Gefahr für Personen schafft. J veranlasst zudem seinen Freund F zu einer falschen Aussage vor Gericht; die Klausur stellt multiple strafrechtliche Probleme zu Diebstahl, Urkundenunterdrückung, Brandstiftung und Aussagedelikten dar und beinhaltet auch Fragen der Beweisverwertung.

Prof. Dr. Mark A. Zöller· JA 2021, 731· 300 Min
Diebstahl (§ 242 StGB)Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)Brandstiftung, § 306 StGB +5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Strafrecht: Der falsche Polizeibeamte

Die Klausur befasst sich schwerpunktmäßig mit dem unmittelbaren Ansetzen im Rahmen der Mittäterschaft, der Teilverwirklichungslehre sowie der Rechtsgutsgefährdung bei mehraktigen Geschehensverläufen. Ein weiteres zentrales Thema ist die Frage nach dem Erreichen eines außertatbestandlichen Handlungsziels, insbesondere unter Berücksichtigung eines fehlgeschlagenen Versuchs und der Freiwilligkeit eines Rücktritts bei Furcht vor Entdeckung. Zudem wird die Problematik der Ingerenz erörtert und wie ein Zurechnungszusammenhang durch nachfolgendes Drittverhalten durchbrochen werden kann. Insgesamt liegt der Fokus auf anspruchsvollen Zurechnungs- und Rücktrittsfragen im Strafrecht.

Ceffinato· JuS 2021, 597
Falsche Verdächtigung, § 164 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGBFalsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

(Original-)Examensklausur: Alles für die Provision

Die Lehramtsstudentin Patrizia (P) arbeitet als Verkäuferin im Sportcenter (SC) in Leipzig und erhält neben ihrem Stundenlohn eine Provision für jeden Verkauf, die anhand eines Barcode-Systems mit Verkäuferaufklebern erfasst wird. Aufgrund enttäuschender Provisionsergebnisse sucht P nach alternativen Möglichkeiten, ihre Einnahmen zu steigern und nutzt dabei ihre Aufkleber entgegen der Dienstanweisungen. P bittet eine Freundin, ihren Verkäuferaufkleber beim Kauf im SC zu verwenden, und tauscht später unbemerkt Aufkleberrollen mit einer Kollegin, wodurch Provisionen für Verkäufe anderer auf ihr Konto gebucht werden. Die Prüfung des Falles betrifft Fragen des Arbeitsrechts, Strafrechts und eventuell des Betrugs sowie der unberechtigten Provisionserschleichung.

Katharina Beckemper· ZJS 2021, 808
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBTäterschaft und TeilnahmeVerleitung zur Falschaussage, § 160 StGB+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Das Schimmelhaus

Im Fall „Das Schimmelhaus“ steht ein zivilrechtlicher und strafrechtlicher Konflikt um den Verkauf eines schimmelbefallenen Hauses im Mittelpunkt. K erwirbt von H das Haus, ohne von den erheblichen Baumängeln zu wissen, und macht später eine arglistige Täuschung geltend. Es entsteht eine gerichtliche Auseinandersetzung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags, beeinflusst durch Zeugenaussagen. Zusätzlich kommt es zu einem Brandanschlag des H, der zur Untersuchung von Straftatbeständen nach dem StGB führt, nachdem dabei ein Feuerwehrmann ums Leben kommt. Zu prüfen sind die strafrechtlichen Verantwortlichkeiten von H, K und S.

Katharina Beckemper· ZJS 2020, 140
UnterlassenFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGBBesonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB +5 weitere
ZjS 2019Anfänger:innen

Anfängerklausur: „Wasch deine eigene Wäsche!“

Im vorliegenden Fall betreibt A einen Waschsalon und bittet aus Verärgerung über die Konkurrenz durch O ihren Freund B, O telefonisch mit Kraftausdrücken einzuschüchtern. B beleidigt jedoch versehentlich die Aushilfe S am Telefon, die daraufhin Privatklage gegen die Beteiligten erhebt. Zudem lässt B seinen Freund C zugunsten einer Falschaussage zu einem Alibi überreden, obwohl C weiß, dass die Angaben nicht zutreffen. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig Fragen der Täterschaft und Teilnahme sowie Irrtumsproblematiken im Zusammenhang mit Beleidigungs- und Aussagedelikten.

Maximilian Nussbaum· ZJS 2019, 54
Täterschaft und TeilnahmeVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGBVerleitung zur Falschaussage, § 160 StGB+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Die falsche Birne

B betreibt ein Computerfachgeschäft und bewirbt einen PC im Schaufenster mit falschen Angaben über dessen Betriebsfähigkeit, um Kunden anzulocken. A kauft den PC aufgrund der versprochenen Mehrplatzfähigkeit, stellt jedoch später fest, dass diese nicht besteht, und erklärt die Anfechtung des Kaufvertrags sowie die Rückforderung des Kaufpreises. B erhält daraufhin einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit, legt Einspruch ein, und das Verfahren wird nach einem richterlichen Hinweis zum möglichen Betrug in ein Strafverfahren übergeleitet. Der Fall behandelt Fragen zur Täuschung im Geschäftsverkehr, Rückabwicklung nach Anfechtung, Ansprüche aus Betrug und die Wechselwirkungen zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren.

Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGBUnterlassen+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Der arme Student

Student S plant einen bewaffneten Überfall auf die Kassiererin K, um die Tageseinnahmen der Mensa zu erbeuten. Während des Überfalls kommt es versehentlich zu einem tödlichen Schuss. Kurz darauf nutzt S eine irrtümliche bankinterne Gutschrift für eigene Zwecke, obwohl er weiß, dass ihm das Geld nicht zusteht. Im anschließenden Strafverfahren erwirkt S eine uneidliche Falschaussage seiner Großmutter G zu seiner Entlastung. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig strafrechtliche Fragen zum versuchten Raub mit Todesfolge, Bankbetrug und Aussagedelikten.

Unterlassen(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Leise pfeift der Whistleblower

Im Mittelpunkt des Falls steht ein leitender Angestellter eines Baukonzerns, der Einfluss auf die Vergabe eines Bauauftrags für einen Regionalflughafen nehmen will und dabei einem Geschäftsführer eine parteipolitische Unterstützung für dessen Ehefrau in Aussicht stellt. Es geht zudem um die versuchte Manipulation einer konkurrierenden Angebotsabgabe durch eine Büroangestellte sowie um die Weitergabe vertraulicher Informationen durch eine Sekretärin an einen Journalisten, der diese veröffentlicht. Der Fall beleuchtet strafrechtliche Fragen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr, des Geheimnisverrats und berührt Aspekte des Whistleblowings. In einem zweiten Teil sind die Zulässigkeit und Verwertbarkeit eines im Rahmen interner Ermittlungen erstellten Aussageprotokolls in einem Strafverfahren zu prüfen.

Peter Kasiske· ZJS 2016, 628
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)RechtfertigungsgründeTäterschaft und Teilnahme+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

The Greenback Boogie

Die Klausur thematisiert schwerpunktmäßig Urkunds- und Vermögensdelikte mit Fokus auf aktuelle Fragestellungen zur Untreue und zum Vermögensschaden insbesondere im Kontext des Wirtschaftsstrafrechts. Im Mittelpunkt stehen Fälle zu Prüfungsbetrug mit fremdem Ausweis, dem Einsatz eines Nicht-Juristen als 'Associate' in einer Kanzlei und einer Falschaussage vor Gericht.

Paul Krell, Lena Hülsen· JURA 2016, 92
Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)Urkundenfälschung (§ 267 StGB)+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

* "Eine untreue Darlehensnehmerin

Im Mittelpunkt steht die Prüfung der Strafbarkeit von Betti und Franzi, u.a. wegen Urkundenfälschung, versuchtem Prozessbetrug, falscher uneidlicher Aussage sowie Verleitung zur Falschaussage. Betti erstellt unter falscher Unterschrift eine Quittung, legt eine Kopie im Prozess vor und animiert ihre Freundin zu einer falschen Zeugenaussage. Franzi revidiert ihre Aussage noch vor der Urteilsverkündung.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Verleitung zur Falschaussage, § 160 StGB+4 weitere
JA 20141. Staatsexamen

Studienprobleme

Die Klausur behandelt strafrechtliche Probleme rund um das BAföG, die Remonstration einer Hausarbeit sowie das Schreiben einer Klausur durch einen Dritten. Zusätzlich wird die Bestechung im Hochschulkontext, die Fälschung und Manipulation von Dokumenten sowie eine nicht wahrheitsgemäße Aussage vor Gericht aufgeworfen. Strafbarkeit von J, K und P nach StGB ist zu prüfen.

Prof. Dr. Martin Heger, Böhm, Hagebölling· JA 2014, 754· 300 Min
Betrug (§ 263 StGB)Urkundenfälschung (§ 267 StGB)Beleidigung, § 185 StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Der falsche Schuldschein

Im Mittelpunkt des Falls steht A, der nach dem Tod seines Freundes B einen Schuldschein mittels gefälschter Unterschrift erstellt, um von Bs Mutter M die Rückzahlung eines Darlehens zu erlangen. Als M zweifelt und die Zahlung verweigert, wird gemeinsam die Rechtsanwältin R aufgesucht, die A unrechtmäßig zur Beeidigung drängt, woraufhin M den Betrag auszahlt. Der Fall thematisiert strafrechtliche Aspekte wie Urkundenfälschung, Betrug, Meineid und Amtsanmaßung sowie spezielle Irrtumsprobleme und die Rolle eines agent provocateur bei der Anstiftung. Im zweiten Teil betrifft der Schwerpunkt die Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen und die Frage eines daraus resultierenden Beweisverwertungsverbots.

Holm Putzke· ZJS 2014, 83
Täterschaft und TeilnahmeRechtfertigungsgründeFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGB+5 weitere
JA 2013Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Rotwein und Rechtschaffenheit

Die Klausur behandelt einen Fall, in dem eine alkoholisierte Autofahrerin beinahe einen Unfall verursacht. Im Anschluss versucht sie, zusammen mit einem Freund und ihrem Anwalt, durch eine Falschaussage den wahren Alkoholkonsum vor Gericht zu verschleiern. Zu prüfen ist die Strafbarkeit der beteiligten Personen nach dem StGB.

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGBFalsche uneidliche Aussage, § 153 StGBVersuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Examensfall: Der untreue Betreuer

A, Amtsrat und berufsmäßiger Betreuer, verkauft als Betreuer einer betreuten, geschäftsunfähigen Person ein wertvolles Grundstück weit unter dessen tatsächlichem Wert an seinen Bekannten B, um eigene finanzielle Schwierigkeiten zu lösen. Die erforderliche gerichtliche Genehmigung erschleicht er sich durch bewusst falsche Angaben über die Grundstücksbeschaffenheit. Nach Aufdeckung des wahren Werts wird der Kaufvertrag vor Eigentumsumschreibung rückabgewickelt. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung einer möglichen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB durch A.

Thomas Rotsch· ZJS 2013, 75
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Ein riskanter Freundschaftsdienst

Die Klausur thematisiert eine strafrechtliche und strafprozessuale Konstellation: Nach einer alkoholbedingten Unfallfahrt im Straßenverkehr stehen Fragen zu Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten, dem Vereidigungsverbot sowie materiell-rechtlichen Tatbeständen wie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort im Fokus. Es werden außerdem die Voraussetzungen und Folgen einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verurteilung behandelt.

Michael Kahlo, Benno Zabel· JURA 2012, 867
Verfahrensgrundsätze (Prozessmaximen)Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGBUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB+3 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Transporter

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Brummifahrer B, der für das Unternehmen F regelmäßig wertvolle Waren transportiert. B nutzt seine Fahrerstellung und eigens angefertigte Zweitschlüssel, um zusammen mit seinem Freund C den Transporter samt Ladung eigenmächtig an einen Hehler zu überführen. Dabei versperrt C dem Transportleiter T den Weg und ermöglicht so die Wegfahrt. Die Klausur fragt nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von B und C insbesondere im Hinblick auf Eigentums- und Vermögensdelikte nach dem StGB.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Juristenstammtisch

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Juristenstammtisch, bei dem ein Anwalt das Urteil gegen seinen Mandanten, einen 22-jährigen Studenten, wegen Ladendiebstahls von Zigarettenpackungen diskutiert. Der Student wurde zu drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, wobei das Gericht auch generalpräventive Erwägungen und die Zahlungsunfähigkeit des Täters für eine Geldstrafe anführt. Im Gespräch werden verschiedene Sanktionsmöglichkeiten und deren rechtliche Voraussetzungen angesprochen, etwa die Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO, Geldstrafe, Freiheitsstrafe sowie weitergehende Reaktionen auf Bagatellkriminalität. Zusätzlich werden Fragen des Strafprozessrechts, insbesondere Sprungrevision und notwendige Verteidigung, thematisiert.

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Schwerpunktklausur Strafrecht

Ein türkischer Staatsangehöriger (A), der seit Jahren in Deutschland lebt, wird wegen Verdachts des gemeinschaftlichen Raubes zusammen mit B verurteilt. Die zentralen Streitpunkte betreffen die Strafprozessordnung und internationale Verpflichtungen, insbesondere die Rechte des A auf konsularische Unterstützung gemäß Art. 36 WÜK sowie die verwertbarkeit seiner Aussagen. Im Revisionsverfahren werden mögliche Verfahrensverstöße hinsichtlich Belehrungspflichten und Verwertungsverboten thematisiert. Zudem geht es um die Auswirkungen einer EGMR-Entscheidung auf B und die Optionen einer Individualbeschwerde beziehungsweise Wiederaufnahme des Verfahrens. Im wirtschaftsstrafrechtlichen Teil steht eine mögliche Subventionserschleichung durch G im Fokus.

Robert Esser· ZJS 2008, 629
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Untreue (§ 266 StGB)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Alkoholgenuss mit Folgen

Im Mittelpunkt des Falls steht Dauerstudent A, der nach erheblichem Alkoholkonsum bei einer Party die Karosserie des Autos seines Freundes F beschädigt und dessen Motorrad für eine „Spritztour“ entwendet. Die Polizei kontrolliert A, nachdem F den Diebstahl gemeldet hat, und es wird eine Blutprobe durch eine Krankenschwester ohne ärztliche Beteiligung entnommen. Thematisiert werden strafrechtliche und strafprozessuale Fragestellungen, insbesondere der Umgang mit alkoholbedingter Schuldunfähigkeit, die Zulässigkeit der Verwertung von Beweismitteln (Blutprobe, Gesprächsaufzeichnung, Beschuldigtenvernehmung) sowie das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei relativen Antragsdelikten und dem Einwand des Strafklageverbrauchs nach einer Verfahrenseinstellung. Die Aufgaben greifen auch Fragen zum Ermittlungsverfahren auf, wenn der geschädigte Freund zunächst keinen Strafantrag stellt und nachträglich neue Beweismittel auftauchen.

Frank Saliger· ZJS 2008, 395
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)Diebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
JA 2008Fortgeschrittene

Ein ausgetrickster Pförtner und ein Freundschaftsdienst

Der Fall behandelt die Strafbarkeit des Arbeitnehmers A, der eine Laser-Wasserwaage seines Arbeitgebers entwendet und deren Identifizierungsmerkmale entfernt. Zudem geht es um den Freund B, der im Strafprozess zugunsten von A bewusst falsch aussagt. Themenschwerpunkte sind die Abgrenzung von Diebstahl und Betrug sowie Probleme aus dem Aussagedelikte- und Urkundsdeliktsbereich.

Diebstahl (§ 242 StGB)Betrug (§ 263 StGB)Urkundenfälschung (§ 267 StGB)+4 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Der bestohlene Erpresser

Im vorliegenden Fall konfrontiert A seinen Rivalen B mit belastenden Dokumenten und fordert von ihm 10.000 € unter Androhung der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft. B reagiert darauf, indem er in As Hotelzimmer einbricht, die Dokumente an sich nimmt und durch eine gezielte Manipulation den Verdacht auf die Reinigungskraft R lenkt. Währenddessen informiert Strafverteidiger S B über eine bevorstehende Hausdurchsuchung, sodass belastendes Material beiseite geschafft werden kann. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die Strafbarkeit von A, B und S im Hinblick auf Diebstahl, Erpressung, falsche Verdächtigung sowie Strafvereitelung und stellt außerdem die Problematik der Notwehrgrenzen bei Schweigegelderpressungen in den Fokus.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)RechtfertigungsgründeTötung auf Verlangen, § 216 StGB+5 weitere
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Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB in der Jurafuchs-Lernapp

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