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Strafrecht

Abfangen von Daten, § 202b StGB

§ 202b StGB stellt das unbefugte Abfangen von nicht öffentlichen, nicht für den Täter bestimmten Daten unter Strafe. Der Tatbestand schützt die Vertraulichkeit digitaler Kommunikation und knüpft begrifflich an § 202a StGB (Zugangssicherung, Datenbegriff) und § 201 StGB (Nichtöffentlichkeit, Unbefugtheit) an. Examensrelevante Streitstände betreffen die Auslegung von „Abfangen“, den Datenbegriff sowie die Abgrenzung zu § 202a StGB.

Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Strafrecht: Ransomwareangriffe - Geld oder Daten

Die Klausur befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Drohung und Gewalt bei computerbasierten Angriffen, insbesondere im Kontext von Ransomware-Vorfällen. Ein Schwerpunkt liegt auf der Frage, wie Drohungen durch das Unterlassen von Handlungen und die Rechtsnatur von Bitcoin strafrechtlich zu bewerten sind. Weitergehend wird die mittelbare Täterschaft des Opfers diskutiert, speziell im Hinblick auf Verschlüsselungstrojaner und den Begriff der Zugangsverschaffung. Außerdem werden die Qualifikationstatbestände sowie die Nachteilszufügungsabsicht und Verlustberechnung thematisiert.

Hüttemann· JuS 2021, 427
Abfangen von Daten, § 202b StGBAusspähen von Daten, § 202a StGBFälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
ZjS 2015Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Ein vertanes Talent und die Verlockungen des elektronischen Zahlungsverkehrs

Der Fall handelt von Hacker H, der an der Hotelrezeption Kreditkartendaten von Kunden durch Manipulation eines Kartenlesegeräts erfasst und nach der anfänglichen Vernichtung des Datensatzes weitergehende Methoden entwickelt. H verschafft sich illegal Zugang zu geschützten Servern eines Kreditinstituts, um Kreditkartendaten, Prüfnummern und PINs zu erlangen und manipuliert mit diesen Daten Kreditkartenrohlinge. Im weiteren Verlauf hebt er mit einer gefälschten Karte Geld ab und tätigt Online-Bestellungen unter fremdem Namen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Bereich Vermögensdelikte, Urkundendelikte, Sachbeschädigung sowie Straftaten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Daten (§§ 202a f. StGB).

Sebastian Laudien· ZJS 2015, 289
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)Abfangen von Daten, § 202b StGB+5 weitere
Verwandte Themen in BT 8: Ausssagedelikte

Abfangen von Daten, § 202b StGB in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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