Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
§ 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme und Weitergabe. Erfasst werden insbesondere das Aufnehmen, Gebrauchen oder Zugänglichmachen von Äußerungen ohne Einwilligung sowie das Abhören mit technischen Mitteln (§ 201 Abs. 1, 2 StGB). Examensrelevant sind die Abgrenzung von „nichtöffentlich“, das Merkmal der Unbefugtheit und die Reichweite des Begriffs ‚Abhörgerät‘.
Klausuren zum Thema
Fortgeschrittenenklausur: Ein Wettstreit unter Kollegen mit Folgen
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Wettstreit zwischen den Arbeitskollegen A und B, wer den Arbeitsweg mit dem Pkw schneller zurücklegen kann. Dabei hält A die Verkehrsregeln ein, möchte aber durch geschicktes Verhalten B übertreffen, während B rücksichtslos mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fährt und einen Fußgänger gefährdet. Später fährt B trotz entzogener Fahrerlaubnis auf der Autobahn und versucht, einer Polizeikontrolle durch eine Flucht mit stark überhöhter Geschwindigkeit zu entkommen. Die Übungsklausur thematisiert zentrale Fragen zu strafrechtlichen Verkehrsdelikten, insbesondere zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Schwerpunktbereichsklausur: Internationales und Europäisches Strafverfahrensrecht
Im Mittelpunkt steht ein Bußgeldbescheid aus Italien gegen einen deutschen Fahrzeughalter wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. A hält die Halterhaftung nach italienischem Recht für konventionswidrig und beruft sich auf die EMRK. Zudem begehrt A, seinen Rechtsbehelf auf Englisch einzulegen und eine Übersetzung seines Schreibens, gestützt auf die entsprechende EU-Richtlinie zum Recht auf Übersetzungen im Strafverfahren. Fraglich ist weiterhin, ob die Vollstreckung des italienischen Bußgeldbescheids in Deutschland nach mehreren Jahren und angesichts möglicher Verfahrensmängel sowie nach Einstellung eines parallelen Strafverfahrens in Belgien zulässig ist.
Übungsfall: In der Gosse
Joachim (J) verursacht unter Alkoholeinfluss und Übermüdung einen Autounfall mit dem Fußgänger Florian (F), der schwer verletzt in der Gosse liegen bleibt. J unterlässt aus Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen die Hilfeleistung und fährt weg, obwohl F noch hätte gerettet werden können. Im späteren Verlauf kommt F ums Leben. Die Klausur verlangt die Prüfung der Strafbarkeit des J nach den §§ 212 und 222 StGB, insbesondere im Hinblick auf fahrlässige Tötung und die Wechselwirkung von Übermüdung und Alkoholisierung am Steuer.
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.