Fahrlässiger Falscheid..., § 161 StGB
Der fahrlässige Falscheid (§ 161 StGB) erfasst die fahrlässig falsche Versicherung an Eides statt oder den fahrlässig falschen Eid vor Gericht. Zentrale Streitpunkte sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im gerichtlichen Verfahren und die Maßstäbe für quasi-berufsmäßige Zeugen. Examensrelevant: Abgrenzung zu vorsätzlicher Begehung (§ 154 StGB), Prüfungsmaßstab der Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB i.V.m. § 161 StGB).
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