🚧 Diese Plattform ist in der Beta. Gefunden was nicht stimmt? Schreib uns: feedback@jurafuchs.de

Jurafuchs
Strafrecht

Fahrlässiger Falscheid..., § 161 StGB

Der fahrlässige Falscheid (§ 161 StGB) erfasst die fahrlässig falsche Versicherung an Eides statt oder den fahrlässig falschen Eid vor Gericht. Zentrale Streitpunkte sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im gerichtlichen Verfahren und die Maßstäbe für quasi-berufsmäßige Zeugen. Examensrelevant: Abgrenzung zu vorsätzlicher Begehung (§ 154 StGB), Prüfungsmaßstab der Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB i.V.m. § 161 StGB).

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

Verwandte Themen in BT 8: Ausssagedelikte
🦊

Fahrlässiger Falscheid..., § 161 StGB in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

Jurafuchs-Lernapp öffnen