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Strafrecht

Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB

Das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) sanktioniert die bewusste Erregung eines falschen Verdachts oder die vorsätzliche Irreführung von Strafverfolgungsbehörden. Gegenstand sind insbesondere das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB) und die Verdachtsablenkung (§ 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB). Examensrelevant: Abgrenzung zwischen Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Definition des Vortäuschens, Verhältnis zu § 164 StGB.

Zu diesem Thema haben wir 5 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Briefe, Brüder & Beweise

Im Mittelpunkt des Falls steht Fabian (F), der einen Friseursalon als Deckmantel für kriminelle Aktivitäten betreibt und sich durch eine fingierte Notrufmeldung Zugang zum Dienstgebäude der Staatsanwaltschaft verschafft, um ein belastendes Beweismittel zu vernichten. Dabei handelt es sich jedoch um einen privaten Brief, nicht um das Hauptbeweismittel. Um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, versucht F, seinen Bruder Boris (B) zu einer falschen Zeugenaussage zu überreden, die ihm ein Alibi verschaffen soll. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig Straftaten im Zusammenhang mit falschen Verdächtigungen, Vortäuschen von Straftaten, Beweismittelvernichtung und falscher Zeugenaussage.

Dr. Maximilian Schach· ZJS 2026, 632
Falsche Verdächtigung, § 164 StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGBUrkundenunterdrückung (§ 274 StGB)+3 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Ein Einhorn auf Abwegen

Tami (T) entwendet nach einem Stoß gegen Erika (E) am Bankautomaten Bargeld, das E gerade abheben wollte, und flieht unerkannt. Im zweiten Komplex möchte T nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung die behördlichen Konsequenzen umgehen und beauftragt Alan (A), die Ordnungswidrigkeit einem nicht existierenden Dritten zuzuschreiben. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen rund um Raub (§ 249 StGB), Erpressungstatbestände (§§ 253, 255 StGB) sowie die Verdächtigung einer nicht existierenden Person (§ 164 Abs. 2 StGB) und der Schutzbereich von § 263 StGB. Die Klausur thematisiert ausgewählte Problemstellungen zur Wegnahme, Vermögensverfügung und falscher Verdächtigung im Strafrecht.

(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Falsche Verdächtigung, § 164 StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur: „I am the danger“

Der an Lungenkrebs erkrankte Chemielehrer C baut zusammen mit seinem ehemaligen Schüler S ein Drogenlabor auf und produziert Methamphetamin, das von S verkauft wird. Als sie durch einen Konkurrenten K Umsatzverluste erleiden, planen C und S, K zu töten, indem sie sein Essen vergiften. Aufgrund eines Platztausches isst jedoch der schwer kranke Onkel O versehentlich das Gift und verstirbt, während der Mord an K fehlschlägt. Im Anschluss versuchen C und S, K durch eine anonyme Anzeige bei der Polizei auszuschalten, was zu einer tödlichen Auseinandersetzung zwischen K und dem Polizisten P führt. Im Mittelpunkt der Klausur stehen Fragen der Irrtumslehre, Mittäterschaft und der Mordmerkmale im Rahmen des Strafrechts.

RechtfertigungsgründeUnterlassenFahrlässige Tötung, § 222 StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Transporter

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Brummifahrer B, der für das Unternehmen F regelmäßig wertvolle Waren transportiert. B nutzt seine Fahrerstellung und eigens angefertigte Zweitschlüssel, um zusammen mit seinem Freund C den Transporter samt Ladung eigenmächtig an einen Hehler zu überführen. Dabei versperrt C dem Transportleiter T den Weg und ermöglicht so die Wegfahrt. Die Klausur fragt nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von B und C insbesondere im Hinblick auf Eigentums- und Vermögensdelikte nach dem StGB.

Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGBUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

* "Die vorgetäuschte Entführung

In dieser Fortgeschrittenenklausur wird ein Unfall mit tödlichem Ausgang, eine anschließende vorsätzliche Tötung, das Versenken einer Leiche und eine vorgetäuschte Entführung thematisiert. Der Sachverhalt enthält außerdem eine Aussageerpressung durch Folterandrohung seitens eines Polizeibeamten sowie einen Doppelirrtum betreffend die Todesursache des Opfers. Zu prüfen ist die Strafbarkeit des Täters und des Polizeibeamten.

Peter Kasiske· JA 2007, 509· 120 Min
Mord, § 211 StGBGeiselnahme, § 239b StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+4 weitere
Verwandte Themen in BT 8: Ausssagedelikte

Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB in der Jurafuchs-Lernapp

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