Fortgeschrittenenübungsklausur: Mehr Schein als Sein – Greenwashing und „Probefahrt“
ZJS 2025, 140 · Strafrecht für Fortgeschrittene
Von Jan Günther
Die A-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A, wirbt trotz Kostensenkungen durch Verwendung konventioneller Baumwolle weiterhin als 'klimaneutrales Unternehmen', was V zum Kauf eines T-Shirts veranlasst. Im zweiten Komplex übernimmt T ein Fahrzeug vom Händler H im Rahmen einer Probefahrt und verkauft dieses mittels gefälschtem Fahrzeugbrief an V, nachdem er H die Rückgabe absichtlich verweigert hat. Im Mittelpunkt stehen die strafrechtliche Bewertung von Greenwashing im Wirtschaftsverkehr sowie der Umgang mit Täuschungshandlungen und Eigentumsdelikten bei der Fahrzeugüberlassung. Wesentliche Aspekte betreffen §§ 263, 242 StGB sowie lauterkeitsrechtliche und sachenrechtliche Bezüge. Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A und T nach dem StGB.
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- Betrug (§ 263 StGB)Vermögensschaden beim Betrug durch Verkauf von KI-generierten Büchern
- Betrug (§ 263 StGB)Schadenskompensation durch spätere Erstattung Dritter (z.B. Versicherung)
- Betrug (§ 263 StGB)Schadenskompensation durch Werkunternehmerpfandrecht
- Betrug (§ 263 StGB)Zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche bei Betrug (Schadensersatz/Bereicherung)
- Betrug (§ 263 StGB)Vermögensschaden bei gesetzlichem Anfechtungsrecht
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