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Zivilrecht

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ermöglicht ausnahmsweise eine Anpassung oder Aufhebung von Verträgen, wenn unvorhersehbare Ereignisse den Vertragszweck entwerten. Klassische Fälle sind tiefgreifende Veränderung wirtschaftlicher Umstände (z.B. Hyperinflation, Corona-Lockdown) oder das nachträgliche Fehlen einer gemeinsam vorausgesetzten Tatsache. Streitpunkte: Abgrenzung zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Verwendungsrisiko, einseitiger Motivirrtum und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Zu diesem Thema haben wir 25 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

Pandemiehochzeit

Die Klausur 'Pandemiehochzeit' thematisiert einen Hotelbuchungsfall im Kontext der COVID-19-Pandemie und beleuchtet das Verhältnis von vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten, insbesondere im Hinblick auf die Störung der Geschäftsgrundlage und die Rückabwicklung im Beherbergungsvertrag. Neben dem Ablauf der Ereignisse und Risikoverteilungsfragen prüft die Klausur die Wirksamkeit von AGB, Erstattungsansprüche und etwaige Einreden.

· JURA 2024, 2044· 300 Min Bearbeitung
Widerruf & VerbraucherverträgeStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBAGB+3 weitere
JuS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Zivilrecht: Schuldrecht AT – Augen auf beim Uhrenkauf

Die Klausur befasst sich mit dem Schuldrecht Allgemeinen Teil im Kontext eines Uhrenkaufs und prüft typische Grundlagen zu Schuldverhältnissen. Der Schwerpunkt liegt auf den rechtlichen Anforderungen und Fallstricken beim Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages. Ziel ist es, grundlegende Kenntnisse und das Verständnis für den allgemeinen Teil des Schuldrechts zu vertiefen.

Dr. Torsten Kindt, Josia Dreifert· JuS 2024, 424· 60 Min Bearbeitung
Entstehung von Schuldverhältnissen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+4 weitere
JURA 2024Anfänger:innen

Fitnessstudios zwischen Corona- und Energiekrise

In dieser Anfängerklausur zum Leistungsstörungsrecht werden zwei Fallkonstellationen rund um Fitnessstudioverträge behandelt: Zunächst geht es um Beitragspflichten während pandemiebedingter Schließungen und die Frage einer Rückzahlung, anschließend um die Anpassung von Mitgliedsbeiträgen infolge der Energiekrise. Die Aufgaben erfordern den Umgang mit Unmöglichkeit, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage und Vertragsmodifikationen.

Vanessa Grifo· JURA 2024, 60
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+2 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Lockdown oder auch: Summertime Sadness

Die Examensklausur behandelt zivilrechtliche Probleme im Zusammenhang mit pandemiebedingten Veranstaltungsabsagen, insbesondere im Bereich Schuldrecht und Verbraucherrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtliche Rückabwicklung von Ticketkäufen, die durch die COVID-19-bedingte Gutscheinlösung (Art. 240 § 5 EGBGB) beeinflusst wird, sowie Fragen zur vorübergehenden Unmöglichkeit und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Daniel Deranco, Lars Großmann· JURA 2023, 1202
Entstehung von Schuldverhältnissen Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBWiderruf & Verbraucherverträge+3 weitere
JA 20231. Staatsexamen

Dauernd Ärger mit dem Vermieter

Die Klausur behandelt Fragen zum Zustandekommen und der Anfechtung eines Mietvertrags bei Vertretung mit und ohne Vertretungsmacht, die Auswirkungen von Willensmängeln und Missverständnissen sowie die Beendigung und Kündigung von Mietverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung des Wohnraummietrechts. Es werden zudem Probleme der Vermietereigenschaft, der ordentlichen Kündigung, Eigenbedarfskündigung und der sogenannten Kündigungssperrfrist bei Erwerb von Wohnraum thematisiert.

Seidel· JA 2023, 986· 300 Min Bearbeitung
Mietverhältnisse über WohnraumStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)+5 weitere
JuS 20232. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die rechtliche Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen zwischen Ehegatten. Zentral ist die Frage nach einem fiktiven Endvermögen bei Zuwendungen, insbesondere deren Einordnung als Schenkung oder ehebedingte Zuwendung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Anwendbarkeit des § 313 BGB bei ehebezogenen Rechtsverhältnissen sowie dem Einfluss von Zugewinnausgleichsansprüchen. Zusätzlich wird die rechtliche Folge eines Fortbestands der Ehe als Geschäftsgrundlage und die Auswirkungen darauf untersucht.

Wanninger· JuS 2023, 852
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBDie LeistungskondiktionSchenkung, §§ 516ff. BGB+2 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Alles dicht – wer muss da noch zahlen?

In der Examensklausur wird geprüft, ob und in welchem Umfang ein Einzelhändler während coronabedingter Betriebsschließungen zur Zahlung der Miete verpflichtet bleibt. Thematisiert werden mietrechtliche Gewährleistungsrechte, Unmöglichkeit, die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sowie Prozessfragen wie die Hilfsaufrechnung und die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten. Die Klausur orientiert sich an aktuellen Rechtsprechungen des BGH zur Pandemie und Vertragsstörungen.

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Gewährleistung+3 weitere
ZjS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Arbeits- und Sozialrecht: Kündigung, Krise und Kurzarbeit

Die Inhaberin eines Bio-Supermarkts kündigt einem langjährigen, schwerbehinderten Verkäufer außerordentlich, nachdem dieser sie öffentlich auf Facebook beleidigt und zum Boykott des Geschäfts aufgerufen hat. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, die Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sowie verfahrensrechtliche Anforderungen beim besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Zudem wird die Einführung von Kurzarbeit und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Rahmen der Corona-Pandemie thematisiert. Der Verkäufer wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Christiane Waschke· ZJS 2022, 718
§ 1004 BGB (analog)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGBesonderer Teil - Vertiefung+5 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Eyjafjallajökull macht Ärger

Die Klausur behandelt einen Pauschalreisevertrag über eine Karibikkreuzfahrt und die Anspruchsgrundlage für Stornokosten nach Rücktritt des Reisenden aufgrund einer Aschewolke, welche die Anreise unmöglich macht. Es wird insbesondere das Zusammenspiel von Reisevertragsrecht (§§ 651a ff. BGB), allgemeinem und besonderem Leistungsstörungsrecht sowie der Wegfall der Geschäftsgrundlage untersucht. Der Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Einordnung unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände und der entsprechenden Anspruchsprüfung.

Tomas Kuhn· JURA 2022, 1
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGBUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt +4 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Anfängerübungsklausur Schuldrecht AT: Lockdownende oder vielmehr „Lockdownente“?

Oma O mietet als Organisatorin eines sozialen Netzwerks für mehrere Tanzveranstaltungen im Jahr 2021 den großen Saal in der Gaststätte des Wirts V. Aufgrund pandemiebedingter behördlicher Einschränkungen dürfen die geplanten Termine im Februar und April nicht stattfinden, sodass V die vereinbarte Miete fordert. Im Juni wird eine alternative Veranstaltung abgehalten, wobei sich V durch die geänderte Nutzung im Nachteil sieht und eine höhere Miete verlangt. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche Ansprüche bei coronabedingter Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Leonhard Pleuger· ZJS 2021, 782
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBAnfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Fußballstar im Coronajahr

Der Fußballprofi M steht beim Verein 1. FC Einwurf (E) unter Vertrag, wobei der Vertrag üblicherweise am 30.6.2020 endet. Durch die Corona-Pandemie wird die Saison verlängert, sodass Pflichtspiele noch im Juli und August stattfinden. E möchte, dass M weiterhin für den Verein spielt, während M sich bereits ab dem 1.7.2020 beim neuen Verein FC Öligarch verpflichtet hat und dies verweigert. Im zweiten Teil des Falls verursacht M bei einer Hilfsaktion mit dem Auto von R einen erheblichen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug und fordert Ersatz von R. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Arbeitsrecht (Vertragslaufzeit, Saisonende, TzBfG) und im Haftungsrecht (Schadenersatzfragen bei Fahrzeugnutzung).

Kevin Göldner· ZJS 2021, 485
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Der unglückliche Sternekoch

Die Klausur befasst sich mit komplexen zivilrechtlichen Fragestellungen im Kontext eines Sternekochs. Ein Schwerpunkt liegt auf der Abwägung der Interessen zwischen den Parteien hinsichtlich eines betriebsbezogenen Eingriffs. Darüber hinaus wird die Einordnung des Schadens als Verzögerungsschaden oder Mangelfolgeschaden unter Berücksichtigung des Vertretenmüssens und der Rügeobliegenheit thematisiert. Der wesentliche Schwerpunkt liegt auf der Bewertung der Unzumutbarkeit aus der Störung der Geschäftsgrundlage, insbesondere im Hinblick auf die Risikoverteilung gemäß vertraglicher und gesetzlicher Regelungen.

Trübenbach, Tölch· JuS 2021, 344
Grundlagen des KaufvertragsMinderung & SchadensersatzStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+3 weitere
ZjS 2021Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Rechenfehler mit Folgen

E, eine Kunstsammlerin, erwirbt von R, einem Kunsthändler, ein siebenteiliges Tonfiguren-Set zu einem zu niedrig kalkulierten Preis aufgrund eines Rechenfehlers von R. Nachdem der Fehler auffällt, verlangt R nachträglich die Rückgabe der Figuren und beruft sich auf die Anfechtung des Kaufvertrags sowie angebliche Erpressung durch E. Im Mittelpunkt stehen typische Probleme des allgemeinen Teils des BGB wie Kalkulationsirrtum, Anfechtung, Zugangsproblematik von Erklärungen und Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB. Der Fall thematisiert zudem die Eigentumslage und das Verhältnis zwischen Eigentum und Besitz sowie die wirksame Übermittlung von Rücktritts- oder Anfechtungserklärungen.

Anfechtung der WillenserklärungRücktritt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Jegliches hat seine Zeit…

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Streit zwischen einer Händlerin (K) und einer Großhändlerin (V) über die Lieferung und die Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit einer während der Corona-Pandemie bestellten großen Menge FFP2-Masken. Während K Lieferung und Ersatz des ihr entgangenen Gewinns verlangt, verweigert V zunächst die Lieferung wegen gestiegener Marktpreise, beliefert Zwischenhändler und liefert später nur verspätet an K. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Schuldrecht, insbesondere im Bereich Lieferverzug, Schadensersatz und Berechnung des entgangenen Gewinns nach §§ 433, 280, 286 BGB. Zusätzlich wird in einer Variante der Fall behandelt, dass K sich anderweitig zu deutlich höheren Preisen eindeckt. Im zweiten Teil geht es um die Frage, ob eine Pfandgläubigerin (F) nach dem Diebstahl und Weiterverkauf ihres Sicherungsguts von einer gutgläubig erwerbenden Juwelierin (J) Herausgabe verlangen kann, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigentums- und Besitzschutzregelungen (§§ 985, 1006 BGB).

Rücktritt (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Verbraucherdarlehen in Zeiten von Covid-19

Die Klausur beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie. Schwerpunkte sind die Subsumtion eines Sachverhalts unter Art. 240 § 3 I EGBGB, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs für den Darlehensgeber, sowie die Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte. Weiterhin wird die Auslegung von Art. 240 § 3 VII EGBGB thematisiert, wobei die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Gesetzesbegründung eine zentrale Rolle spielt. Im Vordergrund steht somit die Auseinandersetzung mit aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung auf konkrete Lebenssachverhalte.

Pöschke, Stüttgen· JuS 2021, 148
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBWiderruf & VerbraucherverträgeStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+2 weitere
ZjS 2021Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Individualarbeitsrecht Antidiskriminierungs- und Kündigungsrecht

Im vorliegenden Fall begehrt K von dem Telekommunikationsunternehmen T eine Entschädigung nach einer abgelehnten Bewerbung als Android Software Entwickler in Bonn, wobei die Anforderungen an Deutschkenntnisse und der Verdacht von 'AGG-Hopping' zentrale Aspekte darstellen. Rechtlich stehen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Vorgaben für diskriminierungsfreie Stellenbesetzungen im Vordergrund. Im zweiten Teil der Klausur geht es um eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters (X) nach beleidigenden Äußerungen gegenüber einem Kollegen (Y) und deren arbeitsrechtliche Rechtfertigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers und der Kündigungsfristen. Thematisiert werden dabei auch Fragen rund um die Wirksamkeit der Kündigung und arbeitsvertragliche Nebenpflichten.

Besonderer Teil - VertiefungSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Besonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Mündlicher Prüfungsfall: Das verflixte Vorkaufsrecht

S möchte durch Klage gegen E die Auflassung eines Grundstücks erreichen, nachdem sie ein dingliches Vorkaufsrecht erworben und ausgeübt hatte. Aufgrund einer Grundbuchberichtigung stellte sich heraus, dass nicht I, sondern E Eigentümer war, der das Grundstück inzwischen an D verkauft hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Eigentumsklage gestützt auf das Vorkaufsrecht sowie prozessuale Zuständigkeiten. Zudem werden mögliche Ansprüche der S gegen die Erwerberin D sowie Gegenrechte und Gegenansprüche D's behandelt. Der Fall thematisiert zentrale Probleme aus Zivilprozess- und Immobiliarsachenrecht, insbesondere zum Vorkaufsrecht und Grundbuchberichtigung.

RiSG Dr. Robert Horn· ZJS 2020, 361
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

»Kuckuckskind und Krokodil«

Die Klausur stellt einen zivilrechtlichen Examensfall mit Schwerpunkt im Erbrecht und Schuldrecht dar. Im Mittelpunkt stehen die Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums, Rückabwicklung einer motivirrtümlichen Schenkung (Geschäftsgrundlage, Aufklärungspflichtverletzung, § 123 I BGB, Kondiktion), sowie Aspekte des reformierten Kaufmängelgewährleistungsrechts. Zu prüfen sind Ansprüche des Bruder Berthold gegen Frieda nach Tod des Erblassers.

Luca Wimmer· JURA 2018, 1142
Gesetzliche ErbfolgeAnfechtung der WillenserklärungStörung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+4 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Ein schockierendes Leben

Die Klausur behandelt im ersten Teil die Rückforderung von ehelichen Zuwendungen nach Scheidung, insbesondere vor dem Hintergrund der Offenbarungspflicht und der Geschäftsgrundlage. Im zweiten Teil steht die Frage im Mittelpunkt, ob ein Schockschaden beim Verlust eines Haustieres ersatzfähig ist und welche Anspruchsgrundlagen bestehen.

Sebastian Braun· JURA 2013, 1159
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBZugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche§ 823 Abs. 1 BGB+3 weitere
ZjS 2013Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit im Zivilrecht: Übersinnliche Kräfte und trotzdem nichts als Ärger

Roy (R) beauftragt Astrella (A) als Wahrsagerin gegen ein Stundenhonorar, weigert sich jedoch nach einiger Zeit, das vereinbarte Honorar zu zahlen. A verkauft daraufhin zwei Kartensets bei eBay, wobei Estrella (E) das Höchstgebot abgibt, das tatsächlich von E's minderjähriger Tochter abgegeben wurde. Nach Abschluss des Kaufs kommt es zu Problemen: Das Lenormand-Kartenset wird gestohlen, das Tarot-Kartenset wird von E versehentlich zerstört. Es entstehen Streitigkeiten über Kaufpreis, Rücktrittsrecht, Schadensersatzansprüche und die Ersatzpflicht für das zerstörte Kartenset. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Vertragsschluss, zur Vertretung und zur Wirksamkeit von Rücktritt und Schadensersatz im Zivilrecht.

StellvertretungUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Von Heuschrecken und Adeligen

Die Klausur behandelt die zivilrechtliche Rückabwicklung eines Grundstücksübertragungs- und Mietgeschäfts zwischen Ehepaar und Bekannten unter Einbeziehung komplexer Rechtsfragen. Thematisch stehen insbesondere die Störung der Geschäftsgrundlage, die rechtliche Wirksamkeit und Heilung von Formnichtigkeiten, Wucher und wucherähnliches Geschäft sowie die Rückgewähr von Leistungen im Sinne der condictio ob rem im Mittelpunkt. Die Parteien streiten über Rücktritt und Rückübertragung des Grundstücks.

Spies· JA 2012, 333· 180 Min Bearbeitung
Rücktritt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBStellvertretung+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Action im Kino

A besucht eine 3D-Kinovorstellung bei B und kann den Film wegen eines unbekannten Sehfehlers nicht räumlich wahrnehmen. Nach dem missglückten Erlebnis wechselt A eigenmächtig in eine 2D-Vorstellung, bei der seine Hose aufgrund mangelnder Reinigung des Sitzes beschädigt wird. Zwischen A und B entstehen Streitigkeiten über Zahlungsansprüche für die weitere Vorstellung, Ansprüche auf Rückerstattung des Ticketpreises bzw. der Brille, Schadensersatz für die verschmutzte Hose sowie Ersatz für angeblich entgangene Umsätze wegen mitgebrachten Bieres. Im Mittelpunkt stehen Probleme des Leistungsstörungsrechts, Geschäftsgrundlage, deliktische Haftung und Nebenpflichten im Kinobesuchsvertrag.

Jan Ehlers· ZJS 2012, 70
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB+5 weitere
JA 2011Fortgeschrittene1. Staatsexamen

* "Der zerstörte WM-Fußball und Ärger mit dem Töpferkurs

Die Klausur behandelt die Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Vorleistungspflicht in einem gemischttypischen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Einzelunternehmer. Es wird geprüft, ob Allcall Solutions einen Anspruch auf Zahlung des vorab verlangten Entgelts gegen Bernhard Bruch hat, wobei die unternehmerische und verbraucherrechtliche Stellung des Kunden sowie die AGB-rechtlichen Grenzen der Vorleistungsklausel im Mittelpunkt stehen.

Obergfell, Hauck· JA 2011, 17· 300 Min Bearbeitung
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+12 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Im Mittelpunkt des Falls steht die rechtliche Auseinandersetzung zweier Partner nach der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. M fordert von F einen Ausgleich für von ihm erbrachte finanzielle Beiträge und Arbeitsleistungen beim gemeinsamen Hausbau. Zu prüfen sind insbesondere zivilrechtliche Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit Vermögensverschiebungen innerhalb der Partnerschaft. Weiterhin ist im Rahmen des Zwangsvollstreckungsrechts zu entscheiden, ob bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Partner bestimmte Schutzvorschriften – etwa zu Eigentums- und Besitzverhältnissen – auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind.

Timo Fest· ZJS 2009, 528
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBRecht der ehelichen GemeinschaftDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+5 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

21 - 32· ZJS
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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