Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Der Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398 BGB) ermöglicht die Übertragung einer Forderung vom ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar). Zentrale Streitfragen betreffen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Form, Bestimmtheit, Abtretungsausschlüsse), Rechtsschutz des Schuldners (Einwendungen, § 404–407 BGB) sowie die Abgrenzung zur Einziehungsermächtigung. Examensrelevant sind insbesondere die Anforderungen an Bestimmtheit, der Schutz des Schuldners bei Unkenntnis (§ 407 BGB) und die Aufrechnungslage nach Abtretung (§ 406, 407 BGB).
Klausuren zum Thema
Baufirmen in der Krise
Die Klausur behandelt Fragen rund um den Schuldbeitritt als Kreditsicherungsmittel im Bauvertragsrecht. Thematisiert werden insbesondere die Auslegung der Willenserklärung, Schriftform, das Verhältnis zu Richtlinien des EU-Verbraucherrechts, Widerrufsmöglichkeiten sowie die Abtretung (Zession) von Forderungen. Ausgehend von einem Bauvorhaben mit Zahlungsschwierigkeiten werden typische Problemfelder des Schuldrechts AT mit Bezügen zum Kreditsicherungsrecht adressiert.
Vertragsübernahme und AGB-Kontrolle im Dreipersonenverhältnis – Ein Fall aus der anwaltlichen Praxis
Die Klausur behandelt einen Fall aus der anwaltlichen Praxis mit Bezug zur Vertragsübernahme und der AGB-Kontrolle im Dreipersonenverhältnis. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein ursprünglich individuell ausgehandelter Servicevertrag, der im Zuge eines Immobilienerwerbs von mehreren Personen übernommen wird, einer AGB-Kontrolle unterliegt, insbesondere hinsichtlich einer langen Vertragslaufzeit. Die Bearbeitung erfordert eine getrennte Analyse der einzelnen Vertragsverhältnisse sowie eigene Wertungen und ggf. analoge Anwendung gesetzlicher Vorschriften.
Gläubiger- / Schuldnerwechsel in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.