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Zivilrecht

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Das Erlöschen des Schuldverhältnisses (§§ 362–397 BGB) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Forderung durch Erfüllung oder in anderer Weise erlischt. Zentral ist die Erfüllung (§ 362 Abs. 1), ihre Voraussetzungen, der richtige Schuldner sowie die Rolle von Dritten bei der Leistung. Examensrelevant: Drittleistung mit/ohne Einverständnis, Ablösungsrecht (§ 268), Falsch- und Teilleistung, die Erfüllungstheorien und der Streit um die Rechtsnatur der Erfüllung.

Zu diesem Thema haben wir 25 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Schuldrecht

Im Fall schließt die Betriebswirtin B über eine Plattform einen Vertrag über eine möblierte Ferienwohnung mit Frühstücksservice, entdeckt bei Anreise Mängel am Inventar, zahlt nach Abreise nur die Hälfte des vereinbarten Preises und richtet durch Umstellen der Möbel Schäden am Parkett an. Der Vermieter F verlangt Ersatz für die restliche Miete, Reparaturkosten sowie entgangene Gewinne, während B Verjährung einwendet.

Jonas Heckmann, Ben Eyler· JURA 2026, 790
Pflichten im Mietverhältnis VerjährungGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+3 weitere
JA 20251. Staatsexamen

* "Das mangelhafte Pferd

Die Klausur behandelt diverse mietrechtliche Fragestellungen rund um eine baufällige Wohnung, die Zahlungsmodalitäten und Aufrechnung von Miete mit der Kaution, sowie Ansprüche nach dem Tod des Hauseigentümers bzw. nach Zwangsversteigerung an einen Dritterwerber. Zudem sind Fragen der Vertragsauslegung, der Wirksamkeit von Kündigungen, der Gerichtszuständigkeit und Handlungsempfehlungen für Mandanten zu prüfen.

Mietverhältnisse über WohnraumZurückbehaltungsrechteGerichtszuständigkeit+5 weitere
JA 2025Fortgeschrittene

Pay, Consent, Regret – Wenn dich die Cloud im Regen stehen lässt

Im Fall geht es um einen Vertrag zwischen einer Studentin und einem Anbieter von Cloud-Dienstleistungen ('TwoDrive'), bei dem das Entgelt von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängt. Es werden Probleme der Vertragsbindung, der Stellvertretung im Online-Kontext und das Leistungsstörungsrecht bei digitalen Produkten sowie die Möglichkeit der Kündigung und Zahlungsansprüche behandelt. Zudem werden innerbetriebliche Schadensersatzansprüche zwischen dem Anbieter und einem Support-Mitarbeiter thematisiert.

Tom Hubert, Dr. Simon Gerdemann· JA 2025, 722· 300 Min
Pflichten im Mietverhältnis Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)Stellvertretung+4 weitere
JuS 2025Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur – Zivilrecht: Stiftungsrecht – Die Tikwa-Stiftung

Die Klausur thematisiert zentrale Aspekte des Stiftungsrechts. Schwerpunkte sind dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 12 V 1 ThürStiftG, grobe Pflichtverletzung, § 83c BGB und Übermaßfrüchte), die Frage nach einer möglichen Heilung durch hoheitliche Anerkennung beziehungsweise der Anwendung einer Analogie sowie die Gestaltungsgrenzen des § 83c I, II BGB (Erhaltungsgrundsatz, Grenzen der Auslegung und Rechtsfortbildung). Die Aufgabenstellung fordert von den Prüflingen eine vertiefte juristische Analyse und argumentatives Verständnis im Umgang mit stiftungsrechtlichen Problemstellungen. Behandelt werden insbesondere mögliche Pflichtverletzungen und deren rechtliche Folgen sowie die Grenzen der Gestaltung im Stiftungsrecht.

Benjamin Beyer· JuS 2025, 343
Gesetz- und sittenwidrige RechtsgeschäfteFormfreiheit und GrenzenDefinitionen+2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Allgemeinen Schuldrecht

Die Klausur behandelt zentrale Fragestellungen des Allgemeinen Schuldrechts, die typischerweise im Anfangssemester des Zivilrechts auftauchen. Behandelt werden insbesondere Anspruchsgrundlagen, Leistungsstörungen und mögliche Sekundärrechte.

Roland Schimmel· JURA 2025, 903
Entstehung von Schuldverhältnissen Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+2 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Allgemeinen Schuldrecht

Student Simon (S), der in einer grenznahen Stadt in Süddeutschland wohnt, möchte seine kargen Einkünfte aufbessern. Er weiß, dass der Versand von Waren aus Deutschland in die Schweiz insbesondere wegen der hohen Portokosten von Kunden aus der Schweiz vielfach als unattraktiv empfunden wird. Das bringt ihn auf die Idee, seine Adresse gegen eine monatliche Gebühr von 5 Euro als Lieferadresse zur Verfügung zu stellen, die Kunden aus der Schweiz beim Online-Einkauf angeben können. Nach der Anlieferung soll die Ware bei ihm abgeholt werden. Da zu seiner WG-Wohnung ein großes Kellerabteil gehört, ist es ihm möglich, auch eine größere Anzahl von Paketen zu lagern. Die in der Schweiz wohnende Julia (J) erfährt aufgrund eines Inserats des S auf dem Schweizer Kleinanzeigenportal www. kleinanzeigen. ch von dessen Angebot und bekundet sofort ihr Interesse. Per E‑Mail vereinbaren J und S den Abschluss eines» Aufbewahrungs-und Lieferannahmevertrags «für zunächst sechs Monate. In den» Vertragsbedingungen «, die S für alle Verträge verwenden möchte und die er vorher der J zugesandt hatte, ist die Haftung des Verwahrers für einfache Fahrlässigkeit–auch im Hinblick auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen–ausgeschlossen und die Geltung deutschen Rechts vorgesehen. Weiter soll es nach dem Vertrag dem S überlassen sein, wann und wie Pakete angenommen werden. Insbesondere behält sich S die Möglichkeit vor, Pakete an eine Packstation oder Postfiliale weiterzuleiten. J soll Pakete außerdem nur nach Ankündigung und persönlich bei J abholen; ein eigener Zugang der J zum Kellerabteil ist nicht vorgesehen. S und J einigen sich weiter darauf, dass die Lieferanschrift der Bestellungen jeweils» J c/o S «lauten soll. Sie vereinbaren ferner, dass J, sobald sie ihr erstes Paket bei S abholt, die bis dahin angefallene Gebühr in bar bezahlen soll. Der Vertrag enthält auch alle hinsichtlich eines Widerrufsrechts erforderlichen Belehrungen und Informationen.

Entstehung von Schuldverhältnissen AGBWiderruf & Verbraucherverträge+2 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

Geldbriefkasten(?)

Die Klausur behandelt die Erfüllung einer Geldschuld aus einem Darlehensvertrag und erörtert u.a., ob bei Einwurf von Bargeld in einen Briefkasten die Schuld erlischt oder das Risiko des Geldverlusts beim Schuldner verbleibt. Auch wird geprüft, ob die Gläubigerin einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen kann. Im Kern werden die Voraussetzungen von § 270 I BGB, § 362 I BGB sowie die Verzugshaftung geprüft.

JURA 2025, 2081
Entstehung von Schuldverhältnissen Erlöschen des SchuldverhältnissesVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Ein Wochenende in der Pfalz

Der Fall behandelt die Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs durch ein Au-Pair-Mädchen, die Weitergabe des Fahrzeugs an einen Dritten, die Unterscheidung zwischen Miete und Leihe sowie Fragen des Schadensersatzes und der Pfändung beziehungsweise Verrechnung von Arbeitslohn bzw. Taschengeld. Im Mittelpunkt steht die Anspruchsprüfung bezüglich einer Kürzung des vertraglich vereinbarten Taschengelds.

Leihe, §§ 598ff. BGBDienstvertrag, §§ 611ff. BGBGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+2 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

'Kohle' für Koalas – neue 'Hausnummern' (auch) für die Kommanditistenhaftung

Die Klausur thematisiert zentrale Fragen des Personengesellschaftsrechts am Beispiel einer Kommanditgesellschaft (KG). Im Vordergrund stehen die Haftung von Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern und das Zusammenspiel von Eintragung, Zahlung sowie Ausscheiden eines Gesellschafters. Zudem werden schuldrechtliche Ansprüche aus einem Pachtvertrag sowie Aufrechnungsmöglichkeiten beleuchtet.

Prof. Dr. Ingo Saenger, Maria Henke· JA 2022, 720· 120 Min
Grundbegriffe der RechtsgeschäftslehreDreipersonenverhältnisse+2 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Urkundenprozess – Immer wieder Ärger mit dem Facility Management!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Facility-Management-Vertrag zwischen einer spezialisierten GmbH und einem Rechtsanwalt mit Bezug zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Entgeltpflicht und Beweisführung im Urkundenprozess. Zentral sind Fragen rund um die Wirksamkeit und Anwendung von AGB, das Erlöschen vertraglicher Verpflichtungen sowie die prozessualen Besonderheiten des Urkundenprozesses gemäß ZPO. Die Klage bezieht sich auf ausstehende Entgelte und deren Fälligkeit nach vertraglichen Regelungen.

Max Bärnreuther, Lea Zisler· JA 2022, 146· 300 Min
AGBBesondere VerfahrensartenErlöschen des Schuldverhältnisses+2 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Bochumer Preisaufgabe zum Bürgerlichen Recht

Die Bochumer Preisaufgabe 2022 im Bürgerlichen Recht thematisiert ein Szenario zwischen zwei Freundinnen, bei dem eine Minderjährige eine Kaufpreisforderung aufheben will. Der Sachverhalt beleuchtet Aspekte der Geschäftsfähigkeit, Genehmigung durch die Eltern sowie die Wirksamkeit einer Forderungsaufhebung und Sicherungsübereignung. Die Aufgabe lädt zur wissenschaftlich fundierten Falllösung ein.

GeschäftsfähigkeitFormfreiheit und GrenzenErlöschen des Schuldverhältnisses+1 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

»Endlich gezahlt – und jetzt?« Eine Fallstudie zur Erfüllung im Prozess

Die Klausur behandelt die prozessuale Reaktion auf die Erfüllung eines Anspruchs während eines bereits anhängigen Zivilprozesses. Anhand von fünf Fallvarianten aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung wird analysiert, wie die Parteien im Verlauf verschiedener Stadien der Rechtsverfolgung sachgerecht reagieren können. Dabei stehen der Wegfall des Klageanlasses durch Zahlung und die daraus resultierenden Kostentragungspflichten im Mittelpunkt.

Erlöschen des SchuldverhältnissesErledigungKlageänderung+3 weitere
JURA 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Mitgehangen, mitgefangen?

Die Klausur behandelt die zivilprozessuale Auseinandersetzung um einen Bürgschaftsvertrag für Mietforderungen. Es wird geprüft, ob der Bürge die Bürgschaft außerordentlich gem. § 314 BGB kündigen kann und wie die Haftung nach Nutzung der Mietsache über das Vertragsende hinaus beurteilt wird.

Anna Bizer, Felix Kiefner· JURA 2021, 429
Bürgschaft, §§ 765ff. BGBPflichten im Mietverhältnis +4 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Zahlen, bitte! Beschränkte Wirkung des PayPal-Käuferschutzes

Die Klausur behandelt die Frage, ob dem Verkäufer V nach Rückbuchung des Kaufpreises durch den PayPal-Käuferschutz ein Anspruch auf erneute Kaufpreiszahlung gegen den Käufer K zusteht. Im Mittelpunkt stehen die zivilrechtlichen Auswirkungen der Zahlungsabwicklung über PayPal bei Abweichung zwischen bestelltem und geliefertem Artikel sowie die Erfüllungswirkung und etwaige Rechtsfolgen des Käuferschutzes. Ansprüche auf Rückgabe des iPhone X sind nicht zu prüfen.

Grundlagen des KaufvertragsAGB+4 weitere
JA 20171. Staatsexamen

* "Das (vor-)weggenommene Erbe

Die Klausur behandelt das Verhalten eines Sohnes, der das Sparbuch seines geschäftsunfähigen Vaters erschleicht und über einen längeren Zeitraum Beträge abhebt sowie weitere Nachlassgegenstände unrechtmäßig nutzt. Thematisiert werden mögliche zivilrechtliche Ansprüche, das Betreuungsrecht, erbrechtliche Konstellationen und prozessuale Fragen nach dem Tod des Vaters. Der Schwerpunkt liegt auf gesetzlichen Schuldverhältnissen, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), Erbrecht und Zivilprozessrecht.

Dr. Lars Bierschenk· JA 2017, 665· 300 Min
Gesetzliche ErbfolgeVermächtnisVindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis+5 weitere
JURA 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Die Kündigung eines Bausparvertrags in der Examensklausur

Die Klausur thematisiert die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Probleme rund um die Kündigung eines Bausparvertrags. Der Schwerpunkt liegt auf typischen klausur- und examensrelevanten Streitfragen bei der vertraglichen Beendigung sowie auf relevanten Anspruchsgrundlagen. Fragen zum Vertragsrecht und zum Darlehensrecht dürften hierbei maßgeblich sein.

Jan Aufterbeck· JURA 2017, 0
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+2 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Eine unglückliche Übernahme

Im Fall geht es um die Wirksamkeit und die Folgen mehrerer Verträge zwischen einer Immobiliengesellschaft und einem Energieversorger, die sich auf die Veräußerung eines Heizwerks und die Wärmeversorgung beziehen. Besonderes Augenmerk liegt auf Vertretungsmacht, Gesellschaftsrecht, der Auslegung und Kündbarkeit der Verträge sowie den gegenseitigen Ansprüchen aus dem gescheiterten Eintritt in einen bestehenden Gasliefervertrag und der Kündigung des neuen Versorgungsvertrages.

StellvertretungGrundlagen des KaufvertragsEntstehung von Schuldverhältnissen +4 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Möbelmarkt in Not

Die Klausur behandelt die insolvenzbedingte Krise eines Möbelgroßhändlers, der hochwertige Möbel über eine komplexe Lieferkette aus unterschiedlichen Unternehmen bezieht. Besonders im Fokus stehen der Eigentumsvorbehalt, dessen Durchsetzung und die Pfändung der Ware durch einen Gerichtsvollzieher. Erörtert wird, ob der Holzhändler gegen den Gläubiger des Möbelmarkts erfolgreich die Drittwiderspruchsklage erheben kann.

Markus Fehrenbach· JURA 2015, 1222
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+3 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

Der Chinaböller

In diesem anspruchsvollen Übungsfall klagt ein minderjähriger Junge, vertreten durch seine Eltern, gegen die Verkäuferin von Feuerwerkskörpern auf Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Die besondere prozessuale Situation beinhaltet eine teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung. Inhaltlich stehen Fragen des Minderjährigenschutzes bei Vertragsschluss, deliktische Haftung und prozessuale Besonderheiten im Mittelpunkt.

Dr. Björn Kupczyk· JA 2011, 529· 300 Min
Geschäftsfähigkeit§ 823 Abs. 1 BGBFeststellungsklage, § 256 ZPO+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Haftung in der GmbH bei Fortlassung des Rechtsformzusatzes nach §§ 4, 5a Abs. 1 GmbHG

Im Mittelpunkt des Falles steht die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer Vor-GmbH beziehungsweise Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), wenn der gesetzlich vorgeschriebene Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen wird. E verlangt von der nicht eingetragenen Gesellschaft und ihren Beteiligten die Zahlung des Kaufpreises für einen Kleinlaster, wobei die Gesellschaft im Vertrag ohne den notwendigen Zusatz als Käuferin auftrat. Zu prüfen sind insbesondere die Haftungslage im Gründungsstadium, die Anwendung handels- und gesellschaftsrechtlicher Normen sowie die möglichen Ansprüche gegen handelnde Personen. In der Abwandlung wird auf die Haftung nach Eintragung einer UG (haftungsbeschränkt) bei Verwendung der Bezeichnung „GmbH“ eingegangen.

Sarah Röck· ZJS 2010, 372
Anfechtung der WillenserklärungGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 826 BGB+5 weitere
JA 20091. Staatsexamen

Anwaltliche Beratung

Die Klausur stellt eine anwaltliche Beratung aus der Sicht der Beklagten im Zivilrecht dar. Die Mandantin betreibt eine Tierpension und wird auf Schadensersatz verklagt, nachdem infolge einer Verwechslung ihr Hund versehentlich an einen Dritten herausgegeben und erschossen wurde. Neben Fragen zur Verteidigung gegen die Klage werden mögliche Verantwortlichkeiten Dritter sowie Ersatzansprüche thematisiert.

Lars Theissen· JA 2009, 366· 300 Min
Die Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Typ 2)Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR Unter Druck

Die Klausur behandelt einen komplexen Sachverhalt aus dem Bereich des Zivilrechts, bei dem es um Rücktritt, Befreiung von der Gegenleistung, Annahmeverzug, beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit sowie die Zulässigkeit der Klage geht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Beziehungen zwischen einer Druckmaschinenfirma und einem Druckereibetrieb.

Ivo Bach, Anja Heitmann· JURA 2009, 931
Rücktritt Annahmeverzug, § 293 ff. BGBUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere
JURA 2009Anfänger:innen

Übungsklausur ZR (Anfänger) Ste. Cathérine Labouré

Die Klausur thematisiert einen Kaufvertrag über ein Gemälde und ein Medaillon, welche durch Diebstahl bzw. Zerstörung dem Käufer nicht mehr übergeben werden können. Schwerpunkt sind die subjektive Unmöglichkeit (§ 275 I BGB), Schadensersatzansprüche bei Unmöglichkeit unter Berücksichtigung von grob unverhältnismäßigem Aufwand (§ 275 II BGB) sowie die Zurechnung des Verschuldens durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).

Katharina Hilbig· JURA 2009, 701
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
JA 20081. Staatsexamen

Schenkungswiderruf beim Todesfall

Die Klausur behandelt die rechtlichen Voraussetzungen und Möglichkeiten eines Widerrufs eines Schenkungsversprechens bei einer Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung. Es geht insbesondere um die Rückabwicklung erfolgter Auszahlungen an frühere Bezugsberechtigte nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie um die Anspruchsgrundlagen nach § 812 BGB. Weiterhin werden Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess beleuchtet.

Dr. Philipp Schmieder, Dr. Markus Volz· JA 2008, 44· 300 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBDie Leistungskondiktion+2 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Undank ist der Welten Lohn

Witwe W überträgt ihrem Sohn S ein Hausgrundstück als Schenkung unter Einräumung verschiedener Nutzungsrechte. Nach familiären Konflikten will W die Schenkung wegen Undank widerrufen und verlangt Rückübertragung. Außerdem steht ein Streit über den Verkauf eines Kotflügels aus der Garage an den Sammler O im Raum.

Dr. Andreas Deutsch· JA 2007, 504· 300 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+2 weitere
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Erlöschen des Schuldverhältnisses in der Jurafuchs-Lernapp

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