Klaus Peter Berger, geboren am 1. Juni 1961 in Dortmund, ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und Hochschullehrer. Seine akademische Laufbahn und genauere Affiliation werden aus den verfügbaren Informationen nicht näher beschrieben. Berger ist durch seine Tätigkeit in der deutschen Rechtswissenschaft bekannt.
Klausuren
3 KlausurenZR-(Original ‑ )Referendarexamensklausur zum Mobiliarsachenrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Klausur befasst sich mit dem Mobiliarsachenrecht sowie Fragen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht im Zivilrecht. Es handelt sich um eine Referendarexamensklausur, wobei der Schwerpunkt auf sachenrechtlichen und handelsrechtlichen Zusammenhängen liegt. Der konkrete Sachverhalt und zentrale Normen werden im Text nicht angegeben.
Fortgeschrittenenhausarbeit – Zivilrecht: Vertragsstrafen in AGB – Kriminelle Umtriebe im Kaufhaus
Die Hausarbeit beschäftigt sich mit der Wirksamkeit und Kontrolle von Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Kontext eines Kaufhausvertrags. Besonderes Augenmerk gilt der Prüfung von Klauselverboten und der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Zudem werden die Auswirkungen strafbaren Verhaltens von Kunden auf zivilvertragliche Ansprüche beleuchtet.
Alles dicht – wer muss da noch zahlen?
In der Examensklausur wird geprüft, ob und in welchem Umfang ein Einzelhändler während coronabedingter Betriebsschließungen zur Zahlung der Miete verpflichtet bleibt. Thematisiert werden mietrechtliche Gewährleistungsrechte, Unmöglichkeit, die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB sowie Prozessfragen wie die Hilfsaufrechnung und die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten. Die Klausur orientiert sich an aktuellen Rechtsprechungen des BGH zur Pandemie und Vertragsstörungen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Professor Dr. Klaus Peter Berger prüfen besonders häufig AGB (1×), Gewährleistung (1×), Grundlagen des Kaufvertrags (1×), Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (1×), Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (1×) und Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×).