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Öffentliches Recht

Abstrakte Normenkontrolle

Die abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) ermöglicht es Verfassungsorganen, Bundes- und Landesrecht unabhängig von einem Einzelfall auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen. Prüfungsfokus sind Zuständigkeit, Antragsbefugnis und das Prüfprogramm. Examensklassiker: Kompetenzverteilung Bund/Länder (Art. 72 GG, Berliner Mietendeckel), Verletzungen von Grundrechten wie Art. 14 und Art. 3 GG.

Zu diesem Thema haben wir 25 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Oppositionsfinanzen

Nach den Bundestagswahlen 2025 streiten mehrere Fraktionen über die Zuweisung erhöhter finanzieller Mittel für Oppositionsfraktionen gemäß § 58 Abs. 2 Abgeordnetengesetz im Rahmen des Haushaltsplans. Konkret verlangt die C-Fraktion, trotz regelmäßiger Unterstützung der Minderheitsregierung in Gesetzgebungsverfahren, die erhöhte Oppositionsfinanzierung, während andere Fraktionen dies wegen fehlender Distanz zur Regierung ablehnen. Die C-Fraktion ruft das Bundesverfassungsgericht an und beanstandet eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Abgeordnetengesetz sowie dem Grundgesetz. In einer Abwandlung begehrt eine zur Gruppe gewordene Fraktion erweiterte parlamentarische Rechte und erhöhte finanzielle Leistungen, welche der Bundestag jedoch unter Verweis auf den fehlenden Gesetzesinitiativaufwand ablehnt.

Frederic Stephan· ZJS 2025, 918
Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOZulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sonderprobleme des Eigentumsschutzes öffentlich-rechtlicher Ansprüche bei staatlicher Verantwortungsübernahme

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, nach der ausländische Entschädigungsleistungen auf die deutsche Conterganrente angerechnet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der irische Staatsbürger X, selbst durch Thalidomid geschädigt, erhält sowohl von der deutschen Conterganstiftung als auch aus einem irischen Entschädigungsprogramm monatliche Zahlungen. Nach der Neuregelung wurde die irische Leistung auf die deutsche Rente angerechnet, wogegen sich X erfolglos vor Fachgerichten gewehrt hat. Das BVerwG ließ offen, ob der Eigentumsschutz und das rechtsstaatliche Vertrauen der Betroffenen in sozialrechtliche Ansprüche durch die deutsche Regelung übermäßig beeinträchtigt werden, und legte die Frage dem BVerfG vor.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
JA 2024Anfänger:innen

Vergesellschaftung jetzt!

Die Klausur behandelt die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes, das eine Vergesellschaftung großer privater Wohnungsbestände zu Gunsten einer Anstalt des öffentlichen Rechts vorsieht, mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG. Im Fokus steht insbesondere die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Entschädigungsregelung und die Überführungsmaßnahme den Anforderungen der Verfassung, speziell im Hinblick auf Art. 14 GG sowie Art. 15 GG, genügen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Vorlage durch ein Gericht.

Nadolczak· JA 2024, 828· 120 Min Bearbeitung
Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen SachenSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+5 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Mehr Qual als Wahl

Die Klausur thematisiert eine Gesetzesänderung zur Wahl des Bundestagspräsidiums, mit der das Vorschlagsrecht von Fraktionen beschränkt und Wiederholungen von Wahlgängen untersagt werden sollen. Nach Erlass des Gesetzes beantragen Oppositionsabgeordnete im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle die Überprüfung auf Verfassungsmäßigkeit. Es stehen Fragen des Staatsorganisationsrechts, der Grenzen legislativer Gestaltung und des Minderheitenschutzes im parlamentarischen Verfahren im Fokus.

Reimer, Groß· JA 2022, 930· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleRecht der öffentlichen SachenDer Bundestag+5 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Berliner Mietendeckel

Die Klausur spielt vor dem Hintergrund des sogenannten Berliner Mietendeckels und thematisiert eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Landesverfassungsgericht. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle, Prüfungsmaßstäbe des Landesverfassungsgerichts, die Gesetzgebungskompetenz sowie ein möglicher Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und das Rückwirkungsverbot.

Anne Marleen Könneke· JURA 2022, 756
Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JURA 2021Fortgeschrittene

Im Westen geht der Halbmond auf...

In Nordrhein-Westfalen wurde ein Gesetz verabschiedet, das vorschreibt, in jedem Gerichtsgebäude ein Hilal-Symbol (islamische Mondsichel) anzubringen, um gesellschaftlichen Zusammenhalt und Solidarität zu fördern. Bundestagsabgeordnete beantragen beim Bundesverfassungsgericht die abstrakte Normenkontrolle mit Blick auf Gesetzgebungskompetenz, Grundrechte der Justizbeamten sowie die Unparteilichkeit der Justiz. Die Aufgabe prüft die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags.

Abstrakte Normenkontrolle+4 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Hausarbeit: Eine bayerische Mietenpause

Der Fall behandelt die Einführung des „Gesetzes für gute Mieten in Bayern“ (BayGuMieG) durch ein Volksbegehren und den anschließenden Volksentscheid. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das bayerische Gesetz zur Begrenzung von Mieterhöhungen und Mietobergrenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bayern, das Verhältnis des BayGuMieG zu bundesgesetzlichen Regelungen, sowie mögliche Verstöße gegen Grundrechte wie Art. 14 und Art. 3 GG. Es werden die Auswirkungen des Gesetzes sowohl für Vermieter als auch für potentiell betroffene Bürger diskutiert, insbesondere die Möglichkeit rechtlicher Schritte vor dem Verfassungsgerichtshof.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Rückreisequarantäne“

Eine pensionierte HNO-Ärztin kehrt nach einem längeren Auslandsaufenthalt auf den portugiesischen Azoren nach Berlin zurück. Nach der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung wird sie verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die Ärztin hält diese Maßnahme für unverhältnismäßig und beantragt vor dem Verwaltungsgericht Berlin deren Aufhebung. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Infektionsschutzrechts, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf individuelle Schutzmaßnahmen und Grundrechte.

Alexander Tischbirek· ZJS 2020, 627
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Allzweckwaffe Sperrklausel

In der Klausur wird ein Antrag einer Landesregierung auf abstrakte Normenkontrolle gegen eine Erhöhung der Sperrklausel im Bundeswahlgesetz geprüft. Es geht um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere das Stimmverhalten im Bundesrat, sowie um die Vereinbarkeit einer 10%-Sperrklausel mit den Wahlrechtsgrundsätzen des Grundgesetzes und dem Prinzip der Chancengleichheit politischer Parteien.

Straßburger· JA 2020, 116· 180 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

»Das aufmüpfige Gericht«

Die Klausur thematisiert einen Grundrechtseingriff durch ein formelles Gesetz zum Umgang mit Hate-Speech in sozialen Netzwerken. Im Mittelpunkt stehen die Meinungsfreiheit im digitalen Raum und die verfassungsrechtliche Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die Beschlussfähigkeit des Bundestags. Der Fall eignet sich zur Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle.

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Abstrakte NormenkontrolleGrundlagen der Gesetzgebung+3 weitere
JA 20191. Staatsexamen

Saarabstimmung – die Dritte

Die Klausur thematisiert den Versuch des Ausschlusses des Saarlandes aus dem Bundesgebiet durch einfaches Bundesgesetz (SaarAustrittsG), die verfahrensmäßigen und materiellen verfassungsrechtlichen Fragen dieses Vorgangs (insbesondere Kompetenzen und Verfahren im Grundgesetz) sowie die prozessuale Geltendmachung vor dem Bundesverfassungsgericht, insbesondere als Bund-Länder-Streit, abstrakte Normenkontrolle und Umdeutung des Antrags. Es wird zudem die Änderung der verfassungsrechtlichen Beurteilung bei einer Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit beleuchtet.

Leinenbach, Heck· JA 2019, 923· 300 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Hamburger Lehren

Die Klausur behandelt einen Streit zwischen Bund und Land Berlin im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gegen ein Bundesgesetz zur Regelung polizeilicher Zuständigkeiten bei Großereignissen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Gesetzgebungsformel, zum Gesetzgebungsverfahren sowie zur Verwaltungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Gesetz und seine Begründung verfassungswidrig sind und ob dem Berliner Senat ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.

Durner, Grandmontagne· JA 2018, 441· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleDer BundestagDer Bundesrat+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Schützt die Legehennen!

Die Klausur behandelt die Prüfung eines Gesetzgebungsverfahrens im Zusammenhang mit dem Legehenngesetz (LegHG). Thematisch im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit und Begründetheit einer abstrakten Normenkontrolle durch eine Fraktion im Bundestag sowie die verfassungsrechtliche Bewertung von Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot und Delegationsverbot im Kontext des Gesetzgebungsverfahrens.

Kment, Bader, Döring· JA 2015, 916· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOUmweltrecht+5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Luftverkehrsteuer – Auf- oder Gegenwind aus Karlsruhe?

In dieser Examensklausur wird die Verfassungsmäßigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) thematisiert. Im Mittelpunkt stehen die konkrete Normenkontrolle, Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sowie mögliche Verstöße gegen Grundrechte wie den Gleichheitssatz, die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit. Die Vorlage des Finanzgerichts zum Bundesverfassungsgericht erfolgt wegen Zweifel an der Vereinbarkeit der Luftverkehrsteuer mit dem Grundgesetz.

Wienbracke· JA 2015, 604· 300 Min Bearbeitung
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Konkrete NormenkontrolleDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Staatsorganisationsrecht – »Zeitgemäßes Wahlrecht«

Der Fall thematisiert die Einführung einer Wahlpflicht mittels Änderung des Bundeswahlgesetzes durch § 51 BWahlG, mit dem Bürger bei Nichtwahrnehmung ihres Wahlrechts mit einer Geldbuße belegt werden. Die Landesregierung hält dies für verfassungswidrig und beantragt die abstrakte Normenkontrolle; im Zentrum stehen die Vereinbarkeit einer Wahlpflicht mit der Wahlfreiheit und dem Demokratieprinzip.

Walter Haensle· JURA 2015, 196
Wahlen und WahlrechtsgrundsätzeAbstrakte NormenkontrolleStaatsstrukturprinzipien des GG+1 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Die E-Mail-Steuer

Die Bundesregierung beschließt zur Sanierung kommunaler Haushalte und Bekämpfung von Spam eine Steuer auf E-Mails, die durch ein Gesetz eingeführt werden soll. Nach dem parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung wegen verfahrens- und verfassungsrechtlicher Bedenken. Die Regierungsfraktion im Bundestag sieht darin eine Kompetenzüberschreitung und möchte vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bundespräsidenten vorgehen, um die Gesetzgebung zum Abschluss zu bringen. Im Mittelpunkt stehen das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, Fragen des Gesetzgebungsverfahrens, die Rückwirkung von Gesetzen sowie die Zulässigkeit gerichtlicher Schritte.

Politische ParteienAbstrakte NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Das Luftsicherheitsgesetz: Zwei Bruchlandungen in Karlsruhe

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes sowie die Bundeskompetenz zum Erlass entsprechender Normen und die Reichweite der Amtshilfe nach Art. 35 GG. Am Beispiel eines Gesetzgebungsverfahrens werden verfassungsprozessuale und staatsorganisationsrechtliche Fragen wie die Gesetzgebungskompetenz und die ordnungsgemäße Beschlussfassung im Bundestag thematisiert.

Alexander Hopf, Jonas Hyckel· JURA 2014, 632
GesetzgebungskompetenzenGrundlagen der GesetzgebungAbstrakte Normenkontrolle+2 weitere
JA 2014Anfänger:innen

Die Hüter der Verfassung

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Staatsorganisationsrechts und des Verfassungsprozessrechts am Beispiel einer Regierungsbildung mit großer Koalition im Bundestag. Im Fokus stehen die Kompetenzen der Bundespräsidentin bei der Bundeskanzlerwahl, die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 78 BVerfGG), der Minderheitenschutz im parlamentarischen Verfahren (§ 12a GOBT) sowie die Erfolgsaussichten einer Klage einer Oppositionsfraktion vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Aufgabenstellung umfasst verfassungsrechtliche Beurteilung von Handlungsoptionen der Bundespräsidentin und eine abstrakte Normenkontrolle der Verfassungsänderung.

Lohse· JA 2014, 519· 120 Min Bearbeitung
Abstrakte NormenkontrolleAusführung der Gesetze durch die VerwaltungDer Bundestag+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Wunschkind oder Kind nach Wunsch? Verfassungsfragen der beschränkten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (§ 3 a ESchG)

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Fragen rund um die beschränkte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik gemäß § 3a ESchG. Thematisiert werden insbesondere Grundrechtsträgerschaft des Embryos in vitro, staatliche Schutzpflichten und das Untermaßverbot im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle.

Abstrakte NormenkontrolleLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Ein neues Transplantationsgesetz

Der Fall thematisiert die abstrakte Normenkontrolle eines neuen Transplantationsgesetzes und die Prüfung seiner formellen Verfassungsmäßigkeit. Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Anforderungen an die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG sowie die Beschlussfähigkeit und das Mehrheitsprinzip im Bundestag nach Art. 42 Abs. 2 GG.

Carsten Puschmann· JURA 2013, 527
Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenGrundlagen der Gesetzgebung+2 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Präimplantationsdiagnostik

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtlichen Fragen zur Zulässigkeit eines strafrechtlichen Verbots der Präimplantationsdiagnostik (PID) im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle. Besonders im Fokus stehen der Schutz der Menschenwürde sowie der objektiv-rechtliche Gehalt der Grundrechte bei ethisch und gesellschaftlich kontroversen Gesetzesänderungen.

Carsten Bäcker· JURA 2012, 399
Abstrakte NormenkontrolleMenschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2009Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit ÖR Stöhnen über die Neuverschuldung

Die Klausur behandelt die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer abstrakten Normenkontrolle gegen Regelungen zur Neuverschuldung im Rahmen der bundesstaatlichen Finanzverfassung. Gegenstand sind ferner der Gesetzgebungsprozess (insbesondere die Gesetzesinitiative durch einen Ausschuss), das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip sowie plebiszitäre Elemente auf haushaltsrechtlicher Ebene.

Ruben Martini· JURA 2009, 859
Abstrakte NormenkontrolleStaatsstrukturprinzipien des GGGrundlagen der Gesetzgebung+3 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Nichtraucherschutz in Berliner Kiezkneipen

Die Klausur behandelt das Nichtraucherschutzrecht in Berliner Kiezkneipen mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008. Zu prüfen ist insbesondere der einstweilige Rechtsschutz sowie ein Problem im Zusammenhang mit Art. 100 Abs. 1 GG. Der Fall fordert die Übertragung verfassungsrechtlicher Erkenntnisse auf eine verwaltungsrechtliche Fallgestaltung.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+4 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Europarecht in Fällen, Fall 2

Ein Mitgliedstaat setzt eine EU-Richtlinie um, die Werbung und Sponsoring für hochprozentigen Alkohol verbietet. Ein Verwaltungsgericht soll ein darauf beruhendes nationales Gesetz anwenden, das mit der eigenen Verfassung unvereinbar erscheint, aber unionsrechtlich erforderlich ist. Das Gericht zweifelt an der Gültigkeit der Richtlinie wegen möglicher Kompetenzüberschreitung, Bedenken hinsichtlich Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit sowie unionsrechtlicher Grundrechte. Im Mittelpunkt stehen das Vorabentscheidungsverfahren, die Bindung nationaler Gerichte an EU-Recht und das Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und unionsrechtlichen Vorgaben.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
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