Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)
Das Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) ist im Baugenehmigungsverfahren erforderlich, wenn über eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 30–35 BauGB) entschieden wird. Streitpunkte im Examen sind die Reichweite und Ersetztbarkeit des Einvernehmens, die kommunale Planungshoheit sowie Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 47 VwGO oder Amtshaftungsfragen (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
Zu diesem Thema haben wir 43 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
Pflanzengift im Erdreich
Die Klausur befasst sich mit der öffentlich-rechtlichen Haftung für Sanierungskosten nach einer Bodenverunreinigung durch Pflanzengifte. Im Mittelpunkt steht die Anfechtung eines Kostenbescheids, mit dem ein Grundstückseigentümer als Verursacher zur Übernahme der Kosten für die Bodensanierung auf einem Nachbargrundstück herangezogen wird. Es werden insbesondere Fragen der sicherheitsrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit, der Angemessenheit der Kosten sowie der Berücksichtigung strafrechtlicher Feststellungen behandelt.
Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Minischweine im Wohngebiet
Die Klausur befasst sich mit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen an das Halten von Minischweinen im Wohngebiet. Sie prüft insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen einer baulichen Anlage und die Anwendung des § 30 BauGB im beplanten Innenbereich. Zudem wird die Rolle des gemeindlichen Einvernehmens sowie die rechtliche Bewertung von Tierhaltung in Wohngebieten erörtert.
Examenübungsklausur: Ein Bebauungsplan mit Komplikationen
In dem Fall begehrt die Eigentümerin E eines Grundstücks im Ortsteil O der Gemeinde G die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Gaststätte. Im Zentrum steht die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines neu gefassten qualifizierten Bebauungsplans, der nach einem kontroversen politischen Prozess und im Wege einer Videokonferenz beschlossen wurde. Zu prüfen ist unter anderem die Zulässigkeit der Gaststätte nach der BauNVO sowie der Ablauf und die Wirksamkeit des Bebauungsplanverfahrens, insbesondere im Hinblick auf Beteiligung, Auslegung und Form der Gemeinderatssitzung. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des Bauplanungsrechts und der kommunalen Selbstverwaltung.
* "Das Schweigen des Landratsamts – Fiktion trifft auf gemeindliche Verweigerung
Der Sachverhalt behandelt eine Examensklausur im öffentlichen Recht mit Schwerpunkt Baurecht, Verwaltungsprozessrecht und Kommunalrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine Gemeinde gegen eine fingierte Baugenehmigung – ausgelöst durch behördliches Schweigen trotz verweigertem gemeindlichen Einvernehmen – erfolgreich vorgehen kann. Die Klausur beleuchtet die Voraussetzungen, das Verfahren und die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage.
»Kontroversen um den Konverter«
Die Klausur behandelt baurechtliche und verwaltungsrechtliche Fragen am Beispiel eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für eine Konverterstation im Außenbereich. Im Mittelpunkt stehen die Anforderungen des Bauplanungsrechts, insbesondere die Außenbereichsdogmatik, das privilegierte Vorhaben, die Ortsgebundenheit, sowie die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nach § 80 V VwGO. Der Gemeinde werden Beteiligungsrechte im Verfahren und mögliche Konflikte aus dem Flächennutzungsplan sowie Kostenfolgen und das Landschaftsbild thematisiert.
Anfängerklausur zum Baurecht – Wohnen im Außenbereich
Die Eheleute E beantragen nach der vollständigen Zerstörung ihres Wohngebäudes infolge von Brandstiftung die Genehmigung zum Wiederaufbau auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Die W-GmbH, Betreiberin eines nahegelegenen Windparks, wendet sich gegen die Baugenehmigung und rügt die Unzulässigkeit des Vorhabens im Außenbereich sowie eine drohende Splittersiedlung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere zur Zulässigkeit von Wohnnutzung im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, zum Verhältnis zum Flächennutzungsplan und zur Bedeutung der Materialwahl beim Wiederaufbau. Zudem ist zu klären, ob die W-GmbH zur Klage gegen die Baugenehmigung befugt ist.
ÖR-Examensklausur zum Bauplanungsrecht
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, der nach ergänzender Umweltprüfung ohne erneute Auslegung beschlossen wurde. Schwerpunkt ist die Frage, ob Beteiligungsrechte und Anforderungen der Plan-UP-Richtlinie gewahrt sind; zudem ist das unionsrechtliche Vorgehen bei Zweifeln an der Auslegung der Richtlinie zu prüfen.
Heilt die Zeit alle Fehler?
Die Fortgeschrittenenklausur im Öffentlichen Recht thematisiert den Einfluss des allgemeinen Verwaltungsrechts auf das Baurecht und Fragen zur Wirksamkeit eines Vorbescheides. Es steht die Problematik des Nachbarschutzes, die Rolle eines Vorbescheids und baurechtlicher Eilrechtsschutz im Zentrum. Weitere Aspekte betreffen die Zuständigkeit der Behörden und mögliche Fehler im Verwaltungsverfahren.
Wer anderen eine Grube gräbt
Die Examensklausur behandelt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans sowie einer Veränderungssperre. Im Zentrum steht die geplante Errichtung einer Kiesgrube im Außenbereich und die Ablehnung des entsprechenden Genehmigungsantrags durch die Behörde. Es sind Fragen zum Bauplanungsrecht, zur Privilegierung im Außenbereich und zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit kommunaler Satzungen zu erörtern.
»Das Haus am See«
Im Mittelpunkt der Examensklausur steht die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen in einem kleinen Wohngebiet am Bodensee. Inhaltlich geht es insbesondere um die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung, die sofortige Vollziehbarkeit, das Gemeindeeinvernehmen und den einstweiligen Rechtsschutz nach Baurecht. Die Klausur thematisiert außerdem Fragen zur authentischen Interpretation von Normen durch den Normgeber.
Wohin mit der Gemeinschaftsunterkunft
Die Klausur behandelt die Gebietsverträglichkeit von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende in einem Gewerbegebiet. Schwerpunkt sind die prozessrechtlichen Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Auswirkungen nachträglicher Rechtsänderungen und das Gemeindliche Einvernehmen.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 2
Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage des F gegen einen Bescheid des Landratsamts (LRA), mit der sich F gegen eine Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wendet. F möchte die Aufhebung der Verwaltungsakte erreichen, wobei insbesondere die Frage nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis gemäß § 42 VwGO zu prüfen ist. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Drittschutzkonzept im öffentlichen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf Nachbarschutz und das Rücksichtnahmegebot bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sind grundlegende Abwägungen zwischen Individualinteressen des Nachbarn und öffentlich-rechtlichen Regelungen im Baurecht anzustellen.
Der Widerruf roter Kfz-Kennzeichen
Die Klausur behandelt eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Widerruf roter Kfz-Kennzeichen wegen behaupteter Unzuverlässigkeit des Inhabers. Gegenstand ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den sofort vollziehbaren Widerrufsbescheid, wobei unter anderem die formellen und materiellen Voraussetzungen des Widerrufs, das Verwaltungsverfahren, das Widerspruchsverfahren sowie Ermessensausübung und Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind.
Abstand, bitte!
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, insbesondere die ausnahmsweise Verkürzung von Abstandsflächen im Ortskern einer Gemeinde in Bayern und die damit verbundenen nachbarrechtlichen Einwände. Im Fokus stehen die Prüfung von nachbarschützenden Vorschriften, Begründetheit und Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Bebauungsplan sowie das Zusammenspiel von Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht und Verwaltungsprozessrecht.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 1
Im Mittelpunkt des Falls steht das Bauvorhaben des E, der auf seinem Grundstück am Friedberger Weiher ein fünfstöckiges Wohnhaus errichten möchte. Die Gemeinde G verweigert ihr Einvernehmen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans, während das Landratsamt (LRA) dennoch eine Baugenehmigung unter Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben erteilt. Nachdem die Gemeinde G, der Nachbar F und die Nachbargemeinde N sich durch die Entscheidung des LRA jeweils in ihren Rechten verletzt sehen, stellt sich die Frage, ob ihre Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg haben. Im Fokus stehen hierbei unter anderem die kommunale Planungshoheit, nachbarrechtliche Schutzwirkungen sowie das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.
Wasserspielplatz
In der Klausur 'Wasserspielplatz' geht es um die Anfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus dem Amerbach zur Speisung eines Wasserspielplatzes sowie um baurechtliche Zulässigkeitsfragen. Die Klägerin befürchtet durch den Bescheid eine Beeinträchtigung ihres bestehenden gewerblichen Fischzuchtbetriebs, während die Gemeinde die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen sowie bauordnungsrechtlichen Maßnahmen verteidigt. Themen sind vor allem die Genehmigungspraxis im öffentlichen Baurecht, wasserrechtliche Eingriffe und die verwaltungsgerichtliche Klage (Anfechtungsklage) nach VwGO.
Religionsfreiheit und Erziehungsauftrag des Staates im Schulrecht
Die Klausur behandelt das Spannungsverhältnis zwischen der Religionsfreiheit muslimischer Schülerinnen und dem staatlichen Erziehungsauftrag im öffentlichen Schulwesen, konkret anlässlich eines Antrags auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Thematisiert werden die grundrechtlichen Positionen aus Art. 4 und Art. 7 GG sowie die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeiten alternativer schulorganisatorischer Maßnahmen.
Betriebsleiterwechsel
Die Klausur schildert einen Sachverhalt aus dem Bauplanungsrecht, bei dem die Genehmigung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach einem Betriebsleiterwechsel verweigert wird. Gegenstand ist die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie Fragen des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Zu prüfen sind die baurechtlichen Voraussetzungen für privilegiertes Bauen, die Bindungswirkung des ersten Bescheids und prozessuale Aspekte zur Anfechtung.
Kein Honigschlecken
Im vorliegenden Fall prüft der Bearbeiter die Rechtmäßigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde für ein geplantes Bienenhaus im Außenbereich. Es geht insbesondere um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, die Voraussetzungen und Grenzen der Privilegierung nach § 35 BauGB sowie die gemeindliche Planungshoheit und das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB.
Der ehemalige jüdische Friedhof
Die Fortgeschrittenenklausur behandelt die Änderung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, einen ehemaligen jüdischen Friedhof als öffentliche Grünfläche auszuweisen und die Totenruhe zu bewahren. Thematisiert werden bauplanungsrechtliche Abwägungsfehler, das beschleunigte Änderungsverfahren und religionsbezogene Belange, insbesondere der Schutz von Gottesdienst und Seelsorge sowie das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften.
Übungsfall: Gemeindliche- und/oder Staatshaftung beim unwirksamen Bebauungsplan
Lisa Müller möchte Schadensersatz bzw. Entschädigung von der Gemeinde Zeidelhaching wegen der verweigerten Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei ihren Bauvorbescheidsanträgen. Die Gemeinde hat das Einvernehmen auf Basis eines später als unwirksam festgestellten Bebauungsplans verweigert, was zu einer Ablehnung der Bauvorbescheide durch das Landratsamt führte. Müller behauptet, dadurch einen erheblichen Vermögensschaden erlitten zu haben, während die Gemeinde jegliche Haftung bestreitet und auf die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Bauaufsichtsbehörde sowie fehlende Amtspflichtverletzung verweist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind möglicher Amtshaftungsanspruch, die Bindungswirkung des gemeindlichen Einvernehmens sowie Ansprüche aus dem Aufopferungsgewohnheitsrecht.
Inside out, outside in? – Eine »Außenbereichsinsel« im Innenbereich
Die Klausur behandelt einen baurechtlichen Fall zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Factory-Outlet-Centers auf einem Grundstück, das im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche ausgewiesen ist, aber keinen Bebauungsplan aufweist. Im Mittelpunkt stehen die Anwendung der Vorschriften über beplanten und unbeplanten Innenbereich sowie die Problematik einer sogenannten Außenbereichsinsel im Innenbereich und das Verfahren um die Erteilung einer Baugenehmigung.
Der findige Investor
Die Klausur behandelt die Verknüpfung von Staatshaftungsrecht und Baurecht im öffentlichen Recht: Der Investor B möchte im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde eine Wohnanlage errichten, erhält aber keine Baugenehmigung und prüft daraufhin einen Amtshaftungsanspruch wegen entgangener Mieteinnahmen. Thematisiert werden dabei insbesondere der Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 II BauGB sowie die Drittbezogenheit der Amtspflicht.
Aufregung in der »Grünen Oase« – Anfechtung einer Baugenehmigung
Die Klausur behandelt die Anfechtung einer Baugenehmigung im Kontext eines Bebauungsplans, der durch einen Bürgerentscheid initiiert wurde. Thematisiert werden kommunalrechtliche Fragestellungen wie die Zulässigkeit kommunaler Bürgerbeteiligung, das Verfahren bei Gemeinderatsentscheidungen und Drittschutz im Baurecht, insbesondere hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens und der persönlichen Beteiligung von Gemeinderatsmitgliedern.
Examensklausur ÖR Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
Die Klausur behandelt die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei einem Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Im Kern stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, die baurechtliche Privilegierung von Vorhaben sowie ein möglicher Amtshaftungsanspruch eines Bauherrn aufgrund rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. In mehreren Abwandlungen wird insbesondere auf die Fristenregelung des § 36 II 2 BauGB, die Teilprivilegierung und die Auswirkungen der Verfahrensverzögerung eingegangen.
Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens
In dieser Examensklausur wird die Erteilung und Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei bauplanungsrechtlichen Vorhaben im Außenbereich thematisiert. Gegenstand sind sowohl die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde gegen die Einvernehmensersetzung als auch mögliche Amtshaftungsansprüche des Bauherrn bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens. Zudem werden die Fristwirkung und Folgen der Einvernehmensfiktion nach § 36 II 2 BauGB behandelt.
Kommunale Wasserversorgung für einen Schwarzbau?
Die Klausur behandelt die Frage, ob ein baurechtswidrig genutztes Freizeitgrundstück Anspruch auf Anschluss an die kommunale Wasserversorgung hat. Dabei werden sowohl Fragen des kommunalen Satzungsrechts, des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts als auch verwaltungsprozessrechtliche Aspekte geprüft. Zudem wird die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Wasseranschlusses durch die Gemeinde analysiert.
Betriebsleiterwohnhaus
In der Klausur wird die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines neuen Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB thematisiert. Besonderer Schwerpunkt liegt auf der Rechtmäßigkeit von belastenden Nebenbestimmungen, insbesondere eines Wohnungsbesetzungsrechts (Dienstbarkeit zugunsten des Freistaates) sowie der Androhung eines Zwangsgeldes in einer Baugenehmigung. Außerdem sind die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Rechtsbehelfs gegen diese Nebenbestimmungen zu prüfen.
Examensklausur ÖR Die klagende Nachbargemeinde
Es handelt sich um eine Examensklausur zum öffentlichen Recht, die die Klagebefugnis einer Nachbargemeinde im Zusammenhang mit der Bauleitplanung für einen großflächigen Einzelhandel behandelt. Thematisiert werden u. a. die Widerspruchsfrist bei fehlender Bekanntgabe, die Rechtsfolgen formeller und materieller Fehler im Verfahren der Bauleitplanung sowie schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB. Der Sachverhalt wurde als Hausarbeit für Fortgeschrittene gestellt.
Wildpark
Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wildpark-Großprojekts im Außenbereich nach § 35 BauGB, speziell die Privilegierung nach § 35 I Nr. 4 BauGB, und die verwaltungsprozessuale Vorgehensweise durch eine Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung des Vorbescheids. Der Fall beschäftigt sich insbesondere mit Fragen zur Privilegierung, öffentlich-rechtlichen Belangen sowie dem Verhältnis von Bauvorhaben zu Flächennutzungsplan und Planungsbedürftigkeit.
Übungsfall: Shoppingcenter hinterm Gartenzaun
E, Eigentümer eines Wohnhauses in Landsberg am Lech, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost 4", der die Neuausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vorsieht. E befürchtet negative Auswirkungen auf sein Wohngebiet durch das geplante Fachmarktzentrum und die Lärmbelastung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen aus der Nachbarschaft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere das Abwägungsgebot, das Trennungsgebot sowie das Konfliktbewältigungsgebot. Der Fall thematisiert ferner die prozessuale Einkleidung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.
Maßloses Wohnen im Außenbereich
Die Klausur behandelt ein bauplanungsrechtliches Streitverfahren um die Zulässigkeit eines Wohnhauses im Außenbereich und die Reichweite des gemeindlichen Einvernehmens. Im Mittelpunkt stehen die Auslegung und Anwendung von § 35 BauGB, insbesondere zu Splittersiedlungen sowie die Beteiligungsrechte der Gemeinde, die Bindungswirkung von Urteilen und die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Daneben sind Normen des Verwaltungsprozessrechts und des bayerischen Landesrechts relevant.
Examensklausur ÖR Verdichtung der gemeindlichen Planungshoheit zu einer strikten Planungspflicht
Die Klausur behandelt die Frage, inwieweit eine schleswig-holsteinische Gemeinde verpflichtet ist, einen Bebauungsplan zur Steuerung großflächiger Einzelhandelsansiedlungen aufzustellen, insbesondere im Lichte von Regionalplanvorgaben und interkommunalen Abstimmungsgeboten. Im Fokus stehen die kommunale Planungshoheit, deren mögliche Einschränkungen durch Ziele der Raumordnung sowie die verwaltungsrechtliche Kontrolle durch die Kommunalaufsicht. Die Sachverhaltsprüfung lehnt sich an eine BVerwG-Entscheidung an und thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen planerischer Freiheit und Planungspflicht.
Erschließung mit Hindernissen
Die Klausur behandelt einen Streit zwischen zwei hessischen Gemeinden über die Erschließung einer Straße, bei dem eine Zweckvereinbarung aufgrund fehlender Genehmigung der Kommunalaufsicht scheitert. Im Mittelpunkt steht die prozessuale Einordnung einer Klage auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 203 Abs. 1 BauGB sowie die Frage, ob ein subjektives Recht der Gemeinde auf Erlass oder zumindest fehlerfreie Bescheidung besteht. Der Fokus liegt auf Zulässigkeit und Begründetheit dieser sogen. Normerlassklage.
For sale
Im Mittelpunkt der Klausur steht die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer weiteren Wohneinheit im Außenbereich sowie das Verfahren um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der Ablauf umfasst die Erteilung und anschließende Aufhebung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Wohneinheit durch die Bauaufsichtsbehörde nach Widerspruch der Gemeinde, insbesondere unter Berücksichtigung von Fristen und Verfahrensfragen. Es sind Materien des Bauplanungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts (insb. Verwaltungsakt, Rücknahme und Widerruf) und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angesprochen.
ORIGINAL: "Zwei Gemeinden und ein Industriegebiet
In dieser Klausur geht es um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans, den die Gemeinde A für ein Industriegebiet am Ortsrand erlassen hat. Die Nachbargemeinde B, deren bewohnte Ortsteile sehr nahe an dem geplanten Gebiet liegen, hält den Plan für rechtswidrig und möchte auf dem Wege der Normenkontrolle dagegen vorgehen. Zu prüfen sind insbesondere Zulässigkeit und Begründetheit eines Normenkontrollantrags nach hessischem Landesrecht, die interkommunalen Abstimmungsanforderungen sowie die Einhaltung formeller und materieller Anforderungen an die Bauleitplanung.
Ärger mit dem Einvernehmen
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer durch das Landratsamt unter Ersetzung des Einvernehmens (§ 36 BauGB) erteilten Baugenehmigung im Außenbereich, die Möglichkeit einer Befreiung von Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans sowie die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz. Es sind Fragen des Bauplanungsrechts und Verwaltungsprozessrechts im Kontext des Kommunalrechts angesprochen.
Versprochen ist versprochen
Die Klausur behandelt einen Streit um eine kommunale Bauleitplanung und anschließende Baugenehmigungen im Zusammenhang mit einer Rückübertragung eines vormals enteigneten Grundstücks, das nun zur Errichtung einer Freiluftbühne genutzt werden soll. Im Fokus steht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Stadt, Nachbar und Kreisverwaltung zur Vermeidung verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten, der schließlich zu Problemen bei der Genehmigung eines Nebengebäudes führt. Thematisiert werden Bebauungsplan, Nachbarrechte, Vertragsbindung der Verwaltung sowie baurechtliche und planungsrechtliche Fragestellungen.
Veränderungssperre
Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten angesichts einer von der Stadt Saarheim erlassenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB und unterscheidet die aktuelle Rechtslage nach § 34 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO von der intendierten Planung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob gegen die Veränderungssperre ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und erfolgversprechend ist.
Schwein gehabt!
Der Fall behandelt die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung einer Schweinemästerei innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem gemeindlichen Einvernehmen. Zudem wird die Amtshaftung für etwaige Schadensersatzansprüche nach verweigerter Einvernehmensentscheidung angesprochen, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit von Stadtrat und Bürgermeister sowie die Ersatzvornahme durch die Kommunalaufsicht.
Investory
Im Fall 'Investory' geht es um die Rechtmäßigkeit eines auf ein Einkaufszentrum zugeschnittenen Bebauungsplans ('Obere Sulz II') der Stadt Saarheim, gegen dessen Inkrafttreten die Nachbarstadt Neunkirchen Normenkontrollklage beim Oberverwaltungsgericht erhebt. Die Klausurproblematik liegt insbesondere in der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Abwägung öffentlicher Belange sowie der Einwendungserwägungen im Bauplanungsrecht, der Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde und den formellen sowie materiellen Anforderungen an das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
Genug vergnügt!
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines 'Vintage-Activity-Cafés' im unbeplanten Innenbereich der Saarheimer Altstadt nach § 34 BauGB. Streitpunkt ist, ob das von den Eigentümern geplante Vorhaben genehmigungsfähig ist, insbesondere angesichts geplanter Beschränkungen für Vergnügungsstätten im neuen Bebauungsplan und der bereits angelaufenen Bauleitplanung. Zudem spielen prozessuale Fragen zur Antrags-, Widerspruchs- und Klagebefugnis sowie zu Verfahrensfristen eine Rolle.
Abgeflammt
In diesem Fall geht es um die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wiederaufbaus einer abgebrannten Holzwarenfabrik in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet ohne Bebauungsplan. Zentraler Streitpunkt ist, ob sich das betreffende Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt und ob der Gesellschaft Bestandsschutz oder ausnahmsweise eine Zulassung nach dem BauGB zusteht. Die Klage richtet sich auf die Erteilung eines Vorbescheids bezüglich der Art der baulichen Nutzung.
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB) in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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